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DIE MENSCHENWÜRDE ALS ENDE DER EUROPÄISCHEN WERTEGEMEINSCHAFT? Eine realistische Perspektive auf das Schutzdefizit nach Art. 1 der Grundrechtecharta

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Schwarz, M. DIE MENSCHENWÜRDE ALS ENDE DER EUROPÄISCHEN WERTEGEMEINSCHAFT? Eine realistische Perspektive auf das Schutzdefizit nach Art. 1 der Grundrechtecharta. Der Staat, 50(4), 533-566. https://doi.org/10.3790/staa.50.4.533
Schwarz, Michael "DIE MENSCHENWÜRDE ALS ENDE DER EUROPÄISCHEN WERTEGEMEINSCHAFT? Eine realistische Perspektive auf das Schutzdefizit nach Art. 1 der Grundrechtecharta" Der Staat 50.4, , 533-566. https://doi.org/10.3790/staa.50.4.533
Schwarz, Michael: DIE MENSCHENWÜRDE ALS ENDE DER EUROPÄISCHEN WERTEGEMEINSCHAFT? Eine realistische Perspektive auf das Schutzdefizit nach Art. 1 der Grundrechtecharta, in: Der Staat, vol. 50, iss. 4, 533-566, [online] https://doi.org/10.3790/staa.50.4.533

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DIE MENSCHENWÜRDE ALS ENDE DER EUROPÄISCHEN WERTEGEMEINSCHAFT? Eine realistische Perspektive auf das Schutzdefizit nach Art. 1 der Grundrechtecharta

Schwarz, Michael

Der Staat, Vol. 50 (2011), Iss. 4 : pp. 533–566

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Michael Schwarz, Humboldt-Universität zu Berlin, Walter Hallstein Institut für Europäisches, Unter den Linden 6, 10099 Berlin.

Abstract

Der Vertrag von Lissabon verleiht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsverbindlichkeit und rückt sie ins Zentrum der europäischen Werteordnung. Nach deren Präambel “gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität“. Gemäß Art. 1 der Charta ist die Würde des Menschen unantastbar. Während die Menschenwürde den axiologischen Gravitationspunkt des Grundgesetzes beschreibt und in über 60 Jahren eine verfassungsrechtliche Kerndogmatik hervorgebracht hat, die von Myriaden wissenschaftlicher Gegenentwürfe umrankt wird, fehlt auf europäischer Ebene bislang nicht nur ein umfassendes dogmatisches Konzept, sondern überhaupt ein materiell sondierter Grundkonsens. Ausgehend von Normtext und Systematik der Charta versucht der Beitrag eine normative Konkretisierung und nähert sich der Frage danach, ob und inwieweit der Vergleich der Grundrechtskataloge ein Schutzdefizit offenbart und wie ggf. mit dieser Spannungslage verfahren werden kann.