Völkerrechtlich determiniertes deutsches Strafrecht. Zur internationalen Dimension deutscher Staatszielbestimmungen
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Völkerrechtlich determiniertes deutsches Strafrecht. Zur internationalen Dimension deutscher Staatszielbestimmungen
Der Staat, Vol. 53 (2014), Iss. 4 : pp. 533–553
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Dr. Robert Frau, Akademischer Mitarbeiter an der Europa-Universität Viadrina, Große Scharrnstraße 59, 15230 Frankfurt (Oder)
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Art. 26 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat als Staatszielbestimmung verbunden mit einem Gesetzgebungsauftrag herausragende verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Grundgesetz verweist in dieser Vorschrift auf das Völkerrecht, das seit kurzem einen Straftatbestand für das Verbrechen des Angriffskrieges vorsieht, so wie ihn die Vertragsstaatenkonferenz von Kampala beschlossen hat. Die Umsetzung dieses Straftatbestandes steht nunmehr dem Gesetzgeber bevor. Mit der Art und Weise der Umsetzung befasst sich der Beitrag. Vorgeschlagen wird, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den innerstaatlichen Wirkungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechend für Staatszielbestimmungen heranzuziehen. Im Ergebnis ist dann der verfassungsrechtliche Gesetzgebungsauftrag nur durch Eins-zu-eins-Umsetzung des Beschlusses von Kampala zu erfüllen. “Nebenwirkung“ der vorgeschlagenen Übertragung ist eine gesteigerte Bedeutung des Völkervertragsrechts im deutschen Recht. Dazu gehört eine Berücksichtigungspflicht der Urteile des IStGH in der deutschen Rechtsordnung. Darüber hinaus zeigt die Koppelung von Verfassungs- und Völkerrecht dem materiellen Strafrecht eine klare Richtung vor: Deutsche Straftatbestände finden ihren Rechtsgrund in der Verfassung, die gegebenenfalls auf das Völkerrecht verweist.