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Engi, L. Governance – Umrisse und Problematik eines staatstheoretischen Leitbildes. Der Staat, 47(4), 573-587. https://doi.org/10.3790/staa.47.4.573
Engi, Lorenz "Governance – Umrisse und Problematik eines staatstheoretischen Leitbildes" Der Staat 47.4, , 573-587. https://doi.org/10.3790/staa.47.4.573
Engi, Lorenz: Governance – Umrisse und Problematik eines staatstheoretischen Leitbildes, in: Der Staat, vol. 47, iss. 4, 573-587, [online] https://doi.org/10.3790/staa.47.4.573

Format

Governance – Umrisse und Problematik eines staatstheoretischen Leitbildes

Engi, Lorenz

Der Staat, Vol. 47 (2008), Iss. 4 : pp. 573–587

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1Dr. jur. Lorenz Engi, M.A., Fellenbergstraße 64, 9000 St. Gallen, Schweiz.

Cited By

  1. Law and Economics in Europe

    Cultures of Administrative Law in Europe: From Weberian Bureaucracy to ‘Law and Economics’

    Mathis, Klaus

    2014

    https://doi.org/10.1007/978-94-007-7110-9_7 [Citations: 0]

Abstract

Der Begriff “Governance“ ist diffus. In einer allgemeinen Verwendungsweise bezieht er sich auf alle Möglichkeiten und Methoden kollektiver Regelung und Ordnung. In dieser Fassung besitzt er indes kaum Konturen und erscheint für eine juristische Terminologie kaum brauchbar. In einem engeren Sinn sind vor allem zwei Elemente für Governance bezeichnend: die nichthierarchische Weise der Regelfindung und Problemlösung sowie die Einbeziehung privater, nichtstaatlicher Akteure in den Prozess öffentlicher Entscheidung und Regulierung. In diesem Verständnis begegnet Governance Schwierigkeiten besonders im Hinblick auf die gleichberechtigte Partizipationschance Aller (Demokratieprinzip): Es besteht die Gefahr, dass privilegierte Interessen im umfassenden Kooperationszusammenhang (“Netzwerk“) eine dominante Stellung einnehmen. In grundsätzlicher Weise werfen auch Entgrenzungstendenzen, die sich mit Governance verbinden, Fragen auf: Die Differenzen von staatlicher und gesellschaftlicher, politischer und nichtpolitischer sowie öffentlicher und privater Handlungssphäre werden tendenziell negiert. Im besonderen Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Reformdiskussion ergibt sich daraus, dass der Steuerungsansatz dem Governance-Ansatz vorzuziehen ist.