Wie das Grundgesetz (vor) Theologie an Staatlichen Hochschulen schützt. Eine Erwiderung auf Carsten Bäcker
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Wie das Grundgesetz (vor) Theologie an Staatlichen Hochschulen schützt. Eine Erwiderung auf Carsten Bäcker
Der Staat, Vol. 48 (2009), Iss. 4 : pp. 615–632
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1Prof. Dr. Hans Michael Heinig, Georg-August-Universität Göttingen, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Goßlerstraße 11, 37073 Göttingen.
Abstract
Kollidiert die Mitwirkung von Religionsgemeinschaften bei der Errichtung und Besetzung theologischer Professuren an staatlichen Hochschulen mit dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates? Diese These vertrat Carsten Bäcker jüngst in seinem Aufsatz “Staat, Kirche und Wissenschaft“, in Der Staat 48 (2009), S. 327. Der vorliegende Beitrag meldet Widerspruch zu dieser These an. Theologie ist notwendig gebunden an einen konkreten Glauben, ein konkretes Bekenntnis. Theologie unterscheidet sich von sonstigen Formen der Religionsforschung. Das Grundgesetz erlaubt solche theologische Forschung und Lehre an staatlichen Hochschulen. Gerade zur Sicherung der staatlichen Neutralität, aber auch aus Gründen der Religionsfreiheit und der Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften über ihre eigenen Angelegenheiten müssen diese die spezifisch religiösen Aspekte der Theologie verantworten. Dafür ist ihre punktuelle Mitwirkung unverzichtbar.