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Die “Entscheidungserheblichkeit“ gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV als Instrument des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerung von Vorabentscheidungsersuchen

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Lohse, E. Die “Entscheidungserheblichkeit“ gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV als Instrument des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerung von Vorabentscheidungsersuchen. Der Staat, 53(4), 633-663. https://doi.org/10.3790/staa.53.4.633
Lohse, Eva Julia "Die “Entscheidungserheblichkeit“ gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV als Instrument des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerung von Vorabentscheidungsersuchen" Der Staat 53.4, , 633-663. https://doi.org/10.3790/staa.53.4.633
Lohse, Eva Julia: Die “Entscheidungserheblichkeit“ gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV als Instrument des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerung von Vorabentscheidungsersuchen, in: Der Staat, vol. 53, iss. 4, 633-663, [online] https://doi.org/10.3790/staa.53.4.633

Format

Die “Entscheidungserheblichkeit“ gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV als Instrument des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerung von Vorabentscheidungsersuchen

Lohse, Eva Julia

Der Staat, Vol. 53 (2014), Iss. 4 : pp. 633–663

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Dr. Eva Julia Lohse, Hans-Liermann-Institut für Kirchenrecht, Hindenburgstraße 34, 91054 Erlangen

Abstract

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 zum ersten Mal seit fast 60 Jahren Fragen zur Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Unabhängig von der Bewertung des aktuellen Vorabentscheidungsverfahrens untersucht dieser Beitrag die Relevanz und Auslegung des Tatbestandsmerkmals der “Entscheidungserheblichkeit”, das den mitgliedstaatlichen (Verfassungs-)Gerichten einen weiten und fast unkontrollierbaren Spielraum lässt, “politisch” aktiv zu werden und die Situationen zu steuern, in denen gerade in Verfassungsfragen vorgelegt wird. Gerade die Überlegungen zum Schutz der eigenen Verfassungsordnung zeigen, dass es schon außergewöhnlicher Umstände bedurfte, damit das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage für entscheidungserheblich erachtete. Der Beitrag geht davon aus, dass es auch in Zukunft regelmäßig bei einem Vorrang der Fachgerichtsbarkeit und der Wahrung der Interpretationshoheit über die Grundrechte des Grundgesetzes und damit bei einer Nichtvorlage bleiben wird.