Rang und Verfassung – Wer ist die Nummer Zwei im Staate
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Rang und Verfassung – Wer ist die Nummer Zwei im Staate
Der Staat, Vol. 52 (2013), Iss. 4 : pp. 662–677
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Staatssekretär a. D. Dr. iur. Jürgen Hartmann, Rechtsanwalt, Kehlweg 4, 55124 Mainz.
Abstract
Das Placement, also die Verteilung der Plätze in einer Aufzählung, Begrüßung, Tisch- oder Sitzordnung, war zu allen Zeiten Anlass für Streitigkeiten. Man hat geglaubt, den Rang-Streitigkeiten ihre Bedeutung zu nehmen, indem man das die Erstellung von Placements regelnde Rangwesen aus dem Verfassungsrecht verdrängte und einer Art rechtsfreiem Raum, dem Protokoll, zuwies. Die Folge ist eine bei staatlichen Organen oder privaten Verbänden weit verbreitete Unsicherheit im Umgang mit Rängen, von der auch die obersten Organe der Bundesrepublik Deutschland nicht frei sind.
Gleichwohl finden sich im Grundgesetz verbindlicher Aussagen, die eine feste Rangordnung der Staatsorgane der Bundesrepublik begründen. Bisweilen reichen ihre Wurzeln zurück bis in das Rangwesen der Frühen Neuzeit.
Die in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Rangordnung der obersten Staatsorgane ist mit den Aussagen des Grundgesetzes nicht vereinbar.