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Hohnerlein, J. Legitime Ziele von Grundrechtseingriffen. Konformitätspflichten zwischen Staatsverständnissen und Dogmatik. Der Staat, 56(2), 227-254. https://doi.org/10.3790/staa.56.2.227
Hohnerlein, Jakob "Legitime Ziele von Grundrechtseingriffen. Konformitätspflichten zwischen Staatsverständnissen und Dogmatik" Der Staat 56.2, , 227-254. https://doi.org/10.3790/staa.56.2.227
Hohnerlein, Jakob: Legitime Ziele von Grundrechtseingriffen. Konformitätspflichten zwischen Staatsverständnissen und Dogmatik, in: Der Staat, vol. 56, iss. 2, 227-254, [online] https://doi.org/10.3790/staa.56.2.227

Format

Legitime Ziele von Grundrechtseingriffen. Konformitätspflichten zwischen Staatsverständnissen und Dogmatik

Hohnerlein, Jakob

Der Staat, Vol. 56 (2017), Iss. 2 : pp. 227–254

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Jakob Hohnerlein, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie, Abt. 2 (Lehrstuhl Prof. Dr. Poscher), Platz der Alten Synagoge, 79085 Freiburg

Abstract

Die Zulässigkeit des Ziels von Grundrechtseingriffen spielt in der Rechtsprechung von BVerfG und EGMR bisher kaum eine Rolle. Angesichts gegenwärtig diskutierter Regelungen wie Verschleierungs- und Tanzverboten stellt sich aber doch die Frage, ob nicht neben relativen Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch absoluten Zweckverboten größere Bedeutung zukommt, namentlich, ob das bloße Erzwingen von Konformität mit den sittlichen Vorstellungen der Mehrheit Eingriffe rechtfertigen kann. Der Beitrag wirft dazu zunächst einen Blick auf die politische Theorie. Liberalen Ansätzen wie der für das Strafrecht entwickelten Rechtsgutslehre und John Stuart Mills “Harm Principle“ zufolge soll Freiheit nur zur Sicherung von Freiheit eingeschränkt werden. Von republikanischer Seite wird hier zurecht eingewandt, damit werde der Sinn demokratischer Gestaltung verkannt; die Kritik richtet sich aber nicht notwendig gegen das liberale Grundanliegen der Achtung der Individuen, die eben auch bei einer umfassenden Entfaltung der politischen Freiheit zu wahren ist. Positiv-rechtliche Grundrechte können die gesetzgeberische Zwecksetzungsbefugnis im Sinne dieser Staatsverständnisse mehr oder weniger stark beschränken. Die Rechte des Grundgesetzes und der EMRK tragen insoweit mit unterschiedlichen Nuancen sowohl liberalen als auch republikanischen Erwägungen Rechnung. Was dies für die Dogmatik der Gleichheits-, vor allem aber der Freiheitsrechte bedeutet, wird abschließend mit Blick auf verschiedene Fallgruppen überlegt.