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Die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht

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Hofmann, H. Die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht. Der Staat, 57(1), 5-33. https://doi.org/10.3790/staa.57.1.5
Hofmann, Hasso "Die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht" Der Staat 57.1, , 5-33. https://doi.org/10.3790/staa.57.1.5
Hofmann, Hasso: Die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht, in: Der Staat, vol. 57, iss. 1, 5-33, [online] https://doi.org/10.3790/staa.57.1.5

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Die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht

Hofmann, Hasso

Der Staat, Vol. 57 (2018), Iss. 1 : pp. 5–33

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Prof. Dr. Dr. h.c. Hasso Hofmann, Christoph-Mayer-Weg 5, 97082 Würzburg

Abstract

Die allen kontinentalen Rechtsordnungen bekannte Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht ist bis heute Gegenstand von systematischen Definitionsversuchen (“Theorien“). Dagegen betrachtet der Beitrag die wechselvolle Geschichte des von den Römern geerbten Begriffspaares im jeweiligen historischen Kontext als Spiegel des sich wandelnden Verständnisses von Recht, Gesellschaft und Staat und deren Verhältnis zueinander im Ganzen. Der Weg führt von der Rezeption des römischen Rechts, der humanistischen sog. “Eleganten Jurisprudenz“ zu den Anfängen des natürlichen Privatrechts als des Rechts der Vernunft. Einen Schwerpunkt legt die Untersuchung auf die Rolle, die die begriffliche Gegenüberstellung im Kontext der analytischen Naturzustandslehre, der Lehre vom Gesellschaftsvertrag, der Rechtsphilosophie Kants und in der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts gespielt hat. Als gewichtiger Kontrapunkt dazu steht die Vormundschaft des öffentlichen Rechts über das Privatrecht vermöge des Aufstiegs des frühmodernen Staates. Dabei wird besonders der Einfluss der “Politik“ des Aristoteles gewürdigt. Starke Spuren hat auch dessen Gerechtigkeitslehre in der Korrelation von privatem und öffentlichem Recht mit den Begriffen von privater und öffentlicher Gerechtigkeit hinterlassen. In dem Maße, in dem der moderne Staat seine fraglose Dominanz einbüßt, tritt dann wieder die vorstaatliche Bedeutung der Unterscheidung von privatem und öffentlichem Recht stärker hervor und inspiriert eine neue rechtsphilosophische Diskussion.