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Auflösung von Jurisdiktionskonflikten durch eine Variierung der richterlichen Prüfungsdichte

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Edenharter, A. Auflösung von Jurisdiktionskonflikten durch eine Variierung der richterlichen Prüfungsdichte. Der Staat, 57(2), 227-265. https://doi.org/10.3790/staa.57.2.227
Edenharter, Andrea "Auflösung von Jurisdiktionskonflikten durch eine Variierung der richterlichen Prüfungsdichte" Der Staat 57.2, , 227-265. https://doi.org/10.3790/staa.57.2.227
Edenharter, Andrea: Auflösung von Jurisdiktionskonflikten durch eine Variierung der richterlichen Prüfungsdichte, in: Der Staat, vol. 57, iss. 2, 227-265, [online] https://doi.org/10.3790/staa.57.2.227

Format

Auflösung von Jurisdiktionskonflikten durch eine Variierung der richterlichen Prüfungsdichte

Edenharter, Andrea

Der Staat, Vol. 57 (2018), Iss. 2 : pp. 227–265

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PD Dr. Andrea Edenharter, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht, Universität Regensburg, 93040 Regensburg

Abstract

Das Verhältnis zwischen dem EuGH und den nationalen Verfassungs- und Höchstgerichten erweist sich insbesondere im Bereich des Grundrechtsschutzes als problematisch, da insoweit sowohl der EuGH als auch die nationalen Verfassungs- und Höchstgerichte jeweils das “letzte Wort” für sich beanspruchen. Dem EuGH geht es dabei um die Sicherung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht, während die mitgliedstaatlichen Verfassungs- und Höchstgerichte die jeweiligen nationalen Besonderheiten beim Grundrechtsschutz bewahren wollen. Beide Positionen sind dem Grundsatz nach miteinander unvereinbar, so dass auftretende Jurisdiktionskonflikte nur im Wege des richterlichen Dialogs und der wechselseitigen Verständigung aufgelöst werden können. Zur Vermeidung derartiger Jurisdiktionskonflikte sollte der EuGH ein Konzept zur Abstufung der Kontrolldichte entwickeln, wie es in der Rechtsprechung des EGMR in Form der margin of appreciation-Doktrin bekannt ist und wie es auch vom Schweizer Bundesgericht gegenüber den kantonalen Instanzen angewandt wird. Umgekehrt sollten die nationalen Verfassungs- und Höchstgerichte ihrerseits dem EuGH einen Anspruch auf Fehlertoleranz einräumen.