BOOK CHAPTER
Cite BOOK Chapter
Style
Format
Online-Vertrieb und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Konvergenz der Vertriebsräume – Divergenz der Gewerbeaufsicht?
In: Recht und Sicherheit der Digitalisierung (2026), pp. 75–92
Additional Information
Chapter Details
Pricing
Author Details
Dirk Heckmann
Preview
Table of Contents
| Section Title | Page | Action | Price |
|---|---|---|---|
| Online-Vertrieb und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Konvergenz der Vertriebsräume – Divergenz der Gewerbeaufsicht? | 75 | ||
| I. Einleitung | 75 | ||
| II. Allgemeiner Teil eines „Internetgewerberechts“ | 76 | ||
| 1. Gewerbebegriff und Gewerbeart | 76 | ||
| 2. Anzeigepflicht für Online-Gewerbe und zuständige Behörde | 77 | ||
| 3. Gewerbeüberwachung im virtuellen Raum | 78 | ||
| a) Die „einfache Umschau“ im Internet | 79 | ||
| b) Der Zugriff auf geschützte Daten | 79 | ||
| c) Die Verhinderung eines Gewerbebetriebs gem. § 15 Abs. 2 GewO | 80 | ||
| d) Die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | 80 | ||
| III. Besonderer Teil: Einzelne erlaubnispflichtige Varianten des E-Commerce | 81 | ||
| 1. Online-Auktionen | 81 | ||
| a) Der Begriff der „Versteigerung“ | 81 | ||
| b) Zum Umfang der Anwendbarkeit von Gewerbeordnung und Versteigererverordnung | 83 | ||
| 2. „Online-Casino“ (und andere Glücksspiele) | 84 | ||
| 3. Schaustellungen von Personen | 85 | ||
| 4. Internetapotheke | 86 | ||
| IV. Ausblick | 89 | ||
| 1. Das Internet ist kein gewerberechtsfreier Raum | 89 | ||
| 2. Für die Gewerbeüberwachung ist das Internet jedoch weitgehend ein vollzugsfreier Raum. | 89 | ||
| 3. Der formelle Ordnungsrahmen des Gewerberechts (Gewerbeanmeldung, örtliche Zuständigkeit, Verfahren der Gewerbeüberwachung) ist nicht „internettauglich“. | 90 | ||
| 4. Der materielle Ordnungsrahmen des Gewerberechts (Erlaubnispflicht, Befugnisnormen, Eingriffskriterien) bedarf der Anpassung an Spezifika des Internetgewerberechts. Wo dies durch (teleologische) Auslegung nicht mehr gelingt, ist der Gesetzgeber gefordert. | 91 | ||
| 5. Die anstehende Novellierung des Gewerberechts sollte genutzt werden, die Gewerbeordnung in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliches Verbraucherschutzrecht fortzuentwickeln. Dabei ist der Konvergenz der Vertriebsräume (realer und virtueller Raum) Rechnung zu tragen. | 91 |