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Heckmann, D. (2026). 'Online-Vertrieb und Wirtschaftsverwaltungsrecht' In D. Heckmann, , Recht und Sicherheit der Digitalisierung (1st ed., pp. 75-92)
Heckmann, Dirk. "Online-Vertrieb und Wirtschaftsverwaltungsrecht: Konvergenz der Vertriebsräume – Divergenz der Gewerbeaufsicht?". Recht und Sicherheit der Digitalisierung, Duncker & Humblot, 2026, pp. 75-92.
Heckmann, DHeckmann, D. (2026): 'Online-Vertrieb und Wirtschaftsverwaltungsrecht', in . Recht und Sicherheit der Digitalisierung. Duncker & Humblot, pp. 75-92.

Format

Online-Vertrieb und Wirtschaftsverwaltungsrecht

Konvergenz der Vertriebsräume – Divergenz der Gewerbeaufsicht?

Heckmann, Dirk

In: Recht und Sicherheit der Digitalisierung (2026), pp. 75–92

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Dirk Heckmann

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Table of Contents

Section Title Page Action Price
Online-Vertrieb und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Konvergenz der Vertriebsräume – Divergenz der Gewerbeaufsicht? 75
I. Einleitung 75
II. Allgemeiner Teil eines „Internetgewerberechts“ 76
1. Gewerbebegriff und Gewerbeart 76
2. Anzeigepflicht für Online-Gewerbe und zuständige Behörde 77
3. Gewerbeüberwachung im virtuellen Raum 78
a) Die „einfache Umschau“ im Internet 79
b) Der Zugriff auf geschützte Daten 79
c) Die Verhinderung eines Gewerbebetriebs gem. § 15 Abs. 2 GewO 80
d) Die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 80
III. Besonderer Teil: Einzelne erlaubnispflichtige Varianten des E-Commerce 81
1. Online-Auktionen 81
a) Der Begriff der „Versteigerung“ 81
b) Zum Umfang der Anwendbarkeit von Gewerbeordnung und Versteigererverordnung 83
2. „Online-Casino“ (und andere Glücksspiele) 84
3. Schaustellungen von Personen 85
4. Internetapotheke 86
IV. Ausblick 89
1. Das Internet ist kein gewerberechtsfreier Raum 89
2. Für die Gewerbeüberwachung ist das Internet jedoch weitgehend ein vollzugsfreier Raum. 89
3. Der formelle Ordnungsrahmen des Gewerberechts (Gewerbeanmeldung, örtliche Zuständigkeit, Verfahren der Gewerbeüberwachung) ist nicht „internettauglich“. 90
4. Der materielle Ordnungsrahmen des Gewerberechts (Erlaubnispflicht, Befugnisnormen, Eingriffskriterien) bedarf der Anpassung an Spezifika des Internetgewerberechts. Wo dies durch (teleologische) Auslegung nicht mehr gelingt, ist der Gesetzgeber gefordert. 91
5. Die anstehende Novellierung des Gewerberechts sollte genutzt werden, die Gewerbeordnung in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliches Verbraucherschutzrecht fortzuentwickeln. Dabei ist der Konvergenz der Vertriebsräume (realer und virtueller Raum) Rechnung zu tragen. 91