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Scriba, F. (2009). »Legale Revolution«?. Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs. 2. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53064-9
Scriba, Florian. »Legale Revolution«?: Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs. (2).Duncker & Humblot, 2009. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53064-9
Scriba, F (2009): »Legale Revolution«?: Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs, 2,Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53064-9

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»Legale Revolution«?

Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs

Scriba, Florian

Schriften zur Verfassungsgeschichte, Vol. 80

(2009)

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Abstract

Die verfassungsdogmatische und historische Haltbarkeit des umstrittenen Begriffs der »legalen Revolution« steht im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Florian Scriba nimmt dabei die Errichtung der NS-Herrschaftsordnung sowie die »friedliche Revolution« in der DDR in den Blick. Vor diesem Hintergrund setzt sich der Autor mit der Frage politischer Grenzen verfassungsändernder Rechtsetzung zuvorderst für den Fall auseinander, daß es an einer expliziten Beschränkung der Verfassungsänderungskompetenz fehlt.

Mit seiner verfassungsrechtswissenschaftlich umfassendenen Untersuchung gelangt Scriba zu dem Resultat, daß die inhaltliche Unbeschränktheit einer Verfassungsänderungskompetenz per se nicht auszuschließen ist. Dennoch hätten der »Legalität« jener »revolutionären« politischen Umbrüche Schranken der Verfassungsänderung entgegengestanden, die sich trotz des Schweigens der jeweiligen Normtexte durch die Auslegung ergeben.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort zur 2. Auflage 5
Vorwort zur 1. Auflage 5
Inhaltsübersicht 7
Inhaltsverzeichnis 11
Abkürzungsverzeichnis 25
Einleitung 27
1. Teil: Für die Thematik wesentliche verfassungstheoretische Begriffsbestimmungen; zum rechtswissenschaftlichen Begriff der Revolution 33
1. Kapitel: Wesentliche verfassungstheoretische Begriffsbestimmungen, insbesondere der „verfassunggebenden Gewalt“ 33
A. Die Begriffe der „Legalität“, „Legitimität“ und „Verfassungsänderung“ – und ihre Beziehungen zueinander 33
I. Der Begriff der „Legalität“ und die „legale Revolution“ 33
II. „Legitimität“ und ihr Begriffsverhältnis zur „Legalität“ – aus von bestimmten Legitimitätsideen abstrahierender Perspektive 35
III. „Legalität“ und „Verfassungsänderung“ – die Unterscheidung zwischen derivativer und originärer Rechtserzeugung 37
B. Die „verfassunggebende Gewalt“ 38
I. Begriffsbestimmung und Einführung in die mit der „verfassunggebenden Gewalt“ verbundene Problematik 38
II. Verfassungstheoretischer Inkurs zur „verfassunggebenden Gewalt“ 39
1. Zum begriffsgeschichtlichen Hintergrund 39
2. Erläuterung und Begründung der Begriffsbestimmung 41
a) Die „verfassunggebende Gewalt“ im Spannungsfeld zwischen normativer Legitimation und empirischer Erfassung eines in eine neue Verfassungsordnung mündenden Geschehens – und ihre terminlogische Bestimmung als empirischer Begriff 41
b) Die „verfassunggebende Gewalt“ als originär rechtsschöpfende Normsetzungsinstanz im Prozeß der einheitlichen Schaffung einer schriftlichen Verfassung 42
c) „Verfassunggebende Gewalt“ und geltende Verfassung – zur Lehre von der „Permanenz“ der verfassunggebenden Gewalt des Volkes 44
aa) Die gebotene Differenzierung zwischen „verfassunggebender“, „verfassungsgarantierender“ und „verfassungserhaltender Gewalt“ 44
bb) Zur Lehre von der „Permanenz“ der verfassunggebenden Gewalt des Volkes unter der geltenden Verfassung 45
d) Die abstrahierende Lösung des Begriffs der „verfassunggebenden Gewalt“ vom „Volk“ als ihrem ausschließlichen Träger 46
e) Grundsätzliches zur Bestimmung der Trägerschaft der „verfassunggebenden Gewalt“ 47
aa) Verfassunggebung als „normorientiertes“ und damit prinzipiell interpretationsbedürftiges Geschehen 47
bb) Zur Bestimmung (und Bestimmbarkeit) des Subjekts der „verfassunggebenden Gewalt“ – insbesondere des „Volkes“ als ihrem Träger 48
2. Kapitel: Zum Begriff der Revolution aus Sicht der Verfassungsrechtswissenschaft 55
A. Einführung in den Revolutionsbegriff – die Unterscheidung zwischen normativem und empirischem Revolutionsbegriff 55
B. Zur Genese des modernen Revolutionsbegriffs in der Französischen Revolution von 1789 57
C. Die Definition der politischen Revolution aus Sicht der Verfassungsrechtswissenschaft 61
I. Einführung 61
1. „Revolution“ und Rechtswissenschaft 61
2. Zu Ansatz und Zielen der Begriffsbestimmung im Hinblick auf den Topos der „legalen Revolution“ 64
II. Die Bestimmung des Begriffs aus Sicht der Verfassungsrechtswissenschaft 65
1. Das Definitionselement der „Staatsumwälzung“ 65
a) „Materieller“ oder „formeller“ Revolutionsbegriff – die Frage der Illegalität als Definitionsmerkmal 66
aa) Der „formelle“ Revolutionsbegriff 66
bb) Die Unzweckmäßigkeit des „formellen“ Revolutionsbegriffs 67
b) Der Inhalt der „Staatsumwälzung“ nach dem „materiellen“ Revolutionsbegriff 70
aa) Eine erste Definition und die verschiedenen Aspekte und Ansätze ihrer Konkretisierung im Überblick 70
bb) Murswieks „quasi-formeller“ Revolutionsbegriff 71
cc) Die Staatsumwälzung als „Wechsel der Staatsform“ 73
(1) Der Wechsel der Staatsform als unabkömmliches Abgrenzungskriterium eines materiellen Revolutionsbegriffs 73
(2) Der Wechsel der Staatsform als „Wechsel des Inhabers der Staatsgewalt“ bzw. „Ersetzung des die bisherige Staatsordnung legitimierenden Prinzips“? 74
(3) Die „kommissarische Revolution“ 81
(4) Fazit 81
dd) Der Zerfall eines Staates oder seine Umstrukturierung vom Einheits- zum föderativen Staat als Sonderfälle „revolutionärer“ Staatsumwälzungen? 82
c) Zwischenergebnis 83
2. Weitere Definitionsmerkmale den „sozialen Inhalt“ der Revolution betreffend 83
3. Die Unzweckmäßigkeit einer Integration des Aspekts der weltanschaulichen Rechtfertigung als eigenständiges Definitionsmerkmal in den rechtswissenschaftlichen Revolutionsbegriff 85
2. Teil: Die Bewertung der Errichtung der Herrschaftsordnung des „Dritten Reichs“ als „legale Revolution“ durch die zeitgenössische Staatsrechtslehre und ihr dogmengeschichtlicher Hintergrund 86
3. Kapitel: Die Weimarer Staatsrechtslehre zur Frage der materiellen Grenzen von Verfassungsänderungen auf Basis der Regelung des Art. 76 WRV 86
A. Einführung 86
B. Die zunächst ganz herrschende Meinung der rechtspositivistischen Verfassungsrechtslehre von der unbeschränkten Gestaltungsfreiheit des verfassungsändernden Gesetzgebers 87
I. Die an die herrschende Lehrtradition im Kaiserreich anknüpfende Auslegung des Art. 76 WRV 87
II. Zu den zugrundeliegenden Vorstellungen zum Verfassungsbegriff, zur „verfassunggebenden Gewalt“ und zur verfassungssystematischen Einordnung der Kompetenz-Kompetenz des Art. 76 WRV 90
1. Zum Begriff der „Verfassung“ in Art. 76 WRV 90
2. Zum Begriff der „verfassunggebenden Gewalt“ und zur Geltungsbegründung der Verfassung 92
3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber in seinem Verhältnis zum einfachen Gesetzgeber und zur verfassunggebenden Gewalt – die Lehre von der einheitlichen und „staatsrechtlich souveränen“ gesetzgebenden Gewalt 93
a) Die Lehre von der einheitlichen gesetzgebenden Gewalt und die Absage an den Vorrang der Verfassung 93
b) Die „staatsrechtliche Souveränität“ der einheitlichen gesetzgebenden Gewalt und ihr Verhältnis zur verfassunggebenden Gewalt 95
c) „Staatsrechtliche Souveränität“ des verfassungsändernden Gesetzgebers und „demokratische Legitimität“ der Verfassung 97
aa) Die zwei Bedeutungsebenen „demokratischer Legitimität“ und ihre inhaltlichen Bezugspunkte 97
bb) Zum Verständnis „demokratischer Legitimität“ in der Lehre vom „staatsrechtlich souveränen“ Gesetzgeber 100
III. Zusammenfassung 102
IV. Zeitgenössische Kritik an der durch Anschütz repräsentierten Lehre ohne anti-rechtspositivistische Stoßrichtung 103
C. Die ab Mitte der 20er Jahre aufkommende Gegenposition 104
I. Einführung – Carl Schmitt als Leitfigur der Opposition gegen die Lehre Anschützs und Thomas 104
II. Die Lehre Carl Schmitts 107
1. Kernelemente im Rechts- und Staatsdenken Schmitts 107
a) Allgemeines 107
b) „Dezisionismus“, „konkrete Ordnung“ und „transzendentaler Etatismus“ bei Schmitt 109
aa) „Dezisionismus“ – der „faktizistische“ Kern der Geltungsbegründung des Rechts im Licht des von Schmitt vertretenen „politischen“ Staatsbegriffs 109
bb) „Konkrete Ordnung“ und „transzendentaler Etatismus“ – Elemente zur begrifflichen Überwindung des Sein-Sollen-Gegensatzes 113
2. Die in der „Verfassungslehre“ ausgeführte Lehre von der prinzipiellen Begrenztheit der inhaltlichen Reichweite der Verfassungsänderungskompetenz 116
a) Einführung 116
b) Der „absolute“ Verfassungsbegriff und die Dekonstruktion des einheitlichen normativ-formellen Verfassungsbegriffs 118
aa) Der „absolute Verfassungsbegriff“ als „Seinsbegriff“ 118
bb) Die normative Variante des „absoluten Verfassungsbegriffs“ und seine Dekonstruktion 121
c) Der „positive Verfassungsbegriff“ und die prinzipielle inhaltliche Begrenztheit der Verfassungsänderungskompetenz 123
aa) Der „positive Verfassungsbegriff“ – die Scheidung von „Verfassung“ und „Verfassungsgesetz“ und der „Zustand der politischen Einheit“ 123
bb) Die prinzipielle inhaltliche Begrenztheit der Verfassungsänderungskompetenz durch das Dogma der rechtlichen Bestandsfestigkeit der politischen Grundprinzipien der „Verfassung“ 125
3. Zusammenfassung 127
III. Weitere Vertreter der neuen Lehre 128
4. Kapitel: Das Absegnen der Errichtung der nationalsozialistischen Herrschaftsordnung als „legale Revolution“ durch die zeitgenössische Staatsrechtslehre und die Frage der Schranken der Verfassungsänderung nach Art. 76 WRV 130
A. Einführung 130
B. „Legale Revolution“ und „Nationale Revolution“ als Schlüsselbegriffe der nationalsozialistischen Machtergreifung 131
I. „Legale Revolution“ und das Wesen der NS-Herrschaft 132
1. Die Strategie der „legalen Revolution“ 132
2. Die schrittweise, verfassungsrechtlich unabgeschlossene Errichtung der NS-Herrschaftsordnung, ihr finales „Wesen“ – und die hierdurch bedingte Relativierung des Legalitätsanspruchs der NS-Revolution 132
II. „Nationale Revolution“ 137
C. Folgen der nationalsozialistischen Machtergreifung für die Staatsrechtslehre 138
D. Der Revolutionsbegriff der nationalsozialistischen Staatsrechtslehre im Lichte der allgemeinen rechts- und staatstheoretischen Entwicklung 143
I. Zu Sinn und Zweck der Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Staatsrechtslehre 143
II. Der Revolutionsbegriff der NS-Staatsrechtslehre in seiner rechts- und staatstheoretischen Einbettung 144
1. Die Hinwendung zu einem materiellen Revolutionsbegriff – Revolution als „Durchbruch einer neuen Staatsidee“ 144
2. Der „Durchbruch einer neuen Staatsidee“ in seiner Gegensätzlichkeit zum Weimarer Rechtspositivismus 146
a) Die zunehmende und sich verschärfende Kritik am Rechtspositivismus in der Weimarer Staatsrechtslehre 146
b) Die neue anti-rechtspositivistische Grundhaltung und ihre finale Anreicherung durch das Gedankengut nationalsozialistischen Staatsdenkens 150
c) Der „Durchbruch einer neuen Staatsidee“ in seiner anti-rechtspositivistischen Einbettung – und der Legalitätsanspruch der NS-Revolution 151
E. Der „Ernstfall“ – das ErmG als „Grundgesetz“ des „Dritten Reichs“ und die Frage der materiellen Reichweite des Art. 76 WRV im Spiegel der zeitgenössischen staatsrechtlichen Literatur 153
I. Inhalt und verfassungsrechtliche Bedeutung des ErmG im Lichte des Legalitätsanspruchs der „nationalen Revolution“ 153
1. Das ErmG – „Grundgesetz“ des „Dritten Reichs“ 153
2. Das ErmG und die Frage der materiellen Reichweite von Art. 76 WRV im Lichte der Weimarer Diskussion 156
II. Die Stellungnahmen in der zeitgenössischen Staatsrechtslehre zur materiellen Verfassungsmäßigkeit des ErmG gem. Art. 76 WRV 157
1. Stellungnahmen der Vertreter der „neuen Lehre“ von der Irrevisibilität der politischen Grundprinzipien der Verfassung 157
a) C. Schmitt 157
b) Sonstige Vertreter 158
2. Zu den übrigen Stellungnahmen 159
F. Die Problematik teilweisen Geltungsverfalls (wie teilweiser Fortgeltung) von Vorschriften der WRV und die weitere Entwicklung des Legalitätsanspruchs der „nationalen Revolution“ 161
I. Schwierigkeiten im Hinblick auf den Legalitätsanspruch der Revolution – insbesondere die Problematik des faktischen Geltungsverfalls von Vorschriften der WRV 161
II. Legalitätsanspruch der „nationalen Revolution“ und Geltungsbegründung der neuen Ordnung im weiteren Verlauf der staatsrechtlichen Kommentierung des Geschehens 162
1. Verfechter eines Festhaltens an Legalität und verfassungsstruktureller Rechtskontinuität bei Durchsetzung einer neuen Legitimitätsidee 162
2. Das Erstarken der einen Bruch der Verfassungskontinuität und eine originär rechtsschöpfende Geltungsbegründung der neuen Ordnung vertretenden Gegenmeinung 162
III. Zu den Konsequenzen im Hinblick auf die Problematik teilweisen Geltungsverfalls wie teilweiser Fortgeltung von Vorschriften der WRV 164
G. Fazit 165
3. Teil: Grenzen und Möglichkeiten verfassungsändernder Rechtsetzung – zur Haltbarkeit des Begriffs der „legalen Revolution“ 166
5. Kapitel: Das Meinungsspektrum in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre zu den Schranken von Verfassungsänderungen – Art. 79 Abs. 3 GG und die Diskussion um seine Rechtsnatur 166
A. Einführung 166
I. Die Aushöhlung und Beseitigung der WRV als verfassungs- und dogmengeschichtliches Lehrstück für die Schöpfer des GG wie für die bundesrepublikanische Verfassungsrechtslehre 166
1. Die Unzulänglichkeiten der WRV und die Regelung der Verfassungsänderungskompetenz in Art. 79 GG 166
2. Überblick über das Meinungsspektrum zu den Schranken von Verfassungsänderungen – im Lichte der verfassungsrechtlichen und dogmengeschichtlichen Ausgangsgegebenheiten 169
II. Zu Ansatz und Perspektive der weiteren Erörterung, insbesondere der vorläufigen Ausklammerung der normhierarchischen Aspekte und rechtstheoretischen Prämissen der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst 172
B. Zur verfassungstheoretisch-funktionellen Einordnung von Art. 79 GG durch die bundesrepublikanische Verfassungslehre 173
I. Art. 79 GG als Regelung des pouvoir constituant constitué und sein Verhältnis zur „verfassunggebenden Gewalt“ 173
1. Art. 79 GG als Regelung des pouvoir constituant constitué 173
2. Verfassungsändernder Gesetzgeber und „verfassunggebende Gewalt“ 174
II. Art. 79 Abs. 3 GG als heteronom von der verfassunggebenden Gewalt gesetzte Kompetenzbeschränkung des verfassungsändernden Gesetzgebers 178
C. „Unmöglichkeit“ der in Art. 79 Abs. 3 GG angeordneten Unantastbarkeit oder Überschreitung der „Gestaltungsbefugnis“ des Verfassunggebers durch Statuierung der Bestandsgarantie? 179
D. Art. 79 Abs. 3 GG – konstitutive oder deklaratorische Regelung? 181
I. Art. 79 Abs. 3 GG als „Positivierung“ der Lehre Carl Schmitts? 181
1. Zur zugrundeliegenden Fragestellung 181
2. Überblick über die verschiedenen Ansichten 182
a) Eindeutige Verfechter des Standpunkts Schmitts 182
b) Eine „Positivierung“ der Lehre Schmitts bejahende Äußerungen 184
c) Eine „Positivierung“ der Lehre Schmitts ablehnende Ansichten in ihrer grundlegenden Divergenz untereinander 185
aa) Ansichten, die für einen konstitutiven Charakter von Art. 79 Abs. 3 GG eintreten 186
bb) Ansichten, die in Distanz zur Begründung Schmitts dennoch für einen deklaratorischen Charakter von Art. 79 Abs. 3 GG eintreten 186
3. Stellungnahme 187
a) Zu Sinn und Unsinn der Diskussion über die „Positivierung“ der Lehre Schmitts durch Art. 79 Abs. 3 GG 187
b) Die Unhaltbarkeit von Schmitts Lehre in ihren Begründungszusammenhängen 188
aa) Der grundlegende methodologisch-rechtstheoretische Einwand 189
bb) Zur verfassungstheoretischen Substanz – die Unhaltbarkeit der Schmittschen Differenzierung von „Verfassung“ und „Verfassungsgesetz“ 191
cc) Fazit 195
4. Zusammenfassung 195
II. Zu den weiteren Lehren von einer „prinzipiellen“ materiellen Beschränktheit der Verfassungsänderungskompetenz nach Art. 79 GG 195
1. Verfechter einer prinzipiellen Beschränktheit aus einem „materialen“ Verfassungsverständnis heraus 195
a) Die „materialen“ Lehren zu den Grenzen von Verfassungsänderungen 195
b) Stellungnahme 198
2. Brun-Otto Brydes Lehre von den materiellen Grenzen der Verfassungsänderung nach „identitärem Verfassungsverständnis“ 199
a) Materielle Grenzen von Verfassungsänderungen nach Bryde 199
b) Stellungnahme 201
E. Zusammenfassung 203
6. Kapitel: Die Frage der Schranken von Verfassungsänderungen im Falle „offener“ Regelungen der Verfassungsänderungskompetenz wie Art. 76 WRV und Art. 78 KRV – aus „rein verfassungsdogmatischer“ Sicht 204
A. Einführung 204
I. Ausdrücklich beschränkte und dem Wortlaut nach „offene“ Normierungen der Verfassungsänderungskompetenz 204
II. Die Anknüpfung an Art. 76 WRV sowie Art. 78 KRV 206
III. Die vorhandene geschriebene Verfassungsnorm als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Gewinnung verfassungsnormativer Ergebnisse 207
B. Zu Fragen der Methodologie, vor allem dem Stellenwert der „normativen Absicht“ der verfassunggebenden Gewalt 207
I. Der Auslegungsspielraum der Normtexte „offener“ Verfassungsänderungsregelungen und die „Grenze des möglichen Wortsinns“ 207
II. Die Frage „subjektiver“ oder „objektiver Auslegung“ im verfassungsrechtlichen Kontext „offener“ Regelungen für Verfassungsänderungen 209
1. Zur Problemstellung 209
2. „Subjektive“ oder „objektive“ Auslegung von „offen“ formulierten Verfassungsänderungsregelungen? 211
a) Die Vorzugswürdigkeit „subjektiver Auslegung“ in ihrem methodologisch-verfassungstheoretischen Ansatz 211
b) Einwände gegen die „subjektive Auslegung“ 213
c) Die Relativierung des „subjektiven“ Ansatzes durch die ihm anhaftenden methodologischen Probleme bis hin zur „im Ergebnis objektiven Auslegung“ – und die „Argumentationslastregel“ zugunsten der „subjektiven Auslegung“ 216
d) Verfassungsauslegung, insbesondere der Verfassungsänderungsregelung, und „normative Absicht“ der Normsetzungsinstanz(en) 218
aa) Verfassungsauslegung und „normative Absicht“ von verfassunggebender Gewalt und verfassungsänderndem Gesetzgeber 219
bb) Auslegung der Verfassungsänderungsregelung und „normative Absicht“ der verfassunggebenden Gewalt 221
C. Zur sachlichen Reichweite von Art. 76 WRV – zwischen verfassungspolitischer Flexibilität und demokratischer Legitimität der Verfassung 222
I. Die Frage der völligen Unbeschränktheit von Art. 76 WRV – zur ehedem herrschenden Weimarer Lehre 222
1. Art. 76 WRV als Normierung „hochgradiger“ verfassungspolitischer Flexibilität der Verfassung durch die verfassunggebende Gewalt 222
2. Die Limitierung der „hochgradigen verfassungspolitischen Flexibilität“ der WRV durch die Schranke der „demokratischen Identität“ der verfassungsändernden Gesetzgebung selbst 225
a) Verfassungsdogmatische Bedeutung und Konsequenzen einer „staatsrechtlichen Souveränität“ des verfassungsändernden Gesetzgebers 225
aa) Grundsätzliches 225
bb) Verfassungsdogmatische Einordnung einer „staatsrechtlichen Souveränität“ des verfassungsändernden Gesetzgebers – die „Totalrelativierung“ der der Verfassunggebung und -ausgestaltung zugrundeliegenden Legitimitätsidee durch die verfassunggebende Gewalt selbst 227
b) Der Schluß auf die „demokratische Identität“ der verfassungsändernden Gesetzgebung selbst als Schranke der Verfassungsänderung gem. Art. 76 WRV – im Lichte der normativen Absichten in der Weimarer Nationalversammlung 232
II. Die sachliche Reichweite von Art. 76 WRV – Aufriß einer Lehre von den Schranken der Verfassungsänderung für die WRV als Verfassung einer „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ 238
1. Verfassungsnormative Bedeutung und Implikationen der Schranke der „demokratischen Identität“ verfassungsändernder Gesetzgebung 238
a) Das intrakonstitutionelle Selbstbestimmungsrecht des Volkes als bestandsfester, höchster Verfassungsgrundsatz – die WRV als Verfassung einer „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ 238
b) Was heißt „demokratische Identität“? – Zu den Strukturvoraussetzungen der verfassungsändernden Gesetzgebung auf Grundlage der durch die WRV konstituierten „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ 239
c) Was heißt „demokratische Identität“? – Politische Teilhabe- und Freiheitsrechte des einzelnen als unerläßliches Element der „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ 244
d) Fazit 247
2. Zur Frage weiterer Schranken der Verfassungsänderungskompetenz nach Art. 76 WRV 247
a) Das zentrale Argument gegen die Annahme weiterer Schranken – das Entfallen des Einwandes der „Totalrelativierung“ der demokratischen Legitimitätsgrundlage der WRV durch die verfassunggebende Gewalt 247
b) Zur Frage weiterer Schranken betreffend die Organisationsstruktur der verfaßten Staatsgewalt 248
aa) Im Hinblick auf die Gestaltung der einfachen Gesetzgebung 248
bb) Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Implementierung einer demokratischen Legitimation der Regierung 250
cc) Im Hinblick auf die funktionelle Gewaltengliederung als Element des „Rechtsstaatsprinzips“ – unter besonderer Berücksichtigung der Funktion der Rechtsprechung in der „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ 251
(1) Grundsatz 251
(2) Zulässigkeit einer Aufhebung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung? 254
c) Zur Frage weiterer Schranken betreffend das Verhältnis der Staatsgewalt zur Bevölkerung – zu Umfang und Reichweite der unbedingten Geltung des „Rechtsstaatsprinzips“ und der Grundrechte 254
aa) Rechtsstaatliche Mindeststandards zur Absicherung der aus dem intrakonstitutionellen Selbstbestimmungsrecht des Volkes abzuleitenden Garantie von Grundrechten 254
bb) Rechtsstaatliche Mindeststandards, Willkürverbot und Achtung des „existentiellen Status des einzelnen“ als allgemeine Schranken im Verhältnis „Staatsgewalt – Bürger“ 256
cc) Allgemeines Willkürverbot und Achtungsgebot des „existentiellen Status des einzelnen“ als Ausdruck der allgemeinen Menschenwürde und damit einer menschenrechtlichen Gebundenheit demokratisch legitimierter Staatsgewalt 259
3. Folgerungen für den Übergang zu anderen politischen Systemen 259
a) Die „pluralistische Demokratie höherer Ordnung“ in ihrem Verhältnis zu totalitären politischen Systemen 260
b) Die „pluralistische Demokratie höherer Ordnung“ in ihrem Verhältnis zur Monarchie 262
III. Zusammenfassung 263
D. Zur Frage von Schranken der Verfassungsänderungskompetenz gem. Art. 78 KRV 263
I. Zur historischen Entstehung der KRV und normativen Legitimität der Verfassunggebung 264
1. Für die Thematik wesentliche Elemente des verfassungsgeschichtlichen Geschehens 264
2. Zur effektiven normativen Legitimität der Verfassunggebung 265
II. Grundzüge einer an den bisherigen Kriterien orientierten verfassungsdogmatischen Positionierung 266
1. Die dualistische Legitimität der Verfassunggebung der KRV und die Ausgestaltung der verfassungsändernden Gesetzgebung durch die KRV 266
2. Zur Frage materieller Grenzen von Verfassungsänderungen auf Basis der dualistischen Legitimitätsgrundlage der KRV 267
a) Dualistische Legitimität und die Grundsatzentscheidung für die verfassungspolitische Flexibilität der KRV 267
b) Zur Reichweite der verfassungspolitischen Flexibilität der KRV – totale Unbeschränktheit von Art. 78 KRV? 268
E. Fazit 270
7. Kapitel: Normhierarchische Beziehungen der und innerhalb der Verfassung und die Frage der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst 272
A. Einführung 272
B. Die Verfassungsänderungsregelung als eigenständige Rechtserzeugungsnorm und die Frage des Vorrangs der Verfassung gegenüber dem einfachen Gesetz – zur Weimarer Lehre von der einheitlichen Gesetzgebungsgewalt 273
I. Der spezifische Rechtserzeugungsmodus der Verfassungsänderungsregelung und ihre Eigenständigkeit als Rechtserzeugungsnorm 273
II. Der Vorrang der Verfassung gegenüber dem einfachen Gesetz als Konsequenz aus spezifischem Rechtserzeugungsmodus und Funktion der Verfassungsänderungsregelung 275
III. Fazit 276
C. Zur Rangfrage innerhalb der Verfassung, insbesondere zur Stellung der Verfassungsänderungsregelung im Verfassungsgefüge 277
I. Überblick über das Spektrum der verschiedenen Ansichten in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre 277
II. Stellungnahme 278
1. Die mangelnde Differenzierung zwischen dem Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit und der Normenhierarchie nach der derogatorischen Kraft der Rechtssatzformen 278
2. Rangverhältnisse innerhalb der Verfassung 282
a) Der im weiteren Sinne „selbstbezügliche“ Rechtserzeugungsmodus der Verfassungsänderungsregelung als Ursache für die Divergenz beider Rangordnungen auf Verfassungsebene 282
b) Die Höherrangigkeit der Regelung für Verfassungsänderungen im Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit 283
c) Die Einheitlichkeit des GG als Rechtssatzform und Gleichrangigkeit seiner Vorschriften in der Normenhierarchie nach der derogatorischen Kraft 285
D. Zur Problematik der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst – vor dem Hintergrund der in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre zur Revisibilität von Art. 79 GG vertretenen Ansichten 288
I. Einführung 288
II. Die Anwendbarkeit der Verfassungsänderungsregelung auf sich selbst aus rechtserzeugungstheoretischer Perspektive 290
1. Argumente aus der Rechtstheorie für einen prinzipiellen Ausschluß 290
2. Zum Argument der rechtslogischen Widersprüchlichkeit 291
3. Zum Argument der prinzipiellen Selbstreferentialität und damit Sinnlosigkeit der Normaussagen selbstbezüglich anwendbarer Rechtserzeugungsnormen 293
4. Funktionsweise und mögliche Inhalte selbstbezüglicher Normerzeugung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber – das „Allmachtsparadoxon“ und die „rechtliche Allmacht“ des verfassungsändernden Gesetzgebers 296
a) Allgemeines 296
b) Selbstbezügliche Änderungen der formell-rechtlichen Bestandteile der Verfassungsänderungsregelung 297
c) Inhaltliche Kompetenzbeschränkungen und die Frage selbstbezüglicher Normerzeugung – das „Allmachtsparadoxon“ und die kontinuierliche „rechtliche Allmacht“ des selbstbezüglich berechtigten verfassungsändernden Gesetzgebers 298
5. Zwischenergebnis 303
6. Der rechtsnormative Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung der Verfassungsänderungsregelung auf sich selbst 304
7. Selbstbezügliche Anwendung der Verfassungsänderungsregelung und Organidentität von einfacher und verfassungsändernder Gesetzgebung 304
a) Zur Fragestellung 304
b) Zur rechtserzeugungstheoretischen Aufschlüsselung und „Bewältigung“ der Problematik 305
III. Zur Frage der Revisibilität von Art. 79 GG 307
1. Einführung – die drei theoretisch möglichen Antworten auf die Frage der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst und ihre verfassungsnormativen Implikationen 307
2. Übersicht über das betreffende Meinungsspektrum in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre 308
a) Hinsichtlich der Revisibilität von Art. 79 Abs. 3 GG 308
b) Hinsichtlich der Revisibilität von Art. 79 Abs. 1 und 2 GG 310
3. Stellungnahme 312
a) Der nicht rein normlogisch, sondern verfassungsdogmatisch gebotene Schluß auf die Unantastbarkeit von Art. 79 Abs. 3 GG selbst durch Verfassungsänderungen 312
b) Zur Revisibilität von Art. 79 Abs. 1 und 2 GG 313
aa) Kritik an der bisherigen Behandlung der Problematik durch die Verfassungsrechtslehre 313
bb) Zur Annahme des Bestehens einer eigenständigen Kompetenzregelung für die Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung des Art. 79 GG – als einzig haltbarer Möglichkeit für Änderungen an Art. 79 Abs. 1 und 2 GG 315
IV. Fazit – mit Blick auf reelle Revisionen landesverfassungsrechtlicher Kompetenz-Kompetenz-Regelungen sowie die Revisibilität von Art. 76 WRV und Art. 78 KRV 317
8. Kapitel: Das Volk als Subjekt der verfassunggebenden Gewalt unter der Geltung der Verfassung – Art. 146 GG (a. F. und n. F.) als intrakonstitutionelle Rechtserzeugungsregelung für den „pouvoir constituant“? 319
A. Zur Fragestellung und ihrer verfassungstheoretischen Grundlegung 319
B. Zum normativen Gehalt von Art. 146 GG a. F. und n. F. 321
I. Die drei Möglichkeiten der Interpretation von Art. 146 a. F. wie n. F. 321
II. Die Unhaltbarkeit der Deutung von Art. 146 GG (a. F. und n. F.) als intrakonstitutionelle Rechtserzeugungsregelung für das „Volk“ – und die Abwegigkeit der h. M. von der Gebundenheit von Art. 146 GG n. F. an den Inhalt von Art. 79 GG 322
III. Art. 146 GG a. F. und n. F. als Legalisierungsnorm für eine demokratische Verfassunggebung 325
1. Art. 146 GG a. F. und n. F. als einheitlich eine Verfassunggebung durch das gesamte deutsche Volk legalisierende Norm 325
2. Zu „Verfahren“ und „Schranken“ des Art. 146 GG 327
9. Kapitel: Zu verfassungsdogmatischer Haltbarkeit wie verfassungsgeschichtlicher Realität des Begriffs der „legalen Revolution“ 329
A. Einführung 329
B. Zur Haltbarkeit des Begriffs der „legalen Revolution“ aus verfassungstheoretischer und -dogmatischer Perspektive 330
I. Die Realitätsferne des Begriffs bei Zugrundelegung eines engen, auf einen eindeutigen Wechsel des Legitimitätsprinzips der verfassunggebenden Gewalt abstellenden, Revolutionsbegriffs 330
II. Die „legale Revolution“ als reelle verfassungsnormative Möglichkeit auf Basis des hiesigen weiteren Revolutionsbegriffs 331
C. Die materielle Verfassungswidrigkeit des ErmG und die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur als „scheinlegale Revolution“ 332
I. Die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur als „legalistische Revolution“ – doch ohnehin nur in eingeschränktem Ausmaß 332
II. Die materielle Verfassungswidrigkeit des ErmG als „Grundgesetz“ des „Dritten Reichs“ 334
III. Fazit 336
D. Die „friedliche Revolution“ 1989/90 in der DDR als zwar „legalistische“, doch auch als „legale“ Revolution? 337
I. Die „friedliche Revolution“ als legalistische Revolution 337
1. Die legalistische Umgestaltung der DDR-Verfassung 337
2. Zum „revolutionären“ Charakter des Geschehens 342
II. Die „friedliche Revolution“ als „legale Revolution“? – Zur verfassungsjuristischen Beurteilung des Geschehens 344
1. Einführung 344
2. Zu den Schranken von Verfassungsänderungen nach der DDR-Verf. – die „friedliche Revolution“ als „illegale Revolution“ 345
3. Folgerungen für die Frage der rechtlichen Kontinuität im Verfassungsrecht der DDR 346
III. Fazit 349
Zusammenfassung und Schlußbetrachtung 350
Literatur- und Quellenverzeichnis 366