»Legale Revolution«?
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»Legale Revolution«?
Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs
Schriften zur Verfassungsgeschichte, Vol. 80
(2009)
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Abstract
Die verfassungsdogmatische und historische Haltbarkeit des umstrittenen Begriffs der »legalen Revolution« steht im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Florian Scriba nimmt dabei die Errichtung der NS-Herrschaftsordnung sowie die »friedliche Revolution« in der DDR in den Blick. Vor diesem Hintergrund setzt sich der Autor mit der Frage politischer Grenzen verfassungsändernder Rechtsetzung zuvorderst für den Fall auseinander, daß es an einer expliziten Beschränkung der Verfassungsänderungskompetenz fehlt.Mit seiner verfassungsrechtswissenschaftlich umfassendenen Untersuchung gelangt Scriba zu dem Resultat, daß die inhaltliche Unbeschränktheit einer Verfassungsänderungskompetenz per se nicht auszuschließen ist. Dennoch hätten der »Legalität« jener »revolutionären« politischen Umbrüche Schranken der Verfassungsänderung entgegengestanden, die sich trotz des Schweigens der jeweiligen Normtexte durch die Auslegung ergeben.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort zur 2. Auflage | 5 | ||
Vorwort zur 1. Auflage | 5 | ||
Inhaltsübersicht | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 11 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 25 | ||
Einleitung | 27 | ||
1. Teil: Für die Thematik wesentliche verfassungstheoretische Begriffsbestimmungen; zum rechtswissenschaftlichen Begriff der Revolution | 33 | ||
1. Kapitel: Wesentliche verfassungstheoretische Begriffsbestimmungen, insbesondere der „verfassunggebenden Gewalt“ | 33 | ||
A. Die Begriffe der „Legalität“, „Legitimität“ und „Verfassungsänderung“ – und ihre Beziehungen zueinander | 33 | ||
I. Der Begriff der „Legalität“ und die „legale Revolution“ | 33 | ||
II. „Legitimität“ und ihr Begriffsverhältnis zur „Legalität“ – aus von bestimmten Legitimitätsideen abstrahierender Perspektive | 35 | ||
III. „Legalität“ und „Verfassungsänderung“ – die Unterscheidung zwischen derivativer und originärer Rechtserzeugung | 37 | ||
B. Die „verfassunggebende Gewalt“ | 38 | ||
I. Begriffsbestimmung und Einführung in die mit der „verfassunggebenden Gewalt“ verbundene Problematik | 38 | ||
II. Verfassungstheoretischer Inkurs zur „verfassunggebenden Gewalt“ | 39 | ||
1. Zum begriffsgeschichtlichen Hintergrund | 39 | ||
2. Erläuterung und Begründung der Begriffsbestimmung | 41 | ||
a) Die „verfassunggebende Gewalt“ im Spannungsfeld zwischen normativer Legitimation und empirischer Erfassung eines in eine neue Verfassungsordnung mündenden Geschehens – und ihre terminlogische Bestimmung als empirischer Begriff | 41 | ||
b) Die „verfassunggebende Gewalt“ als originär rechtsschöpfende Normsetzungsinstanz im Prozeß der einheitlichen Schaffung einer schriftlichen Verfassung | 42 | ||
c) „Verfassunggebende Gewalt“ und geltende Verfassung – zur Lehre von der „Permanenz“ der verfassunggebenden Gewalt des Volkes | 44 | ||
aa) Die gebotene Differenzierung zwischen „verfassunggebender“, „verfassungsgarantierender“ und „verfassungserhaltender Gewalt“ | 44 | ||
bb) Zur Lehre von der „Permanenz“ der verfassunggebenden Gewalt des Volkes unter der geltenden Verfassung | 45 | ||
d) Die abstrahierende Lösung des Begriffs der „verfassunggebenden Gewalt“ vom „Volk“ als ihrem ausschließlichen Träger | 46 | ||
e) Grundsätzliches zur Bestimmung der Trägerschaft der „verfassunggebenden Gewalt“ | 47 | ||
aa) Verfassunggebung als „normorientiertes“ und damit prinzipiell interpretationsbedürftiges Geschehen | 47 | ||
bb) Zur Bestimmung (und Bestimmbarkeit) des Subjekts der „verfassunggebenden Gewalt“ – insbesondere des „Volkes“ als ihrem Träger | 48 | ||
2. Kapitel: Zum Begriff der Revolution aus Sicht der Verfassungsrechtswissenschaft | 55 | ||
A. Einführung in den Revolutionsbegriff – die Unterscheidung zwischen normativem und empirischem Revolutionsbegriff | 55 | ||
B. Zur Genese des modernen Revolutionsbegriffs in der Französischen Revolution von 1789 | 57 | ||
C. Die Definition der politischen Revolution aus Sicht der Verfassungsrechtswissenschaft | 61 | ||
I. Einführung | 61 | ||
1. „Revolution“ und Rechtswissenschaft | 61 | ||
2. Zu Ansatz und Zielen der Begriffsbestimmung im Hinblick auf den Topos der „legalen Revolution“ | 64 | ||
II. Die Bestimmung des Begriffs aus Sicht der Verfassungsrechtswissenschaft | 65 | ||
1. Das Definitionselement der „Staatsumwälzung“ | 65 | ||
a) „Materieller“ oder „formeller“ Revolutionsbegriff – die Frage der Illegalität als Definitionsmerkmal | 66 | ||
aa) Der „formelle“ Revolutionsbegriff | 66 | ||
bb) Die Unzweckmäßigkeit des „formellen“ Revolutionsbegriffs | 67 | ||
b) Der Inhalt der „Staatsumwälzung“ nach dem „materiellen“ Revolutionsbegriff | 70 | ||
aa) Eine erste Definition und die verschiedenen Aspekte und Ansätze ihrer Konkretisierung im Überblick | 70 | ||
bb) Murswieks „quasi-formeller“ Revolutionsbegriff | 71 | ||
cc) Die Staatsumwälzung als „Wechsel der Staatsform“ | 73 | ||
(1) Der Wechsel der Staatsform als unabkömmliches Abgrenzungskriterium eines materiellen Revolutionsbegriffs | 73 | ||
(2) Der Wechsel der Staatsform als „Wechsel des Inhabers der Staatsgewalt“ bzw. „Ersetzung des die bisherige Staatsordnung legitimierenden Prinzips“? | 74 | ||
(3) Die „kommissarische Revolution“ | 81 | ||
(4) Fazit | 81 | ||
dd) Der Zerfall eines Staates oder seine Umstrukturierung vom Einheits- zum föderativen Staat als Sonderfälle „revolutionärer“ Staatsumwälzungen? | 82 | ||
c) Zwischenergebnis | 83 | ||
2. Weitere Definitionsmerkmale den „sozialen Inhalt“ der Revolution betreffend | 83 | ||
3. Die Unzweckmäßigkeit einer Integration des Aspekts der weltanschaulichen Rechtfertigung als eigenständiges Definitionsmerkmal in den rechtswissenschaftlichen Revolutionsbegriff | 85 | ||
2. Teil: Die Bewertung der Errichtung der Herrschaftsordnung des „Dritten Reichs“ als „legale Revolution“ durch die zeitgenössische Staatsrechtslehre und ihr dogmengeschichtlicher Hintergrund | 86 | ||
3. Kapitel: Die Weimarer Staatsrechtslehre zur Frage der materiellen Grenzen von Verfassungsänderungen auf Basis der Regelung des Art. 76 WRV | 86 | ||
A. Einführung | 86 | ||
B. Die zunächst ganz herrschende Meinung der rechtspositivistischen Verfassungsrechtslehre von der unbeschränkten Gestaltungsfreiheit des verfassungsändernden Gesetzgebers | 87 | ||
I. Die an die herrschende Lehrtradition im Kaiserreich anknüpfende Auslegung des Art. 76 WRV | 87 | ||
II. Zu den zugrundeliegenden Vorstellungen zum Verfassungsbegriff, zur „verfassunggebenden Gewalt“ und zur verfassungssystematischen Einordnung der Kompetenz-Kompetenz des Art. 76 WRV | 90 | ||
1. Zum Begriff der „Verfassung“ in Art. 76 WRV | 90 | ||
2. Zum Begriff der „verfassunggebenden Gewalt“ und zur Geltungsbegründung der Verfassung | 92 | ||
3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber in seinem Verhältnis zum einfachen Gesetzgeber und zur verfassunggebenden Gewalt – die Lehre von der einheitlichen und „staatsrechtlich souveränen“ gesetzgebenden Gewalt | 93 | ||
a) Die Lehre von der einheitlichen gesetzgebenden Gewalt und die Absage an den Vorrang der Verfassung | 93 | ||
b) Die „staatsrechtliche Souveränität“ der einheitlichen gesetzgebenden Gewalt und ihr Verhältnis zur verfassunggebenden Gewalt | 95 | ||
c) „Staatsrechtliche Souveränität“ des verfassungsändernden Gesetzgebers und „demokratische Legitimität“ der Verfassung | 97 | ||
aa) Die zwei Bedeutungsebenen „demokratischer Legitimität“ und ihre inhaltlichen Bezugspunkte | 97 | ||
bb) Zum Verständnis „demokratischer Legitimität“ in der Lehre vom „staatsrechtlich souveränen“ Gesetzgeber | 100 | ||
III. Zusammenfassung | 102 | ||
IV. Zeitgenössische Kritik an der durch Anschütz repräsentierten Lehre ohne anti-rechtspositivistische Stoßrichtung | 103 | ||
C. Die ab Mitte der 20er Jahre aufkommende Gegenposition | 104 | ||
I. Einführung – Carl Schmitt als Leitfigur der Opposition gegen die Lehre Anschützs und Thomas | 104 | ||
II. Die Lehre Carl Schmitts | 107 | ||
1. Kernelemente im Rechts- und Staatsdenken Schmitts | 107 | ||
a) Allgemeines | 107 | ||
b) „Dezisionismus“, „konkrete Ordnung“ und „transzendentaler Etatismus“ bei Schmitt | 109 | ||
aa) „Dezisionismus“ – der „faktizistische“ Kern der Geltungsbegründung des Rechts im Licht des von Schmitt vertretenen „politischen“ Staatsbegriffs | 109 | ||
bb) „Konkrete Ordnung“ und „transzendentaler Etatismus“ – Elemente zur begrifflichen Überwindung des Sein-Sollen-Gegensatzes | 113 | ||
2. Die in der „Verfassungslehre“ ausgeführte Lehre von der prinzipiellen Begrenztheit der inhaltlichen Reichweite der Verfassungsänderungskompetenz | 116 | ||
a) Einführung | 116 | ||
b) Der „absolute“ Verfassungsbegriff und die Dekonstruktion des einheitlichen normativ-formellen Verfassungsbegriffs | 118 | ||
aa) Der „absolute Verfassungsbegriff“ als „Seinsbegriff“ | 118 | ||
bb) Die normative Variante des „absoluten Verfassungsbegriffs“ und seine Dekonstruktion | 121 | ||
c) Der „positive Verfassungsbegriff“ und die prinzipielle inhaltliche Begrenztheit der Verfassungsänderungskompetenz | 123 | ||
aa) Der „positive Verfassungsbegriff“ – die Scheidung von „Verfassung“ und „Verfassungsgesetz“ und der „Zustand der politischen Einheit“ | 123 | ||
bb) Die prinzipielle inhaltliche Begrenztheit der Verfassungsänderungskompetenz durch das Dogma der rechtlichen Bestandsfestigkeit der politischen Grundprinzipien der „Verfassung“ | 125 | ||
3. Zusammenfassung | 127 | ||
III. Weitere Vertreter der neuen Lehre | 128 | ||
4. Kapitel: Das Absegnen der Errichtung der nationalsozialistischen Herrschaftsordnung als „legale Revolution“ durch die zeitgenössische Staatsrechtslehre und die Frage der Schranken der Verfassungsänderung nach Art. 76 WRV | 130 | ||
A. Einführung | 130 | ||
B. „Legale Revolution“ und „Nationale Revolution“ als Schlüsselbegriffe der nationalsozialistischen Machtergreifung | 131 | ||
I. „Legale Revolution“ und das Wesen der NS-Herrschaft | 132 | ||
1. Die Strategie der „legalen Revolution“ | 132 | ||
2. Die schrittweise, verfassungsrechtlich unabgeschlossene Errichtung der NS-Herrschaftsordnung, ihr finales „Wesen“ – und die hierdurch bedingte Relativierung des Legalitätsanspruchs der NS-Revolution | 132 | ||
II. „Nationale Revolution“ | 137 | ||
C. Folgen der nationalsozialistischen Machtergreifung für die Staatsrechtslehre | 138 | ||
D. Der Revolutionsbegriff der nationalsozialistischen Staatsrechtslehre im Lichte der allgemeinen rechts- und staatstheoretischen Entwicklung | 143 | ||
I. Zu Sinn und Zweck der Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Staatsrechtslehre | 143 | ||
II. Der Revolutionsbegriff der NS-Staatsrechtslehre in seiner rechts- und staatstheoretischen Einbettung | 144 | ||
1. Die Hinwendung zu einem materiellen Revolutionsbegriff – Revolution als „Durchbruch einer neuen Staatsidee“ | 144 | ||
2. Der „Durchbruch einer neuen Staatsidee“ in seiner Gegensätzlichkeit zum Weimarer Rechtspositivismus | 146 | ||
a) Die zunehmende und sich verschärfende Kritik am Rechtspositivismus in der Weimarer Staatsrechtslehre | 146 | ||
b) Die neue anti-rechtspositivistische Grundhaltung und ihre finale Anreicherung durch das Gedankengut nationalsozialistischen Staatsdenkens | 150 | ||
c) Der „Durchbruch einer neuen Staatsidee“ in seiner anti-rechtspositivistischen Einbettung – und der Legalitätsanspruch der NS-Revolution | 151 | ||
E. Der „Ernstfall“ – das ErmG als „Grundgesetz“ des „Dritten Reichs“ und die Frage der materiellen Reichweite des Art. 76 WRV im Spiegel der zeitgenössischen staatsrechtlichen Literatur | 153 | ||
I. Inhalt und verfassungsrechtliche Bedeutung des ErmG im Lichte des Legalitätsanspruchs der „nationalen Revolution“ | 153 | ||
1. Das ErmG – „Grundgesetz“ des „Dritten Reichs“ | 153 | ||
2. Das ErmG und die Frage der materiellen Reichweite von Art. 76 WRV im Lichte der Weimarer Diskussion | 156 | ||
II. Die Stellungnahmen in der zeitgenössischen Staatsrechtslehre zur materiellen Verfassungsmäßigkeit des ErmG gem. Art. 76 WRV | 157 | ||
1. Stellungnahmen der Vertreter der „neuen Lehre“ von der Irrevisibilität der politischen Grundprinzipien der Verfassung | 157 | ||
a) C. Schmitt | 157 | ||
b) Sonstige Vertreter | 158 | ||
2. Zu den übrigen Stellungnahmen | 159 | ||
F. Die Problematik teilweisen Geltungsverfalls (wie teilweiser Fortgeltung) von Vorschriften der WRV und die weitere Entwicklung des Legalitätsanspruchs der „nationalen Revolution“ | 161 | ||
I. Schwierigkeiten im Hinblick auf den Legalitätsanspruch der Revolution – insbesondere die Problematik des faktischen Geltungsverfalls von Vorschriften der WRV | 161 | ||
II. Legalitätsanspruch der „nationalen Revolution“ und Geltungsbegründung der neuen Ordnung im weiteren Verlauf der staatsrechtlichen Kommentierung des Geschehens | 162 | ||
1. Verfechter eines Festhaltens an Legalität und verfassungsstruktureller Rechtskontinuität bei Durchsetzung einer neuen Legitimitätsidee | 162 | ||
2. Das Erstarken der einen Bruch der Verfassungskontinuität und eine originär rechtsschöpfende Geltungsbegründung der neuen Ordnung vertretenden Gegenmeinung | 162 | ||
III. Zu den Konsequenzen im Hinblick auf die Problematik teilweisen Geltungsverfalls wie teilweiser Fortgeltung von Vorschriften der WRV | 164 | ||
G. Fazit | 165 | ||
3. Teil: Grenzen und Möglichkeiten verfassungsändernder Rechtsetzung – zur Haltbarkeit des Begriffs der „legalen Revolution“ | 166 | ||
5. Kapitel: Das Meinungsspektrum in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre zu den Schranken von Verfassungsänderungen – Art. 79 Abs. 3 GG und die Diskussion um seine Rechtsnatur | 166 | ||
A. Einführung | 166 | ||
I. Die Aushöhlung und Beseitigung der WRV als verfassungs- und dogmengeschichtliches Lehrstück für die Schöpfer des GG wie für die bundesrepublikanische Verfassungsrechtslehre | 166 | ||
1. Die Unzulänglichkeiten der WRV und die Regelung der Verfassungsänderungskompetenz in Art. 79 GG | 166 | ||
2. Überblick über das Meinungsspektrum zu den Schranken von Verfassungsänderungen – im Lichte der verfassungsrechtlichen und dogmengeschichtlichen Ausgangsgegebenheiten | 169 | ||
II. Zu Ansatz und Perspektive der weiteren Erörterung, insbesondere der vorläufigen Ausklammerung der normhierarchischen Aspekte und rechtstheoretischen Prämissen der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst | 172 | ||
B. Zur verfassungstheoretisch-funktionellen Einordnung von Art. 79 GG durch die bundesrepublikanische Verfassungslehre | 173 | ||
I. Art. 79 GG als Regelung des pouvoir constituant constitué und sein Verhältnis zur „verfassunggebenden Gewalt“ | 173 | ||
1. Art. 79 GG als Regelung des pouvoir constituant constitué | 173 | ||
2. Verfassungsändernder Gesetzgeber und „verfassunggebende Gewalt“ | 174 | ||
II. Art. 79 Abs. 3 GG als heteronom von der verfassunggebenden Gewalt gesetzte Kompetenzbeschränkung des verfassungsändernden Gesetzgebers | 178 | ||
C. „Unmöglichkeit“ der in Art. 79 Abs. 3 GG angeordneten Unantastbarkeit oder Überschreitung der „Gestaltungsbefugnis“ des Verfassunggebers durch Statuierung der Bestandsgarantie? | 179 | ||
D. Art. 79 Abs. 3 GG – konstitutive oder deklaratorische Regelung? | 181 | ||
I. Art. 79 Abs. 3 GG als „Positivierung“ der Lehre Carl Schmitts? | 181 | ||
1. Zur zugrundeliegenden Fragestellung | 181 | ||
2. Überblick über die verschiedenen Ansichten | 182 | ||
a) Eindeutige Verfechter des Standpunkts Schmitts | 182 | ||
b) Eine „Positivierung“ der Lehre Schmitts bejahende Äußerungen | 184 | ||
c) Eine „Positivierung“ der Lehre Schmitts ablehnende Ansichten in ihrer grundlegenden Divergenz untereinander | 185 | ||
aa) Ansichten, die für einen konstitutiven Charakter von Art. 79 Abs. 3 GG eintreten | 186 | ||
bb) Ansichten, die in Distanz zur Begründung Schmitts dennoch für einen deklaratorischen Charakter von Art. 79 Abs. 3 GG eintreten | 186 | ||
3. Stellungnahme | 187 | ||
a) Zu Sinn und Unsinn der Diskussion über die „Positivierung“ der Lehre Schmitts durch Art. 79 Abs. 3 GG | 187 | ||
b) Die Unhaltbarkeit von Schmitts Lehre in ihren Begründungszusammenhängen | 188 | ||
aa) Der grundlegende methodologisch-rechtstheoretische Einwand | 189 | ||
bb) Zur verfassungstheoretischen Substanz – die Unhaltbarkeit der Schmittschen Differenzierung von „Verfassung“ und „Verfassungsgesetz“ | 191 | ||
cc) Fazit | 195 | ||
4. Zusammenfassung | 195 | ||
II. Zu den weiteren Lehren von einer „prinzipiellen“ materiellen Beschränktheit der Verfassungsänderungskompetenz nach Art. 79 GG | 195 | ||
1. Verfechter einer prinzipiellen Beschränktheit aus einem „materialen“ Verfassungsverständnis heraus | 195 | ||
a) Die „materialen“ Lehren zu den Grenzen von Verfassungsänderungen | 195 | ||
b) Stellungnahme | 198 | ||
2. Brun-Otto Brydes Lehre von den materiellen Grenzen der Verfassungsänderung nach „identitärem Verfassungsverständnis“ | 199 | ||
a) Materielle Grenzen von Verfassungsänderungen nach Bryde | 199 | ||
b) Stellungnahme | 201 | ||
E. Zusammenfassung | 203 | ||
6. Kapitel: Die Frage der Schranken von Verfassungsänderungen im Falle „offener“ Regelungen der Verfassungsänderungskompetenz wie Art. 76 WRV und Art. 78 KRV – aus „rein verfassungsdogmatischer“ Sicht | 204 | ||
A. Einführung | 204 | ||
I. Ausdrücklich beschränkte und dem Wortlaut nach „offene“ Normierungen der Verfassungsänderungskompetenz | 204 | ||
II. Die Anknüpfung an Art. 76 WRV sowie Art. 78 KRV | 206 | ||
III. Die vorhandene geschriebene Verfassungsnorm als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Gewinnung verfassungsnormativer Ergebnisse | 207 | ||
B. Zu Fragen der Methodologie, vor allem dem Stellenwert der „normativen Absicht“ der verfassunggebenden Gewalt | 207 | ||
I. Der Auslegungsspielraum der Normtexte „offener“ Verfassungsänderungsregelungen und die „Grenze des möglichen Wortsinns“ | 207 | ||
II. Die Frage „subjektiver“ oder „objektiver Auslegung“ im verfassungsrechtlichen Kontext „offener“ Regelungen für Verfassungsänderungen | 209 | ||
1. Zur Problemstellung | 209 | ||
2. „Subjektive“ oder „objektive“ Auslegung von „offen“ formulierten Verfassungsänderungsregelungen? | 211 | ||
a) Die Vorzugswürdigkeit „subjektiver Auslegung“ in ihrem methodologisch-verfassungstheoretischen Ansatz | 211 | ||
b) Einwände gegen die „subjektive Auslegung“ | 213 | ||
c) Die Relativierung des „subjektiven“ Ansatzes durch die ihm anhaftenden methodologischen Probleme bis hin zur „im Ergebnis objektiven Auslegung“ – und die „Argumentationslastregel“ zugunsten der „subjektiven Auslegung“ | 216 | ||
d) Verfassungsauslegung, insbesondere der Verfassungsänderungsregelung, und „normative Absicht“ der Normsetzungsinstanz(en) | 218 | ||
aa) Verfassungsauslegung und „normative Absicht“ von verfassunggebender Gewalt und verfassungsänderndem Gesetzgeber | 219 | ||
bb) Auslegung der Verfassungsänderungsregelung und „normative Absicht“ der verfassunggebenden Gewalt | 221 | ||
C. Zur sachlichen Reichweite von Art. 76 WRV – zwischen verfassungspolitischer Flexibilität und demokratischer Legitimität der Verfassung | 222 | ||
I. Die Frage der völligen Unbeschränktheit von Art. 76 WRV – zur ehedem herrschenden Weimarer Lehre | 222 | ||
1. Art. 76 WRV als Normierung „hochgradiger“ verfassungspolitischer Flexibilität der Verfassung durch die verfassunggebende Gewalt | 222 | ||
2. Die Limitierung der „hochgradigen verfassungspolitischen Flexibilität“ der WRV durch die Schranke der „demokratischen Identität“ der verfassungsändernden Gesetzgebung selbst | 225 | ||
a) Verfassungsdogmatische Bedeutung und Konsequenzen einer „staatsrechtlichen Souveränität“ des verfassungsändernden Gesetzgebers | 225 | ||
aa) Grundsätzliches | 225 | ||
bb) Verfassungsdogmatische Einordnung einer „staatsrechtlichen Souveränität“ des verfassungsändernden Gesetzgebers – die „Totalrelativierung“ der der Verfassunggebung und -ausgestaltung zugrundeliegenden Legitimitätsidee durch die verfassunggebende Gewalt selbst | 227 | ||
b) Der Schluß auf die „demokratische Identität“ der verfassungsändernden Gesetzgebung selbst als Schranke der Verfassungsänderung gem. Art. 76 WRV – im Lichte der normativen Absichten in der Weimarer Nationalversammlung | 232 | ||
II. Die sachliche Reichweite von Art. 76 WRV – Aufriß einer Lehre von den Schranken der Verfassungsänderung für die WRV als Verfassung einer „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ | 238 | ||
1. Verfassungsnormative Bedeutung und Implikationen der Schranke der „demokratischen Identität“ verfassungsändernder Gesetzgebung | 238 | ||
a) Das intrakonstitutionelle Selbstbestimmungsrecht des Volkes als bestandsfester, höchster Verfassungsgrundsatz – die WRV als Verfassung einer „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ | 238 | ||
b) Was heißt „demokratische Identität“? – Zu den Strukturvoraussetzungen der verfassungsändernden Gesetzgebung auf Grundlage der durch die WRV konstituierten „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ | 239 | ||
c) Was heißt „demokratische Identität“? – Politische Teilhabe- und Freiheitsrechte des einzelnen als unerläßliches Element der „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ | 244 | ||
d) Fazit | 247 | ||
2. Zur Frage weiterer Schranken der Verfassungsänderungskompetenz nach Art. 76 WRV | 247 | ||
a) Das zentrale Argument gegen die Annahme weiterer Schranken – das Entfallen des Einwandes der „Totalrelativierung“ der demokratischen Legitimitätsgrundlage der WRV durch die verfassunggebende Gewalt | 247 | ||
b) Zur Frage weiterer Schranken betreffend die Organisationsstruktur der verfaßten Staatsgewalt | 248 | ||
aa) Im Hinblick auf die Gestaltung der einfachen Gesetzgebung | 248 | ||
bb) Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Implementierung einer demokratischen Legitimation der Regierung | 250 | ||
cc) Im Hinblick auf die funktionelle Gewaltengliederung als Element des „Rechtsstaatsprinzips“ – unter besonderer Berücksichtigung der Funktion der Rechtsprechung in der „pluralistischen Demokratie höherer Ordnung“ | 251 | ||
(1) Grundsatz | 251 | ||
(2) Zulässigkeit einer Aufhebung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung? | 254 | ||
c) Zur Frage weiterer Schranken betreffend das Verhältnis der Staatsgewalt zur Bevölkerung – zu Umfang und Reichweite der unbedingten Geltung des „Rechtsstaatsprinzips“ und der Grundrechte | 254 | ||
aa) Rechtsstaatliche Mindeststandards zur Absicherung der aus dem intrakonstitutionellen Selbstbestimmungsrecht des Volkes abzuleitenden Garantie von Grundrechten | 254 | ||
bb) Rechtsstaatliche Mindeststandards, Willkürverbot und Achtung des „existentiellen Status des einzelnen“ als allgemeine Schranken im Verhältnis „Staatsgewalt – Bürger“ | 256 | ||
cc) Allgemeines Willkürverbot und Achtungsgebot des „existentiellen Status des einzelnen“ als Ausdruck der allgemeinen Menschenwürde und damit einer menschenrechtlichen Gebundenheit demokratisch legitimierter Staatsgewalt | 259 | ||
3. Folgerungen für den Übergang zu anderen politischen Systemen | 259 | ||
a) Die „pluralistische Demokratie höherer Ordnung“ in ihrem Verhältnis zu totalitären politischen Systemen | 260 | ||
b) Die „pluralistische Demokratie höherer Ordnung“ in ihrem Verhältnis zur Monarchie | 262 | ||
III. Zusammenfassung | 263 | ||
D. Zur Frage von Schranken der Verfassungsänderungskompetenz gem. Art. 78 KRV | 263 | ||
I. Zur historischen Entstehung der KRV und normativen Legitimität der Verfassunggebung | 264 | ||
1. Für die Thematik wesentliche Elemente des verfassungsgeschichtlichen Geschehens | 264 | ||
2. Zur effektiven normativen Legitimität der Verfassunggebung | 265 | ||
II. Grundzüge einer an den bisherigen Kriterien orientierten verfassungsdogmatischen Positionierung | 266 | ||
1. Die dualistische Legitimität der Verfassunggebung der KRV und die Ausgestaltung der verfassungsändernden Gesetzgebung durch die KRV | 266 | ||
2. Zur Frage materieller Grenzen von Verfassungsänderungen auf Basis der dualistischen Legitimitätsgrundlage der KRV | 267 | ||
a) Dualistische Legitimität und die Grundsatzentscheidung für die verfassungspolitische Flexibilität der KRV | 267 | ||
b) Zur Reichweite der verfassungspolitischen Flexibilität der KRV – totale Unbeschränktheit von Art. 78 KRV? | 268 | ||
E. Fazit | 270 | ||
7. Kapitel: Normhierarchische Beziehungen der und innerhalb der Verfassung und die Frage der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst | 272 | ||
A. Einführung | 272 | ||
B. Die Verfassungsänderungsregelung als eigenständige Rechtserzeugungsnorm und die Frage des Vorrangs der Verfassung gegenüber dem einfachen Gesetz – zur Weimarer Lehre von der einheitlichen Gesetzgebungsgewalt | 273 | ||
I. Der spezifische Rechtserzeugungsmodus der Verfassungsänderungsregelung und ihre Eigenständigkeit als Rechtserzeugungsnorm | 273 | ||
II. Der Vorrang der Verfassung gegenüber dem einfachen Gesetz als Konsequenz aus spezifischem Rechtserzeugungsmodus und Funktion der Verfassungsänderungsregelung | 275 | ||
III. Fazit | 276 | ||
C. Zur Rangfrage innerhalb der Verfassung, insbesondere zur Stellung der Verfassungsänderungsregelung im Verfassungsgefüge | 277 | ||
I. Überblick über das Spektrum der verschiedenen Ansichten in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre | 277 | ||
II. Stellungnahme | 278 | ||
1. Die mangelnde Differenzierung zwischen dem Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit und der Normenhierarchie nach der derogatorischen Kraft der Rechtssatzformen | 278 | ||
2. Rangverhältnisse innerhalb der Verfassung | 282 | ||
a) Der im weiteren Sinne „selbstbezügliche“ Rechtserzeugungsmodus der Verfassungsänderungsregelung als Ursache für die Divergenz beider Rangordnungen auf Verfassungsebene | 282 | ||
b) Die Höherrangigkeit der Regelung für Verfassungsänderungen im Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit | 283 | ||
c) Die Einheitlichkeit des GG als Rechtssatzform und Gleichrangigkeit seiner Vorschriften in der Normenhierarchie nach der derogatorischen Kraft | 285 | ||
D. Zur Problematik der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst – vor dem Hintergrund der in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre zur Revisibilität von Art. 79 GG vertretenen Ansichten | 288 | ||
I. Einführung | 288 | ||
II. Die Anwendbarkeit der Verfassungsänderungsregelung auf sich selbst aus rechtserzeugungstheoretischer Perspektive | 290 | ||
1. Argumente aus der Rechtstheorie für einen prinzipiellen Ausschluß | 290 | ||
2. Zum Argument der rechtslogischen Widersprüchlichkeit | 291 | ||
3. Zum Argument der prinzipiellen Selbstreferentialität und damit Sinnlosigkeit der Normaussagen selbstbezüglich anwendbarer Rechtserzeugungsnormen | 293 | ||
4. Funktionsweise und mögliche Inhalte selbstbezüglicher Normerzeugung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber – das „Allmachtsparadoxon“ und die „rechtliche Allmacht“ des verfassungsändernden Gesetzgebers | 296 | ||
a) Allgemeines | 296 | ||
b) Selbstbezügliche Änderungen der formell-rechtlichen Bestandteile der Verfassungsänderungsregelung | 297 | ||
c) Inhaltliche Kompetenzbeschränkungen und die Frage selbstbezüglicher Normerzeugung – das „Allmachtsparadoxon“ und die kontinuierliche „rechtliche Allmacht“ des selbstbezüglich berechtigten verfassungsändernden Gesetzgebers | 298 | ||
5. Zwischenergebnis | 303 | ||
6. Der rechtsnormative Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung der Verfassungsänderungsregelung auf sich selbst | 304 | ||
7. Selbstbezügliche Anwendung der Verfassungsänderungsregelung und Organidentität von einfacher und verfassungsändernder Gesetzgebung | 304 | ||
a) Zur Fragestellung | 304 | ||
b) Zur rechtserzeugungstheoretischen Aufschlüsselung und „Bewältigung“ der Problematik | 305 | ||
III. Zur Frage der Revisibilität von Art. 79 GG | 307 | ||
1. Einführung – die drei theoretisch möglichen Antworten auf die Frage der Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung selbst und ihre verfassungsnormativen Implikationen | 307 | ||
2. Übersicht über das betreffende Meinungsspektrum in der bundesrepublikanischen Verfassungsrechtslehre | 308 | ||
a) Hinsichtlich der Revisibilität von Art. 79 Abs. 3 GG | 308 | ||
b) Hinsichtlich der Revisibilität von Art. 79 Abs. 1 und 2 GG | 310 | ||
3. Stellungnahme | 312 | ||
a) Der nicht rein normlogisch, sondern verfassungsdogmatisch gebotene Schluß auf die Unantastbarkeit von Art. 79 Abs. 3 GG selbst durch Verfassungsänderungen | 312 | ||
b) Zur Revisibilität von Art. 79 Abs. 1 und 2 GG | 313 | ||
aa) Kritik an der bisherigen Behandlung der Problematik durch die Verfassungsrechtslehre | 313 | ||
bb) Zur Annahme des Bestehens einer eigenständigen Kompetenzregelung für die Revisibilität der Verfassungsänderungsregelung des Art. 79 GG – als einzig haltbarer Möglichkeit für Änderungen an Art. 79 Abs. 1 und 2 GG | 315 | ||
IV. Fazit – mit Blick auf reelle Revisionen landesverfassungsrechtlicher Kompetenz-Kompetenz-Regelungen sowie die Revisibilität von Art. 76 WRV und Art. 78 KRV | 317 | ||
8. Kapitel: Das Volk als Subjekt der verfassunggebenden Gewalt unter der Geltung der Verfassung – Art. 146 GG (a. F. und n. F.) als intrakonstitutionelle Rechtserzeugungsregelung für den „pouvoir constituant“? | 319 | ||
A. Zur Fragestellung und ihrer verfassungstheoretischen Grundlegung | 319 | ||
B. Zum normativen Gehalt von Art. 146 GG a. F. und n. F. | 321 | ||
I. Die drei Möglichkeiten der Interpretation von Art. 146 a. F. wie n. F. | 321 | ||
II. Die Unhaltbarkeit der Deutung von Art. 146 GG (a. F. und n. F.) als intrakonstitutionelle Rechtserzeugungsregelung für das „Volk“ – und die Abwegigkeit der h. M. von der Gebundenheit von Art. 146 GG n. F. an den Inhalt von Art. 79 GG | 322 | ||
III. Art. 146 GG a. F. und n. F. als Legalisierungsnorm für eine demokratische Verfassunggebung | 325 | ||
1. Art. 146 GG a. F. und n. F. als einheitlich eine Verfassunggebung durch das gesamte deutsche Volk legalisierende Norm | 325 | ||
2. Zu „Verfahren“ und „Schranken“ des Art. 146 GG | 327 | ||
9. Kapitel: Zu verfassungsdogmatischer Haltbarkeit wie verfassungsgeschichtlicher Realität des Begriffs der „legalen Revolution“ | 329 | ||
A. Einführung | 329 | ||
B. Zur Haltbarkeit des Begriffs der „legalen Revolution“ aus verfassungstheoretischer und -dogmatischer Perspektive | 330 | ||
I. Die Realitätsferne des Begriffs bei Zugrundelegung eines engen, auf einen eindeutigen Wechsel des Legitimitätsprinzips der verfassunggebenden Gewalt abstellenden, Revolutionsbegriffs | 330 | ||
II. Die „legale Revolution“ als reelle verfassungsnormative Möglichkeit auf Basis des hiesigen weiteren Revolutionsbegriffs | 331 | ||
C. Die materielle Verfassungswidrigkeit des ErmG und die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur als „scheinlegale Revolution“ | 332 | ||
I. Die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur als „legalistische Revolution“ – doch ohnehin nur in eingeschränktem Ausmaß | 332 | ||
II. Die materielle Verfassungswidrigkeit des ErmG als „Grundgesetz“ des „Dritten Reichs“ | 334 | ||
III. Fazit | 336 | ||
D. Die „friedliche Revolution“ 1989/90 in der DDR als zwar „legalistische“, doch auch als „legale“ Revolution? | 337 | ||
I. Die „friedliche Revolution“ als legalistische Revolution | 337 | ||
1. Die legalistische Umgestaltung der DDR-Verfassung | 337 | ||
2. Zum „revolutionären“ Charakter des Geschehens | 342 | ||
II. Die „friedliche Revolution“ als „legale Revolution“? – Zur verfassungsjuristischen Beurteilung des Geschehens | 344 | ||
1. Einführung | 344 | ||
2. Zu den Schranken von Verfassungsänderungen nach der DDR-Verf. – die „friedliche Revolution“ als „illegale Revolution“ | 345 | ||
3. Folgerungen für die Frage der rechtlichen Kontinuität im Verfassungsrecht der DDR | 346 | ||
III. Fazit | 349 | ||
Zusammenfassung und Schlußbetrachtung | 350 | ||
Literatur- und Quellenverzeichnis | 366 |