Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern
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Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1108
(2008)
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Abstract
Vera Jungkind behandelt in ihrer Arbeit Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein Verwaltungsakt sich nicht an einen Privaten, sondern an einen anderen Verwaltungsträger richtet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Untersuchung der Zulässigkeit der Verwendung der Handlungsform gegenüber einem anderen Hoheitsträger. Die Verfasserin kommt nach einer Analyse der Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit - entgegen der bisherigen Praxis - am Vorrang des Gesetzes, d.h. an der Bindung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs.3 GG), zu messen ist. Verwaltungsakte können, wenn sie bestandskräftig werden, einen dauerhaften, unumkehrbaren Eingriff in die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung zwischen Hoheitsträgern bewirken und bedürfen daher der gesetzlichen Grundlage.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 20 | ||
Einleitung | 21 | ||
Erstes Kapitel: Die Qualifizierung von Maßnahmen zwischen Hoheitsträgern als Verwaltungsakt | 24 | ||
A. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG | 24 | ||
I. Der gegenüber dem Bürger erlassene Verwaltungsakt als Leitbild des Verwaltungsakts | 24 | ||
1. Der der Untersuchung zugrunde liegende Begriff des Hoheitsträgers | 25 | ||
2. Ungerechtfertigte Konzentration auf den Bürger als Adressaten des Verwaltungsakts | 25 | ||
II. Berücksichtigung der Funktionen des Verwaltungsakts und des Willens der erlassenden Behörde bei der Auslegung | 26 | ||
B. Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG | 29 | ||
I. Das Tatbestandsmerkmal „hoheitlich“ | 30 | ||
1. Das herkömmliche Verständnis der hoheitlichen Maßnahme als eine im Verhältnis öffentlich-rechtlicher Über- und Unterordnung erlassene Maßnahme | 30 | ||
2. Historische Erklärung dieser Auffassung: Der Bürger als Untertan der Verwaltung | 32 | ||
3. Kritik: Kein genereller Ausschluss der zwischen Hoheitsträgern ergehenden Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der §§ 35 ff. VwVfG | 33 | ||
II. Das Tatbestandsmerkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ | 35 | ||
III. Das Tatbestandsmerkmal „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“ | 36 | ||
1. Allgemeine Definition der unmittelbaren Außenwirkung | 36 | ||
2. Problem der fehlenden Definition – unmittelbare Außenwirkung als Blankettbegriff | 37 | ||
3. Die Außenwirkung bei Verwaltungsakten zwischen Hoheitsträgern | 38 | ||
a) Verschiedenheit von Adressaten-Rechtsträger und Rechtsträger der handelnden Behörde als notwendiges Kriterium der Außenwirkung | 38 | ||
aa) Maßnahmen einer Behörde gegenüber einem anderen Rechtsträger | 38 | ||
bb) Insbesondere: Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 40 | ||
cc) Weisungen innerhalb desselben Rechtsträgers | 41 | ||
dd) Maßnahmen zwischen Organen desselben Rechtsträgers | 41 | ||
(1) Die Inter- und Intraorganakte als Akte innerorganisatorischer Selbstgestaltung | 42 | ||
(2) Der Sonderfall des § 63 Abs. 2 HGO: Anordnung der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens | 45 | ||
ee) Die Ausnahme des sog. In-Sich-Verwaltungsakts: Außenwirkung auch bei Identität der beteiligten Rechtsträger | 46 | ||
(1) Die Maßnahme einer Behörde gegenüber dem eigenen Rechtsträger als Verwaltungsakt (In-Sich-Verwaltungsakt) | 46 | ||
(2) Der Verwaltungsakt einer Behörde gegenüber einem Dritten als Verwaltungsakt gegenüber dem eigenen Rechtsträger – Die Unteilbarkeit der Rechtsnatur einer Maßnahme | 49 | ||
b) Die Inanspruchnahme des Adressaten-Rechtsträgers gerade in seiner Qualität als eigenständige Rechtspersönlichkeit als entscheidendes Kriterium der Außenwirkung | 50 | ||
aa) Weisungen der Fachaufsichtsbehördein staatlichen Auftragsangelegenheiten | 50 | ||
(1) Keine Außenwirkung mangels Betroffenheit des Adressaten in eigenen (Selbstverwaltungs-)Rechten | 50 | ||
(2) Außenwirkung bei fachaufsichtlichen Weisungen, die Rechtspositionen von Selbstverwaltungskörperschaften berühren | 53 | ||
bb) Weisungen der Sonderaufsicht bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung | 55 | ||
cc) Mitwirkungshandlungen einer zweiten Behörde im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Bürger – Außenwirkung gegenüber der federführenden Behörde? | 57 | ||
(1) Beispielsfälle und Problemstellung | 57 | ||
(2) Die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegenüber dem Bürger | 59 | ||
(a) Keine Außenwirkung bei unselbständiger Mitwirkungshandlung | 60 | ||
(b) Unerheblichkeit der Bindungswirkung der Mitwirkungshandlung | 61 | ||
(c) Unerheblichkeit der Bekanntgabe der Mitwirkungshandlung | 62 | ||
(d) Rechtsschutzerwägungen | 62 | ||
(e) Die Ausnahme der Außenwirkung bei selbständiger Mitwirkungshandlung | 63 | ||
(3) Die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegenüber der federführenden Behörde | 64 | ||
(a) Beschränkung des Rechtskreises der federführenden Behörde durch das Mitwirkungsrecht einer zweiten Behörde | 64 | ||
(b) Keine Außenwirkung bei Berücksichtigung der Funktionen des Verwaltungsakts | 65 | ||
(c) Keine Außenwirkung auch bei selbständiger Mitwirkungshandlung der zweiten Behörde | 66 | ||
C. Ergebnis des ersten Kapitels | 68 | ||
Zweites Kapitel: Die Zulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander in Rechtsprechung und Literatur | 69 | ||
A. Die Rechtsprechung zur Verwaltungsaktbefugnis bei Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen | 70 | ||
I. Die Anwendbarkeit der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes auf die Problematik der Zulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt | 70 | ||
II. Die Erstattungs- und sonstigen Geldleistungsansprüche der Verwaltung gegen den Bürger | 73 | ||
1. Das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage | 73 | ||
2. Die Subordinationstheorie | 73 | ||
3. Die Kehrseitentheorie | 75 | ||
III. Die feststellenden Verwaltungsakte | 76 | ||
B. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt bei Erstattungsansprüchen und sonstigen Geldleistungsansprüchen gegenüber Hoheitsträgern: Die Gleichordnungstheorie | 77 | ||
I. Das grundsätzlich fehlende Über- und Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zwischen Hoheitsträgern als Kriterium für die Unzulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt | 77 | ||
1. Das Verhältnis verschiedener Hoheitsträger zueinander als Verhältnis der Gleichordnung | 78 | ||
2. Der Schluss von der Gleichordnung auf die Unzulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt | 79 | ||
II. Der Ausnahmefall des Über- und Unterordnungsverhältnisses als Grund für die Zulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt | 81 | ||
1. Die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle eines Über- und Unterordnungsverhältnisses | 81 | ||
a) Das Über- und Unterordnungsverhältnis aufgrund gesetzlicher Regelung | 81 | ||
b) Die Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses aus der Natur der Sache | 84 | ||
c) Die Unterordnung des Adressaten-Hoheitsträgers unter die erlassende Behörde aufgrund seiner Vergleichbarkeit mit einer Privatperson | 86 | ||
d) Die Unterordnung des Adressaten-Hoheitsträgers unter die erlassende Behörde aufgrund der Vornahme einer fiskalischen Tätigkeit | 87 | ||
2. Der Schluss von dem Über- und Unterordnungsverhältnis auf die Zulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt | 87 | ||
III. Der Rückgriff der Rechtsprechung auf die zur Verwaltungsaktbefugnis bei Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen entwickelte Argumentation | 88 | ||
1. Ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Verwaltungsaktbefugnis bei gegenüber Privatpersonen erlassenen Verwaltungsakten | 88 | ||
2. Die Austauschbarkeit der Argumentation: Rückübertragung der zu Verwaltungsakten gegenüber Hoheitsträgern entwickelten Rechtsprechung auf Verwaltungsakte gegenüber Privatpersonen | 89 | ||
C. Die Rechtsprechung zu den feststellenden Verwaltungsakten: Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes | 91 | ||
I. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für feststellende Verwaltungsakte | 91 | ||
II. Die Herleitung dieses Erfordernisses: Der Vorbehalt des Gesetzes | 92 | ||
III. Ausdrückliche Übernahme der zu feststellenden Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ergangenen Rechtsprechung | 93 | ||
D. Kritische Würdigung der Rechtsprechung: Die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes als Maßstab für die Zulässigkeit von Verwaltungsakten zwischen Hoheitsträgern | 94 | ||
I. Die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung | 95 | ||
1. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für grundrechtsrelevante Entscheidungen | 95 | ||
a) „Eingriffe in Freiheit und Eigentum“ | 95 | ||
b) „Grundrechtswesentliche“ Entscheidungen | 96 | ||
2. Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung für andere „wesentliche“ Entscheidungen ohne Grundrechtsrelevanz | 97 | ||
a) Die spezialgesetzlichen organisatorischen Gesetzesvorbehalte | 97 | ||
b) Sonstige nicht grundrechtsbezogene wesentliche Entscheidungen | 98 | ||
II. Die Anwendbarkeit der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes auf die Problematik der Zulässigkeit der Handlungsform Verwaltungsakt gegenüber Hoheitsträgern | 100 | ||
1. Die Geltung des Vorbehalts des Gesetzes gegenüber Hoheitsträgern als Grundrechtsberechtigten | 100 | ||
a) Hoheitsträger als Träger von Grundrechten | 101 | ||
aa) Die fehlende Grundrechtsberechtigung von Hoheitsträgern | 101 | ||
bb) Sonderfälle der Grundrechtsberechtigung einzelner Hoheitsträger bezüglich einzelner Grundrechte | 102 | ||
b) Die Unanwendbarkeit des Vorbehalts des Gesetzes für grundrechtsrelevante Tätigkeiten auf die vorliegende Problematik | 103 | ||
2. Die institutionellen Gesetzesvorbehalte | 104 | ||
a) Der Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG | 105 | ||
aa) Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts für Eingriffein das kommunale Selbstverwaltungsrecht | 105 | ||
(1) Der Gesetzesvorbehalt als Ausgestaltungsvorbehalt | 105 | ||
(2) Der Gesetzesvorbehalt als Eingriffsvorbehalt | 106 | ||
bb) Kritische Würdigung der Behandlung der Problematik als Aspekt des Gesetzesvorbehalts für Eingriffe in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht | 109 | ||
(1) Parallelität der Gesetzesvorbehalte für Eingriffe in Grundrechte und das kommunale Selbstverwaltungsrecht | 109 | ||
(2) Pflicht zur Anfechtung rechtswidriger Verwaltungsakte | 110 | ||
cc) Die Grenzen der Anwendbarkeit des Vorbehalts des Gesetzes für Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht | 111 | ||
(1) Kein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht durch begünstigende Verwaltungsakte | 111 | ||
(2) „Numerus clausus“ der Selbstverwaltungsgarantien im Grundgesetz | 112 | ||
b) Die institutionellen Gesetzesvorbehalte für die Regelung der Verwaltungszuständigkeiten | 113 | ||
aa) Gesetzesvorbehalt für die originäre Festlegung wesentlicher behördlicher Zuständigkeiten | 113 | ||
bb) Kein Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Zuständigkeiten | 114 | ||
E. Kritische Würdigung der Gleichordnungstheorie | 116 | ||
I. Die Unzulänglichkeit des Kriteriums der Gleichordnung | 116 | ||
1. Die Entbehrlichkeit des Gleichordnungsverhältnisses als Kriterium für die Unzulässigkeit eines Verwaltungsakts | 116 | ||
2. Die Untauglichkeit der bisher verwendeten Kriterien für die Gleichordnung | 117 | ||
II. Die Unzulänglichkeit der Kriterien für die Ausnahmen zur Gleichordnung | 118 | ||
1. Subordination aufgrund gesetzlicher Regelung | 118 | ||
2. Subordination aus der Natur der Sache | 118 | ||
3. Subordination aufgrund der Vergleichbarkeit des Adressaten-Hoheitsträgers mit einer Privatperson | 119 | ||
Drittes Kapitel: Unzulässigkeit von Verwaltungsakten zwischen Hoheitsträgern im Gefahrenabwehrrecht: Keine formelle Polizeipflicht | 121 | ||
A. Das Problem der formellen Polizeipflicht von Hoheitsträgern in Rechtsprechung und Literatur | 121 | ||
I. Die materielle Polizeipflicht von Hoheitsträgern | 121 | ||
II. Der Grundsatz der fehlenden formellen Polizeipflicht von Hoheitsträgern | 123 | ||
1. Eingriff in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit des Adressaten-Hoheitsträgers durch polizeiliche Verfügung | 123 | ||
2. Kein Eingriff beim Unberührtlassen der hoheitlichen Tätigkeit des Adressaten-Hoheitsträgers | 124 | ||
3. Die formelle Polizeipflicht von Hoheitsträgern in Ausnahmefällen | 124 | ||
4. Die Argumente für die grundsätzlich fehlende formelle Polizeipflicht von Hoheitsträgern | 125 | ||
a) Das selbständige Nebeneinander von Polizeibehörden und sonstigen Verwaltungsträgern | 126 | ||
b) Die Bindung des polizeipflichtigen Hoheitsträgers an Gesetz und Recht | 127 | ||
c) Die Unzulässigkeit des Verwaltungszwangs gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 129 | ||
d) Bei Gemeinden: Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht | 129 | ||
III. Zusammenfassung und Vergleich mit der Argumentation zur Unzulässigkeit von Leistungsbescheiden und feststellenden Verwaltungsakten | 130 | ||
1. Das Abstellen auf den Vorrang des Gesetzes | 131 | ||
2. Das Abstellen auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts | 131 | ||
B. Kritische Würdigung der Rechtsprechung und Literatur zur fehlenden formellen Polizeipflicht von Hoheitsträgern | 132 | ||
I. Die Zuständigkeit und Verpflichtung des störenden Hoheitsträgers zur Beseitigung polizeirechtswidriger Zustände – die materielle Polizeipflicht | 133 | ||
1. Materielle Polizeipflicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen | 133 | ||
2. Keine materielle Polizeipflicht aufgrund der landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsgesetze | 134 | ||
3. Materielle Polizeipflicht als Folgerung aus der Kompetenzverteilung | 135 | ||
II. Die fehlende formelle Polizeipflicht von Hoheitsträgern | 136 | ||
1. Die Unzuständigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden zur Abwehr der von Hoheitsträgern ausgehenden Gefahren | 137 | ||
2. Der Eingriff in die Zuständigkeit des störenden Hoheitsträgers zur Gefahrenabwehr | 140 | ||
3. Schlussfolgerungen für die weitere Untersuchung der Zulässigkeit von Verwaltungsakten gegenüber Hoheitsträgern | 141 | ||
Viertes Kapitel: Die Zulässigkeit der Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Problem des Vorrangs des Gesetzes | 143 | ||
A. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Hoheitsträgern aufgrund des Vorrangs des Gesetzes | 143 | ||
I. Die Lehre vom Vorrang des Gesetzes | 144 | ||
1. Der Vorrang des Gesetzes als Bindungsklausel und Kollisionsnorm | 144 | ||
2. Die Einschränkung des Vorrangs des Gesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit | 144 | ||
II. Der Eingriff in die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung durch den Erlass von Verwaltungsakten | 146 | ||
1. Die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Kompetenzverteilung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 146 | ||
a) Die Kompetenzverteilung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Problem der Verbandskompetenz | 146 | ||
b) Die Abgrenzung der Verbandskompetenzen | 147 | ||
c) Begründung und Begrenzung der Handlungsbefugnisse eines Verwaltungsträgers durch die Zuständigkeitsordnung | 148 | ||
2. Die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Finanzmittelaufteilung zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 150 | ||
a) Das verwaltungsorganisationsrechtliche Vermögensrecht | 150 | ||
b) Die Zweckbindung des Verwaltungsvermögens | 151 | ||
3. Der Eingriff in diese Kompetenz- und Finanzmittelverteilung durch den Erlass von Verwaltungsakten | 152 | ||
a) Kompetenz- und Vermögensverschiebungen durch materiell bestandskräftige Verwaltungsakte | 152 | ||
aa) Der belastende Verwaltungsakt | 152 | ||
(1) Der rechtswidrige Verwaltungsakt | 153 | ||
(2) Der rechtmäßige Verwaltungsakt | 153 | ||
(3) Einheitliche Lösung für alle Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit | 154 | ||
bb) Der begünstigende Verwaltungsakt | 155 | ||
cc) Keine Differenzierung zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten | 157 | ||
b) Die eingeschränkte materielle Bestandskraft von Verwaltungsakten gegenüber Hoheitsträgern | 157 | ||
aa) Aufhebungsverbote | 157 | ||
(1) Die Pflicht zur Anfechtung rechtswidriger Verwaltungsakte | 157 | ||
(2) Die eingeschränkte Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG | 159 | ||
(a) Vertrauensschutz | 160 | ||
(b) Wegfall der Bereicherung | 161 | ||
(c) Ermessen | 162 | ||
(d) Jahresfrist | 163 | ||
bb) Abweichungsverbote | 165 | ||
c) Der Eingriff in die gesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung | 166 | ||
aa) Die fehlende Sanktionierbarkeit der Nichtbeachtung der Hoheitsträgern auferlegten Pflichten | 166 | ||
bb) Die verjährungshemmende Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsakts (§ 53 VwVfG) | 167 | ||
III. Die Notwendigkeit der gesetzlichen Ermächtigung für den durch Verwaltungsakt bewirkten Eingriff in die gesetzliche Kompetenz- und Finanzmittelaufteilung | 171 | ||
1. Die Befugnis des Gesetzgebers, die Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt vorzusehen | 171 | ||
2. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Gesetzgeber | 173 | ||
a) Der Vorrang der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeits- und Finanzordnung | 173 | ||
b) Die Abwägung von Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit | 174 | ||
c) Der Verwaltungsakt als Fremdkörper im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander | 175 | ||
d) Der Vergleich mit anderen Durchbrechungen der Zuständigkeitsordnung | 176 | ||
e) Der Verwaltungsakt als Maßnahme besonderer Autorität | 178 | ||
B. Die Ausgestaltung des Erfordernisses der gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform Verwaltungsakt gegenüber Hoheitsträgern | 179 | ||
I. Die nur auf das Verhältnis von Hoheitsträgern zueinander bezogenen Ermächtigungsgrundlagen | 179 | ||
1. Die Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsnorm | 180 | ||
a) Kein Schluss von der materiellrechtlichen Befugnis auf die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts | 180 | ||
b) Die zu verwendenden Auslegungsregeln | 181 | ||
aa) Die grammatische Auslegung | 181 | ||
bb) Die systematische Auslegung | 181 | ||
cc) Die historische Auslegung | 182 | ||
dd) Die teleologische Auslegung | 183 | ||
2. Beispiele für nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts ermächtigende Vorschriften | 183 | ||
3. Beispiele für eine durch Auslegung zu ermittelnde Befugnis zur Verwendung der Handlungsform Verwaltungsakt | 185 | ||
a) Zuwendungen | 185 | ||
b) Kreisumlage und Zweckverbandsumlage | 186 | ||
c) Kommunalaufsicht | 188 | ||
d) Allgemeine Körperschaftsaufsicht | 189 | ||
e) Sonstige Fälle | 190 | ||
II. Die in Bezug auf ihren Adressaten offenen Ermächtigungsgrundlagen | 192 | ||
1. Das Erfordernis einer spezifischen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts gerade auch gegenüber einem Hoheitsträger | 193 | ||
2. Untersuchung einiger häufig verwendeter Normen | 194 | ||
a) Festsetzung von Abgaben gegenüber Hoheitsträgern | 194 | ||
aa) Der Umkehrschluss aus Befreiungstatbeständen zugunsten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 195 | ||
bb) Die Anknüpfung an die Eigentümerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts | 196 | ||
cc) Der Eintritt in die Stellung einer Privatperson | 197 | ||
b) Verwaltungsakte gegenüber Hoheitsträgern im Bereich des Naturschutzrechts | 197 | ||
aa) Die Verpflichtung zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bzw. zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen (§ 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG) | 197 | ||
bb) Naturschutzrechtliche Befreiungen nach § 62 Abs. 1 S. 1 BNatSchG | 198 | ||
cc) Ausnahmegenehmigungen vom Biotopschutz gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG iVm den landesrechtlichen Ausnahmeregeln | 199 | ||
C. Das Problem der Entbehrlichkeit einer (spezifischen) Ermächtigung bei fehlendem Eingriff in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit des Adressaten-Hoheitsträgers | 200 | ||
I. Die Verwaltungsakte, die keinen Eingriff in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit des Adressaten-Hoheitsträgers bewirken sollen | 200 | ||
1. Fiskalische Tätigkeit des Adressaten-Hoheitsträgers | 201 | ||
a) Der Begriff der fiskalischen Tätigkeit eines Hoheitsträgers | 201 | ||
b) Beispiele für die fiskalische Tätigkeit eines Hoheitsträgers | 202 | ||
2. Unberührtlassen der hoheitlichen Tätigkeit | 203 | ||
a) Keine Betroffenheit der hoheitlichen Tätigkeit | 203 | ||
b) Kein Eingriff in die hoheitliche Tätigkeit | 204 | ||
II. Erfordernis einer (spezifischen) Ermächtigungsnorm auch für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber dem fiskalischen Handeln eines Hoheitsträgers | 206 | ||
1. Die Unentbehrlichkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage | 206 | ||
2. Die an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellenden Anforderungen | 207 | ||
D. Ergebnis des vierten Kapitels | 209 | ||
Fünftes Kapitel: Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im Falle der Zulässigkeit des Verwaltungsakts | 211 | ||
A. Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bei Verwaltungsakten gegenüber Hoheitsträgern | 211 | ||
I. Die Anhörung (§ 28 VwVfG) | 211 | ||
1. Der Wortlaut des § 28 VwVfG | 212 | ||
2. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Anhörung und ihre Funktionen | 213 | ||
II. Die Begründung (§ 39 VwVfG) | 215 | ||
1. Die Funktionen der Begründung und ihre verfassungsrechtliche Fundierung | 216 | ||
2. Ausnahmen von der Begründungspflicht wegen besonderer Sach- und Rechtskunde des adressierten Hoheitsträgers | 217 | ||
a) Die Ausnahme des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG | 218 | ||
b) Ausnahme von der Begründung von Ermessensentscheidungen bei intendiertem Ermessen | 219 | ||
III. Die inhaltliche Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) | 221 | ||
B. Die Rechtsfolgen bei Verwaltungsakten gegenüber Hoheitsträgern | 222 | ||
I. Die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) | 222 | ||
1. Keine generelle Pflicht zur Belehrung von Hoheitsträgern über die gegen Verwaltungsakte einzulegenden Rechtsbehelfe | 222 | ||
2. Die Rechtsfolgen der gegenüber einem Hoheitsträger nicht oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung | 223 | ||
a) Die Kenntnis des Adressaten-Hoheitsträgers von den gegen einen Verwaltungsakt einzulegenden Rechtsbehelfen | 224 | ||
b) Die Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Kenntnis der Rechtsbehelfe | 225 | ||
II. Die nur eingeschränkte Vollstreckbarkeit aus gegenüber Hoheitsträgern erlassenen Verwaltungsakten | 226 | ||
1. Die Vollstreckung aus Gerichtsurteilen | 227 | ||
a) Die Vollstreckung aus Gerichtsurteilen, die zur Begleichung einer Geldforderung verpflichten | 227 | ||
aa) Verwaltungsgerichtliche Urteile | 227 | ||
bb) Zivilgerichtliche Urteile | 229 | ||
b) Die Vollstreckung aus Gerichtsurteilen, die zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten | 229 | ||
aa) Verwaltungsgerichtliche Urteile | 229 | ||
bb) Zivilgerichtliche Urteile | 232 | ||
2. Die Vollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen wegen der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | 232 | ||
a) Die Anwendbarkeit des § 61 VwVfG auf zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschlossene Verwaltungsverträge | 232 | ||
b) Die auf die Vollstreckung aus einem zwischen zwei Hoheitsträgern geschlossenen Verwaltungsvertrag anwendbaren Vorschriften | 234 | ||
3. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten | 235 | ||
a) Die Vollstreckung von Leistungsbescheiden | 236 | ||
aa) Darstellung und Vergleich der bestehenden Regelungen des Bundes- und Landesrechts | 236 | ||
bb) Die Rechtslage bei fehlender Regelung der Zulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung | 237 | ||
(1) Die fehlende Regelung der Vollstreckung gegenüber Bund und Ländern | 237 | ||
(2) Das vollständige Fehlen einer Regelung der Verwaltungsvollstreckung gegenüber Hoheitsträgern | 239 | ||
b) Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten | 240 | ||
aa) Darstellung der vorhandenen Regelungen des Bundes- und Landesrechts | 240 | ||
bb) Die Rechtslage bei fehlender Regelung der Zulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung | 241 | ||
III. Die uneingeschränkte Rücknehmbarkeit von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten | 243 | ||
C. Die anstelle eines zulässigen Verwaltungsakts in Frage kommenden alternativen Handlungsformen | 244 | ||
I. Der öffentlich-rechtliche Vertrag als Alternative zum Zuwendungsbescheid | 245 | ||
1. Die Zulässigkeit und Praktikabilität des öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrags | 245 | ||
a) Die Zulässigkeit des Vertrages gem. § 54 VwVfG | 245 | ||
b) Die Praktikabilität des öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrags | 248 | ||
2. Die Vor- und Nachteile des Vertrages für die betroffenen Hoheitsträger | 248 | ||
a) Die Vorteile für den leistungsempfangenden Hoheitsträger | 248 | ||
b) Die Vorteile für den leistungsgewährenden Hoheitsträger | 249 | ||
II. Die Leistungsklage als Alternative zum Verwaltungsakt – Problem des Rechtsschutzbedürfnisses | 250 | ||
1. Der Verwaltungsakt als einfachere und effektivere Rechtsschutzmöglichkeit | 250 | ||
2. Das Rechtsschutzbedürfnis bei der Leistungsklage zur Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung | 252 | ||
D. Ergebnis des fünften Kapitels | 252 | ||
Sechtes Kapitel: Rechtsfolgen im Falle der Unzulässigkeit eines Verwaltungsakts | 254 | ||
A. Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des unzulässigen Verwaltungsakts | 254 | ||
I. Die Rechtswidrigkeit des unzulässigen Verwaltungsakts | 254 | ||
1. Die Rechtswidrigkeit des unzulässigen Verwaltungsakts in Rechtsprechung und Literatur | 255 | ||
2. Die Nachteile eines „nur“ rechtswidrigen Verwaltungsakts | 256 | ||
3. Möglichkeiten zur Kompensation der Nachteile der bloßen Rechtswidrigkeit | 257 | ||
II. Die Nichtigkeit des unzulässigen Verwaltungsakts | 258 | ||
1. Die Unzulässigkeit des Verwaltungsakts – kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG | 258 | ||
a) Die Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit der handelnden Behörde als Vergleichsgröße | 259 | ||
b) Die Vergleichbarkeit der Unzuständigkeit der handelnden Behörde mit ihrer fehlenden Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts | 261 | ||
aa) Argumente für eine Vergleichbarkeit | 261 | ||
bb) Argumente gegen eine Vergleichbarkeit | 261 | ||
2. Die Unzulässigkeit des Verwaltungsakts – kein offensichtlicher Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG | 263 | ||
a) Die für die Offensichtlichkeit des besonders schwerwiegenden Fehlers maßgebliche Sicht | 263 | ||
aa) Der herkömmliche Maßstab des aufmerksamen und verständigen Staatsbürgers | 263 | ||
bb) Der hier erforderliche Maßstab des „typisierten Verwaltungsträgers“ | 264 | ||
b) Keine Offensichtlichkeit wegen der rechtlichen Komplexität der Problematik | 265 | ||
B. Die der handelnden Behörde anstelle des Verwaltungsakts zulässigerweise zustehenden Handlungsformen | 266 | ||
I. Die Geltendmachung von Geldforderungen | 267 | ||
1. Schlichte Zahlungsaufforderung | 267 | ||
2. Allgemeine Leistungsklage | 267 | ||
II. Die Feststellung von Rechtsverhältnissen | 268 | ||
1. Rechtlich unverbindliche Handlungen | 268 | ||
2. Allgemeine Feststellungsklage | 268 | ||
III. Die Gewährung von Zuwendungen | 269 | ||
IV. Die Beseitigung von Gefahren | 270 | ||
1. Rechtlich unverbindliches Handeln | 270 | ||
2. Aufforderung der Aufsichtsbehörde, gegen den störenden Hoheitsträger vorzugehen | 270 | ||
3. Verweis des Bürgers auf die Leistungsklage gegen den störenden Hoheitsträger | 271 | ||
4. Leistungsklage der Gefahrenabwehrbehörde gegen den störenden Hoheitsträger? | 271 | ||
5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag | 272 | ||
C. Ergebnis des sechsten Kapitels | 272 | ||
Schlussbetrachtung und Zusammenfassung | 273 | ||
Anhang: Zusammenstellung der Vorschriften über die Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegenüber Hoheitsträgern | 278 | ||
Literaturverzeichnis | 284 | ||
Sachwortverzeichnis | 301 |