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Das Spannungsfeld zwischen Patienteninformierung und dem Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel

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Sodan, H., Zimmermann, M. (2008). Das Spannungsfeld zwischen Patienteninformierung und dem Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Eine Studie zur verfassungskonformen Auslegung von § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52951-3
Sodan, Helge and Zimmermann, Markus. Das Spannungsfeld zwischen Patienteninformierung und dem Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel: Eine Studie zur verfassungskonformen Auslegung von § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes. Duncker & Humblot, 2008. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52951-3
Sodan, H and Zimmermann, M (2008): Das Spannungsfeld zwischen Patienteninformierung und dem Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel: Eine Studie zur verfassungskonformen Auslegung von § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-52951-3

Format

Das Spannungsfeld zwischen Patienteninformierung und dem Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Eine Studie zur verfassungskonformen Auslegung von § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes

Sodan, Helge | Zimmermann, Markus

Schriften zum Gesundheitsrecht, Vol. 14

(2008)

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Abstract

Das Heilmittelwerberecht steht in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten von Patienten und Werbungstreibenden. Vor diesem Hintergrund untersuchen Helge Sodan und Markus Zimmermann, inwieweit die seit längerer Zeit in Rechtsprechung und Schrifttum feststellbaren Tendenzen zu einer äußerst restriktiven Auslegung der Verbotstatbestände des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) mit grundrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.

Unter exemplarischer Fokussierung auf das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG arbeiten die Autoren Parameter für eine verfassungskonforme Auslegung heraus, die nicht nur den berechtigten Schutzanliegen des Heilmittelwerberechts, sondern auch den betroffenen Grundrechtspositionen von Konsumenten und Werbungstreibenden besser Rechnung tragen können als die häufig stark verbotsorientierte Rechtspraxis. Neben ausgewählten Fallgruppen untersuchen die Autoren u. a. die Abgrenzung zwischen Werbung und Sachinformation, jüngere Liberalisierungstendenzen in der Rechtsprechung von BVerfG und BGH, das gesundheitspolitische Leitbild eines "informierten Patienten" sowie die Besonderheiten des Mediums Internet.

Nicht nur der Rechtswissenschaft, sondern vor allem auch der Rechtspraxis sollen hierdurch neue Einblicke vermittelt werden, die eine ebenso sachgemäße wie verfassungskonforme Handhabung des Heilmittelwerbegesetzes sichern.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 12
Einleitung 15
Erster Teil: Die geschichtliche Entwicklung des Heilmittelwerberechts 17
I. Von den Anfängen der Industrialisierung bis zur Zeit nach dem Ersten Weltkrieg 17
II. Die Neuordnung des Heilmittelwerberechts in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft 19
III. Die Heilmittelwerbeverordnung (HWVO) vom 29. September 1941 20
IV. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) 21
Zweiter Teil: Inhalt und Zweck des Heilmittelwerbegesetzes sowie des in ihm enthaltenen Werbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel 25
I. Überblick über die Regelungsgehalte des Heilmittelwerbegesetzes 25
II. Allgemeiner Gesetzeszweck des Heilmittelwerbegesetzes 28
III. Insbesondere das Publikumswerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG für verschreibungspflichtige Arzneimittel 30
1. Regelung und Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 HWG 30
2. Europäisches Sekundärrecht 33
Dritter Teil: Die durch das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG betroffenen Grundrechtspositionen 35
I. Die Grundrechtspositionen der Patienten bzw. Verbraucher 35
1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Informationsfreiheit) 35
a) Schutzbereich 35
b) Eingriff 37
aa) Mittelbar-faktische Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit 37
bb) Finalität als hinlängliches Eingriffskriterium 38
cc) Eingriff nach Schutzzweck und Funktion des Grundrechts 39
c) Schranken der Informationsfreiheit 40
aa) § 10 Abs. 1 HWG als „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG 40
bb) § 10 Abs. 1 HWG als gesetzliche Ausprägung einer verfassungsimmanenten Schranke 44
2. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) 47
a) Sachlicher Schutzbereich und Eingriff 47
b) Schranken des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 50
II. Grundrechtspositionen der Werbungstreibenden 50
1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit) 51
a) Sachlicher Schutzbereich 51
b) Personeller Schutzbereich 55
c) Eingriff 55
d) Schranken der Meinungsfreiheit 55
2. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) 56
a) Sachlicher Schutzbereich 56
b) Personeller Schutzbereich 56
c) Eingriff in den Schutzbereich 57
III. Grenzen der Einschränkbarkeit („Schranken-Schranken“) 57
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG 57
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit, insb. Verhältnismäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG „als solchem“ 58
a) Bisherige höchstrichterliche Bestätigungen der Verfassungsmäßigkeit heilmittelrechtlicher Werbeverbote 58
b) Konsequenz für die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG als solchem 60
IV. Zusammenfassung 62
Vierter Teil: Verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG 64
I. Zur Bedeutung der verfassungskonformen Auslegung 64
II. Anknüpfungspunkte für eine (verfassungskonforme) Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG 67
1. Auslegung der geschriebenen Tatbestandsmerkmale 67
2. Gesetzesergänzung (Normreduktion oder Normausweitung) durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale 68
III. Zur (verfassungskonformen) Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG 70
1. Allgemeines zum Inhalt des Werbebegriffes im Heilmittelwerbegesetz 70
a) Der Werbebegriff 70
b) Absatzförderungsabsicht 72
c) Nur produktbezogene Werbung, nicht Unternehmenswerbung 73
2. Sachliche Informationen und Werbung 75
a) Grundsätzliches zur Unterscheidung zwischen sachlichen Informationen und Werbung 75
b) Absatzförderungsabsicht als unterscheidendes Merkmal 77
c) Ermittlung der Absatzförderungsabsicht 78
d) Maßgeblichkeit einer Schwerpunktbetrachtung? 78
aa) Schwerpunktbetrachtung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 79
(1) „Sanatorium“-Entscheidung 79
(2) „Pflanzensäfte“-Entscheidung 79
(3) „Sanatoriumswerbung“-Entscheidung 80
(4) „Ginseng“-Entscheidung 80
(5) „Schönheits-Chirurgie“-Entscheidung 80
bb) Abkehr von der Schwerpunktbetrachtung? 81
(1) „Novodigal/temagin“-Entscheidung 82
(2) „Katovit“-Entscheidung sowie Folgeentscheidungen („Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie“ und „Neurotrat forte“) 82
(3) „Myalgien“-Entscheidung 85
(4) Zusammenfassende Analyse 87
cc) Gebotenheit einer Schwerpunktbetrachtung 88
(1) Inhaltlich-begriffliche Gebotenheit der Schwerpunktbetrachtung 88
(2) Verfassungsrechtliche Gebotenheit der Schwerpunktbetrachtung 90
3. Weitere für eine verfassungskonforme Auslegung maßgebliche Aspekte 91
a) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2004 91
aa) Inhalt der Entscheidung 92
bb) Analyse der Entscheidung: Die aufgestellten Kriterien 93
(1) Notwendigkeit der Nennung der betreffenden Information 93
(2) Sachangemessenheit der Information 93
(3) Passivität des Informationsmediums 94
(4) Konkrete Gefahrenprognose 94
cc) Übertragbarkeit auf andere Werbungstreibende als Ärzte 94
dd) Sonstige Aspekte bezüglich einschränkender Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG im Falle ärztlicher Selbstdarstellung; Auslegung des Werbebegriffes 95
ee) Abweichende Entscheidung des OLG Frankfurt vom 31. August 2006 97
b) Näheres zu den aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG 99
aa) Sachangemessenheit der Information; Bedeutung des informierten Patienten 100
bb) Passivität des Werbemediums; insbesondere Werbung im Internet 103
(1) Unterschied zwischen passiver und aktiver Werbung 103
(2) Bedeutung des § 1 Abs. 5 HWG 104
(3) Konsequenzen für die Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG; Einzelfälle 104
(a) Packungsbeilage (Gebrauchsinformation) oder Arzneimittelverpackung im Internet 105
(b) Internet-Infothek 106
cc) Konkrete Gefahrenprognose 109
c) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 und 1. März 2007: Erfordernis einer zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung 109
aa) Entscheidung vom 6. Mai 2004 („Lebertrankapseln“) 109
bb) Entscheidung vom 1. März 2007 („Krankenhauswerbung“) 110
cc) Unmittelbare oder zumindest mittelbare (konkrete) Gesundheitsgefährdung 110
(1) Heilmittelwerbeverbote als konkrete Gefährdungsdelikte 111
(2) „Unmittelbare“ und „mittelbare“ Gesundheitsgefährdung 112
4. Berücksichtigung des nur ergänzenden Schutzzwecks des § 10 Abs. 1 HWG 113
5. Verfassungskonforme Auslegung im Falle verteidigender oder ähnlicher Äußerungen 116
a) „Hormonpräparate“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs 116
b) Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29. November 2006 („Statine“) 118
aa) Inhalt der Entscheidung 118
bb) Analyse und Kritik 120
IV. Verfassungskonforme Auslegung und Europarecht 124
Fünfter Teil: Abschließende Betrachtung durch Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse in Leitsätzen 126
Literaturverzeichnis 136