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Ausbildung islamischer Religionslehrer und staatliches Recht

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Ott, M. (2009). Ausbildung islamischer Religionslehrer und staatliches Recht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52948-3
Ott, Michael. Ausbildung islamischer Religionslehrer und staatliches Recht. Duncker & Humblot, 2009. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52948-3
Ott, M (2009): Ausbildung islamischer Religionslehrer und staatliches Recht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-52948-3

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Ausbildung islamischer Religionslehrer und staatliches Recht

Ott, Michael

Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Vol. 189

(2009)

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Abstract

Über die Grenzen von Parteien und Bundesländern hinweg besteht Einigkeit, dass an öffentlichen Schulen islamischer Religionsunterricht erteilt werden soll. Doch dafür fehlen Lehrer, deren Ausbildung den Anforderungen eines von Art. 7 Abs. 3 GG vorgesehenen "ordentlichen Lehrfachs" genügt. Denn während die Ausbildung evangelischer und katholischer Religionslehrer an staatlichen Hochschulen traditionsreiche Praxis ist, gibt es für eine Ausbildung islamischer Religionslehrer erst seit kurzem einzelne Initiativen, die aufgrund von Unsicherheiten über den rechtlichen Rahmen häufig noch improvisatorischen Charakter haben. Hier setzt die Arbeit an.

Michael Ott legt in einer umfassenden Bestandsaufnahme zunächst die Regelungen des einfachen Rechts für die Religionslehrerausbildung dar und zeigt, welche Lösungen sich in der Praxis etabliert haben. Nach einer Vorstellung der aktuellen Ansätze zu einer Ausbildung islamischer Religionslehrer geht es im verfassungsrechtlichen Teil sodann darum, das historisch Gewachsene vom verbindlich Vorgegebenen zu trennen. Muss die Ausbildung islamischer Religionslehrer tatsächlich, wie oft behauptet, nach dem Muster der Ausbildung christlicher Religionslehrer stattfinden? Bedarf etwa ein islamisch-theologischer Hochschullehrer der Zustimmung einer Religionsgemeinschaft? Für eine Vielzahl praktisch relevanter Fragen zeigt der Autor, wo der verfassungsrechtliche Rahmen die Freiheit zu abweichenden Lösungen gewährt.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 15
Erster Teil: Einführung 21
A. Problemaufriss 21
B. Gang der Untersuchung 23
Zweiter Teil: Die Ausbildung von Lehrkräften für den Religionsunterricht nach einfachem Recht und dem Recht der Staatskirchenverträge 26
A. Terminologisches und Untersuchungsgegenstand 26
B. Evangelischer und katholischer Religionsunterricht 28
I. Lehrerausbildung 29
1. Studium 29
a) Reformbestrebungen und Modellversuch zur gestuften Lehrerausbildung 29
b) Studienangebot an staatlichen Hochschulen 32
c) Bestandsgarantien für Studienstandorte? – Art. II Abs. 2 S. 1 der Düsseldorfer Verträge 33
aa) Wortlaut 35
bb) Systematik 36
cc) Ergebnis 38
d) Bestandsgarantien für theologische Fakultäten: Art. II Abs. 1 der Düsseldorfer Verträge 39
e) Kirchliche Mitwirkungsrechte in Bezug auf das Hochschulpersonal 40
aa) Katholische Kirche 41
(1) Nihil obstat 41
(2) Nachträgliche Beanstandung 42
bb) Evangelische Kirchen 43
f) Studieninhalte und -abschlüsse 44
aa) Staatliche Vorgaben 46
bb) Aufgabe der Hochschulen 47
cc) Einfluss der Kirchen 48
g) Studienangebot an kirchlichen Hochschulen und Fakultäten 50
2. Vorbereitungsdienst 53
a) Ablauf 53
b) Einfluss der Kirchen 54
3. Weiterbildung 55
a) Drittfach-Studiengänge 55
b) Angebote kirchlicher Bildungseinrichtungen 56
aa) Regelungen in den Düsseldorfer Verträgen und in Vereinbarungen mit der Landesregierung 56
bb) Formen und Umfang 58
4. Kirchliche Bevollmächtigung 59
II. Ausbildung kirchlicher Lehrkräfte 61
1. Beschäftigung im Landesdienst oder über Gestellungsverträge 62
2. Geistliche 64
a) Zwischen Land und Kirchen vereinbarte Regelungen 64
b) Kirchliche Ausbildungsordnungen 66
3. Katecheten 67
a) Vorgaben für die Ausbildung 69
b) Schwindende Bedeutung der Katecheten für den Religionsunterricht 70
4. Pastoral- und Gemeindereferenten 71
C. Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften 73
I. Orthodoxe Kirchen 75
1. Errichtung eines Lehrstuhls für orthodoxe Theologie 76
2. Lehrkräfte des „griechisch-orthodoxen Religionsunterrichts“ 77
3. Kirchen übergreifende Konzeption des Unterrichts 79
II. Syrisch-orthodoxe Kirche 82
1. Bistumsgründung und Unterrichtseinführung 82
2. Aus- und Fortbildung in kirchlicher Verantwortung 83
III. Jüdische Glaubensgemeinschaft 84
Dritter Teil: Islamunterricht und Lehrerausbildung – Stand der Entwicklung 86
A. Entstehung der „Islamischen Unterweisung“ 86
B. Unterrichtsangebot und Lehrkräfte in den Ländern 88
I. Islamische Unterweisung im Rahmen des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts 89
II. Islamunterricht als eigenständiges Unterrichtsfach 90
1. Islamische Unterweisung in türkischer Sprache 90
2. Deutschsprachige Angebote und Annäherungen an einen Religionsunterricht 91
C. Staatliche Unterstützung einer Selbstorganisation der Muslime 93
I. Niedersachsen: Einberufung eines „Runden Tisches“ 94
II. Rheinland-Pfalz und Bayern: Gespräche gescheitert 95
III. Nordrhein-Westfalen: Initiativen der Landesregierung und der Verbände 96
1. Versuch der Etablierung eines Runden Tisches 96
2. Dachverbands-Lösung oder „Schura-Rat“? 97
D. Ansätze zu einer Ausbildung islamischer Religionslehrer 99
I. Universität Münster 100
1. Das „Centrum für Religiöse Studien“ 100
2. Der „Erweiterungsstudiengang Religion des Islam“ 101
II. Universität Erlangen-Nürnberg 102
1. Das „Interdisziplinäre Zentrum für Islamische Religionslehre“ 102
2. Der „Ergänzungsstudiengang Islamische Religionslehre“ 104
III. Der Master-Studiengang „Islamische Religionspädagogik“ an der Universität Osnabrück 104
IV. Die Stiftungsprofessuren an der Universität Frankfurt am Main 105
Vierter Teil: Religionslehrerausbildung und Verfassungsrecht 108
A. Theologie als Wissenschaft – Grundlagen 109
I. Voraussetzungen und Bindungen der Theologie 109
1. Katholische Kirche 109
2. Evangelische Kirche 111
3. Islamische Glaubensrichtungen 112
4. Zusammenfassung 115
II. Der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes 116
B. Islamische Religionslehrerausbildung ohne Mitwirkung einer Religionsgemeinschaft? 117
I. Mitwirkungserfordernis aus Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG oder aus den Landesverfassungen? 119
II. Mitwirkungserfordernis aufgrund der staatlichen Neutralitätspflicht 121
1. Neutralität als Schutz vor staatlicher Konkurrenz 121
2. Neutralität als Identifikationsverbot 123
3. Neutralität durch Inkompetenz 125
4. Religionsgemeinschaften als Vermittler kollektiver religiöser Bekenntnisse 127
III. Ergebnis: Erfordernis der Mitwirkung bei der Errichtung einer Religionslehrerausbildung 130
C. Die subjektive Rechtspositionder Religionsgemeinschaften 131
I. Das Selbstbestimmungsrecht des Art. 137 Abs. 3 S. 1WRV i.V.m. Art. 140 GG 132
1. Eigene Angelegenheiten 133
a) Objektive Auslegung 133
b) Selbstverständnis als Maßstab 134
c) Plausibilität des Glaubensbezugs als objektives Kriterium 135
d) Prüfung der Plausibilität 140
aa) Erkenntnisquellen 140
bb) Beweiswürdigung 144
cc) Objektive Beweislast 146
2. Ordnen und Verwalten 147
3. Die Schranken des Selbstbestimmungsrechts 148
a) Die „Heckel’sche Formel“ 148
b) Die „Jedermann-Formel“ 149
c) Abwägungslehre im gesamten Bereich religionsgemeinschaftlicher Selbstbestimmung 150
II. Die Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG 151
1. Schutzbereich 151
2. Schranken 153
3. Verhältnis von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu Art. 137 Abs. 3 S. 1WRVi.V.m. Art. 140 GG 155
III. Die religionsrechtliche Parität 155
1. Ungleichbehandlung durch Unterschiede bei der Religionslehrerausbildungr 156
2. Rechtfertigung 157
D. Einrichtung von Studiengängen für die Religionslehrerausbildung an staatlichen Hochschulen – organisatorische Fragen 159
I. Bekenntnisvielfalt und Religionslehrerausbildung 160
1. Zulässigkeit der Kooperation verschiedener Glaubensrichtungen 161
2. Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften zu einem Ansprechpartner 162
3. Hochschul-Beiräte als Ansprechpartner? 162
II. Integration der Religionslehrerausbildung in den Aufbau der Hochschule 165
1. Die Bedeutung von Fakultäten für die Theologie 165
2. Bekenntnisbindung nur in der Aufgabenwahrnehmung 166
3. Religionslehrerausbildung als nicht allein theologische Aufgabe 167
4. Organisationsmöglichkeiten der Hochschulen 168
III. Erforderliche Ausstattung 169
E. Bekenntnisbindung von Hochschullehrern und Studierenden – personale Fragen 171
I. Mitwirkungsrechte der Religionsgemeinschaften in Personalangelegenheiten 171
I. Mitwirkungsrechte der Religionsgemeinschaften in Personalangelegenheiten 172
1. Bekenntnisverstöße eines Hochschullehrers als staatlicher Eingriff 172
a) Das Beanstandungsrecht der katholischen Kirche 172
b) Rechtsschutz durch Verfahren: Das Nihil obstat 174
c) Das Begutachtungsrecht der evangelischen Kirche 175
d) Keine Verbindlichkeit des kirchlichen Gutachtens 179
e) Islamische Religionsgemeinschaften 181
aa) Keine Pflicht zur Mitwirkung 181
bb) Mitwirkungsrechte und ihre Voraussetzungen 182
2. Beschränkung auf geistliche Aspekte 184
3. Der betroffene Personenkreis 185
4. Staatliche Grundrechtsgewährleistung als Schranke – Die Wissenschaftsfreiheit der Hochschultheologen 186
a) Der Staat als alleiniger Grundrechtsadressat 187
b) Keine Verkürzung des Schutzbereichs durch religionsgemeinschaftliche Einwände 188
c) Reichweite der Gewährleistung 190
d) Formelle Anforderung: Gesetzliche Eingriffsermächtigung 191
aa) Keine Berufung auf Verfassungsrecht 192
bb) Das Hochschulrecht der Länder 194
cc) Ergebnis: Staatskirchenvertragliche Regelungen nicht erforderlich 197
e) Materielle Anforderungen 198
aa) Die Abwehrfunktion des Grundrechts 198
bb) Wissenschaftsfreiheit als Verfahrensgarantie 200
(1) Anforderungen an einen verfahrensmäßigen Grundrechtsschutz 200
(2) Vereinbarkeit mit den Freiheitsrechten einer Religionsgemeinschaft 202
II. Hochschullehrer als Inhaber eines konfessionellen Staatsamtsr 203
1. Prüfungsmaßstab 204
2. Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 33 Abs. 3 S. 1 GG 205
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 206
III. Bekenntniszugehörigkeit der Studierenden 210
1. Bekenntniszugehörigkeit als Immatrikulationsvoraussetzung? 210
2. Bekenntniszugehörigkeit als Prüfungsvoraussetzung 213
3. Keine präventiven Studienbeschränkungen 216
F. Ausbildungsziel und Gestaltung des Studiums – inhaltliche Fragen 216
I. Die erforderliche Qualifikation von Religionslehrern 217
1. Deutsch als Unterrichtssprache 217
2. Pädagogische und didaktische Qualifikation 219
a) Unzuständigkeit des Staates? – Die Reichweite des Mitgestaltungsrechts aus Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG 220
aa) Der „Verfassungsbegriff Religionsunterricht“ 222
bb) Genetisch-historische Gesichtspunkte 222
cc) Gesetzessystematik 226
(1) Integration säkular-pädagogischer und religiöser Elemente als Aufgabe der Religionspädagogik 229
(2) Folgerungen 231
b) Erfordernis eines vergleichbaren Qualifikationsniveaus aufgrund von Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG 232
c) Leitlinien für die Entwicklung einer islamischen Religionspädagogik 233
aa) Beschränkung auf Bildungs- und Erziehungsziele des Grundgesetzes 233
bb) Didaktische und pädagogische Anforderungen als Ausdruck von Grundrechten 235
3. Fachspezifische Qualifikation 238
II. Recht der Religionsgemeinschaften auf Einsatz eigenen Personals? 240
III. Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen 241
FünfterTeil: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisser 243
Quellenverzeichnis 247
I. Literatur 247
II. Interviewpartner 266
III. Sonstige Quellen und Materialien 266
Personen- und Sachwortverzeichnis 269