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Ganz, S. (2009). Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung in der öffentlichen Schule in Deutschland, Frankreich und England. Eine rechtsvergleichende Untersuchung unter Berücksichtigung der EMRK. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53033-5
Ganz, Sarah. Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung in der öffentlichen Schule in Deutschland, Frankreich und England: Eine rechtsvergleichende Untersuchung unter Berücksichtigung der EMRK. Duncker & Humblot, 2009. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53033-5
Ganz, S (2009): Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung in der öffentlichen Schule in Deutschland, Frankreich und England: Eine rechtsvergleichende Untersuchung unter Berücksichtigung der EMRK, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53033-5

Format

Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung in der öffentlichen Schule in Deutschland, Frankreich und England

Eine rechtsvergleichende Untersuchung unter Berücksichtigung der EMRK

Ganz, Sarah

Schriften zum Internationalen Recht, Vol. 181

(2009)

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Abstract

Die Problematik des Tragens religiöser Zeichen, insbesondere des Kopftuchs, in öffentlichen Schulen ist keineswegs ein deutsches Phänomen, sondern wird in zahlreichen europäischen Staaten kontrovers diskutiert. Die Autorin nimmt dies zum Anlass, die Thematik unter einem rechtsvergleichenden Blickwinkel zu untersuchen, und zieht hierfür die Länder Deutschland, Frankreich und England heran, welche jeweils beispielhaft für ein bestimmtes staatskirchenrechtliches System stehen.

Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Frage, wie zwei Fallkonstellationen, nämlich das Tragen religiöser Zeichen durch Schüler einerseits und durch Lehrer andererseits, in den drei Ländern rechtlich behandelt werden und wie die verschiedenen Lösungsstrategien zu bewerten sind. Die Autorin arbeitet heraus, wie ein Verbot des Tragens religiöser Zeichen im jeweiligen nationalen Recht im Hinblick auf mögliche Grundrechtspositionen der Betroffenen beurteilt wird. Insbesondere wird untersucht, mit welchen Interessen und Rechten die Religionsfreiheit - die neben dem Grundsatz der religiösen Gleichbehandlung im Mittelpunkt steht - in Konflikt tritt und welches Gewicht den jeweiligen Rechtsgütern gegeben wird. Dabei steht vor allem die Frage nach der Gewichtung und dem Inhalt des staatlichen Neutralitätsgebots und der Bedeutung der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Vordergrund. Anschließend wird eine zweite, supranationale Ebene, nämlich das Recht der EMRK, in die Betrachtung mit einbezogen und die Vereinbarkeit der nationalen Lösungen mit der EMRK untersucht.

Sarah Ganz zeigt Parallelen und Unterschiede zwischen den drei Rechtsordnungen auf, wobei deutlich wird, dass ähnliche rechtliche Ergebnisse oft mit einer divergierenden Argumentation erreicht werden. Zudem sind unterschiedliche rechtliche Beurteilungen oft weniger mit dem zugrunde liegenden staatskirchenrechtlichen System verknüpft als mit allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen und unterschiedlicher Grundrechtsdogmatik. Eine konvergierende europaweite Entwicklung der rechtlichen Behandlung der Problematik ist im Ergebnis nicht abzusehen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 17
Einleitung 21
A. Gegenstand der Untersuchung 21
B. Ziel der Untersuchung 25
C. Gang der Untersuchung 26
Erstes Kapitel: Rechtliche Rahmenbedingungen 28
A. Das Verhältnis von Staat und Kirche 28
I. Frankreich 28
II. England 31
III. Deutschland 34
B. Die staatliche Neutralität 37
I. Frankreich 37
II. Deutschland 40
III. England 43
IV. Zusammenfassung 44
C. Die individuelle Religionsfreiheit in Deutschland, Frankreich und England 45
I. Rechtliche Verankerung 45
1. Verfassungsrecht 45
a) Deutschland 45
b) Frankreich 46
c) England 48
2. Gesetzesrecht 51
a) Deutschland 51
b) Frankreich 52
c) England 53
3. Richterrecht 56
a) England 56
b) Deutschland und Frankreich 57
II. Der Inhalt der individuellen Religionsfreiheit 58
1. Schutzbereich der Religionsfreiheit 59
a) Persönlicher Schutzbereich 59
b) Sachlicher Schutzbereich 60
aa) Deutschland 60
bb) Frankreich 64
cc) England 67
2. Eingriffsverständnis 72
a) Deutschland 72
b) Frankreich 73
c) England 73
3. Rechtfertigung 75
a) Deutschland 75
aa) Schranken der Religionsfreiheit 75
bb) Verhältnismäßigkeitsprüfung 76
b) Frankreich 76
aa) Schranken der Religionsfreiheit 76
bb) Verhältnismäßigkeitsprüfung 78
c) England 79
aa) Schranken der Religionsfreiheit 79
bb) Verhältnismäßigkeitsprüfung 81
(1) Besonderheiten der Verhältnismäßigkeitsprüfung im englischen Recht 82
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Recht der EMRK 84
(3) Exkurs: Der Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) als Besonderheit im Recht der EMRK 86
4. Ergebnis 87
Zweites Kapitel: Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung in der öffentlichen Schule 89
A. Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung durch Schüler 89
I. Überblick über die Rechtslage in Frankreich, England und Deutschland 89
1. Frankreich 89
2. England 92
3. Deutschland 95
II. Grundrechtskonformität eines Verbots des Tragensreligiöser Symbole und Kleidung 96
1. Schutzbereich der Religionsfreiheit 97
a) Frankreich 97
b) England 99
c) Deutschland 101
2. Eingriff 106
a) Frankreich 106
aa) Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 15. März 2004 107
bb) Auslegung des Gesetzes 110
(1) Schwierigkeiten bei der Auslegung 110
(a) „Deutlich sichtbar“ (ostensiblement) 111
(b) „Manifestieren“ 111
(c) „Religionszugehörigkeit“ 112
(2) Auslegung durch die Gerichte 112
(a) Ablehnung der Voraussetzung einer konkreten Gefährdung des ordre public 113
(b) Objektive Interpretation des „Manifestierens“ 115
(c) „Deutlich sichtbar“ (ostensiblement) 117
b) England 118
aa) Mehrheitsmeinung in der Rechtssache Begum 118
bb) Abweichende Meinungen in der Rechtssache Begum 120
c) Deutschland 121
3. Rechtfertigung 121
a) Frankreich 121
aa) Rechtfertigung vor Erlass des Gesetzes vom 15. März 2004 121
(1) Das Gutachten des Conseil d’Etat vom 27. November 1989 122
(2) Die Konkretisierung durch die nachfolgende Rechtsprechung 124
(a) Proselytenmacherei (prosélytisme) und druckausübendes Verhalten 124
(b) Geordneter Schul- und Unterrichtsablauf 125
(c) Laizitätsprinzip 127
(d) Gleichberechtigung von Mann und Frau 128
(e) Ergebnis 129
bb) Rechtfertigung nach Erlass des Gesetzes vom 15. März 2004 129
(1) Rechtfertigungsgründe 130
(a) Laizitätsprinzip 130
(b) Schulfriede (ordre public) 135
(c) Gleichberechtigung von Mann und Frau 136
(d) Druck auf Mitschüler 137
(e) Verhältnis des ordre public und der Rechte anderer zum Laizitätsprinzip 138
(2) Verhältnismäßigkeit 138
b) England 142
aa) Legitimes Ziel 143
(1) Öffentliche Sicherheit und Gesundheit 143
(2) Rechte und Freiheiten anderer 144
bb) Verhältnismäßigkeit 145
(1) Bedeutung der Schuluniform 145
(2) Druck auf andere muslimische Mädchen 146
(3) Gleichberechtigung von Mann und Frau 147
(4) Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR in Şahin ./. Türkei 148
(5) Beurteilungsspielraum der Schule 149
c) Deutschland 150
aa) Die negative Religionsfreiheit der Mitschüler, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG 150
bb) Bildungs- und Erziehungsauftrag, Art. 7 Abs. 1 GG 153
(1) Verwirklichung staatlicher Erziehungsziele 154
(2) Geordneter Schulbetrieb 156
cc) Ergebnis 157
dd) Exkurs: Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage 158
4. Religiöse Gleichbehandlung 159
III. Zusammenfassung und rechtsvergleichende Stellungnahme 160
1. Schutzbereich 161
2. Eingriff 163
a) Umfang des Verbots 163
b) Vorliegen eines Eingriffs 164
3. Rechtfertigung 167
a) Angeführte Rechtfertigungsgründe 168
b) Die Gleichbehandlung von Mann und Frau 169
c) Die Rolle des Laizitätsprinzips in Frankreich 170
d) Besonderheiten der deutschen Rechtslage 172
B. Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung durch Lehrer 174
I. Überblick über die Rechtslage in Frankreich, Deutschland und England 174
1. Frankreich 174
2. Deutschland 175
3. England 178
II. Grundrechtskonformität eines Verbots des Tragens religiöser Symbole und Kleidung 179
1. Schutzbereich der Religionsfreiheit 179
a) Frankreich 179
b) Deutschland 180
c) England 184
2. Eingriff 184
a) Frankreich 184
b) Deutschland 184
aa) Gesetzestexte der Länder 185
(1) Gegenstand des Verbots 185
(2) Gefährdungstatbestand 186
(3) Ausnahmeregelungen 188
bb) Auslegung des baden-württembergischen Gesetzes durch die Rechtsprechung 188
(1) Das Tragen eines Kopftuchs als religiöse und politische Bekundung 189
(2) Der Gefährdungstatbestand 192
c) England 194
3. Rechtfertigung 195
a) Frankreich 195
aa) Das Laizitätsprinzip als zentraler Rechtfertigungsgrund 195
(1) Hinweise auf die Bedeutung des Laizitätsprinzips in der frühen Rechtsprechung des Conseil d’Etat 195
(2) Das Gutachten des Conseil d’Etat vom 3. Mai 2000 197
(3) Die Konkretisierung durch die nachfolgende Rechtsprechung 199
(4) Laizitätsprinzip und obligation de réserve (Zurückhaltungspflicht) 200
(5) Laizitätsprinzip und Gleichbehandlung der Nutzer (usagers) des service public 201
bb) Die Rolle der negativen Religionsfreiheit der Schüler 202
cc) Verhältnismäßigkeitsprüfung 203
dd) Ergebnis 204
b) Deutschland 205
aa) Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts 206
(1) Verfassungsimmanente Schranken der Religionsfreiheit 206
(a) Staatliche Neutralität 206
(b) Negative Religionsfreiheit der Schüler 208
(c) Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags 211
(d) Gleichberechtigung von Mann und Frau und Deutung des Kopftuchs 211
(e) Grundrechte der Eltern 214
(2) Mögliche Hinwendung zu einer distanzierteren Neutralität 214
bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des baden-württembergischen Gesetzes 215
(1) Verfassungsimmanente Schranken 215
(2) Verhältnismäßigkeit 216
(a) Geeignetheit und Erforderlichkeit 216
(b) Angemessenheit 216
(aa) Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr 216
(bb) Die fehlende Differenzierung nach dem Alter der unterrichteten Schüler 219
(cc) Weitere Argumente für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs 220
(3) Ergebnis 221
c) England 221
aa) Religiöse Gruppenbildung 222
bb) Druckausübung auf die Schülerinnen 222
cc) Der Schleier als Unterrichtshindernis 223
dd) Beurteilungsspielraum der Schule 223
ee) Ergebnis 223
4. Religiöse Gleichbehandlung 224
a) Frankreich 224
b) Deutschland 224
aa) Vereinbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 3 BadWürttSchulG mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 3 GG 224
(1) Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts 225
(2) Möglichkeiten einer abweichenden Auslegung 227
bb) Vereinbarkeit des § 38 Abs. 2 BadWürttSchulG mit dem AGG 230
cc) Ergebnis 231
c) England 231
aa) Rechtfertigungsgründe im Hinblickauf das Tragen eines Niqab 232
bb) Rechtfertigungsgründe im Hinblick auf das Tragen eines Jilhab oder eines Kopftuchs 233
cc) Ergebnis 234
III. Zusammenfassung und rechtsvergleichende Stellungnahme 235
1. Schutzbereich der Religionsfreiheit 235
2. Eingriff 236
a) Umfang des Verbots 236
b) Vorliegen eines Eingriffs 237
3. Rechtfertigung 238
a) Angeführte Rechtfertigungsgründe 238
b) Das Neutralitätsgebot 238
aa) Der klare Inhalt des französischen Laizitätsprinzips 238
bb) Schwierigkeiten bei der Bestimmung des deutschen Neutralitätsverständnisses 239
c) Verhältnismäßigkeit 241
d) Besonderheiten der englischen Rechtslage 244
4. Religiöse Gleichbehandlung 245
a) Privilegierung christlicher und jüdischer Symbole und Kleidung? 245
aa) Grundlegende Unterschiede zwischen der französischen und der deutschen Rechtslage 245
bb) Differenzierung aufgrund des Gefährdungstatbestandes 246
cc) Differenzierungen aufgrund von Ausnahmeklauseln 247
b) Das Verbot als Frage religiöser Diskriminierung in England 247
aa) Gründe für die Einordnung als Frageder religiösen Diskriminierung 247
bb) Unterschiede gegenüber Frankreich und Deutschland hinsichtlich der angeführten Rechtfertigungsgründe 248
cc) Impulse für die zukünftige Rechtsentwicklung in Deutschland und Frankreich? 249
C. Ergebnis zum Tragen religiöser Symbole und Kleidung in der öffentlichen Schule 250
I. Unterschiede zwischen den zwei Fallkonstellationen 250
II. Einfluss der Unterschiede der rechtlichen Rahmenbedingungen auf die gefundenen Ergebnisse 251
Drittes Kapitel: Vorgaben der EMRK 254
A. Bedeutung der EMRK in Frankreich, Deutschland und England 254
B. Rechtsprechung der Straßburger Organe 257
I. Überblick über die bisher entschiedenen Fallkonstellationen 257
II. Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung durch Lehrer: Dahlab ./. Schweiz 259
1. Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheitgemäß Art. 9 EMRK 259
2. Rechtfertigung 259
a) Gesetzliche Grundlage 259
b) Legitimes Ziel 260
c) Verhältnismäßigkeit 260
aa) Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten (margin of appreciation) 260
bb) Bedeutung des Neutralitätsprinzips 260
cc) Die negative Religionsfreiheit der Schüler 261
dd) Die Möglichkeit einer Beeinflussung 264
3. Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK 265
4. Ablehnung als offensichtlich unbegründet 265
III. Das Tragen religiöser Symbole und Kleidungdurch Studenten: Şahin ./. Türkei 266
1. Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheitgemäß Art. 9 EMRK 266
2. Rechtfertigung 268
a) Mehrheitsmeinung 268
aa) Legitimes Ziel 268
bb) Verhältnismäßigkeit 269
(1) Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten (margin of appreciation) 269
(2) Betonung des türkischen Kontexts 269
(3) Das Laizitätsprinzip 270
(4) Gleichberechtigung von Mann und Frau 272
(5) Beeinflussung anderer Studenten 273
(6) Abwägung und Ergebnis 274
b) Abweichende Meinung der Richterin Tulkens 274
3. Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK 276
C. Vereinbarkeit der nationalen Lösungen mit der EMRK 277
I. Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung durch Schüler 277
1. Frankreich 277
a) Beurteilung der Konventionskonformität nach der französischen Rechtsprechung 277
b) Eigene Beurteilung 279
aa) Vereinbarkeit mit Art. 9 EMRK 279
(1) Legitimes Ziel 280
(2) Verhältnismäßigkeit 281
(a) Das Laizitätsprinzip 281
(b) Die Rechte und Freiheiten anderer und die öffentliche Ordnung 282
(c) Gleichberechtigung von Mann und Frau 284
bb) Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK 285
cc) Ergebnis 286
2. England 286
a) Vereinbarkeit mit Art. 9 EMRK 286
aa) Eingriff in den Schutzbereich 287
bb) Rechtfertigung 288
(1) Gesetzliche Grundlage 289
(2) Legitimes Ziel 289
(3) Verhältnismäßigkeit 289
(a) Druck auf Mitschüler 289
(b) Gleichberechtigung von Mann und Frau 290
cc) Ergebnis 291
b) Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK 291
II. Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung durch Lehrer 292
1. Frankreich 292
a) Beurteilung der Konventionskonformität nach der französischen Rechtsprechung 292
b) Eigene Beurteilung 293
aa) Vereinbarkeit mit Art. 9 EMRK 293
(1) Gesetzliche Grundlage 293
(2) Legitimes Ziel 293
(3) Verhältnismäßigkeit 294
(4) Ergebnis 295
bb) Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK 296
2. Deutschland 297
a) Beurteilung der Konventionskonformität von § 38 Abs. 2 BadWürttSchulG nach der deutschen Rechtsprechung 297
b) Eigene Beurteilung 298
aa) Vereinbarkeit mit Art. 9 EMRK 298
(1) Legitimes Ziel 298
(2) Verhältnismäßigkeit 298
(3) Ergebnis 300
bb) Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK 300
(1) Diskriminierung aus Gründen der Religion 300
(2) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts 302
(3) Ergebnis 302
3. England 302
a) Vereinbarkeit mit Art. 9 EMRK 302
b) Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK 303
c) Ergebnis 303
III. Ergebnis 303
Viertes Kapitel: Zusammenfassung 306
A. Rechtliche Ausgangslage 306
B. Grundrechtliche Fragestellungen im Hinblick auf ein Verbot des Tragens religiöser Symbole und Kleidung in Frankreich, Deutschland und England 307
I. Relevante Grundrechte 307
II. Schutzbereich der Religionsfreiheit 308
III. Eingriff 308
IV. Rechtfertigung 309
1. Die Rolle des Neutralitätsprinzips 309
a) Frankreich 309
b) Deutschland 310
c) England 311
2. Die Rolle der Gleichbehandlung von Mann und Frau 311
3. Andere Rechtfertigungsgründe 312
4. Abstrakte Gefahr 312
V. Unterschiedliche Grundrechtsdogmatik als Erklärung für unterschiedliche Lösungen 313
VI. Religiöse Gleichbehandlung 314
C. EMRK 314
I. Vorgaben der EMRK 314
II. Vereinbarkeit der nationalen Lösungen mit der EMRK 315
III. Einheitliche Behandlung der Problematik auf nationaler und europäischer Ebene? 315
Literaturverzeichnis 317
Sachwortverzeichnis 337