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»Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB

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Kuhn, T. (2009). »Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB. Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus § 816 BGB. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53035-9
Kuhn, Tomas. »Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus § 816 BGB. Duncker & Humblot, 2009. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53035-9
Kuhn, T (2009): »Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus § 816 BGB, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53035-9

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»Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB

Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus § 816 BGB

Kuhn, Tomas

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 390

(2009)

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Abstract

In § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine "Heilung kraft Haftung" geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über § 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen.

Der Erbe kann gemäß § 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus § 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (§§ 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 7
1. Kapitel: Einführung 11
A. Problemstellung 11
B. Forschungsstand 12
C. Gang der Darstellung 13
2. Kapitel: Grundgedanken der Heilung kraft Haftung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB im Falle der Alleinerbschaft des Berechtigtenr 14
A. Überblick 14
B. Direkte Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten 14
I. Grundgedanke 14
II. Begriff der unbeschränkten Haftung 16
III. Einbeziehung rechtsgrundloser Verfügungen? 17
IV. Einbeziehung unentgeltlicher Verfügungen? 20
V. Heilung kraft Haftung und § 275 BGB 21
VI. Zusammenfassung 22
C. Entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB über § 362 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten 23
I. Allgemeines 23
II. Lage bei Nichtbestehen des Bereicherungsanspruchs des leistenden Schuldners gegen den Nachlass 26
1. Anwendung der Heilung kraft Haftung auch in diesem Fall 26
2. Bereicherungsrechtliche Korrektur 27
III. Zusammenfassung 29
3. Kapitel: Heilung kraft Haftung und Ansprüche aus § 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB: Problem der Konfusion bei Alleinerbschaft des Berechtigten 30
4. Kapitel: Probleme der Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und darauf beruhender Ansprüche aus § 816 BGB bei bloßer Miterbschaft des Berechtigtenr 34
A. Überblick 34
B. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei direkter Anwendung 35
I. Problemstellung 35
II. Liegt wegen § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB schon keine Nachlassverbindlichkeit vor? 36
III. Haftung des Berechtigten, der Miterbe des Nichtberechtigten ist, für die Verbindlichkeit der Erbengemeinschaft in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen? 37
1. Problemstellung 37
2. Haftung des Miterben vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft 38
a) § 2058 BGB 39
b) § 2059 Abs. 1 BGB 39
c) § 2059 Abs. 2 BGB 40
d) Zusammenfassung 41
3. Haftung des Miterben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft 41
C. § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB als Grundlage für die Ansprüche aus § 816 Abs. 1 BGB bei Miterbschaft des Berechtigtenr 43
I. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB 43
II. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB 44
D. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Anwendung über § 362 Abs. 2 BGB 45
I. Problemstellung 45
II. Liegt schon keine Nachlassverbindlichkeit vor? 46
III. Haftung des Berechtigten als Miterbe des Nichtberechtigten für die Nachlassverbindlichkeit aus §§ 812, 1967 BGB in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen? 48
IV. Gegner eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten 48
5. Kapitel: Fortbestand der fehlenden Berechtigung im Sinne des § 816 BGB nach Eintritt der Heilung kraft Haftung? 49
6. Kapitel: Zusammenfassung 52
7. Kapitel: „Heilung kraft Haftung“, § 816 BGB und Vollstreckungsrecht 54
A. „Heilung kraft Haftung“, § 816 BGB und Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO 54
I. Überblick über die Regelung des § 48 InsO 54
II. Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen der §§ 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3, 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 48 InsO 57
1. Wirksamkeit der Verfügung bzw. der Leistung und Untergang des ursprünglichen Aussonderungsrechts 57
2. Fehlen einer Berechtigung zur Verfügung bzw. zum Einziehen der Leistung 57
3. Verfügender bzw. die Leistung einziehender Erblasse rund Veräußernder als handelnde Personen 57
III. Ausschluss des Ersatzaussonderungsrechts des Erben wegen der von § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB vorausgesetzten unbeschränkten Haftung? 59
IV. Zusammenfassende Übersicht über den Überschneidungsbereich von §§ 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und § 48 InsObei Alleinerbschaft des Berechtigten 61
V. Besonderheiten bei Miterbschaft des Berechtigten 62
B. Heilung kraft Haftung, § 816 BGB und „Ersatzdrittwiderspruchsklage“ 63
I. Anerkennung einer „Ersatzdrittwiderspruchsklage“ für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche 63
II. Überschneidungsbereich von § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und „Ersatzdrittwiderspruchsklage“ 66
1. Überblick 66
2. Gegen den Erben gerichtete Zwangsvollstreckung des Nachlassinsolvenzverwalters in eine Sachegemäß § 148 Abs. 2 S. 1 InsO 68
3. Gegen den Erben gerichtete Zwangsvollstreckung des Nachlassverwalters in eine Sache, ggf. nach § 148 Abs. 2 InsO analog 69
4. Zwangsvollstreckung eines Nachlassgläubigers,der nur auf den Nachlass zugreifen darf 70
a) Problemstellung 70
b) Berechtigter als Alleinerbe 72
aa) Vorliegen eines Nachlassinsolvenzverfahrens 72
bb) Vorliegen einer Nachlassverwaltung 74
cc) Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990 – 1992 BGB 75
c) Berechtigter als Miterbe 76
III. Zusammenfassung 77
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisser 79
Literaturverzeichnis 81
Sachverzeichnis 85