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Axer, G. (2010). Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses - zwischen legislativer Effizienz und demokratischer Legitimation. Dargestellt am Beispiel des Steuergesetzgebungsverfahrens. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53209-4
Axer, Georg. Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses - zwischen legislativer Effizienz und demokratischer Legitimation: Dargestellt am Beispiel des Steuergesetzgebungsverfahrens. Duncker & Humblot, 2010. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53209-4
Axer, G (2010): Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses - zwischen legislativer Effizienz und demokratischer Legitimation: Dargestellt am Beispiel des Steuergesetzgebungsverfahrens, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53209-4

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Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses - zwischen legislativer Effizienz und demokratischer Legitimation

Dargestellt am Beispiel des Steuergesetzgebungsverfahrens

Axer, Georg

Beiträge zum Parlamentsrecht, Vol. 68

(2010)

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Abstract

Nach wie vor sind die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses nicht befriedigend geklärt. Georg Axer unternimmt den Versuch, unter Anknüpfung an den Gedanken der Legitimation des Gesetzes im (parlamentarischen) Verfahren einen Maßstab zu entwickeln, der nicht nur dogmatisch, sondern auch praktisch überzeugt.

Er beleuchtet die Legitimation des Vermittlungsausschusses als Verfassungsorgan und untersucht die Anforderungen an seine Zusammensetzung und sein Verfahren. Aus der systematischen Stellung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren entwickelt er die Grenzen der Vermittlungskompetenz, welche er anhand des geltenden Geschäftsordnungsrechts konkretisiert. Weiter fragt er nach der Folge einer Überschreitung der Vermittlungskompetenz und leistet dabei einen grundsätzlichen Beitrag zu einer Fehlerfolgenlehre für das formelle Gesetz. Abschließend unterzieht er den gewonnenen Maßstab einer Bewährungsprobe. Anhand von vier Beispielen der praktisch besonders betroffenen Steuergesetzgebung zeigt er die denkbaren Konstellationen der (Nicht-)Fehlerhaftigkeit eines Einigungsvorschlags auf.

Georg Axer gelangt zu dem Ergebnis, daß der einzelne Regelungsvorschlag des Vermittlungsausschusses kumulativ den gegenständlichen Rahmen des Anrufungsbegehrens wahren (Anrufungslegitimation) und in den vorangegangenen Beratungen des Bundestags plenarförmlich vorgezeichnet sein (Verfahrenslegitimation) muß. Ein hiernach unzulässiger Einigungsvorschlag führe zur Nichtigkeit des hierauf beruhenden Gesetzes.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 23
A. Demokratische Legitimation des Gesetzes im Verfahrenr 27
I. Die Verfassung als Rahmenordnung 27
II. Verfahren als Instrument demokratischer Legitimation 30
1. Begründung inhaltlicher Legitimation durch Verfahren 30
2. Formaler Charakter der Legitimation durch Verfahren 32
3. Funktion des Verfahrensrechts 33
III. Der Vermittlungsausschuß als Instrument legislativer Effizienzr 35
1. Aufgabe des Vermittlungsausschusses 35
2. Funktion des Vermittlungsausschusses 37
a) Modifikation der legislativen Kompetenzverteilung zwischen Bundestag und Bundesratr 37
aa) Legislative Kompetenzverteilung zwischen Bundestag und Bundesrat im Regelfallr 37
bb) Institutionelle Stärkung des Bundesrates durch Einrichtung des Vermittlungsausschussesr 38
cc) Der Vermittlungsausschuß als institutionalisierte Konsequenz der Beteiligung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahrenr 39
b) Institutionalisierter Ausgleich von Demokratieprinzip und Bundesstaatsprinzipr 41
aa) Im Gesetzgebungsverfahren des Bundes angelegtes Spannungsverhältnis von Demokratie- und Bundesstaatsprinzipr 41
bb) Verschärfung des strukturellen Spannungsverhältnisses von Demokratie- und Bundesstaatsprinzip durch Einrichtung des Vermittlungsausschussesr 42
c) Rechtfertigung der Einrichtung des Vermittlungsausschusses im Gedanken einer effizienten Gesetzgebungr 45
IV. Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses im Spannungsfeld von demokratischer Legitimation und legislativer Effizienzr 47
Erster Teil: Der Vermittlungsausschuß im Gesetzgebungsverfahrenr 50
B. Der Legitimationszusammenhang der Vermittlungskompetenz: Die demokratische Legitimation des Vermittlungsausschussesr 50
I. Funktionelle und institutionelle Legitimation des Vermittlungsausschusses 51
1. Funktion des Vermittlungsausschusses als Legislativorgan 51
2. Stellung des Vermittlungsausschusses als Verfassungsorgan 52
a) Qualifizierung als Verfassungsorgan 52
aa) Begriff des Verfassungsorgans 53
bb) Verfassungsrechtlich begründete eigene Kompetenz des Vermittlungsausschusses (Vermittlungskompetenz)r 54
cc) Ergebnis 58
b) Korrelation von organschaftlicher Selbständigkeit des Vermittlungsausschusses und strukturell-institutioneller Stärkung des Bundestagesr 59
II. Personelle Legitimation der Mitglieder des Vermittlungsausschussesr 62
1. Grundgesetzlicher Regelungsrahmen 63
a) Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat 63
b) Gebot paritätischer Zusammensetzung 64
c) Ständiges Organ 66
d) Ausstrahlungswirkung der Diskontinuität des Bundestages 66
2. Die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses als Gegenstand der Gemeinsamen Geschäftsordnung von Bundestag und Bundesratr 71
a) „Zusammensetzung“ im Sinne von Art. 77 Abs. 2 S. 2 GG 72
b) Pflicht zur Regelung in der GOVA 74
c) Ergebnis 74
3. Grundgesetzliche Maßstäbe für die Zusammensetzung des Vermittlungsausschussesr 75
a) Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (Entsendung der Mitglieder des Bundestages)r 75
aa) Materieller Maßstab 77
(1) Inhalt und Begründung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit 77
(2) Aussagekraft für den Vermittlungsausschuß als selbständiges Verfassungsorganr 78
(3) Das Parlament in seiner Gesamtheit als Gegenstand spiegelbildlicher Abbildungr 80
(4) Zulässigkeit minderheitenschützender und Unzulässigkeit mehrheitssichernder Korrekturenr 83
(5) Kein Gegenstand der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages 86
bb) Verwirklichung im Verfahren 87
cc) Ergebnis 88
b) Grundsatz der Ländergleichheit (Entsendung der Mitglieder des Bundesrates)r 88
aa) Gebot repräsentativer Abbildung des Bundesrates 89
bb) Ländergleichheit als (vorrangiger) Maßstab repräsentativer Abbildungr 89
cc) Verfassungsrechtlich gebotene Entsendung durch Plenumsbeschluß des Bundesratesr 91
dd) Ergebnis 92
III. Sachlich-inhaltliche Legitimation des Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschussesr 92
1. Fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens im Vermittlungsausschußr 95
a) Vertraulichkeit des Verfahrens im Vermittlungsausschuß in Staatspraxis und GOVAr 95
b) Vereinbarkeit mit dem grundgesetzlichen Öffentlichkeitsgebot 96
aa) Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit 96
bb) Geltung des allgemeinen Öffentlichkeitsprinzips der Demokratie für den Vermittlungsausschußr 98
cc) Rechtfertigung eingeschränkter Öffentlichkeit des Verfahrens im Vermittlungsausschußr 98
(1) Funktionsfähigkeit des Vermittlungsausschusses als zwingender Grund des Gemeinwohls von Verfassungsrangr 99
(2) Ausgleich von Transparenz und Effizienz im Verfahren des Vermittlungsausschussesr 100
(a) Ausschluß der Sitzungsöffentlichkeit 101
(b) Einschränkung der Berichterstattungsöffentlichkeit 101
(c) Befristeter Verschluß der Sitzungprotokolle 101
(d) Zusammenwirken der einzelnen Elemente des Öffentlichkeitsausschlussesr 102
c) Reformansätze 103
2. Vermittlung im Wege institutionell verselbständigter Mehrheitsentscheidungr 104
a) Vermittlung als Abweichung vom Grundsatz der Mehrheitsentscheidungr 104
b) Vermittlung durch Mehrheitsentscheidung: Abstimmung nach Köpfen (§ 8 GOVA)r 106
aa) Abstimmungs- oder Anwesenheitsmehrheit 107
bb) Kein qualifiziertes Mehrheitserfordernis für Einigungsvorschläge zu verfassungsändernden Gesetzenr 108
c) Der sogenannte „unechte Einigungsvorschlag“: Ausdruck und Bewährung organschaftlicher Selbständigkeit des Vermittlungsausschussesr 109
aa) Begriff des „unechten Einigungsvorschlags“ 109
bb) Kritik im Schrifttum 109
cc) Rechtfertigung als Ausdruck organschaftlicher Selbständigkeit des Vermittlungsausschussesr 110
dd) Der „unechte“ Einigungsvorschlag als Bewährungsprobe institutioneller Selbständigkeit des Vermittlungsausschussesr 111
IV. Zusammenfassung 112
C. Der verfahrenssystematische Zusammenhang der Vermittlungskompetenz: Das Gesetz als Ergebnis eines einheitlichen Verfahrens des Bundestagesr 114
I. Vorfrage: Das Verhältnis von Kompetenz und Verfahren 114
1. Begriff der Kompetenz 114
2. Begriff des Verfahrens 115
a) Die Vielschichtigkeit des Verfahrensgedankens 115
b) Das Verfahren im Rechtssinne 116
3. Begegnung von Kompetenz und Verfahren im Gedanken demokratischer Legitimationr 118
a) Kompetenz als Rahmen inhaltlicher Legitimation 118
b) Verfahren als Instrument inhaltlicher Legitimation 119
c) Begriff eines auf die konkrete Kompetenzausübung des einzelnen Organs bezogenen Verfahrensr 119
4. Das Verhältnis von Kompetenz und Verfahren bei Beteiligung mehrerer Organer 119
a) Das „gestufte Verfahren“ als Sequenz von Verfahren 120
b) Das übergeordnet einheitliche Verfahren 121
aa) Kennzeichen des übergeordnet einheitlichen Verfahrens 121
bb) Beteiligungsformen im übergeordnet einheitlichen Verfahren 122
II. Die Struktur und Systematik des Gesetzgebungsverfahrensr 122
1. Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens: Die Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GGr 123
2. Das Regelgesetzgebungsverfahren 123
a) Der erste Durchgang im Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG 123
b) Die Beratungen im Bundestag 123
c) Der zweite Durchgang im Bundesrat nach Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG 124
3. Das Vermittlungsverfahren 125
a) Die Anrufung des Vermittlungsausschusses 125
b) Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuß 127
c) Die erneute Beschlußfassung des Bundestages nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GGr 128
aa) Beschränkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Einigungsvorschlagsr 128
(1) Der Wortlaut des Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG 129
(2) Die systematisch-teleologische Interpretation des Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GGr 129
(3) Ergebnis 132
bb) Beschränkung auf durch die Gesetzeswillensbildung im Verfahren des Bundestages vorgezeichnete Gegenständer 132
(1) Strukturelle Unmöglichkeit einer (umfassenden) Gesetzeswillensbildung im Verfahren nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GGr 132
(2) Keine Rechtfertigung des Verzichts auf eine Gesetzeswillensbildung durch den Gedanken legislativer Effizienzr 134
cc) Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung einheitlicher Abstimmung nach § 90 GOBT i.V. m. § 10 Abs. 3 S. 1 GOVAr 135
dd) Verfassungswidrigkeit des Debattenverbotes in § 90 GOBT i.V. m. § 10 Abs. 2 S. 2 GOVAr 137
(1) Das Debattenverbot des § 10 Abs. 2 S. 2 GOVA 137
(2) Mittelbare Bindung des Bundestages an die GOVA über § 90 GOBT 138
(3) Keine Rechtfertigung durch den Gedanken legislativer Effizienz 139
ee) Zwischenergebnis und möglicher Reformansatz 141
d) Die erneute Anrufung des Vermittlungsausschusses 142
4. Der weitere Verfahrensablauf 142
III. Das Gesetzgebungsverfahren als ein einheitliches Verfahren des Bundestagesr 143
IV. Zusammenfassende Bewertung 145
D. Die (verfahrenslegitimatorischen) Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschussesr 146
I. Der fragmentarische Charakter der Regelung des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GGr 146
II. Die Staatspraxis 147
III. Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum 149
1. Rechtsprechung 149
a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 149
aa) BVerfGE 72, 175 – Wohnungsfürsorge 149
bb) BVerfGE 78, 249 – Fehlbelegungsabgabe 150
cc) BVerfGE 101, 297 – Häusliches Arbeitszimmer 151
dd) BVerfGE 120, 56 – Vermittlungsausschuß 152
ee) Zusammenfassende Würdigung und offene Fragen 155
b) Die Folgerechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit 156
2. Schrifttum 158
a) Restriktive Interpretationen der Vermittlungskompetenz 158
aa) Kumulativität von strenger Anrufungs- und Verfahrensidentität 159
bb) Enger inhaltlicher Sachzusammenhang mit dem Gesetzesbeschluß 160
b) Gemäßigte Interpretationen der Vermittlungskompetenz 161
aa) Alternativität von strenger Anrufungs- und Verfahrensidentität 161
bb) Kumulativität von weiter Anrufungs- und strenger Verfahrensidentitätr 162
c) Extensive Interpretationen der Vermittlungskompetenz 163
aa) Kumulativität von weiter Anrufungs- und Verfahrensidentität 163
bb) Weiter Sachzusammenhang mit dem Anrufungsbegehren 163
cc) Eingeschränkte Justitiabilität der Grenzen der Vermittlungskompetenzr 164
3. Zusammenfassende Bewertung und Ermittlung des Klärungsbedarfsr 165
IV. Grundgesetzliche Maßstäbe 167
1. Der Wortlaut des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG 167
2. Die historische Einordnung des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG 168
3. Die systematisch-teleologische Interpretation des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GGr 170
a) Die teleologische Auslegung des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG 170
b) Der (verfahrens-)systematische Zusammenhang des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GGr 171
aa) Kompetenzvorschriften 172
(1) Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundestages, Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG 172
(2) Das Gesetzesinitiativrecht, Art. 76 Abs. 1 GG 173
(a) Inhalt des Initiativrechts 173
(b) Unzulässige Anmaßung eines Gesetzesinitiativrechts durch den Vermittlungsausschußr 174
(c) Verstoß gegen das Verbot der Denaturierung von Gesetzesvorlagen durch den Vermittlungsausschußr 175
(d) Ergebnis 176
(3) Das Einberufungsverlangen, Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 4 GG 177
(4) Der Grundsatz der Verfassungsorgantreue 177
(5) Grundgesetzliches Funktionsgefüge zwischen Bundestag und Bundesratr 180
(6) Der kompetentielle Gehalt des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 2 GGr 181
(7) Zwischenergebnis: Das Anrufungsbegehren in maximaler Konkretisierung der Gesetzesinitiative als Schranke eines Einigungsvorschlagsr 182
bb) Verfahrensvorschriften 182
(1) Das Gebot systematischer Einbeziehung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestagr 182
(2) Die Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag im einzelnenr 184
(a) Die Rechte des Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren ,Art. 38 Abs. 1 S. 2 GGr 184
(aa) Das Stimmrecht 185
(bb) Das Rederecht 186
(cc) Das Antragsrecht 186
(dd) Das Recht auf eine informierte Entscheidung 187
(ee) Zusammenfassung: Möglichkeit einer reflektierten Abgeordnetenentscheidungr 188
(b) Die Öffentlichkeit der parlamentarischen Verhandlung, Art. 42 Abs. 1 S. 1 GGr 188
(c) Die verfahrensbezogene Dimension des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 2 GGr 189
(3) Zwischenergebnis: Die Beachtung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag als Schranke eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschussesr 190
c) Zwischenergebnis: Wahrung des Anrufungsbegehrens und Beachtung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestagr 190
4. Ergebnis: Das kumulative Erfordernis der Anrufungs- und Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschussesr 192
V. Zweistufige Prüfung der Vereinbarkeit eines Einigungsvorschlags mit dem Grundgesetz 194
1. Wahrung des Anrufungsbegehrens (Anrufungslegitimation)r 194
a) Vorfrage: Zulässigkeit des Anrufungsbegehrens 194
aa) Einschränkungen nach Anrufungsorganen 195
(1) Anrufung durch den Bundestag 195
(2) Anrufung durch die Bundesregierung 198
bb) Einschränkungen nach Anrufungsgegenständen 200
(1) Unzulässigkeit einer bloßen (Verfassungs-)Rechtsfrage 200
(2) Zulässigkeit eines offenen Anrufungsbegehrens 202
b) Bestimmung des inhaltlichen Rahmens des Anrufungsbegehrens 204
aa) Bezüglichkeit auf den Gesetzesbeschluß: Das Gesetzgebungsziel der ursprünglichen Gesetzesvorlage als äußerster gegenständlicher Rahmenr 204
(1) In Staatspraxis, Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Konkretisierungen inhaltlicher Anknüpfung an den Gesetzesbeschlußr 205
(2) Die grundsätzliche Relativität jeder Wahl einer Bezugsgröße 207
(3) Sinn und Zweck inhaltlicher Bindung an das Anrufungsbegehren 208
(4) Das Gesetzgebungsziel der ursprünglichen Gesetzesvorlage als äußerste gegenständliche Schranke jedes Gesetzgebungsverfahrensr 209
(a) Das Denaturierungsverbot der ursprünglichen Gesetzesvorlage aus Art. 76 Abs. 1 GGr 209
(b) Die Regelung des § 62 Abs. 1 S. 2 GOBT 210
(c) Die Auslegungsentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 15.November 1984r 211
(5) Ergebnis: Das Regelungsziel der einzelnen Norm als Bezugsgröße 212
bb) Ermittlung der Einschränkungen des anrufenden Organs durch Auslegung im Einzelfallr 213
cc) Ergebnis 215
c) Wahrung des Anrufungsbegehrens in ausgewählten Einzelfällen 215
aa) Offenes Anrufungsbegehren 216
bb) Änderungen und Ergänzungen des Gesetzesbeschlusses 216
cc) Aufhebung des Gesetzesbeschlusses 216
dd) Berichtigungen des Gesetzesbeschlusses 218
d) Zusammenfassung 220
2. Beachtung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag (Verfahrenslegitimation)r 221
a) Maßgeblichkeit des konkreten Verfahrens 221
aa) Vorüberlegung zur Praxisrelevanz der Einbeziehbarkeit von Gegenständen anderer Gesetzgebungsverfahrenr 222
bb) Bestimmung des gegenständlichen Rahmen seines konkreten rGesetzgebungsverfahrens 224
cc) Unzulässigkeit der Einbeziehung von Gegenständen anderer Gesetzgebungsverfahrenr 224
dd) Ergebnis: Beschränkung auf Gegenstände der Beratungen der ursprünglichen Gesetzesvorlager 226
b) Inhaltliche und formale Vorzeichnung des Einigungsvorschlags 226
aa) Inhaltliche Vorzeichnung des einzelnen Normzwecks 227
bb) Formale Vorzeichnung in Plenarförmlichkeit 229
(1) Maßstab der Plenarförmlichkeit 229
(a) Beschränkung auf Regelungsgegenstände des Plenums 230
(b) Förmliche (Mindest-)Anforderungen 232
(c) Ergebnis 233
(2) Möglichkeiten nach geltendem Geschäftsordnungsrecht 233
(a) Gesetzentwürfe, § 75 Abs. 1 lit. a GOBT 233
(aa) Die ursprüngliche Gesetzesvorlage 233
(bb) Ausnahme: Eine andere Gesetzesvorlage 234
(b) Stellungnahmen des Bundesrates 235
(c) Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse, § 75 Abs. 2 lit. a GOBTr 238
(d) Änderungsanträge, § 75 Abs. 2 lit. b GOBTr 238
(e) Weitere Vorlagen 239
(3) Nichtabschließender Charakter des Geschäftsordnungsrechts 240
c) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des Abgeordneten 240
aa) Grundgesetzlicher Maßstab 240
bb) Gewährleistung im geschäftsordnungskonformen Gesetzgebungsverfahrenr 242
(1) Mitteilung der Tagesordnung (§ 20 GOBT) 242
(2) Verteilung der Vorlagen (§ 77 Abs. 1 GOBT) 242
(3) Begründung von Gesetzentwürfen (§ 76 Abs. 2 GOBT) 243
(4) Einhaltung von Mindestfristen 243
(5) Rederecht 244
(6) Antragsrecht 245
d) Zusammenfassung 245
3. Einschätzungsprärogative des Vermittlungsausschusses als Bedingung effektiver Kompromißsucher 246
VI. Zusammenfassung 247
E. Die Folgen einer Überschreitung der Vermittlungskompetenzr 253
I. Unklarheit über die Fehlerfolge in Rechtsprechung und Schrifttumr 253
II. Die Nichtigkeit eines Einigungsvorschlags wegen Verstoßes gegen die Kompetenzvorschrift des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GGr 254
1. Die Nichtigkeitsfolge der Verletzung einer grundgesetzlichen Kompetenzvorschriftr 255
2. Reichweite der Nichtigkeit des Einigungsvorschlages 256
III. Der nichtige Einigungsvorschlag als Fehler im Gesetzgebungsverfahrenr 258
1. Grundsatz organbezogener Exklusivität von Kompetenzverstoß und Verfahrensfehlerr 259
2. Eine Überschreitung der Kompetenz des Vermittlungsausschusses als Fehler im Gesetzgebungsverfahren (des Bundestages)r 259
3. Reichweite der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Bundestags nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG und Fortsetzung im weiteren Verfahrensablaufr 260
IV. Die Möglichkeit einer Heilung durch erneute Anrufung des Vermittlungsausschussesr 262
1. Begriff und Voraussetzungen der Heilung 262
2. Unmöglichkeit einer Heilung im Verfahren nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GGr 262
3. Heilung durch erneute Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art.77 Abs.2 S.1 und 4 GGr 264
V. Die Folge von Fehlern im Gesetzgebungsverfahren 264
1. Fehlen einer gefestigten Dogmatik der Folgen von Verfahrensfehlern für das formelle Gesetzr 265
a) Die „Evidenz“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 265
b) Kritik im Schrifttum 266
2. Die Nichtigkeit des Gesetzes als zutreffende Folge der Verletzung grundgesetzlicher Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahrenr 268
a) Ausgangspunkt: Der Grundsatz von der ipso-iure-Nichtigkeit 268
b) Die mangelnde Rechtfertigung einer Privilegierung von formellen Verfassungsverstößenr 272
aa) Die Verfehltheit einer vergleichenden Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahrenr 272
bb) Die Indifferenz des Rechtssicherheitsarguments gegenüber formellem und materiellem Verfassungsverstoßr 273
c) Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Ungleichbehandlung von formellem und materiellem Verfassungsverstoßr 274
aa) Der (potentiell) selbständige Zweck von Verfahrensvorschriften 274
bb) Die vermutet eigenständige Legitimationsfunktion des Verfassungsverfahrensrechtsr 276
d) Ergebnis 278
3. Reichweite der Nichtigkeit des Gesetzes 279
4. Annex: Die abgestufte Tenorierungspraxis des Bundesverfassungsgerichtsr 280
VI. Zusammenfassung 282
Zweiter Teil: Die Bewährung des Vermittlungsausschusses im Steuergesetzgebungsverfahrenr 284
F. Art. 3 Nr. 6 lit. a des Steuervergünstigungsabbaugesetzes als Beispiel für die gegebene Anrufungs- und Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlagsr 287
I. Gegenstand der Regelung des § 37 Abs. 2a KStG 2002 287
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervergünstigungsabbaugesetzr 288
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttum 292
1. Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8.11.2006 – I R69, 70/05r 292
2. Kritik im Schrifttum 293
IV. Stellungnahme: Wahrung der Vermittlungskompetenzdurch § 37 Abs. 2a KStG 2002r 294
1. Anrufungslegitimation des § 37 Abs. 2a KStG 2002 294
2. Verfahrenslegitimation des § 37 Abs. 2a KStG 2002 295
a) Plenarförmliche Vorzeichnung des Regelungszwecks des § 37 Abs. 2a KStG 2002r 296
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordnetenr 298
V. Ergebnis 299
G. Art. 1 Nr. 2a des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 als Beispiel für die fehlende Anrufungs- und gegebene Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlagsr 301
I. Gegenstand der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG 1999 301
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Steuerbereinigungsgesetz 1999r 303
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttum 307
1. Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21.9.2005 – X R47/03r 307
2. Zustimmung im Schrifttum 308
IV. Stellungnahme: Überschreitung der Vermittlungskompetenz durch § 4 Abs. 4a EStG 1999r 310
1. Fehlende Anrufungslegitimation des § 4 Abs. 4a EStG 1999 311
a) Beschränkung des Anrufungsbegehrens zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 auf Fragen der Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungenr 311
b) Unzulässigkeit der Einbeziehung von Gegenständen jenseits des Anrufungsbegehrensr 311
c) Fehlender Konkretisierungsbedarf des Anrufungsbegehrens zum Steuerbereinigungsgesetz 1999r 313
d) Verfehltheit der Einbeziehung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesratesr 314
e) Ergebnis 314
2. Verfahrenslegitimation des § 4 Abs. 4a EStG 1999 315
a) Plenarförmliche Vorzeichnung des Regelungszwecks des § 4 Abs. 4a EStG 1999r 315
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordnetenr 318
c) Ergebnis 318
V. Ergebnis 319
H. Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 als Beispiel für die gegebene Anrufungs- und fehlende Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlagsr 320
I. Gegenstand der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993r 320
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004r 321
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttumr 327
1. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2007 – 2 BvR 412, 2491/04 327
2. Meinungsbild im Schrifttum 328
a) Mehrheitsansicht: Formell verfassungswidriges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004r 329
b) Minderheitsansicht: Formell verfassungsgemäßes Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004r 331
IV. Stellungnahme: Überschreitung der Vermittlungskompetenz durch die Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993r 332
1. Anrufungslegitimation der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993r 332
2. Fehlende Verfahrenslegitimation der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993r 333
a) Plenarförmliche Vorzeichnung der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993r 333
aa) Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 15.August 2003r 334
bb) 28. Sitzung des Haushaltsausschusses des Bundestages vom 15. Oktober 2003r 336
(1) Vorüberlegung: Zulässigkeit des Vorgehens der Minister Dieckmann (NRW) und Riebel (Hessen)r 337
(2) Vorstellung des „Koch/ Steinbrück-Papiers“ durch die beiden Landesministerr 338
(3) Ausschußdrucksache 15/8/852 340
(4) Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses 342
cc) Weiterer Beratungsverlauf 343
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordnetenr 344
c) Ergebnis 345
3. Ergebnis 346
V. Annex: Übertragbarkeit auf weitere Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004r 346
J. Art. 3 Nr. 4 lit. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform als Beispiel für die fehlende Anrufungs- und Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlagsr 349
I. Gegenstand der Regelung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995r 349
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreformr 351
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttum 356
1. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.2008 – 2 BvL 12/01 356
2. Übereinstimmung im Schrifttum 358
IV. Stellungnahme: Überschreitung der Vermittlungskompetenz durch die Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995r 360
1. Fehlende Anrufungslegitimation der Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995r 360
2. Fehlende Verfahrenslegitimation der Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995r 362
a) Plenarförmliche Vorzeichnung 362
aa) Vorüberlegung: Bestimmung des Rahmens der Beratungen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreformr 362
bb) Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 der Fraktionen CDU/CSU und FDP vom 27. März 1995r 363
cc) Entschließung des Bundestages in den Beratungen des Steuerreformgesetzes 1998 vom 26. Juni 1997r 365
dd) Ergebnis 366
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordnetenr 366
3. Fehlerfolge: Nichtigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995r 367
V. Keine Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995 durch Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherungr 369
K. Erweiterung der Vermittlungskompetenz durch Verfahren – Stärkung und Steigerung der Qualität des parlamentarischen Verfahrens im Bundestagr 372
Zusammenfassung in 100 Thesen 375
Literaturverzeichnis 401
Sachwortverzeichnis 422