Religionsbeschimpfung
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Religionsbeschimpfung
Der rechtliche Schutz des Heiligen. Hrsg. von Josef Isensee
Angenendt, Arnold | Pawlik, Michael | Arnauld de la Perrière, Andreas von
Editors: Isensee, Josef
Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Vol. 42
(2007)
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Prof. Dr. Andreas von Arnauld ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Völker- und Europarecht an der Universität Kiel und Direktor des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht. Zuvor lehrte er als Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Völker- und Europarecht an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg (2007–2012) sowie an der Universität Münster (2012–2013). Seine Forschungsschwerpunkte umfassen das internationale Friedenssicherungsrecht, den Grund- und Menschenrechtsschutz, Rechtsstaatlichkeit (rule of law), rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung sowie Recht und Literatur.Abstract
Gotteslästerung - bislang in europäischen Augen ein atavistischer Tatbestand aus versunkenen, finsteren Zeiten - erlangt jäh schockierende Aktualität, seit sich in der islamischen Welt Massenprotest wider die Beleidigung ihrer religiösen Gefühle durch westliche Medien erhebt und heiliger Eifer in Zorn, Haß und Gewalt entlädt. Die Empfindlichkeit der Muslime, die zu Recht oder Unrecht ihren Glauben geschmäht sehen, kontrastiert der Gleichgültigkeit westlicher Gesellschaften gegenüber der Schmähung des Christentums. Seit der Aufklärung gilt es in "liberalen" Kreisen als Ausweis von Witz und Intellektualität, sich über Christentum und Kirche zu mokieren. "Ecrasez l'infâme" tönt als Parole der Toleranz. Christophobie präsentiert sich heute als politisch korrekt.Der säkulare Staat tut sich schwer, mit rechtsstaatlichen Mitteln religiöse Gefühle zu schützen. Die noch immer geltende Strafdrohung für Religionsbeschimpfung greift praktisch ins Leere. Zwar hat auch die moderne Gesellschaft ihre Tabus. Doch der Schutz religiöser Gefühle gehört nicht dazu. Taugen denn auch bloße Gefühle des einen zum Maß der Freiheit des anderen? Unter den Bedingungen grundrechtlicher Freiheit muß jedermann ein bestimmtes Quantum an lästigem zwischenmenschlichen Verhalten ertragen, an Unmoral und Geschmacklosigkeit, soweit sie nicht in Verletzung von Rechtsgütern umschlagen. Als schutzwürdiges Rechtsgut gilt der innere Friede der Gesellschaft. Folgt daraus, daß, wer die Macht hat, die Straße zu mobilisieren und die Öffentlichkeit einzuschüchtern, die Freiheit aller beschränken darf?Der freiheitliche Staat stößt an die Grenzen seiner Möglichkeiten, wenn er das Heilige schützen soll. Eben deshalb ist es angebracht, diesen Grenzen nachzugehen. Im europäischen Verfassungsstaat verlaufen sie anders als in der Rechtswelt des Islam. Der Zündstoff, der sich wegen dieses Unterschiedes anhäuft, zwingt dazu, das Verhältnis des Verfassungsstaates zum Phänomen der Blasphemie neu zu überdenken. Diese Rückbesinnung führt zu den Fundamenten, auf denen die Kultur des Westens, in ihr sein Rechtssystem, baut. Das komplexe Thema wird aus verschiedenen fachlichen Perspektiven betrachtet, denen der Theologie und der Geschichte, der Staats- und Verfassungstheorie, des Verfassungsrechts sowie des Strafrechts.Aus dem Vorwort des Herausgebers
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort des Herausgebers | 5 | ||
Inhalt | 7 | ||
Arnold Angenendt: Gottesfrevel. Ein Kapitel aus der Geschichte der Staatsaufgaben | 9 | ||
I. Vorchristliche Staatsaufgabe: Bestrafung des Gottesfeindes | 9 | ||
II. Der christliche Neuansatz: Warten auf Gottes Endgericht | 11 | ||
III. Die christliche Welt nach der Konstantinischen Wende | 15 | ||
IV. Der moderne Staat der früheren Neuzeit | 20 | ||
V. Theologie des Kreuzzugs | 25 | ||
VI. Religionsfreiheit | 27 | ||
Michael Pawlik: Der strafrechtliche Schutz des Heiligen | 31 | ||
I. Die Strafbarkeit der Gotteslästerung | 31 | ||
1. Kritik der Aufklärung | 31 | ||
2. Kein ernstzunehmendes strafrechtliches Verbot | 37 | ||
II. Schutz des öffentlichen Friedens | 39 | ||
III. Personalistische Legitimation | 46 | ||
1. „Religiöses Gefühl“ | 46 | ||
2. Anerkennung als ernstzunehmender, ebenbürtiger Mitbürger | 48 | ||
3. Ehre als Rechtsgut | 51 | ||
4. Rechtsstaatliche Unbedenklichkeit | 53 | ||
IV. Grenznorm der Strafrechtsordnung | 59 | ||
Andreas von Arnauld de la Perrière: Grundrechtsfreiheit zur Gotteslästerung? | 63 | ||
I. Einleitung | 63 | ||
1. Alte Fragen, erneut gestellt | 63 | ||
2. Dramatis personae | 66 | ||
II. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem „Störer“ | 67 | ||
1. Freiheitsrechte des „Störers“ | 67 | ||
2. Insbesondere: Meinungsfreiheit | 68 | ||
3. Insbesondere: Kunstfreiheit | 72 | ||
III. Rechtsgründe für eine Beschränkung der Freiheitsrechte | 74 | ||
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem „Opfer“ | 74 | ||
a) Grundrechtsschutz für Gefühle? | 74 | ||
b) Schutz des Ansehens | 77 | ||
c) Privilegierung religiöser Gefühle? | 78 | ||
d) Schutzrechte und Schutzpflichten | 79 | ||
2. Die Verantwortung des Staates für die Freiheitsordnung | 81 | ||
a) Die Ordnungsaufgabe des Staates | 81 | ||
aa) Garantie einer Friedensordnung | 81 | ||
bb) Stärkung von „Normbewußtsein und Solidarität“? | 84 | ||
b) Materielle Freiheitssicherung | 86 | ||
IV. Versuch einer Synthese: einige Kriterien | 91 | ||
1. Staatlicher Interventionsgrund | 92 | ||
a) Interpretationsbedürftigkeit der Aussage | 92 | ||
b) Aggressive Stoßrichtung | 93 | ||
2. Einschreiten wegen der kommunikativen Wirkung | 94 | ||
3. Einschreiten wegen der influenzierenden Wirkung | 96 | ||
a) Kontextualisierung und Dekontextualisierung | 96 | ||
b) Relevanz des kommunikativen Forums | 98 | ||
c) Die Stellung religiöser Minderheiten | 99 | ||
4. Mittel staatlicher Reaktion | 100 | ||
V. Weitere Grenzen staatlicher Regulierung von Toleranz und Rücksicht | 101 | ||
1. Grenzen aus dem Recht selbst | 102 | ||
2. Grenzen aus der praktischen Klugheit | 103 | ||
Josef Isensee: Nachwort: Blasphemie im Koordinatensystem des säkularen Staates | 105 | ||
I. Jenseits von Staat und Recht – die Radikalität des Christentums | 105 | ||
II. Fundamentaldissens zwischen islamischer und westlicher Kultur | 107 | ||
III. Polygonale Grundrechtskonstellation | 109 | ||
IV. Gewaltmonopol und Friedenspflicht | 111 | ||
V. Perspektive des Opfers: Grundrechtlicher Schutz vor Blasphemie? | 115 | ||
1. Voraussetzungen der grundrechtlichen Schutzpflicht | 115 | ||
2. Grundrechtliche Schutzgüter | 116 | ||
a) Name und Ehre Gottes | 116 | ||
b) Religiöse Gefühle und religiöses Selbstverständnis | 117 | ||
c) Religionsfreiheit oder Religion | 118 | ||
d) Religiöser Aspekt der persönlichen Ehre | 121 | ||
3. Gefahrenabwehr, nicht Strafe | 123 | ||
VI. Perspektive des Täters: grundrechtliche Freiheit zur Religionsbeschimpfung? | 124 | ||
1. Schutzbereiche der Abwehrrechte | 124 | ||
2. Schranken der grundrechtlichen Freiheit | 127 | ||
VII. Keine staatliche Förderung der Blasphemie | 133 | ||
VIII. Freiheit nach Maßgabe der Scharia? – Auswärtige Einflüsse auf innerstaatlichen Grundrechtsschutz | 135 | ||
IX. Rechtspolitische Folgerungen | 138 |