Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages
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Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages
Schriften zu Kommunikationsfragen, Vol. 45
(2008)
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Abstract
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
A. Gegenstand und Gang der Untersuchung | 13 | ||
B. Bestandsaufnahme und Zukunftsoptionen des Parlamentsfernsehens des Deutschen Bundestages | 15 | ||
I. Typisierung der Erscheinungsformen des Parlamentsfernsehens | 15 | ||
1. Staatsfrei organisierter (privatrechtlicher bzw. öffentlichrechtlicher) Rundfunkveranstalter als Träger des Parlamentsfernsehe | 15 | ||
2. Staat als Träger des Parlamentsfernsehens | 16 | ||
II. Bestandsaufnahme des Parlamentsfernsehens des Deutschen Bundestages | 17 | ||
1. Technische Ausstattung | 17 | ||
2. Distribution | 18 | ||
3. Gegenwärtiges Programmangebot | 19 | ||
III. Zukunftsoptionen des Parlamentsfernsehens des Deutschen Bundestages | 20 | ||
1. Distribution | 20 | ||
2. Möglichkeiten der Erweiterung des Programmangebots | 21 | ||
C. Was ist dem Staat verboten? Veranstaltung von Rundfunk | 23 | ||
D. Was ist dem Staat erlaubt? (Funktionsbezogene) Öffentlichkeitsarbeit | 27 | ||
I. Zur wachsenden Bedeutung staatlicher Informationstätigkeit in der Informationsgesellschaft | 27 | ||
II. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit | 28 | ||
1. Grundlagen | 28 | ||
2. Befugnis aller Staatsgewalten zur Öffentlichkeitsarbeit | 32 | ||
a) Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und Verwaltung | 33 | ||
b) Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte | 34 | ||
c) Öffentlichkeitsarbeit der gesetzgebenden Körperschaften | 35 | ||
E. Zur Abgrenzung von verbotenem Staatsrundfunk und erlaubter Öffentlichkeitsarbeit | 40 | ||
I. Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff und Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages | 40 | ||
1. "Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild" | 41 | ||
a) Erfordernis der „redaktionellen“ Entscheidung? | 43 | ||
b) Erfordernis von Ton- und Bewegtbildsendungen? Zur Abgrenzung von Rundfunk und Presse | 44 | ||
2. "Veranstaltung und Verbreitung" | 46 | ||
3. "Allgemeinheit" | 46 | ||
4. "Benutzung elektromagnetischer Schwingungen" (technologisches Element) | 50 | ||
II. Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages als Ausdruck zulässiger legislativer Öffentlichkeitsarbeit | 50 | ||
1. Mangelnde Eignung eines begrifflichen Abgrenzungsversuches | 50 | ||
2. Funktionale Abgrenzung | 52 | ||
F. Verfassungsrechtliche Direktiven für die Veranstaltung des Parlamentsfernsehens | 57 | ||
I. Wahrung der Zuständigkeit des Bundes | 57 | ||
II. "Neutralitätsgebot" bzw. Grundsatz der Chancengleichheit | 57 | ||
III. Verhältnis zu den Medien | 59 | ||
1. Keine Subsidiarität staatlicher Öffentlichkeitsarbeit | 59 | ||
2. Transparenzgebot | 59 | ||
3. Präponderanz der grundrechtlich legitimierten Kommunikationsbeiträge im Kommunikationsprozess | 60 | ||
4. Chancengleicher Zugang der Medien zum parlamentarischen Raum | 61 | ||
G. Ergebnis und Fazit | 63 | ||
Zusammenfassung in Thesen | 64 | ||
I. Gegenstand der Untersuchung | 64 | ||
II. Bestandsaufnahme und Zukunftsoptionen des Parlamentsfernsehens des Deutschen Bundestages | 64 | ||
III. Was ist dem Staat verboten? Veranstaltung von Rundfunk | 65 | ||
IV. Was ist dem Staat erlaubt? (Funktionsbezogene) Öffentlichkeitsarbeit | 65 | ||
V. Zur Abgrenzung von verbotenem Staatsrundfunk und erlaubter Öffentlichkeitsarbeit | 66 | ||
VI. Verfassungsrechtliche Direktiven für die Veranstaltung des Parlamentsfernsehens | 67 | ||
VII. Ergebnis und Fazit | 68 | ||
Literaturverzeichnis | 69 |