Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft
BOOK
Cite BOOK
Style
Format
Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft
Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion
Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 378
(2008)
Additional Information
Book Details
Pricing
Abstract
Die ständige Rechtsprechung gewährt Schadensersatzansprüche, wenn ein erbrechtlicher Vorteil (Erbschaft, Vermächtnis) nicht oder nur teilweise zufließt, weil der Rechtsanwalt, Notar oder sonstige Berater des Erblassers seine Beratungspflichten nicht oder schlecht erfüllte. Die Judikatur konzentriert sich dabei weithin auf die dogmatische Herleitung der Dritthaftung für primäre Vermögensschäden. Soweit ihr diese gelingt, bejaht sie mittels bloßer Anwendung der Differenzhypothese ohne weiteres das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Demgegenüber verfolgt Ilka Hüftle einen umgekehrten Ansatz. Ausgehend vom Verständnis des geltenden Rechts als einer Rechtszuweisungsordnung begründet sie, warum den "Enttäuschten" subjektive Rechtspositionen nicht zustanden und dass deshalb für schadensersatzrechtlichen Rechtsschutz in den betreffenden Fällen kein Raum war.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Einleitung | 19 | ||
1. Teil: Der Testamentsfall im Kontext der Dritthaftungsproblematik in Judikatur und Schrifttum | 22 | ||
A. Die Beschränkung des Schadensersatzes wegen der Herbeiführung reiner Vermögensschäden im deutschen Recht | 22 | ||
I. Die dogmatischen Grundlagen des Vermögensschutzes in der Vertragsbeziehung | 23 | ||
1. Die kategoriale Zweiteilung des Schadenshaftungsrechts in der Vertragsbeziehung | 24 | ||
a) Überblick über den Schutz positiver Leistungsinteressen | 24 | ||
b) Überblick über den Schutz negativer Erhaltungsinteressen | 25 | ||
2. Die Realisierung erweiterten Vermögensschutzes außerhalb vertraglicher Beziehungen über die besondere Integritätshaftung | 25 | ||
3. Die dogmatische Strukturierung der Integritätshaftung innerhalb von Vertragsbeziehungen nach den derzeit gängigen Lehren | 26 | ||
a) Die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten | 27 | ||
aa) Schutzpflichtverletzung | 27 | ||
bb) Die vertragliche Haftung wegen Mangelfolgeschäden | 28 | ||
b) Die Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis aus Vertrauen oder sozialem Kontakt | 29 | ||
aa) Dogmatischer Ansatz | 29 | ||
bb) Hauptunterschiede zur Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten | 29 | ||
II. Tendenzen zur Erweiterung des Vermögensschutzes über die Vertragsbeziehung hinaus | 30 | ||
1. Erweiterungen des besonderen Integritätsschutzes der Vertragsbeziehung auf Haftungsbeziehungen außerhalb dieses Bereichs durch die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten sowie die prinzipiell ebenfalls auf die Vertragsbeziehung beschränkte Vertrauenshaftung | 32 | ||
a) Drittschadensliquidation | 32 | ||
b) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter | 33 | ||
c) Dritthaftung aus culpa in contrahendo | 33 | ||
2. Gesetzlich begründete Drittschutzwirkungen nach einem Teil der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis | 34 | ||
B. Die Problematik des Ersatzes primärer Vermögensschäden im Testamentsfall | 35 | ||
I. Die dogmatischen Grundlagen der Testamentsentscheidung des BGH | 36 | ||
1. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts | 36 | ||
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs | 37 | ||
a) Die Übernahme des vorgefundenen Rechtszustands in der frühen Rechtsprechung des BGH | 37 | ||
b) Die Haftungsbegründung durch den BGH im Testamentsfall | 39 | ||
c) Die weitere Entwicklung des Rechtsinstituts des drittschützenden Vertrags | 40 | ||
3. Die Kernaussage des BGH in der Testamentsentscheidung | 41 | ||
II. Die dogmatischen Ansätze des Schrifttums zum Testamentsfall | 42 | ||
1. Schadensersatz aufgrund einer Verletzung nicht leistungsbezogener Rechtspflichten des Beraters | 43 | ||
a) Schadensersatz nach den Grundsätzen der „Vertretung im Vertrauen“, §§ 164 ff. BGB analog | 43 | ||
b) Sonderhaftung bei Sonderverbindung | 44 | ||
c) Haftung wegen Verletzung vermögensschützender Verkehrspflichten | 46 | ||
2. Haftung des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft aufgrund einer Verletzung der den Berater treffenden rechtsgeschäftlichen Leistungspflichten | 47 | ||
a) Die enttäuschte Erbin als Mitgläubigerin des Anwaltsvertrages | 47 | ||
b) Echter Vertrag zugunsten Dritter | 48 | ||
c) Besonderer Fall der Drittschadensliquidation | 49 | ||
3. Die Kernaussage der dargestellten Literaturstimmen zur Testamentsentscheidung | 51 | ||
C. Prinzipiell abweichende Ansätze zur Testamentsentscheidung | 51 | ||
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“ | 52 | ||
II. Kein Ersatzanspruch mangels zerstörter Rechtsposition | 53 | ||
D. Fazit | 55 | ||
2. Teil: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs: Das Erfordernis einer Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts als Ausfluss von Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot | 57 | ||
A. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Zuweisung subjektiver Rechte zur Bestimmung der für die Differenzhypothese relevanten Vermögenslagen | 57 | ||
I. Die traditionelle Feststellung eines primären Vermögensschadens in (scheinbar) rein „rechnerischer“ Weise nach der Differenzhypothese | 58 | ||
1. Die Lösung des BGH im Testamentsfall und der dieser Entscheidung zustimmenden Literatur durch eine Gesamtvermögensrechnung | 58 | ||
2. Die traditionelle Bestimmung eines Vermögensschadens in rein rechnerischer Weise nach der Differenzhypothese | 60 | ||
II. Die hinter den scheinbaren Rechenaufgaben stehenden Wertungen der Differenzhypothese als Leitprinzipien des Schadensersatzrechts – Die daraus folgende Abkehr von dem Verständnis des Schadens als abstrakte Rechengröße | 61 | ||
1. Aussagen und Verdienste von Mommsens Interessenlehre: Ausgleichsprinzip und Totalreparation | 62 | ||
2. Die daraus folgende Verfehltheit der Kritik an der Differenzhypothese | 64 | ||
III. Die aus Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot für einen Schadensersatzanspruch folgende Prämisse der Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts | 66 | ||
1. Schadensersatz als Ausgleich für die Rechtsverletzung | 66 | ||
2. Die Abhängigkeit der Differenzrechnung von der Rechtszuweisung | 68 | ||
a) Die überlieferte Privatrechtsordnung als eine Ordnung der Zuweisung von subjektiven Rechten | 68 | ||
b) Die „moderne“ Kritik am tradierten bürgerlichrechtlichen Systembau | 72 | ||
c) Das subjektive Recht als der zentrale Begriff des Privatrechts | 75 | ||
d) Der aus der Zuweisungsfunktion der Rechtsordnung folgende Vorrang der Zuordnungsentscheidung vor dem Schutz des zugewiesenen Rechts | 78 | ||
Ergebnis Teil A. | 79 | ||
B. Die für den Schadensersatzanspruch zu berücksichtigenden subjektiven Rechte und die gesetzlichen Mechanismen ihrer Zuweisung | 80 | ||
I. Damnum emergens: Verletzung eines zugewiesenen Rechts an einem vermögenswerten Rechtsobjekt | 82 | ||
1. Rechte an Gegenständen | 82 | ||
a) Die Zuweisung von Rechten an Gegenständen | 82 | ||
aa) Die Zuordnung der in § 823 I BGB genannten absoluten Rechte durch das BGB | 83 | ||
bb) Der schrittweise Prozess der Gestaltwerdung weiterer absoluter Rechte als sonstige Rechte im Sinne des § 823 I BGB | 84 | ||
cc) Die Zuordnung der im BGB nicht geregelten Immaterialgüterrechte | 86 | ||
b) Die in den absoluten und relativen Rechten als Bündel zusammengefassten Einzelrechte | 87 | ||
2. Rechte am Vermögen als Summe aller vermögenswerten Gegenstände eines Rechtssubjekts | 88 | ||
II. Lucrum cessans | 92 | ||
1. Verletzung eines zugewiesenen Rechts auf Gewinn als Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit | 93 | ||
2. Die Inkonsistenz der entgegengesetzten Auffassung von H. A. Fischer und Münzberg | 94 | ||
3. Die Mechanismen der Zuweisung eines Rechts auf Gewinn | 98 | ||
a) Recht auf Gewinn als Inhalt eines absoluten oder relativen Rechts | 98 | ||
b) Zuweisung eines Rechts auf Gewinn durch Verbots- oder Schutzgesetz | 99 | ||
4. Aus der Rechtsordnung zu folgernde zwingende Versagung eines Rechts auf Gewinn | 99 | ||
a) Die Ersatzfähigkeit von nur unter Verletzung von Verbotsgesetzen oder Rechten Dritter erzielbaren Gewinnen in Literatur und Rechtsprechung | 100 | ||
b) Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB) als ungeeignetes Kriterium zur Versagung eines Rechts auf Gewinn | 103 | ||
c) Widerspruch zur Rechts(zuweisungs) ordnung als alleiniges Kriterium für die Versagung eines Rechts auf Gewinn | 106 | ||
aa) Verstoß gegen Verbotsgesetze | 106 | ||
(1) Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt | 106 | ||
(2) Verbote mit Erlaubnisvorbehalt | 108 | ||
bb) Die Erforderlichkeit der Gleichbehandlung von rechts- und sittenwidrig erzielten Gewinnen | 109 | ||
(1) Die Behandlung entgangener sittenwidriger Gewinne in Literatur und Rechtsprechung | 109 | ||
(2) Eigene Ansicht | 112 | ||
cc) Das geltend gemachte Recht auf Gewinn ist einem Dritten zugewiesen | 113 | ||
(1) Gewinnerzielung unter Verletzung eines Rechts auf Gewinn, welches im Verhältnis zum Schädiger einem Dritten zugewiesen ist | 114 | ||
(2) Irrelevanz des relativen Rechts eines Dritten für die Zuweisung eines Rechts auf Gewinn an den Geschädigten | 115 | ||
5. Die Einordnung der Schutzzwecklehre in das dargestellte Lösungskonzept zum Recht auf Gewinn am Beispiel von BGH JZ 1969, 702 ff. | 117 | ||
3. Teil: Die Lösung des Testamentsfalls nach den dargestellten Prinzipien | 119 | ||
A. Kein sonstiges Recht eines intendierten Erben vor dem Erbfall an der Erbschaft oder auf Gewinn | 119 | ||
I. Gesetzliche Zuweisung des Nachlasses an den Erblasser bis zum Erbfall | 120 | ||
1. Kein Recht an der Erbschaft vor dem Erbfall | 121 | ||
a) Das Prinzip der Testierfreiheit | 122 | ||
b) Keine Rechtswirkungen des Erbrechts vor dem Erbfall | 122 | ||
c) Die Freiheit des erbvertraglich gebundenen Erblassers, unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB) | 124 | ||
2. Kein Recht auf Gewinn | 125 | ||
a) Kein Recht auf Gewinn aus einem absoluten Recht des künftigen Erben oder einem Schutzgesetz | 125 | ||
b) Die fehlende Einsatzentscheidung | 126 | ||
II. Ergebnis | 127 | ||
B. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft gegenüber dem Rechtsanwalt im Testamentsfall | 127 | ||
I. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft aus einem eventuellen eigenen Anspruch auf Beratung des Erblassers | 128 | ||
1. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Erblasser und Rechtsanwalt | 128 | ||
a) Mögliche Gläubigerstellung der enttäuschten Erbin im Sinne von § 328 oder § 432 BGB | 129 | ||
b) Keine Leistungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin auf Verschaffung der Erbschaft | 130 | ||
aa) Inhalt des Leistungsversprechens | 130 | ||
bb) Unwirksamkeit eines eventuellen Garantieversprechens auf Zufluss der Erbschaft | 132 | ||
c) Beratung des Erblassers als möglicher Inhalt eines relativen Rechts der enttäuschten Erbin aus dem Beratungsvertrag | 132 | ||
2. Inhalt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht gegenüber der enttäuschten Erbin | 133 | ||
a) Mangels relativer Zuweisung der Erbschaft resultiert aus der Verletzung der Beratungspflicht nicht der Ersatz der entgangenen Erbschaft | 133 | ||
b) Die Unanwendbarkeit der Lehre von den „Leistungspflichten mit Schutzzweck“ | 134 | ||
3. Ergebnis | 136 | ||
II. Schutz des Erwerbsinteresses der Tochter als Inhalt eines echten Vertrages zugunsten Dritter | 136 | ||
1. Die Folge der Zuerkennung vertraglichen Schutzes | 137 | ||
2. Der Inhalt des vertraglichen Rechts auf Schutz des Erwerbsinteresses | 138 | ||
3. Unwirksamkeit eines solchen Versprechens | 139 | ||
III. Kein relatives Recht auf Gewinn | 139 | ||
IV. Ergebnis: Kein Ersatzanspruch der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft als positives Interesse | 139 | ||
C. Konsequenz: Die Inkonsistenz der BGH-Lösung im Testamentsfall | 140 | ||
I. Pönalisierung des Schädigerverhaltens bei Ersatz der entgangenen Erbschaft ohne vorangegangene Rechtsverletzung | 140 | ||
1. Pönalisierungseffekt in der Testamentsfallentscheidung | 140 | ||
2. Die Unvereinbarkeit einer Pönalisierung mit den Prinzipien des Schadensersat | 141 | ||
a) Ausdrückliche Verwerfung des Pönalisierungsgedankens durch die Gesetzgeber des BGB | 141 | ||
b) Ausschluss des Pönalisierungsgedankens als primäres Ziel des Schadensersatzes durch das Ausgleichsprinzip | 142 | ||
3. Exkurs: Haftung und Haftpflichtversicherung | 145 | ||
a) Kollektivierung des Schadensersatzes durch Versicherungsleistungen | 145 | ||
b) Unvereinbarkeit einer Rückwirkung der Haftpflichtversicherung mit dem aus dem Ausgleichsprinzip folgenden Trennungsgrundsatz | 146 | ||
c) Rückwirkung der Zahlungspflicht von Haftpflichtversicherungen auf die Haftung von Rechtsanwälten? | 147 | ||
II. Die „lachenden Doppelerben“ | 149 | ||
1. Doppelte Zuweisung der Erbschaft durch Anerkennung eines kondiktionsfesten Erwerbs der profitierenden Miterbin mit gleichzeitiger schadensrechtlicher Korrektur zugunsten der Klägerin | 149 | ||
2. Die aus der zweifachen Zuweisung folgende Widersprüchlichkeit der BGH-Lösung | 150 | ||
III. Inkonsistenz einer bereicherungsrechtlichen Lösung zugunsten der enttäuschten Erbin zur Vermeidung von Pönalisierung und doppelter Zuweisung | 151 | ||
IV. Ergebnis | 152 | ||
D. Exkurs: Die Unvereinbarkeit eines Erbrechts kraft „besseren Erblasserwillens“ mit den erbrechtlichen Formvorschriften | 152 | ||
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“ in den gesetzlich geregelten Fällen verhilft gerade nur formwirksamen Erklärungen oder der gesetzlichen Erbfolge zur Wirksamkeit | 152 | ||
1. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 2078, 2279, 2281 BGB) | 153 | ||
2. Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2336 BGB) | 153 | ||
3. Rücktritt von vertragsmäßigen Verfügungen oder Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen von Todes wegen | 153 | ||
4. Zwischenergebnis | 154 | ||
II. Klare Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen formlos geäußerten Erblasserwillen als Rechtsgrund | 155 | ||
1. Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften | 155 | ||
2. Kein Rechtsmissbrauch bei Beharren auf den Formvorschriften | 155 | ||
3. Vergleich mit den Ausnahmen von § 125 Satz 1 BGB bei der Hoferbenbestimmung durch formlosen Erbvertrag | 157 | ||
a) Entwicklung der Rechtsprechung | 158 | ||
b) Fehlende Vergleichbarkeit der Hoferbenfälle mit dem Testamentsfall | 158 | ||
III. Ergebnis | 159 | ||
4. Teil: Übertragung der Ergebnisse auf Parallelfälle | 161 | ||
A. Abgrenzung des Testamentsfalles und ähnlicher Fallgestaltungen zu Fällen sonstiger Berufshaftung mit selbstschädigender Vermögensdisposition | 161 | ||
I. Die Gutachterhaftung von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern gegenüber Dritten | 161 | ||
II. Beratungshaftung gegenüber Dritten | 163 | ||
1. Die Beratung durch Notare und Rechtsanwälte | 163 | ||
a) Die spezialgesetzlich normierte Haftung von Notaren | 163 | ||
b) Die Dritthaftung von Rechtsanwälten nach h. M. aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter | 164 | ||
2. Das Fehlen einer selbstschädigenden Vermögensdisposition des Dritten als entscheidendes Differenzierungskriterium zwischen dem Testamentsfall und solchen sonstiger Berufshaftung gegenüber Dritten | 165 | ||
a) Beratungsfälle mit selbstschädigender Vermögensdisposition | 165 | ||
b) Beratungsfälle ohne selbstschädigende Vermögensdisposition | 166 | ||
B. Notwendige Gleichbehandlung von Nicht- und Schlechterfüllung der Leistungspflicht durch den Rechtsanwalt | 169 | ||
I. Darstellung der Fälle | 170 | ||
1. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments (BGH NJW 1995, 51) | 170 | ||
2. Geringere Erbschaft aufgrund eines ungünstigen Testaments (BGH NJW 1995, 255141) | 170 | ||
3. Geringere Erbschaft eines künftigen Erben wegen nicht erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung (OLG Hamm MDR 1986, 1026) | 171 | ||
II. Die Irrelevanz der Differenzierung zwischen Schlecht- und Nichtleistung im Testamentsfall und den dargestellten Fällen der Schlechtleistung | 172 | ||
1. Die grundsätzliche Ungleichbehandlung von Schlecht- und Nichterfüllung auf der Primärebene | 172 | ||
2. Die Prämisse der Verletzung eines subjektiven Rechts ist in den Fällen der Schlechtleistung ebenso wenig erfüllt wie im Testamentsfall | 174 | ||
III. Ergebnis | 175 | ||
C. Notwendige Gleichbehandlung von Amts- und Anwaltshaftung wegen entgangener Erbschaft | 176 | ||
I. Darstellung der Fälle | 176 | ||
1. Entgangene Erbschaft wegen Formnichtigkeit letztwilliger Verfügungen durch Amtsträger | 176 | ||
a) RG Boschers Zeitschrift 1888, 130: Amtshaftung nach gemeinem Recht in Höhe der entgangenen Erbschaft als lucrum cessans unter Hinweis auf das römische Recht | 176 | ||
aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung | 176 | ||
bb) Inkonsistenz der Urteilsbegründung | 179 | ||
b) Formnichtigkeit eines Nottestaments aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters (BGH NJW 1956, 260) | 182 | ||
2. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments durch Amtspflichtverletzung eines Notars (BGHZ 31, 5) | 183 | ||
3. Amtshaftung von Notaren wegen schuldhafter Verursachung der Formnichtigkeit eines Erbverzichts | 184 | ||
a) Unwirksamkeit eines Erbverzichts wegen unzureichender Beurkundung (RG JW 1909, 139) | 184 | ||
b) Feststellungsklage eines Abkömmlings des Erblassers vor dem Erbfall hinsichtlich einer Amtshaftung des beurkundenden Notars (BGH NJW 1996, 1062) | 184 | ||
4. Geringere Erbschaft aufgrund ungünstigen Testaments durch unvollständige Beratung des Erblassers | 185 | ||
a) Verlust von Gesellschaftsanteilen durch fehlerhafte Beratung (BGH NJW 2002, 2787) | 185 | ||
b) Versäumte Beratung über das weiter bestehende gesetzliche Erbrecht der leiblichen Verwandten eines adoptierten Kindes (BGHZ 58, 343) | 185 | ||
II. Ergebnis | 186 | ||
D. Identische Problematik bei der Geltendmachung originärer Ersatzansprüche von Erben aus § 826 BGB auf Übereignung eines vom Erblasser verschenkten Gegenstandes | 187 | ||
I. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Ansprüchen der gesetzlichen Erbin aus § 826 BGB gegen die beschenkte Geliebte des Erblassers (RGZ 111, 151) | 188 | ||
1. Die Position des Reichsgerichts | 188 | ||
2. Die Widersprüchlichkeit der vom Reichsgericht eingenommenen Position | 189 | ||
a) Widerspruch zur rechtlichen Stellung eines Erben vor dem Erbfall | 189 | ||
b) Widerspruch zu den Wertungen des nach Ansicht des Reichsgerichts anwendbaren § 817 S. 2 BGB | 189 | ||
aa) Geltendmachung eines derivativen Anspruchs durch die Klägerin | 190 | ||
bb) Mitverschulden des Erblassers, § 254 BGB | 190 | ||
3. Vergleich mit der übrigen in RGZ 111, 151 zitierten reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit tatsächlicher Erwerbsaussichten | 191 | ||
II. Die (anfängliche) Fortsetzung dieser Rechtsprechung durch den BGH | 193 | ||
III. Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB | 193 | ||
1. Die heutige Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB | 194 | ||
a) Die Leitentscheidung des BGH in BGHZ 108, 73 zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB | 194 | ||
b) Widersprüche in der Urteilsbegründung | 195 | ||
2. Divergierende Literaturmeinungen zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB | 197 | ||
a) Ältere Literaturansichten für die Anwendbarkeit von § 826 BGB | 197 | ||
b) Für die Anwendung von § 826 BGB in eklatanten Fällen bzw. differenzierende Ansichten | 197 | ||
c) Gegen die Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB | 199 | ||
IV. Stellungnahme | 201 | ||
Literaturverzeichnis | 203 | ||
Sachwortverzeichnis | 219 |