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Hüftle, I. (2008). Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft. Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52481-5
Hüftle, Ilka. Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft: Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion. Duncker & Humblot, 2008. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52481-5
Hüftle, I (2008): Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft: Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-52481-5

Format

Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft

Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion

Hüftle, Ilka

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 378

(2008)

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Abstract

Die ständige Rechtsprechung gewährt Schadensersatzansprüche, wenn ein erbrechtlicher Vorteil (Erbschaft, Vermächtnis) nicht oder nur teilweise zufließt, weil der Rechtsanwalt, Notar oder sonstige Berater des Erblassers seine Beratungspflichten nicht oder schlecht erfüllte. Die Judikatur konzentriert sich dabei weithin auf die dogmatische Herleitung der Dritthaftung für primäre Vermögensschäden. Soweit ihr diese gelingt, bejaht sie mittels bloßer Anwendung der Differenzhypothese ohne weiteres das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Demgegenüber verfolgt Ilka Hüftle einen umgekehrten Ansatz. Ausgehend vom Verständnis des geltenden Rechts als einer Rechtszuweisungsordnung begründet sie, warum den "Enttäuschten" subjektive Rechtspositionen nicht zustanden und dass deshalb für schadensersatzrechtlichen Rechtsschutz in den betreffenden Fällen kein Raum war.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 19
1. Teil: Der Testamentsfall im Kontext der Dritthaftungsproblematik in Judikatur und Schrifttum 22
A. Die Beschränkung des Schadensersatzes wegen der Herbeiführung reiner Vermögensschäden im deutschen Recht 22
I. Die dogmatischen Grundlagen des Vermögensschutzes in der Vertragsbeziehung 23
1. Die kategoriale Zweiteilung des Schadenshaftungsrechts in der Vertragsbeziehung 24
a) Überblick über den Schutz positiver Leistungsinteressen 24
b) Überblick über den Schutz negativer Erhaltungsinteressen 25
2. Die Realisierung erweiterten Vermögensschutzes außerhalb vertraglicher Beziehungen über die besondere Integritätshaftung 25
3. Die dogmatische Strukturierung der Integritätshaftung innerhalb von Vertragsbeziehungen nach den derzeit gängigen Lehren 26
a) Die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten 27
aa) Schutzpflichtverletzung 27
bb) Die vertragliche Haftung wegen Mangelfolgeschäden 28
b) Die Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis aus Vertrauen oder sozialem Kontakt 29
aa) Dogmatischer Ansatz 29
bb) Hauptunterschiede zur Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten 29
II. Tendenzen zur Erweiterung des Vermögensschutzes über die Vertragsbeziehung hinaus 30
1. Erweiterungen des besonderen Integritätsschutzes der Vertragsbeziehung auf Haftungsbeziehungen außerhalb dieses Bereichs durch die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten sowie die prinzipiell ebenfalls auf die Vertragsbeziehung beschränkte Vertrauenshaftung 32
a) Drittschadensliquidation 32
b) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 33
c) Dritthaftung aus culpa in contrahendo 33
2. Gesetzlich begründete Drittschutzwirkungen nach einem Teil der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis 34
B. Die Problematik des Ersatzes primärer Vermögensschäden im Testamentsfall 35
I. Die dogmatischen Grundlagen der Testamentsentscheidung des BGH 36
1. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts 36
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 37
a) Die Übernahme des vorgefundenen Rechtszustands in der frühen Rechtsprechung des BGH 37
b) Die Haftungsbegründung durch den BGH im Testamentsfall 39
c) Die weitere Entwicklung des Rechtsinstituts des drittschützenden Vertrags 40
3. Die Kernaussage des BGH in der Testamentsentscheidung 41
II. Die dogmatischen Ansätze des Schrifttums zum Testamentsfall 42
1. Schadensersatz aufgrund einer Verletzung nicht leistungsbezogener Rechtspflichten des Beraters 43
a) Schadensersatz nach den Grundsätzen der „Vertretung im Vertrauen“, §§ 164 ff. BGB analog 43
b) Sonderhaftung bei Sonderverbindung 44
c) Haftung wegen Verletzung vermögensschützender Verkehrspflichten 46
2. Haftung des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft aufgrund einer Verletzung der den Berater treffenden rechtsgeschäftlichen Leistungspflichten 47
a) Die enttäuschte Erbin als Mitgläubigerin des Anwaltsvertrages 47
b) Echter Vertrag zugunsten Dritter 48
c) Besonderer Fall der Drittschadensliquidation 49
3. Die Kernaussage der dargestellten Literaturstimmen zur Testamentsentscheidung 51
C. Prinzipiell abweichende Ansätze zur Testamentsentscheidung 51
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“ 52
II. Kein Ersatzanspruch mangels zerstörter Rechtsposition 53
D. Fazit 55
2. Teil: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs: Das Erfordernis einer Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts als Ausfluss von Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot 57
A. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Zuweisung subjektiver Rechte zur Bestimmung der für die Differenzhypothese relevanten Vermögenslagen 57
I. Die traditionelle Feststellung eines primären Vermögensschadens in (scheinbar) rein „rechnerischer“ Weise nach der Differenzhypothese 58
1. Die Lösung des BGH im Testamentsfall und der dieser Entscheidung zustimmenden Literatur durch eine Gesamtvermögensrechnung 58
2. Die traditionelle Bestimmung eines Vermögensschadens in rein rechnerischer Weise nach der Differenzhypothese 60
II. Die hinter den scheinbaren Rechenaufgaben stehenden Wertungen der Differenzhypothese als Leitprinzipien des Schadensersatzrechts – Die daraus folgende Abkehr von dem Verständnis des Schadens als abstrakte Rechengröße 61
1. Aussagen und Verdienste von Mommsens Interessenlehre: Ausgleichsprinzip und Totalreparation 62
2. Die daraus folgende Verfehltheit der Kritik an der Differenzhypothese 64
III. Die aus Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot für einen Schadensersatzanspruch folgende Prämisse der Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts 66
1. Schadensersatz als Ausgleich für die Rechtsverletzung 66
2. Die Abhängigkeit der Differenzrechnung von der Rechtszuweisung 68
a) Die überlieferte Privatrechtsordnung als eine Ordnung der Zuweisung von subjektiven Rechten 68
b) Die „moderne“ Kritik am tradierten bürgerlichrechtlichen Systembau 72
c) Das subjektive Recht als der zentrale Begriff des Privatrechts 75
d) Der aus der Zuweisungsfunktion der Rechtsordnung folgende Vorrang der Zuordnungsentscheidung vor dem Schutz des zugewiesenen Rechts 78
Ergebnis Teil A. 79
B. Die für den Schadensersatzanspruch zu berücksichtigenden subjektiven Rechte und die gesetzlichen Mechanismen ihrer Zuweisung 80
I. Damnum emergens: Verletzung eines zugewiesenen Rechts an einem vermögenswerten Rechtsobjekt 82
1. Rechte an Gegenständen 82
a) Die Zuweisung von Rechten an Gegenständen 82
aa) Die Zuordnung der in § 823 I BGB genannten absoluten Rechte durch das BGB 83
bb) Der schrittweise Prozess der Gestaltwerdung weiterer absoluter Rechte als sonstige Rechte im Sinne des § 823 I BGB 84
cc) Die Zuordnung der im BGB nicht geregelten Immaterialgüterrechte 86
b) Die in den absoluten und relativen Rechten als Bündel zusammengefassten Einzelrechte 87
2. Rechte am Vermögen als Summe aller vermögenswerten Gegenstände eines Rechtssubjekts 88
II. Lucrum cessans 92
1. Verletzung eines zugewiesenen Rechts auf Gewinn als Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit 93
2. Die Inkonsistenz der entgegengesetzten Auffassung von H. A. Fischer und Münzberg 94
3. Die Mechanismen der Zuweisung eines Rechts auf Gewinn 98
a) Recht auf Gewinn als Inhalt eines absoluten oder relativen Rechts 98
b) Zuweisung eines Rechts auf Gewinn durch Verbots- oder Schutzgesetz 99
4. Aus der Rechtsordnung zu folgernde zwingende Versagung eines Rechts auf Gewinn 99
a) Die Ersatzfähigkeit von nur unter Verletzung von Verbotsgesetzen oder Rechten Dritter erzielbaren Gewinnen in Literatur und Rechtsprechung 100
b) Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB) als ungeeignetes Kriterium zur Versagung eines Rechts auf Gewinn 103
c) Widerspruch zur Rechts(zuweisungs) ordnung als alleiniges Kriterium für die Versagung eines Rechts auf Gewinn 106
aa) Verstoß gegen Verbotsgesetze 106
(1) Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt 106
(2) Verbote mit Erlaubnisvorbehalt 108
bb) Die Erforderlichkeit der Gleichbehandlung von rechts- und sittenwidrig erzielten Gewinnen 109
(1) Die Behandlung entgangener sittenwidriger Gewinne in Literatur und Rechtsprechung 109
(2) Eigene Ansicht 112
cc) Das geltend gemachte Recht auf Gewinn ist einem Dritten zugewiesen 113
(1) Gewinnerzielung unter Verletzung eines Rechts auf Gewinn, welches im Verhältnis zum Schädiger einem Dritten zugewiesen ist 114
(2) Irrelevanz des relativen Rechts eines Dritten für die Zuweisung eines Rechts auf Gewinn an den Geschädigten 115
5. Die Einordnung der Schutzzwecklehre in das dargestellte Lösungskonzept zum Recht auf Gewinn am Beispiel von BGH JZ 1969, 702 ff. 117
3. Teil: Die Lösung des Testamentsfalls nach den dargestellten Prinzipien 119
A. Kein sonstiges Recht eines intendierten Erben vor dem Erbfall an der Erbschaft oder auf Gewinn 119
I. Gesetzliche Zuweisung des Nachlasses an den Erblasser bis zum Erbfall 120
1. Kein Recht an der Erbschaft vor dem Erbfall 121
a) Das Prinzip der Testierfreiheit 122
b) Keine Rechtswirkungen des Erbrechts vor dem Erbfall 122
c) Die Freiheit des erbvertraglich gebundenen Erblassers, unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB) 124
2. Kein Recht auf Gewinn 125
a) Kein Recht auf Gewinn aus einem absoluten Recht des künftigen Erben oder einem Schutzgesetz 125
b) Die fehlende Einsatzentscheidung 126
II. Ergebnis 127
B. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft gegenüber dem Rechtsanwalt im Testamentsfall 127
I. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft aus einem eventuellen eigenen Anspruch auf Beratung des Erblassers 128
1. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Erblasser und Rechtsanwalt 128
a) Mögliche Gläubigerstellung der enttäuschten Erbin im Sinne von § 328 oder § 432 BGB 129
b) Keine Leistungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin auf Verschaffung der Erbschaft 130
aa) Inhalt des Leistungsversprechens 130
bb) Unwirksamkeit eines eventuellen Garantieversprechens auf Zufluss der Erbschaft 132
c) Beratung des Erblassers als möglicher Inhalt eines relativen Rechts der enttäuschten Erbin aus dem Beratungsvertrag 132
2. Inhalt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht gegenüber der enttäuschten Erbin 133
a) Mangels relativer Zuweisung der Erbschaft resultiert aus der Verletzung der Beratungspflicht nicht der Ersatz der entgangenen Erbschaft 133
b) Die Unanwendbarkeit der Lehre von den „Leistungspflichten mit Schutzzweck“ 134
3. Ergebnis 136
II. Schutz des Erwerbsinteresses der Tochter als Inhalt eines echten Vertrages zugunsten Dritter 136
1. Die Folge der Zuerkennung vertraglichen Schutzes 137
2. Der Inhalt des vertraglichen Rechts auf Schutz des Erwerbsinteresses 138
3. Unwirksamkeit eines solchen Versprechens 139
III. Kein relatives Recht auf Gewinn 139
IV. Ergebnis: Kein Ersatzanspruch der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft als positives Interesse 139
C. Konsequenz: Die Inkonsistenz der BGH-Lösung im Testamentsfall 140
I. Pönalisierung des Schädigerverhaltens bei Ersatz der entgangenen Erbschaft ohne vorangegangene Rechtsverletzung 140
1. Pönalisierungseffekt in der Testamentsfallentscheidung 140
2. Die Unvereinbarkeit einer Pönalisierung mit den Prinzipien des Schadensersat 141
a) Ausdrückliche Verwerfung des Pönalisierungsgedankens durch die Gesetzgeber des BGB 141
b) Ausschluss des Pönalisierungsgedankens als primäres Ziel des Schadensersatzes durch das Ausgleichsprinzip 142
3. Exkurs: Haftung und Haftpflichtversicherung 145
a) Kollektivierung des Schadensersatzes durch Versicherungsleistungen 145
b) Unvereinbarkeit einer Rückwirkung der Haftpflichtversicherung mit dem aus dem Ausgleichsprinzip folgenden Trennungsgrundsatz 146
c) Rückwirkung der Zahlungspflicht von Haftpflichtversicherungen auf die Haftung von Rechtsanwälten? 147
II. Die „lachenden Doppelerben“ 149
1. Doppelte Zuweisung der Erbschaft durch Anerkennung eines kondiktionsfesten Erwerbs der profitierenden Miterbin mit gleichzeitiger schadensrechtlicher Korrektur zugunsten der Klägerin 149
2. Die aus der zweifachen Zuweisung folgende Widersprüchlichkeit der BGH-Lösung 150
III. Inkonsistenz einer bereicherungsrechtlichen Lösung zugunsten der enttäuschten Erbin zur Vermeidung von Pönalisierung und doppelter Zuweisung 151
IV. Ergebnis 152
D. Exkurs: Die Unvereinbarkeit eines Erbrechts kraft „besseren Erblasserwillens“ mit den erbrechtlichen Formvorschriften 152
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“ in den gesetzlich geregelten Fällen verhilft gerade nur formwirksamen Erklärungen oder der gesetzlichen Erbfolge zur Wirksamkeit 152
1. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 2078, 2279, 2281 BGB) 153
2. Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2336 BGB) 153
3. Rücktritt von vertragsmäßigen Verfügungen oder Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen von Todes wegen 153
4. Zwischenergebnis 154
II. Klare Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen formlos geäußerten Erblasserwillen als Rechtsgrund 155
1. Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften 155
2. Kein Rechtsmissbrauch bei Beharren auf den Formvorschriften 155
3. Vergleich mit den Ausnahmen von § 125 Satz 1 BGB bei der Hoferbenbestimmung durch formlosen Erbvertrag 157
a) Entwicklung der Rechtsprechung 158
b) Fehlende Vergleichbarkeit der Hoferbenfälle mit dem Testamentsfall 158
III. Ergebnis 159
4. Teil: Übertragung der Ergebnisse auf Parallelfälle 161
A. Abgrenzung des Testamentsfalles und ähnlicher Fallgestaltungen zu Fällen sonstiger Berufshaftung mit selbstschädigender Vermögensdisposition 161
I. Die Gutachterhaftung von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern gegenüber Dritten 161
II. Beratungshaftung gegenüber Dritten 163
1. Die Beratung durch Notare und Rechtsanwälte 163
a) Die spezialgesetzlich normierte Haftung von Notaren 163
b) Die Dritthaftung von Rechtsanwälten nach h. M. aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 164
2. Das Fehlen einer selbstschädigenden Vermögensdisposition des Dritten als entscheidendes Differenzierungskriterium zwischen dem Testamentsfall und solchen sonstiger Berufshaftung gegenüber Dritten 165
a) Beratungsfälle mit selbstschädigender Vermögensdisposition 165
b) Beratungsfälle ohne selbstschädigende Vermögensdisposition 166
B. Notwendige Gleichbehandlung von Nicht- und Schlechterfüllung der Leistungspflicht durch den Rechtsanwalt 169
I. Darstellung der Fälle 170
1. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments (BGH NJW 1995, 51) 170
2. Geringere Erbschaft aufgrund eines ungünstigen Testaments (BGH NJW 1995, 255141) 170
3. Geringere Erbschaft eines künftigen Erben wegen nicht erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung (OLG Hamm MDR 1986, 1026) 171
II. Die Irrelevanz der Differenzierung zwischen Schlecht- und Nichtleistung im Testamentsfall und den dargestellten Fällen der Schlechtleistung 172
1. Die grundsätzliche Ungleichbehandlung von Schlecht- und Nichterfüllung auf der Primärebene 172
2. Die Prämisse der Verletzung eines subjektiven Rechts ist in den Fällen der Schlechtleistung ebenso wenig erfüllt wie im Testamentsfall 174
III. Ergebnis 175
C. Notwendige Gleichbehandlung von Amts- und Anwaltshaftung wegen entgangener Erbschaft 176
I. Darstellung der Fälle 176
1. Entgangene Erbschaft wegen Formnichtigkeit letztwilliger Verfügungen durch Amtsträger 176
a) RG Boschers Zeitschrift 1888, 130: Amtshaftung nach gemeinem Recht in Höhe der entgangenen Erbschaft als lucrum cessans unter Hinweis auf das römische Recht 176
aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung 176
bb) Inkonsistenz der Urteilsbegründung 179
b) Formnichtigkeit eines Nottestaments aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters (BGH NJW 1956, 260) 182
2. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments durch Amtspflichtverletzung eines Notars (BGHZ 31, 5) 183
3. Amtshaftung von Notaren wegen schuldhafter Verursachung der Formnichtigkeit eines Erbverzichts 184
a) Unwirksamkeit eines Erbverzichts wegen unzureichender Beurkundung (RG JW 1909, 139) 184
b) Feststellungsklage eines Abkömmlings des Erblassers vor dem Erbfall hinsichtlich einer Amtshaftung des beurkundenden Notars (BGH NJW 1996, 1062) 184
4. Geringere Erbschaft aufgrund ungünstigen Testaments durch unvollständige Beratung des Erblassers 185
a) Verlust von Gesellschaftsanteilen durch fehlerhafte Beratung (BGH NJW 2002, 2787) 185
b) Versäumte Beratung über das weiter bestehende gesetzliche Erbrecht der leiblichen Verwandten eines adoptierten Kindes (BGHZ 58, 343) 185
II. Ergebnis 186
D. Identische Problematik bei der Geltendmachung originärer Ersatzansprüche von Erben aus § 826 BGB auf Übereignung eines vom Erblasser verschenkten Gegenstandes 187
I. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Ansprüchen der gesetzlichen Erbin aus § 826 BGB gegen die beschenkte Geliebte des Erblassers (RGZ 111, 151) 188
1. Die Position des Reichsgerichts 188
2. Die Widersprüchlichkeit der vom Reichsgericht eingenommenen Position 189
a) Widerspruch zur rechtlichen Stellung eines Erben vor dem Erbfall 189
b) Widerspruch zu den Wertungen des nach Ansicht des Reichsgerichts anwendbaren § 817 S. 2 BGB 189
aa) Geltendmachung eines derivativen Anspruchs durch die Klägerin 190
bb) Mitverschulden des Erblassers, § 254 BGB 190
3. Vergleich mit der übrigen in RGZ 111, 151 zitierten reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit tatsächlicher Erwerbsaussichten 191
II. Die (anfängliche) Fortsetzung dieser Rechtsprechung durch den BGH 193
III. Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB 193
1. Die heutige Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB 194
a) Die Leitentscheidung des BGH in BGHZ 108, 73 zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB 194
b) Widersprüche in der Urteilsbegründung 195
2. Divergierende Literaturmeinungen zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB 197
a) Ältere Literaturansichten für die Anwendbarkeit von § 826 BGB 197
b) Für die Anwendung von § 826 BGB in eklatanten Fällen bzw. differenzierende Ansichten 197
c) Gegen die Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB 199
IV. Stellungnahme 201
Literaturverzeichnis 203
Sachwortverzeichnis 219