Das Menschenbild im Verfassungsstaat
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Das Menschenbild im Verfassungsstaat
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 540
(2008)
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Peter Häberle, einer der »ersten Verfassungsrechtler der Welt« (EL PAÍS), promovierte 1961 nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, Bonn, Montpellier und Freiburg über den »Wesensgehalt« der Grundrechte (3. Aufl. 1983). 1969 folgte die Habilitation über das »öffentliche Interesse« bei K. Hesse (2. Aufl. 2006). Beide Schriften zählen heute zu weltweit rezipierten Standardwerken. Peter Häberle wurde als Ordinarius nach Marburg, Augsburg und Bayreuth berufen. Er entfaltet seit 1982 seinen verfassungsvergleichend-kulturwissenschaftlichen Ansatz und lehrte fast 20 Jahre als ständiger Gastprofessor für Rechtsphilosophie in St. Gallen. Sein Werk: 38 Bücher, mehr als 350 Aufsätze, Übersetzungen in 18 Sprachen. Häberle ist Ehrendoktor der Universitäten Tessaloniki, Granada, Lima, Brasilia, Lissabon, Tiflis und Buenos Aires sowie Großoffizier Italiens, Mitglied zahlreicher nationaler und internationaler Akademien (zuletzt Argentinien). 1998 mit dem Max-Planck-Forschungspreis ausgezeichnet, erhielt er später die Ehrenmedaillen der Verfassungsgerichte in Rom und Lima, im Jahre 2004 dann eine spanische und eine deutsche Festschrift. Verleihung der höchsten Klasse des Cruzeiro do Sul Brasiliens (2011) und Internationaler Héctor Fix-Zamudo Preis der Universität Mexico City für herausragende rechtswissenschaftliche Leistungen sowie die Ehrenmedaille der Universität Lissabon (2014).Abstract
Zwei Jahre nach dem Erscheinen der mittlerweile vergriffenen Dritten Auflage (2005) wurde diese Vierte, aktualisierte und erweiterte Auflage möglich. Hatte der Verfasser in seiner Theorie zur "Rezensierten Verfassungsrechtswissenschaft" (1982) noch davon gesprochen, dass den Rezensenten der "erste Zugriff" und damit eine besondere Verantwortung für die Rezeption eines wissenschaftlichen Werkes zukommen, so ist das bei kurz hintereinander folgenden Neuauflagen anders: Ein offenbar erfolgreiches Büchlein kann in einem Fall die Rezensionen zeitlich "überholen".Das Büchlein ist ein Wachstumsring zu anderen Werken des Verfassers, etwa der Studie "Nationalhymnen als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaates" (2007), und auch ein Element der "Europäischen Verfassungslehre" (5. Aufl. 2007). Das Ganze wird grundiert von den Theoriemöglichkeiten einer "Verfassungslehre als Kulturwissenschaft" (1982/1998) und inspiriert durch das konstitutionelle Utopiequantum des Verfassungsstaates, auch des Völkerrechts als konstitutionellem Menschheitsrecht.Im Ganzen dürfen die Grundlinien der drei Vorauflagen beibehalten werden. Vor allem sei die These von der Trias "Menschenbild, Volksbild und Staatsbild" bekräftigt. Die Weltbild-Frage kommt hinzu. Der Streit um einen "Gottesbezug" in der Europäischen Verfassung, die "Gretchenfrage" bzw. das in Frage stehende "Gottesbild" bestätigen die hohe Relevanz der vom Verfasser vorgeschlagenen "Bilderphilosophie". Auch die Judikatur des BVerfG bedient sich erneut der Bilderphilosophie, wenn auch eher im "Kleinen".Die in den letzten zwei Jahren erfolgten Entwicklungen in der Wirklichkeit (etwa in der politischen Diskussion um Parteiprogramme), in Gestalt der Wissenschaften, in den durch Kulturvergleichung erfassten neuen Textstufen von geschriebenen Verfassungen, in der Verfassungsrechtslehre und der Judikatur sowie in aktuellen Brennpunkten (etwa beim m.E. absoluten, abwägungsresistenten Folterverbot) sind in Gestalt von fünf Problembereichen aufgearbeitet.Über den Autor:Peter Häberle, einer der führenden Staatsrechtslehrer, promovierte 1961 nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, Bonn, Freiburg/Br. und Montpellier über das Thema "Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 GG" (3. Aufl. 1983). Nach der Habilitation 1969 in Freiburg wurde er in Marburg zum o. Professor ernannt. Über Augsburg kam er später nach Bayreuth. Häberle widmet sein wissenschaftliches Wirken vermehrt der als Kulturwissenschaft begriffenen vergleichenden Verfassungslehre. Fast 20 Jahre lehrte er als ständiger Gastprofessor für Rechtsphilosophie in St. Gallen. Sein Werk umfasst 35 Bücher sowie ca. 250 Aufsätze, Übersetzungen in 18 Sprachen. Peter Häberle ist Ehrendoktor der Universitäten Thessaloniki, Granada, Lima, Brasilia und Lissabon sowie Großoffizier der Republik Italien und Mitglied zahlreicher nationaler und internationaler Akademien (zuletzt Argentinien). 1998 wurde er mit dem Max-Planck-Forschungspreis ausgezeichnet.Pressestimme zur 2. Auflage:"Häberle steht wie kein anderer in der deutschen Staatsrechtslehre für einen interdisziplinären Ansatz. Sein 'Menschenbild im Verfassungsstaat' ist dafür gewissermaßen paradigmatisch. [...] Die Schrift ist ein eindrucksvolles Plädoyer gegen die in der Staatsrechtswissenschaft verbreitete Skepsis gegenüber dem Wert interdisziplinären Arbeitens." Franz Lindner, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2002, Heft 4, S. 183Pressestimme zur 3. Auflage:"Der Verf. ist wirklich der Vertreter eines 'offenen Verfassungsrechts'; das 'Menschenbild' ist einer seiner Durchbrüche aus positivistischer Enge in die Weiten nicht nur der Soziologie, sondern der Geisteswissenschaften allgemein und, vor allem, noch weit darüber hinaus in Literatur und Kunst. Erstaunlich ist die sich mit jeder Auflage steigernde Assoziationskraft, mit welcher immer neue, aktuelle und grundsätzliche Probleme mit diesem Thema in Zusammenhang gebracht werden. Hier liegt auch der besondere Nutzen, den eine nicht so weit ausgreifende Rechtswissenschaft, aber auch Rechtspraxis, aus dieser Schrift ziehen kann, gerade in ihrer nun vorliegenden dritten Auflage." Walter Leisner, in: Deutschen Verwaltungsblatt, 17/2005
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort zur vierten, aktualisierten und erweiterten Auflage | 3 | ||
Vorwort zur dritten, erweiterten Auflage | 5 | ||
Vorwort zur zweiten, ergänzten Auflage | 6 | ||
Vorwort zur ersten Auflage | 14 | ||
Inhaltsverzeichnis | 15 | ||
Erster Teil: Einleitung und drei „Brückenthesen“ zu anderen Disziplinen: der kulturwissenschaftliche Ansatz | 17 | ||
I. Das Menschenbild im Verfassungsstaat – ein interdisziplinär offen zu erarbeitender, zugleich spezifisch verfassungsrechtlicher Begriff | 17 | ||
II. Das Menschenbild im Verfassungsstaat ein Korrelat – Begriff im Spektrum der Bezugsgrößen Gottes-Bild, Welt-Bild und Volks-Bild | 19 | ||
1. Menschenbild und Gottesbild | 19 | ||
2. Menschenbild und Weltbild | 20 | ||
3. Menschenbild und Volksbild | 23 | ||
III. Das Menschenbild – ein geschichtlicher und auch im Verfassungsstaat wandlungsoffener Begriff im Kraftfeld der „Bildertrias“ | 26 | ||
Zweiter Teil: Drei Vorbehalte: Aspekte des „spezifisch juristischen“ Denkens | 29 | ||
I. Die Unterscheidung von Sein und Sollen, (Verfassungs-)Recht und (Verfassungs-)Wirklichkeit | 29 | ||
II. Rechtswissenschaft als intersubjektiv vermittelbare Arbeit an – positiven – Texten | 32 | ||
III. Die Orientierung an Gerechtigkeitsprinzipien | 34 | ||
Dritter Teil: Das Menschenbild als verfassungsrechtliches Prinzip | 37 | ||
I. Problem | 37 | ||
II. Elemente einer Bestandsaufnahme, erste Wertungen | 40 | ||
1. Klassiker: das „eher pessimistische“ und „eher optimistische“ Menschenbild | 40 | ||
2. Elemente des verfassungsstaatlichen Menschenbilds in Beispielsfeldern des positiven Rechts „gemäß“ dem GG | 44 | ||
3. Insbesondere: Religions-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit als Garantien von Offenheit und Pluralität der Bildertrias im Verfassungsstaat | 63 | ||
4. Insbesondere: Konsequenzen für das Menschenbild im Verfassungsrecht der Wirtschaft | 66 | ||
III. Das Menschenbild – ein Leitbild, eine (Gerechtigkeits-)Maxime, ein positives Rechtsprinzip des Verfassungsstaates?, der Versuch einer rechtstheoretischen Präzisierung | 70 | ||
1. Problem, die Fragen | 70 | ||
2. Vorläufige Antworten | 71 | ||
Vierter Teil: Schluß – Rückblick und Ausblick | 75 | ||
I. Die Selbstbescheidung des Juristen | 75 | ||
II. Die Größe seiner Aufgaben in Sachen Menschenbild | 77 | ||
Nachwort zur italienischen Ausgabe | 85 | ||
I. | 85 | ||
II. | 85 | ||
III. | 87 | ||
IV. | 88 | ||
Nachwort zur dritten, erweiterten Auflage | 90 | ||
I. | 90 | ||
II. | 91 | ||
III. | 93 | ||
IV. | 95 | ||
Nachtrag zur vierten, aktualisierten und erweiterten Auflage | 97 | ||
Vorbemerkung | 97 | ||
I. Neueste Erscheinungsformen der „Bilderphilosophie“ | 98 | ||
II. Die wissenschaftsuniversale Präsenz des Menschenbildes in den Teildisziplinen der Jurisprudenz bzw. in der Pluralität ihrer Literaturgattungen | 100 | ||
III. Menschenbildelemente in der neueren Verfassunggebung in Europa | 101 | ||
Vorbemerkung | 101 | ||
1. Menschenbildelemente in neuen bzw. revidierten gliedstaatlichen Verfassungen Österreichs | 101 | ||
2. Menschenbildelemente in neuen Verfassungen der Schweiz (föderal und kantonal) | 103 | ||
3. Menschenbildaspekte in neuesten konstitutionellen Texten Spaniens und Italiens | 105 | ||
4. Konstitutionelle EU-Texte (auch Entwürfe) in Sachen Bilderphilosophie, insbesondere Menschenbild | 106 | ||
Inkurs: Konstitutionelle Gottesklauseln | 110 | ||
1. Vorbemerkung | 110 | ||
2. Bestandsaufnahme (Auswahl) | 111 | ||
a) Die Schweiz und Österreich | 111 | ||
b) Islamisch-arabische Verfassungen | 112 | ||
c) Afrikanische Staaten | 113 | ||
d) Sonstige Verfassungen | 114 | ||
3. Ein Resümee | 115 | ||
IV. Allgemeine Menschenwürdeliteratur und Judikatur des BVerfG – neuere konstitutionelle Klauseln zur Menschenwürde | 116 | ||
1. Menschenwürdeliteratur | 116 | ||
2. Menschenwürdejudikatur | 117 | ||
3. Neuere konstitutionelle Klauseln zur Menschenwürde | 117 | ||
V. Konkrete Problemfelder (Auswahl) | 119 | ||
1. Das absolute Verbot der Folter | 119 | ||
2. Biomedizin | 119 | ||
3. Tötungen | 120 | ||
Ausblick | 120 |