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Schulze-Fielitz, H. (Ed.) (2007). Staatsrechtslehre als Wissenschaft. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52532-4
Schulze-Fielitz, Helmuth. Staatsrechtslehre als Wissenschaft. Duncker & Humblot, 2007. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52532-4
Schulze-Fielitz, H (ed.) (2007): Staatsrechtslehre als Wissenschaft, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-52532-4

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Staatsrechtslehre als Wissenschaft

Editors: Schulze-Fielitz, Helmuth

Die Verwaltung. Beihefte, Vol. 7

(2007)

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Abstract

Eine verstärkte wissenschaftliche und öffentliche Diskussion über die Aufgaben von Wissenschaft fordert auch die Wissenschaft des Öffentlichen Rechts heraus, sich ihrer Grundlagen zu vergewissern. In 14 Abhandlungen suchen Staatsrechtslehrer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz nach dem wissenschaftstheoretischen Standort ihres Faches. Sie fragen nach Besonderheiten der Staatsrechtslehre, nach ihrem Wissenschaftscharakter und ihrer Nähe zur Ausübung politischer Macht, und sie vergleichen sie mit den wissenschaftlichen Problemzugängen in anderen Teilbereichen der Wissenschaft des Öffentlichen Rechts: der Verwaltungs-(rechts)wissenschaft, der Europa(rechts)wissenschaft sowie den Staats(rechts)wissenschaften anderer Länder.

Die Beiträge zu unterschiedlichen Facetten einer aktuellen Diskussion dienen dem auf einem Symposium gemeinsam diskutierten Ziel, das Selbstverständnis der Staatsrechtslehre als Wissenschaft angesichts des Wandels moderner Staatlichkeit neu zu befestigen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
I. Einführung: Die deutsche Staatsrechtswissenschaft als Problem? 9
Helmuth Schulze-Fielitz: Staatsrechtslehre als Wissenschaft: Dimensionen einer nur scheinbar akademischen Fragestellung. Eine einführende Problemskizze 11
I. Ausgangsbeobachtungen 11
II. Ist eine Wissenschaftstheorie der Staatsrechtslehre als Rechtswissenschaft möglich und nötig? 13
1. Eigenständigkeit der Rechtswissenschaft 13
2. Gegenstandsbereiche: Sein und Sollen 15
3. Systematische Zäsuren: Geistes- oder Sozialwissenschaft 16
4. Staatsrechtslehre zwischen Positivismus und Gerechtigkeitswissenschaft 17
5. Praktische Bedeutung für Staatsrechtslehre als Wissenschaft 17
III. Wie konstitutiv ist die wissenschaftliche Methode für die Staatsrechtslehre? 18
1. Die juristische Methode als Ausgangspunkt 18
2. Dominanz der Rechtsdogmatik als entscheidungsorientierte Systematik 20
3. Erscheinungsformen methodischen und dogmatischen Wandels 21
4. Praktische Bedeutung für Staatsrechtslehre als Wissenschaft 24
IV. Staatsrechtslehre zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischer Praxis 26
1. Praxisorientierung der Jurisprudenz als Kunstlehre 26
2. Die spezifische Politiknähe der Staatsrechtslehre 27
3. Wissenschaftsdominierende Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts? 28
4. Praktische Bedeutung für Staatsrechtslehre als Wissenschaft 30
V. Ist die Staatsrechtslehre ein eigengeartetes soziales Wissenschaftssystem? 31
1. Vorrang und Einheitsanspruch der Staatsrechtslehre 31
2. Die Kohäsionskraft der Vereinigung im Wissenschaftspluralismus 32
3. Ausdifferenzierungsprozesse 35
4. Praktische Bedeutung für Staatsrechtslehre als Wissenschaft 37
VI. Sind Staat und Verwaltung noch wissenschaftskonstituierende Gegenstandsbereiche? 38
1. Staat und Verwaltung als Gegenstand der Staatsrechtslehre 38
2. „Interner“ Wandel: Ökonomisierung, Privatisierung, Deregulierung 39
3. „Externer“ Wandel: Europäisierung, Internationalisierung 40
4. Praktische Bedeutung für Staatsrechtslehre als Wissenschaft 43
VII. Ausblick 47
Martin Morlok: Reflexionsdefizite in der deutschen Staatsrechtslehre 49
I. Einleitung: Zur möglichen Bedeutung von „Reflexionsdefiziten“ 49
1. Mögliche Missverständnisse 49
2. Begriff und Bedeutung von „Reflexion“ 50
II. Beispiele für Reflexionsdefizite 51
1. Die sprachliche Bedingtheit der juristischen Arbeit 51
2. Empirische Validierung und Prüfung der verwendeten Konzepte 53
3. Grundfragen 55
4. Recht und Moral 58
5. Politische Voraussetzungen und Folgen 60
6. Reflexion durch Nachbarwissenschaft und Rechtsvergleich 61
7. Begrenzte Rationalität 64
8. Konstruktivistische Erfassung von Verfassungsentwicklung und -wandel 65
9. Wissenschaftssoziologische (Selbst-)Aufklärung 67
10. Historisierung als Reflexion 68
III. Beispiele für Reflexionsleistungen in der Staatsrechtslehre 68
1. Historisierung 68
2. Alexys Theorie der Grundrechte 69
3. Bereichsabgrenzungen im Verwaltungsrecht 69
IV. Gründe für Reflexionsdefizite in der Staatsrechtslehre 70
1. Jurisprudenz als (Handlungs- und) Entscheidungswissenschaft 70
2. Gerichtsentscheidung als wesentliche Erfahrungsbasis der Rechtswissenschaft 72
3. Funktionale Latenz: Nützlichkeit der Verborgenheit der eigenen Leistungen 73
V. Sicherung der Reflexionsfähigkeit der Staatsrechtslehre 74
1. Staatrechtslehre als Wissenschaft 74
2. Interne Arbeitsteilung 75
3. Nochmals: „Reflexionsdefizite“ 76
4. Gründe für Reflexionsdefizite 76
II. Der Charakter der Staatsrechtslehre als Wissenschaft 79
Horst Dreier: Hans Kelsens Wissenschaftsprogramm 81
I. Wissenschaftlichkeit als Anspruch und Ziel der Reinen Rechtslehre 82
1. Ausschluss der Rechtspolitik 83
2. Abgrenzung zu den Kausalwissenschaften 86
3. Ablehnung des Naturrechts 90
II. Staat und Staatsrecht 92
1. Inhaltsneutraler Staatsbegriff 92
2. Identität von Staat und Recht 95
III. Elemente der Staatsrechtskonzeption 98
1. Ablehnung der Selbstverpflichtungslehre Jellineks 98
2. Negation ungeschriebenen Staatsnotrechtes 99
3. Pluralistisches Gemeinwohlkonzept 101
4. Offene Souveränitätskonzeption und Europäische Union 102
5. Verfassungsgerichtsbarkeit 104
6. Zwischenbilanz 105
IV. Zu Kelsens „Theorie der Interpretation“ 106
1. Fehlen einer Methodenlehre 106
2. Rechtsanwendung im Stufenbau 107
3. Authentische und rechtswissenschaftliche Interpretation 109
4. Kapitulation? 111
V. Schluss 113
Hans-Heinrich Trute: Staatsrechtslehre als Sozialwissenschaft? 115
I. Einleitung 115
II. Staatsrechtslehre als eine Reflexionstheorie des Rechtssystems oder eine Teildisziplin des Wissenschaftssystems? 117
1. Fremdbeschreibung oder Selbstbeschreibung des Rechtssystems 118
2. Staatsrechtslehre zwischen Reflexionstheorie und wissenschaftlicher Theorie 119
3. Spannung zwischen wissenschaftlicher Orientierung und praktischer Relevanz 121
4. Exemplarisch: Rechtssoziologie als Fremdbeschreibung 122
5. Zwischenfazit 123
III. Interdisziplinarität als Problem? 125
IV. Die Rezeption von sozialwissenschaftlichen Wissensbeständen 129
III. Staatsrechtslehre zwischen Wissenschaft und politischer Macht 133
Andreas Voßkuhle: Die politischen Dimensionen der Staatsrechtslehre 135
I. Zwischen Selbstvergewisserung und Selbstbehauptung: Das Bemühen um Grenzziehungen zwischen Politik und Recht 135
II. Die politische Dimension der Staatsrechtslehre im „akademischen Alltag“ 138
1. Die Kopplung des (staats-)rechtswissenschaftlichen mit dem rechtspraktischen Diskurs 138
2. Der akademische Unterricht als „politische Bühne“ 141
3. Der politische Mikrokosmos der universitären Selbstverwaltung 142
4. Inkurs: Die Staatsrechtslehrervereinigung 142
III. Besondere Nähebeziehungen der Staatsrechtslehre zur Politik 143
1. „Politische“ Rollen 143
2. Politiknahe Wissenschaftsinstitutionen 149
3. Sonstige Foren mit Politikbezug 151
IV. Das wissenschaftliche Ethos der Distanz 153
1. Transparenz und Publizität 154
2. Handwerkliche Standards 155
3. Innere Unabhängigkeit 155
4. „Skeptizismus“ statt „Trendverstärkung“ 156
5. Bewältigung von Rollenkonflikten 157
V. Ausblick: Die regulative Kraft des wissenschaftlichen Diskurses 157
Peter Häberle: Vermachtungsprozesse in nationalen Wissenschaftlergemeinschaften, insbesondere in der deutschen Staatsrechtslehre. Möglichkeiten und Grenzen der Staatsrechtslehre in der offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten 159
I. Vorbemerkung 159
II. Ein Theorierahmen: Sechs Thesen und eine Einschränkung 160
III. Eine fragmentarische Bestandsaufnahme – Sieben Problemfelder machtpolitischer Gefahren für den freien Wissenschaftsprozess 167
IV. Ausblick und Schluss 174
IV. Staatsrechtslehre als Verwaltungsrechtslehre 175
Friedrich Schoch: Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Verwaltungsrechtslehre und Staatsrechtslehre 177
I. Zur Lage der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht in Deutschland 177
1. Momentaufnahmen folgenreicher Beobachtungen 177
2. Präzisierung der Themenstellung 179
II. Standards zur Standortbestimmung 181
1. Gegenstand der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht 182
2. Eigenart des Rechtsstoffes 183
3. Prägekraft der Rechtsprechung 186
4. Systemdenken der Rechtswissenschaft 191
5. Einbeziehung des Realbereichs 192
6. Europäisierung und Internationalisierung 194
7. Reformdiskussion 198
III. Zwischenbilanz 198
1. Dominanz der Verfassungsrechtsprechung 198
2. Konstitutionalisierung und Europäisierung der Rechtsordnung 199
IV. Kritikfähigkeit als Kernelement von Wissenschaftlichkeit 201
1. Kritische Begleitung der Verfassungsrechtsprechung 202
2. Risiken der Neuen Verwaltungsrechtswissenschaft 203
3. Innovationen der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht 206
V. Postulat: Unaufgebbarkeit juristischer Rationalität 209
Janbernd Oebbecke: Verwaltungsrechtswissenschaft und Verwaltungswissenschaft 211
I. Begriffliche Annäherung 211
II. Der Nutzen der Verwaltungswissenschaften für die Verwaltungsrechtswissenschaft 214
III. Die Notwendigkeit der Unterscheidung 216
IV. Anforderungen an die Rechtswissenschaft 221
V. Fazit 222
V. Europarechtswissenschaft oder Staatsrechtslehre? 223
Ingolf Pernice: Europarechtswissenschaft oder Staatsrechtslehre? Eigenarten und Eigenständigkeit der Europarechtslehre 225
I. Einleitung 225
II. Aufgaben der Europarechtswissenschaft 227
1. Beschreibung des Gegenstandes 227
2. Entwicklung einer europarechtlichen Dogmatik und Methodik 232
III. Methoden der Europarechtswissenschaft 238
1. Vergleichobjekt: Methoden der Staatsrechtswissenschaft 238
2. Spezifische Methoden der Europarechtswissenschaft? 241
3. Ein europaweiter Wissenschaftsprozess 250
IV. Ausblick 251
Matthias Ruffert: Was kann die deutsche Europarechtslehre von der Europarechtswissenschaft im europäischen Ausland lernen? 253
I. Zur Fragestellung 253
II. Europarechtswissenschaft und Europarechtswissenschaften 255
III. Großbritannien als europarechtlicher Exportweltmeister? 257
1. Ansätze eines methodischen Vorsprungs 257
2. Methodische Durchsetzung 258
3. Methodischer Vorsprung als wissenschaftlicher Vorsprung? 259
IV. Wege zu einer europäischen Europarechtslehre 260
V. Was kann die Europarechtswissenschaft im Ausland von der deutschen Europarechtslehre lernen? 262
VI. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre im internationalen Vergleich 265
Giovanni Biaggini: Die Staatsrechtswissenschaft und ihr Gegenstand: Wechselseitige Bedingtheiten am Beispiel der Schweiz 267
I. Gemeinsamkeiten und Unterschiede (Einleitung) 267
II. Eigenheiten der Verfassung und der Verfassungsentwicklung 270
1. Die Schweiz: (K)ein Sonderfall? 270
2. Besondere Rahmenbedingungen für die Verfassungsauslegung 272
3. Bundesstaatsgründung und „Gründungsmängel“: Das Erbe von 1848 273
4. Ausgleich von Defiziten als verfassungspolitische Herausforderung 275
III. Reaktionen auf Grundrechtsdefizite 277
1. Lückenhafte Gewährleistung in den Bundesverfassungen von 1848 und 1874 277
2. Anerkennung ungeschriebener Grundrechte als Ausweg 278
IV. Reaktionen auf Defizite im Rechtsschutzsystem 280
1. Anfänge der Bundesgerichtsbarkeit 280
2. Das Modell von 1874: „Gespaltene“ Verfassungsgerichtsbarkeit und „Immunisierung“ der Bundesgesetze 281
3. Späte Einführung und zögerlicher Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 283
4. Erfolglose Bemühungen um eine Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit 284
5. Überlistung des „Immunsystems“ 286
V. Offenheit und Wandel (Schlussbetrachtung) 288
Ewald Wiederin: Denken vom Recht her. Über den modus austriacus in der Staatsrechtslehre 293
I. Der archimedische Punkt: Denken vom Recht, nicht vom Staat her 295
1. Der Einfluss der Reinen Rechtslehre 296
2. Der Hintergrund des Vielvölkerstaates 297
3. Der zeitgenössische Kontext 298
4. Entsprechungen im B-VG 298
II. Die Leittheorie: Die Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung als juristisches Welterklärungsmodell 300
1. Expansions- und Homogenisierungstendenzen in der Rechtsquellenlehre 302
2. Das Verhältnis Recht und Politik als Wechselspiel zwischen Bindung und Freiheit 303
3. Gewaltenteilung 305
4. Rechtsschutz 306
III. Wissenschaftsverständnis und Verfassungsverständnis von 1920 bis heute 307
1. Rollentrennung in der 1. Republik 307
2. Dominanz der Praxis in der Nachkriegszeit 310
3. Selbststand der Doktrin in den Sechziger- und Siebzigerjahren 312
4. Die Wende zu Grundrechten und Prinzipien 314
IV. Ausblick 316
Oliver Lepsius: Was kann die deutsche Staatsrechtslehre von der amerikanischen Rechtswissenschaft lernen? 319
I. Unterschiede 319
1. Normbegriff und Faktenorientierung 320
2. Dogmatik und Systembildung 326
3. Institutionen und materielles Recht 330
4. Recht und Politik 333
II. Vorzüge 335
1. Tatsachenbezüge 335
2. Zeitbezüge 337
3. Politikbezüge 339
4. Theoriebezüge 340
III. Verluste 341
1. Fallrechtskompatibilität und Gerichtszentrierung 341
2. Eigennormativität 343
3. Praxiseinfluss 346
4. Internationalität 347
IV. Vorbilder 348
1. Umgang mit Tatsachen 349
2. Umgang mit Kasuistik 354
3. Umgang mit Grundlagenfächern 361
4. Umgang mit Theorie 364
Johannes Masing: Unabhängige Behörden in der „république indivisible“ – die französische Staatsrechtswissenschaft im Spiegel von Reformen der Verwaltungsorganisation 367
I. Das zentralstaatlich-hierarchische Grundkonzept als traditioneller Ausgangspunkt des französischen Staatsrechts 367
II. Die Ausbildung unabhängiger Verwaltungsbehörden 369
III. Rechtsprechung und wissenschaftliche Diskussion 371
IV. Ein gemeinsames Manko in Frankreich und Deutschland 376
V. Unabhängige Verwaltungsbehörden und französische Verwaltungstradition 379
Teilnehmerverzeichnis 381
Personen- und Sachverzeichnis 383