Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung
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Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung
Verfassungsrechtliche Ausgleichs- und Abwehransprüche großer Städte gegen die Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl nach der Methode des registergestützten Zensus. Mit einem Abdruck des ZensG 2011, der StichprobenV und des ZensVorbG 2011
Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Vol. 208
(2011)
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Prof. Dr. Mario Martini ist seit 2010 Inhaber eines Lehrstuhls für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht an der DHV Speyer. Zuvor hatte er eine Professur für Staats- und Verwaltungsrecht an der LMU München inne. Er habilitierte sich im Jahr 2006 an der Bucerius Law School mit einer Arbeit zu dem Thema: "Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung". Seine an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz abgeschlossene Promotion wendete sich einem umweltrechtlichen Thema zu. Sie trägt den Titel: "Integrierte Regelungsansätze im Immissionsschutzrecht". Mario Martini beschäftigt sich in seinem wissenschaftlichen Wirken mit innovativen und aktuellen Themen der Zeit. In jüngerer Zeit hat er sich in seinen Veröffentlichungen beispielsweise mit dem "Zensus als Problem interkommunaler Gleichbehandlung" (2011), der "Netzneutralität zwischen kommunikativer Chancengleichheit und Infrastruktureffizienz" (2011), "Kommunalen Stiftungen" (2011) und den "Grenzen einer Kommerzialisierung der hoheitlichen Verteilungslenkung" (2011) auseinandergesetzt.Abstract
Im Jahr 2011 findet die erste gesamtdeutsche Volkszählung statt. Sie vollzieht einen Paradigmenwechsel: Erstmals wird die Volkszählung als registergestützte Erhebung durchgeführt. Von der Genauigkeit ihrer Ergebnisse hängt viel ab - insbesondere für die Gemeinden. Die amtliche Einwohnerzahl, die der Zensus 2011 erhebt, lenkt nicht nur die Finanzströme im kommunalen Finanzausgleich; rund 50 weitere Gesetze knüpfen tatbestandlich an die amtliche Einwohnerzahl an. Indem die registergestützte Erhebung eine Wahrscheinlichkeitsrechnung auf der Grundlage der (fehlerbehafteten) Verwaltungsregister vornimmt, birgt sie substanzielle Ungenauigkeits- und verfahrensrechtliche Nachvollziehbarkeitsrisiken. Das Fehlerrisiko trifft die Gemeinden je nach Struktur und Größe ungleich. Diese Probleme hat die Rechtswissenschaft bislang nicht erkannt. Das Werk legt den Finger in die offenen Wunden des Zensus 2011.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
I. Problemaufriss – Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl als Mission des Zensus 2011 und ihre Bedeutung für die Gemeinden | 11 | ||
1. Die Bedeutung der amtlichen Einwohnerzahl und ihrer Fortschreibung für die Gemeinden | 13 | ||
2. Die Methode des registergestützten Zensus als Instrument zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl | 15 | ||
a) Der Paradigmenwechsel des registergestützten Zensus: Zählst Du noch oder „ziehst“ Du schon? | 15 | ||
b) Normativer Rahmen und internationaler Vergleich | 18 | ||
3. Überblick über die verfassungsrechtlichen Herausforderungen für die Methode des registergestützten Zensus | 22 | ||
II. Verfassungsrechtliche Ausgangslage: Zur Garantie der gemeindlichen Finanzhoheit und ihrer Bedeutung für die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl | 30 | ||
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben des Art. 28 Abs. 2 GG bzw. der landesverfassungsrechtlichen Äquivalente | 30 | ||
2. Die verfassungsrechtliche Relevanz der amtlichen Einwohnerzahl im Hinblick auf die Garantie der gemeindlichen Finanzhoheit und als Bezugsobjekt von finanzrelevanten Gesetzen | 33 | ||
3. Schlussfolgerungen für die verfassungsrechtlich erforderliche Qualität der amtlichen Einwohnerzahl | 36 | ||
III. Methodische Probleme des registergestützten Zensus mit Relevanz für die Validität der amtlichen Einwohnerzahl | 37 | ||
1. Einhaltung hinreichender Qualitätsvorgaben | 39 | ||
a) Fehleranfälligkeit des Anschriften- und Gebäuderegisters – Schwächen des ZensVorbG | 44 | ||
b) Regelungslücken der StichprobenV und Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 StichprobenV | 47 | ||
c) Ungleichbehandlung großer Gemeinden und kleiner Gemeinden | 51 | ||
aa) Verzicht auf eine Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (anders als bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern) | 52 | ||
bb) Unterschiedliche Behandlung von Mehrfachfällen | 54 | ||
d) Einhaltung eines Standardfehlers von 0,5% (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZensG 2011) | 55 | ||
aa) Hinnehmbarkeit der Fehlerquote | 55 | ||
(1) Ungleichverteilung des Fehlerrisikos zwischen den Gemeinden | 56 | ||
(2) Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsvorgaben, insbesondere mit Rücksicht auf § 7 Abs. 1 S. 3 ZensG 2011 | 58 | ||
(a) Gesetzessystematik | 58 | ||
(b) Gesetzgebungsgeschichte | 59 | ||
bb) Erforderlichkeit einer Korrektur- bzw. Nachprüfungsregelung | 62 | ||
2. Eignung der Methode des registergestützten Zensus zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes | 68 | ||
a) Bisherige Fortschreibungsmethodik | 69 | ||
b) Probleme der neuen Fortschreibungsmethodik | 69 | ||
aa) Karteileiche (Übererfassung) | 70 | ||
bb) Fehlbestand (Untererfassung) | 70 | ||
cc) Methodische Folgeprobleme | 71 | ||
c) Zusammenfassung | 74 | ||
IV. Materiell-rechtliche Schlussfolgerungen | 75 | ||
1. Anspruch der Gemeinden auf methodische und prozedurale Sicherstellung hinreichend genauer Zensusergebnisse | 75 | ||
a) Anspruch auf Sicherung hinreichender verfahrensrechtlicher Kontrollmöglichkeiten der Gemeinden zur Kontrolle der Zensus-Qualität – Gebot der Nachvollziehbarkeit | 77 | ||
aa) Die Begründung als verfahrensrechtliche Sicherung | 79 | ||
bb) Das Akteneinsichtsrecht als verfahrensrechtliche Sicherung | 80 | ||
cc) Informationsanspruch aus dem IFG insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse des Forschungsgutachtens i. S. d. § 2 Abs. 2 StichprobenV | 81 | ||
b) Anspruch der Gemeinden auf Korrektur der amtlichen Einwohnerzahl für den Fall signifikanter Abweichung des Zensusergebnisses von der tatsächlichen Einwohnerzahl | 85 | ||
2. Anspruch auf Übergangsfinanzierung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Grundsätze des Vertrauensschutzes bzw. Anpassung des horizontalen kommunalen Finanzausgleichs | 87 | ||
a) Ausgleichs- bzw. Übergangsfinanzierung | 89 | ||
aa) Die kommunale Finanzhoheit | 89 | ||
bb) Grundsatz des Vertrauensschutzes | 92 | ||
cc) Ausgleichsverpflichtete | 97 | ||
b) Modifizierung der Einwohnerwertung im Finanzausgleich | 98 | ||
V. Rechtsschutzmöglichkeiten | 99 | ||
1. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz | 99 | ||
a) Anfechtungsklage bzw. Widerspruch gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl durch das Statistische Landesamt | 99 | ||
aa) Statthaftigkeit – der Feststellungsbescheid als belastender Verwaltungsakt | 99 | ||
bb) Klagebefugnis | 100 | ||
cc) Widerspruchsverfahren und Klagefrist | 102 | ||
dd) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis | 102 | ||
ee) Begründetheit | 102 | ||
b) Verpflichtungsklage auf Feststellung der korrigierten Einwohnerzahl durch das Statistische Landesamt? | 104 | ||
c) Normenkontrolle nach § 47 VwGO | 104 | ||
d) Inzidente Normenkontrolle | 105 | ||
2. Verfassungsrechtlicher Rechtsschutz | 106 | ||
a) Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das ZensG 2011 | 107 | ||
b) Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die StichprobenV des Bundes | 107 | ||
aa) Tauglicher Beschwerdegegenstand, Beschwerdefähigkeit | 108 | ||
bb) Beschwerdebefugnis | 108 | ||
(1) Unmittelbarkeit der Beschwer | 108 | ||
(2) Gegenwärtigkeit | 108 | ||
cc) Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde | 109 | ||
dd) Begründetheit, Prüfungsmaßstab | 109 | ||
c) Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das AGZensG 2011 (am Beispiel baden-württembergischer Gemeinden) | 110 | ||
VI. Zusammenfassung | 113 | ||
1. Die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsvorgaben und deren gerichtliche Überprüfung | 114 | ||
2. Verfassungsrechtliche Qualitätsvorgaben jenseits des § 7 Abs. 1 S. 2 ZensG 2011: teilweise Verfassungswidrigkeit des ZensG 2011 bzw. der StichprobenV | 116 | ||
Anhang: Gesetzestext des ZensG 2011, der StichprobenV und des ZensusVorbG | 120 | ||
Schrifttum | 147 | ||
Sachwortverzeichnis | 150 |