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Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte

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Baldtschun, J. (2006). Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51729-9
Baldtschun, Jens. Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte. Duncker & Humblot, 2006. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51729-9
Baldtschun, J (2006): Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51729-9

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Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte

Baldtschun, Jens

Schriften zum Völkerrecht, Vol. 164

(2006)

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Abstract

Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt.

Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa.

Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
Abkürzungsverzeichnis 16
Einführung 19
Erstes Kapitel: Der Schutz der Schiffahrtsfreiheit im Falle bewaffneter Konflikte 51
§ 1 Überblick 51
§ 2 Der Streit um das aktuelle Donaustatut 54
I. Die Fortgeltung des Pariser Statuts am Ende des Zweiten Weltkrieges 54
1. Die Bestrebungen zur Ablösung der Bestimmungen der Pariser Konvention 55
a) Die Note der Reichsregierung vom 14. November 1936 56
b) Die Übereinkommen von Sinaia und Bukarest 1938/39 61
c) Die Erklärungen der Donaustaaten vom September/Oktober 1940 65
2. Die Erhaltung des Pariser Statuts trotz des Zweiten Weltkrieges 69
a) Die Wirkungen des Krieges auf die Fortgeltung völkerrechtlicher Verträge 69
b) Die Praxis im Rahmen des Pariser Statuts 72
aa) Die Praxis im 19. Jahrhundert 73
bb) Die Praxis der beiden Weltkriege 74
c) Die Bindung Deutschlands nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges 78
aa) Die Fortgeltung deutscher Vorkriegsverträge nach dem Zweiten Weltkrieg 78
bb) Das Fehlen einer andauernden kriegsrechtlichen Suspension des Pariser Statuts 81
cc) Die fehlende Möglichkeit einer Berufung auf das rebus sic stantibus-Prinzip 85
II. Die Belgrader Konferenz 88
1. Das Fehlen einer grundlegenden Änderung der Umstände 88
2. Das Verfahren bei Revisionen des Pariser Statuts 91
a) Die Praxis vor dem Zweiten Weltkrieg 91
b) Die Praxis nach dem Zweiten Weltkrieg 93
III. Die Rechtsgrundlagen der Schiffahrtsfreiheit auf der Donau 97
1. Die Anwendbarkeit des Prinzips der Schiffahrtsfreiheit auf der Donau 97
a) Die Belgrader Konvention 98
b) Die Pariser Konvention 103
c) Die Prinzipien der Wiener Kongreßakte zur Schiffahrt auf internationalen Flüssen 106
2. Das Befahren der Donau durch Kriegsschiffe in Friedenszeiten 112
a) Das Pariser Statut 113
b) Das Belgrader Statut 116
c) Der Konflikt der jeweiligen Regeln und denkbare Lösungsmöglichkeiten 119
§ 3 Die Anwendbarkeit des Prinzips der Schiffahrtsfreiheit im Falle bewaffneter Konflikte 122
I. Die Freiheit der neutralen Schiffahrt auf der Donau 122
1. Das Pariser Statut 122
a) Die Praxis des russisch-türkischen Krieges von 1877/78 123
aa) Der Streit um die Gewährung der Schiffahrtsfreiheit während des Krieges 123
bb) Die Bestätigung der Absprachen vom Mai 1877 durch den Berliner Vertrag 125
b) Die Praxis während folgender Kriege 126
2. Das Belgrader Statut 128
a) Die allgemeinen Grundsätze des internationalen Flußschiffahrtsrechts 128
aa) Die Vorgaben der Wiener Kongreßakte 128
bb) Spätere Ansätze zur Kodifikation des internationalen Flußschiffahrtsrechts 130
cc) Die Praxis im Rahmen diverser Flußstatute 132
b) Die Praxis im Rahmen des Belgrader Statuts 136
II. Die Situation der Schiffahrt der Konfliktparteien 141
1. Die Suspension der Schiffahrtsfreiheit zwischen Kriegsgegnern 141
2. Die Gewährleistung der Schiffahrtsfreiheit unter Verbündeten 145
§ 4 Die teilweise Neutralisierung und Demilitarisierung durch das Pariser Statut 146
I. Die Neutralisierung von 1865 146
1. Bedeutung und Reichweite 147
2. Der russisch-türkische Krieg von 1877/78 148
3. Die Situation während folgender Kriege 151
4. Die Aufhebung durch die Übereinkommen von Sinaia und Bukarest 153
II. Die Demilitarisierung von 1878 154
1. Bedeutung und Reichweite 154
2. Die mangelnde Effektivität in folgenden Kriegen 157
Zweites Kapitel: Mögliche Einschränkungen der Schiffahrtsfreiheit 161
§ 5 Überblick 161
§ 6 Die Ausübung traditioneller Rechte und Pflichten von Kriegführenden und Neutralen 167
I. Die beschränkte Anwendbarkeit des Prisenrechts auf Flüssen 168
1. Die Unterscheidung der Kriegsschauplätze vor dem Ersten Weltkrieg 169
a) Der Artikel 53 Absatz 2 der Haager Landkriegsordnung 170
b) Die Abgrenzung der Kriegsschauplätze in Kodifikationsentwürfen des IDI 172
2. Die Praxis der Kriegführenden zu Zeiten des klassischen Völkerrechts 174
a) Die prinzipielle Zuordnung von Flüssen zum Schauplatz des Landkrieges 174
b) Die Praxis des russisch-türkischen Krieges von 1877/78 175
aa) Die zunächst gegen die Donauschiffahrt ergriffenen Maßnahmen 176
bb) Die weitere Behandlung neutraler Donauschiffe 177
cc) Die weitere Behandlung feindlicher Donauschiffe 179
c) Die Praxis bezüglich nordamerikanischer Binnengewässer 182
aa) Die Rechtsprechung der Unabhängigkeitskriege von 1775–83 und 1812–14r 182
bb) Die Rechtsprechung des Sezessionskrieges von 1861–65r 183
3. Die Praxis der beiden Weltkriege 186
a) Der Schiedsspruch Questions arising as to Danube shipping 186
aa) Die Konfiskation militärisch genutzter Donauschiffe 187
bb) Die Unzulässigkeit der Einziehung ziviler Donauschiffe 188
b) Die Judikatur der nationalen Prisengerichte 190
aa) Erster Weltkrieg 191
(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung des Prisenrechts 191
(2) Die räumliche Begrenzung des Seekriegsschauplatzes 192
(3) Die sachliche Begrenzung des Seekrieges 196
bb) Zweiter Weltkrieg 198
4. Die Kriterien zur Abgrenzung des Seekriegsschauplatzes 203
a) Die Anwendung des Prisenrechts gegen feindliche Privatschiffe auf Flüssen 203
aa) Die räumliche Begrenzung des Seekriegsschauplatzes 203
bb) Die sachliche Begrenzung des Seekrieges 206
b) Die analoge Anwendung des Seekriegsrechts auf neutrale Donauschiffe 208
5. Die Relevanz des ius ad bellum für die Ausübung des Prisenrechts 210
a) Die These der generellen Anwendbarkeit eines reduzierten Seekriegsrechts 212
b) Die These von der eingeschränkten Beachtlichkeit des Gewaltverbots 214
c) Das Postulat einer Ungleichbehandlung der Konfliktparteien 216
d) Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit prisenrechtlicher Maßnahmen 220
aa) Die Verhältnismäßigkeit in „strategischer“rHinsicht 220
bb) Die Verhältnismäßigkeit in „taktischer“rHinsicht 222
II. Maßnahmen dritter Staaten zum Schutz ihrer Neutralität 223
1. Das Befahren neutraler Flußabschnitte mit Kriegsschiffen 223
a) Die Passage über beiderseits neutrale Flußabschnitte 224
b) Der Einsatz von Kriegsschiffen auf Grenzabschnitten zu den Neutralen 225
Exkurs: Sonderregeln zum Befahren der Donau mit Kriegsschiffen 226
2. Der Transit von Nachschublieferungen über neutrale Flußabschnitte 228
a) Die Unzulässigkeit des Transits von Waffenlieferungen 228
b) Die Zulässigkeit der Durchfuhr sonstiger kriegswichtiger Güter 231
c) Das Verbot des Transits von Militärtransporten 234
III. Die Unzulässigkeit einer Blockade der Donaumündung 239
1. Theoretische und historische Grundlagen 239
2. Die Entwicklung des Verbots der Blockade internationaler Flüsse 241
3. Kodifikationen des Verbots der Blockade neutraler Flußhäfen 243
§ 7 Die Beschränkung der Schiffahrtsfreiheit zum Schutz kollektiver Interessen 246
I. Die „Blockade“rgemäß Artikel 42 Satz 2 der UN-Charta 246
1. Die „Blockade“rzur Durchsetzung von Embargomaßnahmen 246
2. Die „Blockade“rzur Unterbrechung von Nachschublinien 248
II. Die Donauschiffahrt unter dem Sanktionsregime von 1992–1999r 250
1. Die Maßnahmen gemäß Artikel 41 und 42 der UN-Charta 251
2. Die jugoslawischen Gegenmaßnahmen 255
a) Die Beeinträchtigung des Transitverkehrs mittels Privatpersonen 255
b) Die Erhebung einer „Sicherheitsgebühr“rauf den Transitverkehr 257
3. Die Unterstützung von Drittstaaten gemäß Artikel 50 der UN-Charta 259
III. Das Ölembargo der NATO während des Kosovokonflikts 1999 263
§ 8 Die Beeinträchtigung der Schiffahrt infolge von Kampfhandlungen 268
I. Der Einsatz von Minen in der Donau 268
1. Die Beschränkungen zum Schutz der Zivilschiffahrt 268
2. Das Verbot der Unterbrechung neutraler Handelswege 270
II. Das Errichten von „Steinblockaden“r 273
III. Die Sprengung von Brücken 275
1. Die Praxis des Zweiten Weltkrieges 275
2. Die Zerstörung von Donaubrücken während der NATO-Luftangriffe 278
a) Das Verhältnis zwischen den Beteiligten der Luftangriffe und Drittstaaten 278
aa) Die Verletzung der Schiffahrtsfreiheit gegenüber Drittstaaten 278
(1) Das Ziel der Zerstörung mehrerer Donaubrücken 279
(2) Die Verletzung des Prinzips der Schiffahrtsfreiheit 281
bb) Der Ausgleich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa 283
(1) Die Reaktion der Donaustaaten auf die Unterbrechung der Schiffahrt 283
(2) Die Infrastrukturmaßnahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa 285
b) Das Verhältnis zwischen den Beteiligten der Luftangriffe und Jugoslawien 287
aa) Die Rechtmäßigkeit der Zerstörung der Brücken gegenüber Jugoslawien 288
bb) Die jugoslawischen Gegenmaßnahmen 290
cc) Die Räumung des Flußbetts durch die Budapester Donaukommission 292
dd) Das Problem der Pontonbrücke in Novi Sad 294
Zusammenfassung und Schlußbemerkung 299
Anhang 302
Vertragliche Regelungen mit Bezug zum Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte 302
Literaturverzeichnis 304
Stichwortverzeichnis 312