Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte
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Der Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte
Schriften zum Völkerrecht, Vol. 164
(2006)
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Die mit dem Status der Flußschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte verbundenen Probleme sind seit längerem nicht Gegenstand von Erörterungen des völkerrechtlichen Schrifttums gewesen. Hohe Aktualität erlangten sie indes anläßlich der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, als die Donauschiffahrt infolge von Kampfhandlungen und UN-Sanktionen jahrelang zum Erliegen kam. Die Folgeschäden belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro und beschäftigten mehrfach UN-Sicherheitsrat und UN-Vollversammlung. Gleichzeitig machte Serbien beim Internationalen Gerichtshof geltend, die NATO habe die gemäß der Belgrader Konvention von 1948 garantiere Schiffahrtsfreiheit auf der Donau verletzt.Die westeuropäischen Staaten gehen hingegen zu Recht davon aus, durch das gegen ihren Protest geschlossene Belgrader Abkommen nicht gebunden zu sein. Sie erachten aber das ältere Pariser Donaustatut als weiterhin gültig. Dabei handelt es sich um ein allgemein verbindliches objektives Regime, mit dem die Zerstörung der Brücken nicht vereinbar war. Die Schiffahrtsfreiheit ist jedoch nur für neutrale Staaten gewährleistet. Die von der Zerstörung der Brücken betroffenen Staaten hatten indes gegenüber dem Kosovokonflikt ganz überwiegend keine neutrale Haltung eingenommen, sondern die NATO unterstützt. Wie bei den vorherigen UN-Sanktionen wurde ihnen daher eine wirtschaftliche Unterstützung gewährt, nämlich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa.Der Autor befaßt sich weiter mit der Frage, ob auf Flüsse das Land- oder das Seekriegsrecht anzuwenden ist. Es ergibt sich, daß Flüsse generell dem Landkriegsrecht unterliegen, aber bei Fragen des Eigentumsschutzes (Prisen etc.) teils das Seekriegsrecht gilt. Bei der Untersuchung des Donaustatuts mit Blick auf bewaffnete Konflikte erschließt sich die auch unter historischen und politischen Gesichtspunkten relevante strategische Bedeutung der Donau als Zugang zum Schwarzen Meer und als Nachschubweg zwischen Mitteleuropa und dem Nahen Osten. Die (jüngst von Deutschland ratifizierte) Belgrader Konvention unterliegt gerade einer Revision, bei der auch die Schiffahrtsfreiheit bei bewaffneten Konflikten geregelt werden soll. Der Verfasser formuliert Vorschläge zu möglichen künftigen Regelungen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsübersicht | 9 | ||
Inhaltsverzeichnis | 11 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 16 | ||
Einführung | 19 | ||
Erstes Kapitel: Der Schutz der Schiffahrtsfreiheit im Falle bewaffneter Konflikte | 51 | ||
§ 1 Überblick | 51 | ||
§ 2 Der Streit um das aktuelle Donaustatut | 54 | ||
I. Die Fortgeltung des Pariser Statuts am Ende des Zweiten Weltkrieges | 54 | ||
1. Die Bestrebungen zur Ablösung der Bestimmungen der Pariser Konvention | 55 | ||
a) Die Note der Reichsregierung vom 14. November 1936 | 56 | ||
b) Die Übereinkommen von Sinaia und Bukarest 1938/39 | 61 | ||
c) Die Erklärungen der Donaustaaten vom September/Oktober 1940 | 65 | ||
2. Die Erhaltung des Pariser Statuts trotz des Zweiten Weltkrieges | 69 | ||
a) Die Wirkungen des Krieges auf die Fortgeltung völkerrechtlicher Verträge | 69 | ||
b) Die Praxis im Rahmen des Pariser Statuts | 72 | ||
aa) Die Praxis im 19. Jahrhundert | 73 | ||
bb) Die Praxis der beiden Weltkriege | 74 | ||
c) Die Bindung Deutschlands nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges | 78 | ||
aa) Die Fortgeltung deutscher Vorkriegsverträge nach dem Zweiten Weltkrieg | 78 | ||
bb) Das Fehlen einer andauernden kriegsrechtlichen Suspension des Pariser Statuts | 81 | ||
cc) Die fehlende Möglichkeit einer Berufung auf das rebus sic stantibus-Prinzip | 85 | ||
II. Die Belgrader Konferenz | 88 | ||
1. Das Fehlen einer grundlegenden Änderung der Umstände | 88 | ||
2. Das Verfahren bei Revisionen des Pariser Statuts | 91 | ||
a) Die Praxis vor dem Zweiten Weltkrieg | 91 | ||
b) Die Praxis nach dem Zweiten Weltkrieg | 93 | ||
III. Die Rechtsgrundlagen der Schiffahrtsfreiheit auf der Donau | 97 | ||
1. Die Anwendbarkeit des Prinzips der Schiffahrtsfreiheit auf der Donau | 97 | ||
a) Die Belgrader Konvention | 98 | ||
b) Die Pariser Konvention | 103 | ||
c) Die Prinzipien der Wiener Kongreßakte zur Schiffahrt auf internationalen Flüssen | 106 | ||
2. Das Befahren der Donau durch Kriegsschiffe in Friedenszeiten | 112 | ||
a) Das Pariser Statut | 113 | ||
b) Das Belgrader Statut | 116 | ||
c) Der Konflikt der jeweiligen Regeln und denkbare Lösungsmöglichkeiten | 119 | ||
§ 3 Die Anwendbarkeit des Prinzips der Schiffahrtsfreiheit im Falle bewaffneter Konflikte | 122 | ||
I. Die Freiheit der neutralen Schiffahrt auf der Donau | 122 | ||
1. Das Pariser Statut | 122 | ||
a) Die Praxis des russisch-türkischen Krieges von 1877/78 | 123 | ||
aa) Der Streit um die Gewährung der Schiffahrtsfreiheit während des Krieges | 123 | ||
bb) Die Bestätigung der Absprachen vom Mai 1877 durch den Berliner Vertrag | 125 | ||
b) Die Praxis während folgender Kriege | 126 | ||
2. Das Belgrader Statut | 128 | ||
a) Die allgemeinen Grundsätze des internationalen Flußschiffahrtsrechts | 128 | ||
aa) Die Vorgaben der Wiener Kongreßakte | 128 | ||
bb) Spätere Ansätze zur Kodifikation des internationalen Flußschiffahrtsrechts | 130 | ||
cc) Die Praxis im Rahmen diverser Flußstatute | 132 | ||
b) Die Praxis im Rahmen des Belgrader Statuts | 136 | ||
II. Die Situation der Schiffahrt der Konfliktparteien | 141 | ||
1. Die Suspension der Schiffahrtsfreiheit zwischen Kriegsgegnern | 141 | ||
2. Die Gewährleistung der Schiffahrtsfreiheit unter Verbündeten | 145 | ||
§ 4 Die teilweise Neutralisierung und Demilitarisierung durch das Pariser Statut | 146 | ||
I. Die Neutralisierung von 1865 | 146 | ||
1. Bedeutung und Reichweite | 147 | ||
2. Der russisch-türkische Krieg von 1877/78 | 148 | ||
3. Die Situation während folgender Kriege | 151 | ||
4. Die Aufhebung durch die Übereinkommen von Sinaia und Bukarest | 153 | ||
II. Die Demilitarisierung von 1878 | 154 | ||
1. Bedeutung und Reichweite | 154 | ||
2. Die mangelnde Effektivität in folgenden Kriegen | 157 | ||
Zweites Kapitel: Mögliche Einschränkungen der Schiffahrtsfreiheit | 161 | ||
§ 5 Überblick | 161 | ||
§ 6 Die Ausübung traditioneller Rechte und Pflichten von Kriegführenden und Neutralen | 167 | ||
I. Die beschränkte Anwendbarkeit des Prisenrechts auf Flüssen | 168 | ||
1. Die Unterscheidung der Kriegsschauplätze vor dem Ersten Weltkrieg | 169 | ||
a) Der Artikel 53 Absatz 2 der Haager Landkriegsordnung | 170 | ||
b) Die Abgrenzung der Kriegsschauplätze in Kodifikationsentwürfen des IDI | 172 | ||
2. Die Praxis der Kriegführenden zu Zeiten des klassischen Völkerrechts | 174 | ||
a) Die prinzipielle Zuordnung von Flüssen zum Schauplatz des Landkrieges | 174 | ||
b) Die Praxis des russisch-türkischen Krieges von 1877/78 | 175 | ||
aa) Die zunächst gegen die Donauschiffahrt ergriffenen Maßnahmen | 176 | ||
bb) Die weitere Behandlung neutraler Donauschiffe | 177 | ||
cc) Die weitere Behandlung feindlicher Donauschiffe | 179 | ||
c) Die Praxis bezüglich nordamerikanischer Binnengewässer | 182 | ||
aa) Die Rechtsprechung der Unabhängigkeitskriege von 1775–83 und 1812–14r | 182 | ||
bb) Die Rechtsprechung des Sezessionskrieges von 1861–65r | 183 | ||
3. Die Praxis der beiden Weltkriege | 186 | ||
a) Der Schiedsspruch Questions arising as to Danube shipping | 186 | ||
aa) Die Konfiskation militärisch genutzter Donauschiffe | 187 | ||
bb) Die Unzulässigkeit der Einziehung ziviler Donauschiffe | 188 | ||
b) Die Judikatur der nationalen Prisengerichte | 190 | ||
aa) Erster Weltkrieg | 191 | ||
(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung des Prisenrechts | 191 | ||
(2) Die räumliche Begrenzung des Seekriegsschauplatzes | 192 | ||
(3) Die sachliche Begrenzung des Seekrieges | 196 | ||
bb) Zweiter Weltkrieg | 198 | ||
4. Die Kriterien zur Abgrenzung des Seekriegsschauplatzes | 203 | ||
a) Die Anwendung des Prisenrechts gegen feindliche Privatschiffe auf Flüssen | 203 | ||
aa) Die räumliche Begrenzung des Seekriegsschauplatzes | 203 | ||
bb) Die sachliche Begrenzung des Seekrieges | 206 | ||
b) Die analoge Anwendung des Seekriegsrechts auf neutrale Donauschiffe | 208 | ||
5. Die Relevanz des ius ad bellum für die Ausübung des Prisenrechts | 210 | ||
a) Die These der generellen Anwendbarkeit eines reduzierten Seekriegsrechts | 212 | ||
b) Die These von der eingeschränkten Beachtlichkeit des Gewaltverbots | 214 | ||
c) Das Postulat einer Ungleichbehandlung der Konfliktparteien | 216 | ||
d) Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit prisenrechtlicher Maßnahmen | 220 | ||
aa) Die Verhältnismäßigkeit in „strategischer“rHinsicht | 220 | ||
bb) Die Verhältnismäßigkeit in „taktischer“rHinsicht | 222 | ||
II. Maßnahmen dritter Staaten zum Schutz ihrer Neutralität | 223 | ||
1. Das Befahren neutraler Flußabschnitte mit Kriegsschiffen | 223 | ||
a) Die Passage über beiderseits neutrale Flußabschnitte | 224 | ||
b) Der Einsatz von Kriegsschiffen auf Grenzabschnitten zu den Neutralen | 225 | ||
Exkurs: Sonderregeln zum Befahren der Donau mit Kriegsschiffen | 226 | ||
2. Der Transit von Nachschublieferungen über neutrale Flußabschnitte | 228 | ||
a) Die Unzulässigkeit des Transits von Waffenlieferungen | 228 | ||
b) Die Zulässigkeit der Durchfuhr sonstiger kriegswichtiger Güter | 231 | ||
c) Das Verbot des Transits von Militärtransporten | 234 | ||
III. Die Unzulässigkeit einer Blockade der Donaumündung | 239 | ||
1. Theoretische und historische Grundlagen | 239 | ||
2. Die Entwicklung des Verbots der Blockade internationaler Flüsse | 241 | ||
3. Kodifikationen des Verbots der Blockade neutraler Flußhäfen | 243 | ||
§ 7 Die Beschränkung der Schiffahrtsfreiheit zum Schutz kollektiver Interessen | 246 | ||
I. Die „Blockade“rgemäß Artikel 42 Satz 2 der UN-Charta | 246 | ||
1. Die „Blockade“rzur Durchsetzung von Embargomaßnahmen | 246 | ||
2. Die „Blockade“rzur Unterbrechung von Nachschublinien | 248 | ||
II. Die Donauschiffahrt unter dem Sanktionsregime von 1992–1999r | 250 | ||
1. Die Maßnahmen gemäß Artikel 41 und 42 der UN-Charta | 251 | ||
2. Die jugoslawischen Gegenmaßnahmen | 255 | ||
a) Die Beeinträchtigung des Transitverkehrs mittels Privatpersonen | 255 | ||
b) Die Erhebung einer „Sicherheitsgebühr“rauf den Transitverkehr | 257 | ||
3. Die Unterstützung von Drittstaaten gemäß Artikel 50 der UN-Charta | 259 | ||
III. Das Ölembargo der NATO während des Kosovokonflikts 1999 | 263 | ||
§ 8 Die Beeinträchtigung der Schiffahrt infolge von Kampfhandlungen | 268 | ||
I. Der Einsatz von Minen in der Donau | 268 | ||
1. Die Beschränkungen zum Schutz der Zivilschiffahrt | 268 | ||
2. Das Verbot der Unterbrechung neutraler Handelswege | 270 | ||
II. Das Errichten von „Steinblockaden“r | 273 | ||
III. Die Sprengung von Brücken | 275 | ||
1. Die Praxis des Zweiten Weltkrieges | 275 | ||
2. Die Zerstörung von Donaubrücken während der NATO-Luftangriffe | 278 | ||
a) Das Verhältnis zwischen den Beteiligten der Luftangriffe und Drittstaaten | 278 | ||
aa) Die Verletzung der Schiffahrtsfreiheit gegenüber Drittstaaten | 278 | ||
(1) Das Ziel der Zerstörung mehrerer Donaubrücken | 279 | ||
(2) Die Verletzung des Prinzips der Schiffahrtsfreiheit | 281 | ||
bb) Der Ausgleich im Rahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa | 283 | ||
(1) Die Reaktion der Donaustaaten auf die Unterbrechung der Schiffahrt | 283 | ||
(2) Die Infrastrukturmaßnahmen des Stabilitätspakts für Süd-Osteuropa | 285 | ||
b) Das Verhältnis zwischen den Beteiligten der Luftangriffe und Jugoslawien | 287 | ||
aa) Die Rechtmäßigkeit der Zerstörung der Brücken gegenüber Jugoslawien | 288 | ||
bb) Die jugoslawischen Gegenmaßnahmen | 290 | ||
cc) Die Räumung des Flußbetts durch die Budapester Donaukommission | 292 | ||
dd) Das Problem der Pontonbrücke in Novi Sad | 294 | ||
Zusammenfassung und Schlußbemerkung | 299 | ||
Anhang | 302 | ||
Vertragliche Regelungen mit Bezug zum Status der Donauschiffahrt im Falle bewaffneter Konflikte | 302 | ||
Literaturverzeichnis | 304 | ||
Stichwortverzeichnis | 312 |