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Das sichere Geleit

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Bauer, G. (2006). Das sichere Geleit. unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozessrechts. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51965-1
Bauer, Gertraud Maria. Das sichere Geleit: unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozessrechts. Duncker & Humblot, 2006. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51965-1
Bauer, G (2006): Das sichere Geleit: unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozessrechts, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51965-1

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Das sichere Geleit

unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozessrechts

Bauer, Gertraud Maria

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 199

(2006)

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Abstract

Gertraud Bauer stellt das sichere Geleit in seiner Ausgestaltung im deutschen Recht - insbesondere im Zivilprozessrecht - dar. § 295 StPO als einzige Vorschrift über das sichere Geleit im deutschen Recht ist allein auf die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten zugeschnitten. Sie weist daher in der konkreten Anwendung bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten eine Vielzahl von Problemen auf, findet über seinen ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus aber auch im Strafverfahren gegen Dritte, im Zivilprozess und für das Erscheinen des Beschuldigten vor dem Untersuchungsausschuss Anwendung. Die Autorin untersucht die dem Rechtsinstitut des sicheren Geleits innewohnenden Risiken für den Beschuldigten und aus ihm erwachsende Chancen für die Sachverhaltsaufklärung. Sie beschäftigt sich ausführlich mit Bedeutung und Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschuldigten für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren. Berücksichtigung haben aber auch im Hinblick auf die für die Frage der Erteilung sicheren Geleits notwendige Interessenabwägung die Bedeutung des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten in anderen Verfahren und das staatliche Strafverfolgungsinteresse gefunden. Art. 12 EuRhÜbk als die zentrale Regelung des Völkerrechts über das sichere Geleit fließt insbesondere als vergleichendes Moment in die Dissertation ein. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass eine Notwendigkeit für eine Kodifikation sicheren Geleits im deutschen Recht besteht, regt aber gleichzeitig unter Heranziehung der zuvor aufgezeigten Schwächen der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung eine Reform der Vorschrift des § 295 StPO an.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 16
Einleitung 21
§ 1 Sicheres Geleit im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 23
A. Keine allgemeine Regel des Völkerrechts 23
B. Ausdrückliche Regelung im deutschen Rechtrnur für die Erteilung sicheren Geleitsrim eigenen Strafverfahren gegen den Beschuldigtenr 24
I. Kodifikation des sicheren Geleits in § 295 StPO 24
II. Geltung für alle strafprozessualen Verfahrensabschnitte 24
C. Wesen, Begriff und Funktion des sicheren Geleits im eigenen Strafverfahren 26
I. Begriff 26
II. Wesen 26
III. Funktion des sicheren Geleits als Gestellungsmittel 27
D. Anwesenheitsrecht und Anwesenheitspflicht des Angeklagten 28
I. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung: Spannungsverhältnis zwischen Anwesenheitsrecht und Anwesenheitspflicht 28
II. Das Recht auf Gehör 30
III. Das Recht auf ein faires Verfahren 31
IV. § 261 StPO als eine das ganze Strafverfahren bestimmende Grundsatznorm 32
1. Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit 33
2. Das Streben nach materieller Wahrheit im Zentrum des Untersuchungsgrundsatzes 33
V. Notwendigkeit der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung? 35
1. Forderung nach einer disponiblen Ausgestaltung der Anwesenheitspflicht des Angeklagten 35
2. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung dientrder Verwirklichung des Anspruchs des Angeklagtenrauf rechtliches Gehör und der Wahrheitsfindungr 36
VI. Überreste des Abwesenheitsverfahrens in der Strafprozessordnung 38
E. Der Abwesende 39
I. Der eindeutige Wortlaut des § 276 StPO 39
II. Doppeldeutige Verwendung des Begriffes „Abwesenheit“rbereits in der Reichsstrafprozessordnung 40
III. Überschneidungen zwischen dem Abwesenden und dem Ausgebliebenen in der Strafprozessordnung 40
IV. Durchführung der Hauptverhandlung bei Anwesenheitspflicht des Angeklagten als Ziel des Strafverfahrens 41
1. Der Begriff der Gestellung 42
2. Erscheint der Beschuldigte freiwillig? 43
3. Ist die Gestellung des Beschuldigten ausführbar? 44
4. Erscheint die Gestellung des Beschuldigten angemessen? 47
5. Der Aufenthalt ist unbekannt 49
6. Kritik an der Vorschrift des § 276 StPO 49
F. Vorgehen gegen einen abwesenden Beschuldigten ohne vorherige Gestellung 51
I. Vorbemerkung 51
II. Haftbefehl auch bei Sachen von geringer Bedeutung 51
III. Möglichkeit der Abwesenheitsverhandlung bei Strafsachen von geringer Bedeutung 52
1. Möglichkeit der Ladung des abwesenden Angeklagten? 52
2. Anwendbarkeit der §§ 232, 231 Absatz 2 und 233 StPO auf den Abwesenden? 53
3. Entscheidung über die Erteilung sicheren Geleits im Rahmen der Abwesenheitsverhandlung 57
IV. Der Strafbefehl gegen einen Abwesenden 57
G. Sinn und Zweck des sicheren Geleits 61
I. Das staatliche Strafverfolgungsinteresse 61
II. Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und spätere Strafvollstreckung als Ziel des sicheren Geleits? 63
1. Generalprävention durch gerechte Vergeltung 63
2. Sicheres Geleit anstelle der Verurteilung in Abwesenheit 64
3. Die Erlöschensgründe „Ergehen eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils“ und „Anstalten zur Flucht treffen“r 66
4. Rechtsfriede auch ohne Strafvollstreckung? 67
5. Hinausschieben der Verjährung 67
6. Ergebnis 68
III. Opferinteressen 68
H. Die Vorschrift über das sichere Geleit in der Strafprozessordnung 70
I. § 295 StPO im Vergleich zu § 337 RStPO 70
II. Die Zuständigkeit für die Erteilung des sicheren Geleits im gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren 71
1. Zuständig ist immer das Gericht 71
2. Zuständigkeit im Einzelnen 74
a) Zuständigkeit des Ermittlungsrichters vor Erhebung der öffentlichen Klage 74
b) Kann das sichere Geleit im Ermittlungsverfahren über dieses hinaus erteilt werden? 77
c) Sicheres Geleit für die Hauptverhandlung 80
III. Der Antrag 81
IV. Die Entscheidung über die Erteilung sicheren Geleits 81
1. Vorrang einer Aufhebung des Haftbefehls 81
2. Erteilung sicheren Geleits immer im Ermessen des Gerichts? 82
3. Das Erfordernis der Abwägung bei der Erteilung sicheren Geleits für das eigene Strafverfahren 87
a) Keine ungerechtfertigte Besserstellung eines „flüchtigen“rBeschuldigten 87
b) Erscheint die Erteilung sicheren Geleits im Einzelfall als sinnvoll? 87
c) Interessen der Verfahrensbeteiligten als Gegenstand der Abwägung 87
d) Sind bei der Interessenabwägung alleinrdie Interessen des Antragstellers maßgeblich oder könnenrauch die Interessen Dritter Berücksichtigung finden?r 88
e) Kann die Erteilung sicheren Geleits das staatliche Strafverfolgungsinteresse überhaupt beeinträchtigen? 89
f) Bei der Erteilung des sicheren Geleits zu beachtende wesentliche Grundprinzipien des Strafverfahrens 91
(1) Das rechtliche Gehör 91
(2) Wahrheitsermittlung 91
(3) Mündlichkeitsgrundsatz 92
g) Das Vieraugengespräch als Sonderfall 93
h) Erteilung sicheren Geleits unter Bedingungen 95
V. Inhalt des sicheren Geleits 95
1. Die Vorschrift des § 295 Absatz 2 StPO 95
2. Befreiung von der Untersuchungshaft 95
3. Andere strafprozessuale Freiheitsbeschränkungen als die Untersuchungshaft 96
a) Keine freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 230 Absatz 2 StPO 96
b) Keine freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 236 StPO 99
c) Dürfen freiheitsbeschränkende Maßnahmen,rdie nicht gleichzeitig freiheitsentziehende Maßnahmen sind,rauf den Beschuldigten angewandt werden?r 100
4. Reichweite des sicheren Geleits 102
a) Historische Aspekte 102
b) Für die Straftat, für die es erteilt ist 102
(1) Die Tat im prozessualen Sinne 102
(2) Sicheres Geleit wegen mehrerer, nicht gleichzeitig abzuurteilender Straftaten 103
c) Die Reichweite des Art. 12 EuRhÜbk 105
d) Schützt das sichere Geleit auch vor freiheitsentziehendenrMaßnahmen wegen einer anderen als der im Geleitbriefrbezeichneten prozessualen Tat?r 106
(1) Zeitlich vor der Einreise liegende prozessuale Taten 106
(2) Zeitlich nach der Einreise liegende prozessuale Taten 109
e) Schützt das sichere Geleit auch vor dem persönlichen Arrest und anderen als strafprozessualen Freiheitsbeschränkungen? 109
5. Kann das sichere Geleit Befreiung von der Vollstreckungreiner Strafe wegen einer rechtskräftigen Verurteilung inreiner anderen Sache gewähren?r 113
6. Bewahrt das sichere Geleit vor einer Auslieferung an Drittstaaten? 116
7. Sonderfall: Der „Internationale Haftbefehl“r 123
8. Der Europäische Haftbefehl 125
VI. Fehlerhaftigkeit der Bewilligung des sicheren Geleits 127
VII. Beendigungsgründe 127
1. Erlöschen des sicheren Geleits 127
a) Erlöschen des sicheren Geleits durch ein Ergehenreines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils oderrwenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifftr 127
(1) Was bedeutet sicheres Geleit? 127
(2) Erlöschen des sicheren Geleits mit Urteilsverkündung? 128
b) Wann trifft der Beschuldigte Anstalten zur Flucht? 132
c) Nichterfüllung der Bedingungen, unter denen sicheres Geleit gewährt wurde 136
d) Muss das Erlöschen sicheren Geleits durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden? 137
e) Muss dem Beschuldigten im Falle des Erlöschens sicheren Geleits die Möglichkeit der Ausreise gewährt werden? 139
2. Widerruf des sicheren Geleits 140
VIII. Rechtsbehelfe 141
I. Festhalten am Institut des sicheren Geleits im eigenen Strafverfahren gegen den Beschuldigten? 142
I. Vorbemerkung 142
II. Die fehlende Möglichkeit unmittelbaren physischen Einwirkens auf den Angeklagten 143
III. Die Beschlagnahme 143
IV. Beweissicherung 150
V. Die Videovernehmung des Beschuldigten - eine Alternative für das Ermittlungsverfahren? 152
1. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung 152
2. Ein Plädoyer für Mündlichkeit und Unmittelbarkeit 154
J. Hauptanwendungsbereich des „sicheren Geleits“raußerhalb des eigenen Strafverfahrens 156
§ 2 Das sichere Geleit für ein nicht gegen den Beschuldigten gerichtetes Strafverfahren 157
A. Historische Aspekte 157
B. Zweck des sicheren Geleits im Strafverfahren gegen Dritte 157
C. Für welchen Personenkreis kommt sicheres Geleit im Strafverfahren gegen Dritte in Betracht? 158
I. Der Zeuge 159
1. Funktion des Zeugen 159
2. Zeugnispflicht 160
a) Zeugnispflicht als allgemeine Staatsbürgerpflicht 160
b) Folgen des Ausbleibens 161
II. Der Sachverständige 162
III. Der Nebenkläger 162
IV. Der Privatkläger 164
D. Welche Rolle spielt die Vorschrift des § 295 StPOrbei der Erteilung sicheren Geleits für das nicht gegen denrBeschuldigten gerichtete Strafverfahren?r 166
I. § 295 StPO als einzige Vorschrift des deutschen Rechts über eine Erteilung sicheren Geleits 166
II. Anwendbarkeit des § 295 StPO auch außerhalb des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens? 166
III. Die Auslegung des Abwesenheitsbegriffes 168
IV. Die Erteilung sicheren Geleits für das nichtrgegen den Beschuldigten gerichtete Strafverfahren weistrnur geringe Unterschiede gegenüber der Erteilung sicherenrGeleits für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren ausr 171
V. Warum ist § 295 StPO eher geeignet,rdas Erscheinen des Beschuldigten für ein nicht gegen ihnrgerichtetes Strafverfahren herbeizuführen?r 171
E. Die Erteilung sicheren Geleits in dem nicht gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren 173
I. Zuständigkeit 173
II. Antrag 174
III. Rechtsbehelfe 175
F. Die Abwägung bei der Erteilung sicheren Geleits für das Strafverfahren gegen einen Dritten 175
I. Erscheinen des Beschuldigten förderlich für ein anderes Verfahren 175
1. Erscheinen als Zeuge 176
a) Beantragte und von Amts wegen bestehende Beweiserhebungspflicht 176
b) Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation bei Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen 177
c) Wann ist der Zeuge unerreichbar? 177
d) Welche Rolle spielt die Möglichkeit der Erteilung sicheren Geleits bei der Feststellung der Unerreichbarkeit? 178
e) Die Abwägung 179
f) Fehlerquellen bei mittelbarer Beweiserhebung 181
2. Erscheinen des Sachverständigen 182
II. Beeinträchtigung des Strafverfolgungsinteresses? 183
G. Die Videovernehmung des Zeugen als Alternative? 183
§ 3 Das sichere Geleit im Zivilprozess 186
A. Allgemeines 186
B. Zweck des sicheren Geleits im Zivilprozess 187
C. Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen 187
D. Internationales Beweis- und Beweisverfahrensrecht 188
E. Das Fehlen einer Regelung im deutschen Zivilprozessrecht 191
F. Die Anwendung der strafprozessualen Regelung auf den Zivilprozess 193
I. Die umfassende Anwendung des § 295 StPO 193
II. Die Zuständigkeit für die Erteilung sicheren Geleits im Zivilprozess 194
III. Der zivilprozessuale Personenkreis 195
1. Der Zeuge 195
2. Der Sachverständige 196
3. Die Partei 197
a) Keine Teilnahmepflicht 197
b) Grundrecht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung 200
c) Sonderfall: Betretungserlaubnis 202
d) Ausnahmen vom Teilnahmerecht 203
e) Zulässigkeit des sicheren Geleits für die sich im Ausland aufhaltende Partei 203
4. Der Nebenintervenient 204
5. Streitverkündung 205
6. Der Prozessbevollmächtigte 205
7. Der Beistand 206
IV. Antrag des Zivilgerichts oder der Beteiligten 207
1. Zeugen- oder Sachverständigeneinvernahme des Beschuldigten 207
2. Sonstiges Auftreten des Beschuldigten 208
3. Verpflichtung des Gerichts, bei fehlendem Grund für die Ablehnung des Beweisantrags sicheres Geleit zu beantragen 210
4. Rechtsmittel 211
V. Gerichtsbeschluss 212
VI. Dauer sicheren Geleits 212
G. Die Abwägung bei sicherem Geleit für ein Zivilverfahren 213
I. Vorbemerkung 213
II. Vorrang der Beweisaufnahme im Ausland? –rDie Regelung der §§ 363, 364 ZPO 214
III. Der Sachvortrag der Parteien als Grundlage der Interessenabwägung 219
IV. Der Anspruch auf wirkungsvollen (effektiven) Rechtsschutz 221
V. Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel 222
VI. Ablehnung eines Beweismittels 223
VII. Der Zeuge als das sachnächste Beweismittel 224
VIII. Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland 226
IX. Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit vor Gericht? 229
X. Das Erscheinen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist ohne Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens gegen den Beschuldigtenr 231
XI. Das Vieraugengespräch als Sonderfall 232
XII. Erscheinen des Beschuldigten zum Zwecke der gütlichen Streitbeilegung 234
H. Videovernehmung statt Erteilung sicheren Geleits? 234
§ 4 Sicheres Geleit für die Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss 237
§ 5 Reformüberlegungen und Zusammenfassung 244
A. Vorbemerkung 244
B. Besteht ein Bedürfnis für eine nationale Regelung über das sichere Geleit? 244
C. Die Regelung des § 295 StPO genügt weitgehend den Anforderungen im gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren 246
D. Notwendigkeit einer Regelung des sicheren Geleits außerhalb des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens 248
I. Grundsätzliches 248
II. Besonderheiten im gegen einen Dritten gerichteten Strafverfahren 249
III. Besonderheiten im Zivilverfahren 250
E. Aufnahme einer Vorschrift über das sichere Geleit ins Gerichtsverfassungsgesetz 252
F. Festhalten am Erfordernis eines Beschlusses über die Gewährung sicheren Geleits? 252
G. Beendigungsgründe 253
H. Ausdehnung des Schutzbereichs gemäß Art. 12 EuRhÜbk 254
Literaturverzeichnis 255
Sachverzeichnis 266