Das sichere Geleit
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Das sichere Geleit
unter besonderer Berücksichtigung des Zivilprozessrechts
Schriften zum Prozessrecht, Vol. 199
(2006)
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Abstract
Gertraud Bauer stellt das sichere Geleit in seiner Ausgestaltung im deutschen Recht - insbesondere im Zivilprozessrecht - dar. § 295 StPO als einzige Vorschrift über das sichere Geleit im deutschen Recht ist allein auf die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten zugeschnitten. Sie weist daher in der konkreten Anwendung bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten eine Vielzahl von Problemen auf, findet über seinen ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus aber auch im Strafverfahren gegen Dritte, im Zivilprozess und für das Erscheinen des Beschuldigten vor dem Untersuchungsausschuss Anwendung. Die Autorin untersucht die dem Rechtsinstitut des sicheren Geleits innewohnenden Risiken für den Beschuldigten und aus ihm erwachsende Chancen für die Sachverhaltsaufklärung. Sie beschäftigt sich ausführlich mit Bedeutung und Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschuldigten für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren. Berücksichtigung haben aber auch im Hinblick auf die für die Frage der Erteilung sicheren Geleits notwendige Interessenabwägung die Bedeutung des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten in anderen Verfahren und das staatliche Strafverfolgungsinteresse gefunden. Art. 12 EuRhÜbk als die zentrale Regelung des Völkerrechts über das sichere Geleit fließt insbesondere als vergleichendes Moment in die Dissertation ein. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass eine Notwendigkeit für eine Kodifikation sicheren Geleits im deutschen Recht besteht, regt aber gleichzeitig unter Heranziehung der zuvor aufgezeigten Schwächen der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung eine Reform der Vorschrift des § 295 StPO an.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 16 | ||
Einleitung | 21 | ||
§ 1 Sicheres Geleit im Strafverfahren gegen den Beschuldigten | 23 | ||
A. Keine allgemeine Regel des Völkerrechts | 23 | ||
B. Ausdrückliche Regelung im deutschen Rechtrnur für die Erteilung sicheren Geleitsrim eigenen Strafverfahren gegen den Beschuldigtenr | 24 | ||
I. Kodifikation des sicheren Geleits in § 295 StPO | 24 | ||
II. Geltung für alle strafprozessualen Verfahrensabschnitte | 24 | ||
C. Wesen, Begriff und Funktion des sicheren Geleits im eigenen Strafverfahren | 26 | ||
I. Begriff | 26 | ||
II. Wesen | 26 | ||
III. Funktion des sicheren Geleits als Gestellungsmittel | 27 | ||
D. Anwesenheitsrecht und Anwesenheitspflicht des Angeklagten | 28 | ||
I. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung: Spannungsverhältnis zwischen Anwesenheitsrecht und Anwesenheitspflicht | 28 | ||
II. Das Recht auf Gehör | 30 | ||
III. Das Recht auf ein faires Verfahren | 31 | ||
IV. § 261 StPO als eine das ganze Strafverfahren bestimmende Grundsatznorm | 32 | ||
1. Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit | 33 | ||
2. Das Streben nach materieller Wahrheit im Zentrum des Untersuchungsgrundsatzes | 33 | ||
V. Notwendigkeit der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung? | 35 | ||
1. Forderung nach einer disponiblen Ausgestaltung der Anwesenheitspflicht des Angeklagten | 35 | ||
2. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung dientrder Verwirklichung des Anspruchs des Angeklagtenrauf rechtliches Gehör und der Wahrheitsfindungr | 36 | ||
VI. Überreste des Abwesenheitsverfahrens in der Strafprozessordnung | 38 | ||
E. Der Abwesende | 39 | ||
I. Der eindeutige Wortlaut des § 276 StPO | 39 | ||
II. Doppeldeutige Verwendung des Begriffes „Abwesenheit“rbereits in der Reichsstrafprozessordnung | 40 | ||
III. Überschneidungen zwischen dem Abwesenden und dem Ausgebliebenen in der Strafprozessordnung | 40 | ||
IV. Durchführung der Hauptverhandlung bei Anwesenheitspflicht des Angeklagten als Ziel des Strafverfahrens | 41 | ||
1. Der Begriff der Gestellung | 42 | ||
2. Erscheint der Beschuldigte freiwillig? | 43 | ||
3. Ist die Gestellung des Beschuldigten ausführbar? | 44 | ||
4. Erscheint die Gestellung des Beschuldigten angemessen? | 47 | ||
5. Der Aufenthalt ist unbekannt | 49 | ||
6. Kritik an der Vorschrift des § 276 StPO | 49 | ||
F. Vorgehen gegen einen abwesenden Beschuldigten ohne vorherige Gestellung | 51 | ||
I. Vorbemerkung | 51 | ||
II. Haftbefehl auch bei Sachen von geringer Bedeutung | 51 | ||
III. Möglichkeit der Abwesenheitsverhandlung bei Strafsachen von geringer Bedeutung | 52 | ||
1. Möglichkeit der Ladung des abwesenden Angeklagten? | 52 | ||
2. Anwendbarkeit der §§ 232, 231 Absatz 2 und 233 StPO auf den Abwesenden? | 53 | ||
3. Entscheidung über die Erteilung sicheren Geleits im Rahmen der Abwesenheitsverhandlung | 57 | ||
IV. Der Strafbefehl gegen einen Abwesenden | 57 | ||
G. Sinn und Zweck des sicheren Geleits | 61 | ||
I. Das staatliche Strafverfolgungsinteresse | 61 | ||
II. Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und spätere Strafvollstreckung als Ziel des sicheren Geleits? | 63 | ||
1. Generalprävention durch gerechte Vergeltung | 63 | ||
2. Sicheres Geleit anstelle der Verurteilung in Abwesenheit | 64 | ||
3. Die Erlöschensgründe „Ergehen eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils“ und „Anstalten zur Flucht treffen“r | 66 | ||
4. Rechtsfriede auch ohne Strafvollstreckung? | 67 | ||
5. Hinausschieben der Verjährung | 67 | ||
6. Ergebnis | 68 | ||
III. Opferinteressen | 68 | ||
H. Die Vorschrift über das sichere Geleit in der Strafprozessordnung | 70 | ||
I. § 295 StPO im Vergleich zu § 337 RStPO | 70 | ||
II. Die Zuständigkeit für die Erteilung des sicheren Geleits im gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren | 71 | ||
1. Zuständig ist immer das Gericht | 71 | ||
2. Zuständigkeit im Einzelnen | 74 | ||
a) Zuständigkeit des Ermittlungsrichters vor Erhebung der öffentlichen Klage | 74 | ||
b) Kann das sichere Geleit im Ermittlungsverfahren über dieses hinaus erteilt werden? | 77 | ||
c) Sicheres Geleit für die Hauptverhandlung | 80 | ||
III. Der Antrag | 81 | ||
IV. Die Entscheidung über die Erteilung sicheren Geleits | 81 | ||
1. Vorrang einer Aufhebung des Haftbefehls | 81 | ||
2. Erteilung sicheren Geleits immer im Ermessen des Gerichts? | 82 | ||
3. Das Erfordernis der Abwägung bei der Erteilung sicheren Geleits für das eigene Strafverfahren | 87 | ||
a) Keine ungerechtfertigte Besserstellung eines „flüchtigen“rBeschuldigten | 87 | ||
b) Erscheint die Erteilung sicheren Geleits im Einzelfall als sinnvoll? | 87 | ||
c) Interessen der Verfahrensbeteiligten als Gegenstand der Abwägung | 87 | ||
d) Sind bei der Interessenabwägung alleinrdie Interessen des Antragstellers maßgeblich oder könnenrauch die Interessen Dritter Berücksichtigung finden?r | 88 | ||
e) Kann die Erteilung sicheren Geleits das staatliche Strafverfolgungsinteresse überhaupt beeinträchtigen? | 89 | ||
f) Bei der Erteilung des sicheren Geleits zu beachtende wesentliche Grundprinzipien des Strafverfahrens | 91 | ||
(1) Das rechtliche Gehör | 91 | ||
(2) Wahrheitsermittlung | 91 | ||
(3) Mündlichkeitsgrundsatz | 92 | ||
g) Das Vieraugengespräch als Sonderfall | 93 | ||
h) Erteilung sicheren Geleits unter Bedingungen | 95 | ||
V. Inhalt des sicheren Geleits | 95 | ||
1. Die Vorschrift des § 295 Absatz 2 StPO | 95 | ||
2. Befreiung von der Untersuchungshaft | 95 | ||
3. Andere strafprozessuale Freiheitsbeschränkungen als die Untersuchungshaft | 96 | ||
a) Keine freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 230 Absatz 2 StPO | 96 | ||
b) Keine freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 236 StPO | 99 | ||
c) Dürfen freiheitsbeschränkende Maßnahmen,rdie nicht gleichzeitig freiheitsentziehende Maßnahmen sind,rauf den Beschuldigten angewandt werden?r | 100 | ||
4. Reichweite des sicheren Geleits | 102 | ||
a) Historische Aspekte | 102 | ||
b) Für die Straftat, für die es erteilt ist | 102 | ||
(1) Die Tat im prozessualen Sinne | 102 | ||
(2) Sicheres Geleit wegen mehrerer, nicht gleichzeitig abzuurteilender Straftaten | 103 | ||
c) Die Reichweite des Art. 12 EuRhÜbk | 105 | ||
d) Schützt das sichere Geleit auch vor freiheitsentziehendenrMaßnahmen wegen einer anderen als der im Geleitbriefrbezeichneten prozessualen Tat?r | 106 | ||
(1) Zeitlich vor der Einreise liegende prozessuale Taten | 106 | ||
(2) Zeitlich nach der Einreise liegende prozessuale Taten | 109 | ||
e) Schützt das sichere Geleit auch vor dem persönlichen Arrest und anderen als strafprozessualen Freiheitsbeschränkungen? | 109 | ||
5. Kann das sichere Geleit Befreiung von der Vollstreckungreiner Strafe wegen einer rechtskräftigen Verurteilung inreiner anderen Sache gewähren?r | 113 | ||
6. Bewahrt das sichere Geleit vor einer Auslieferung an Drittstaaten? | 116 | ||
7. Sonderfall: Der „Internationale Haftbefehl“r | 123 | ||
8. Der Europäische Haftbefehl | 125 | ||
VI. Fehlerhaftigkeit der Bewilligung des sicheren Geleits | 127 | ||
VII. Beendigungsgründe | 127 | ||
1. Erlöschen des sicheren Geleits | 127 | ||
a) Erlöschen des sicheren Geleits durch ein Ergehenreines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils oderrwenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifftr | 127 | ||
(1) Was bedeutet sicheres Geleit? | 127 | ||
(2) Erlöschen des sicheren Geleits mit Urteilsverkündung? | 128 | ||
b) Wann trifft der Beschuldigte Anstalten zur Flucht? | 132 | ||
c) Nichterfüllung der Bedingungen, unter denen sicheres Geleit gewährt wurde | 136 | ||
d) Muss das Erlöschen sicheren Geleits durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden? | 137 | ||
e) Muss dem Beschuldigten im Falle des Erlöschens sicheren Geleits die Möglichkeit der Ausreise gewährt werden? | 139 | ||
2. Widerruf des sicheren Geleits | 140 | ||
VIII. Rechtsbehelfe | 141 | ||
I. Festhalten am Institut des sicheren Geleits im eigenen Strafverfahren gegen den Beschuldigten? | 142 | ||
I. Vorbemerkung | 142 | ||
II. Die fehlende Möglichkeit unmittelbaren physischen Einwirkens auf den Angeklagten | 143 | ||
III. Die Beschlagnahme | 143 | ||
IV. Beweissicherung | 150 | ||
V. Die Videovernehmung des Beschuldigten - eine Alternative für das Ermittlungsverfahren? | 152 | ||
1. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung | 152 | ||
2. Ein Plädoyer für Mündlichkeit und Unmittelbarkeit | 154 | ||
J. Hauptanwendungsbereich des „sicheren Geleits“raußerhalb des eigenen Strafverfahrens | 156 | ||
§ 2 Das sichere Geleit für ein nicht gegen den Beschuldigten gerichtetes Strafverfahren | 157 | ||
A. Historische Aspekte | 157 | ||
B. Zweck des sicheren Geleits im Strafverfahren gegen Dritte | 157 | ||
C. Für welchen Personenkreis kommt sicheres Geleit im Strafverfahren gegen Dritte in Betracht? | 158 | ||
I. Der Zeuge | 159 | ||
1. Funktion des Zeugen | 159 | ||
2. Zeugnispflicht | 160 | ||
a) Zeugnispflicht als allgemeine Staatsbürgerpflicht | 160 | ||
b) Folgen des Ausbleibens | 161 | ||
II. Der Sachverständige | 162 | ||
III. Der Nebenkläger | 162 | ||
IV. Der Privatkläger | 164 | ||
D. Welche Rolle spielt die Vorschrift des § 295 StPOrbei der Erteilung sicheren Geleits für das nicht gegen denrBeschuldigten gerichtete Strafverfahren?r | 166 | ||
I. § 295 StPO als einzige Vorschrift des deutschen Rechts über eine Erteilung sicheren Geleits | 166 | ||
II. Anwendbarkeit des § 295 StPO auch außerhalb des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens? | 166 | ||
III. Die Auslegung des Abwesenheitsbegriffes | 168 | ||
IV. Die Erteilung sicheren Geleits für das nichtrgegen den Beschuldigten gerichtete Strafverfahren weistrnur geringe Unterschiede gegenüber der Erteilung sicherenrGeleits für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren ausr | 171 | ||
V. Warum ist § 295 StPO eher geeignet,rdas Erscheinen des Beschuldigten für ein nicht gegen ihnrgerichtetes Strafverfahren herbeizuführen?r | 171 | ||
E. Die Erteilung sicheren Geleits in dem nicht gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren | 173 | ||
I. Zuständigkeit | 173 | ||
II. Antrag | 174 | ||
III. Rechtsbehelfe | 175 | ||
F. Die Abwägung bei der Erteilung sicheren Geleits für das Strafverfahren gegen einen Dritten | 175 | ||
I. Erscheinen des Beschuldigten förderlich für ein anderes Verfahren | 175 | ||
1. Erscheinen als Zeuge | 176 | ||
a) Beantragte und von Amts wegen bestehende Beweiserhebungspflicht | 176 | ||
b) Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation bei Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen | 177 | ||
c) Wann ist der Zeuge unerreichbar? | 177 | ||
d) Welche Rolle spielt die Möglichkeit der Erteilung sicheren Geleits bei der Feststellung der Unerreichbarkeit? | 178 | ||
e) Die Abwägung | 179 | ||
f) Fehlerquellen bei mittelbarer Beweiserhebung | 181 | ||
2. Erscheinen des Sachverständigen | 182 | ||
II. Beeinträchtigung des Strafverfolgungsinteresses? | 183 | ||
G. Die Videovernehmung des Zeugen als Alternative? | 183 | ||
§ 3 Das sichere Geleit im Zivilprozess | 186 | ||
A. Allgemeines | 186 | ||
B. Zweck des sicheren Geleits im Zivilprozess | 187 | ||
C. Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen | 187 | ||
D. Internationales Beweis- und Beweisverfahrensrecht | 188 | ||
E. Das Fehlen einer Regelung im deutschen Zivilprozessrecht | 191 | ||
F. Die Anwendung der strafprozessualen Regelung auf den Zivilprozess | 193 | ||
I. Die umfassende Anwendung des § 295 StPO | 193 | ||
II. Die Zuständigkeit für die Erteilung sicheren Geleits im Zivilprozess | 194 | ||
III. Der zivilprozessuale Personenkreis | 195 | ||
1. Der Zeuge | 195 | ||
2. Der Sachverständige | 196 | ||
3. Die Partei | 197 | ||
a) Keine Teilnahmepflicht | 197 | ||
b) Grundrecht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung | 200 | ||
c) Sonderfall: Betretungserlaubnis | 202 | ||
d) Ausnahmen vom Teilnahmerecht | 203 | ||
e) Zulässigkeit des sicheren Geleits für die sich im Ausland aufhaltende Partei | 203 | ||
4. Der Nebenintervenient | 204 | ||
5. Streitverkündung | 205 | ||
6. Der Prozessbevollmächtigte | 205 | ||
7. Der Beistand | 206 | ||
IV. Antrag des Zivilgerichts oder der Beteiligten | 207 | ||
1. Zeugen- oder Sachverständigeneinvernahme des Beschuldigten | 207 | ||
2. Sonstiges Auftreten des Beschuldigten | 208 | ||
3. Verpflichtung des Gerichts, bei fehlendem Grund für die Ablehnung des Beweisantrags sicheres Geleit zu beantragen | 210 | ||
4. Rechtsmittel | 211 | ||
V. Gerichtsbeschluss | 212 | ||
VI. Dauer sicheren Geleits | 212 | ||
G. Die Abwägung bei sicherem Geleit für ein Zivilverfahren | 213 | ||
I. Vorbemerkung | 213 | ||
II. Vorrang der Beweisaufnahme im Ausland? –rDie Regelung der §§ 363, 364 ZPO | 214 | ||
III. Der Sachvortrag der Parteien als Grundlage der Interessenabwägung | 219 | ||
IV. Der Anspruch auf wirkungsvollen (effektiven) Rechtsschutz | 221 | ||
V. Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel | 222 | ||
VI. Ablehnung eines Beweismittels | 223 | ||
VII. Der Zeuge als das sachnächste Beweismittel | 224 | ||
VIII. Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland | 226 | ||
IX. Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit vor Gericht? | 229 | ||
X. Das Erscheinen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist ohne Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens gegen den Beschuldigtenr | 231 | ||
XI. Das Vieraugengespräch als Sonderfall | 232 | ||
XII. Erscheinen des Beschuldigten zum Zwecke der gütlichen Streitbeilegung | 234 | ||
H. Videovernehmung statt Erteilung sicheren Geleits? | 234 | ||
§ 4 Sicheres Geleit für die Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss | 237 | ||
§ 5 Reformüberlegungen und Zusammenfassung | 244 | ||
A. Vorbemerkung | 244 | ||
B. Besteht ein Bedürfnis für eine nationale Regelung über das sichere Geleit? | 244 | ||
C. Die Regelung des § 295 StPO genügt weitgehend den Anforderungen im gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren | 246 | ||
D. Notwendigkeit einer Regelung des sicheren Geleits außerhalb des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens | 248 | ||
I. Grundsätzliches | 248 | ||
II. Besonderheiten im gegen einen Dritten gerichteten Strafverfahren | 249 | ||
III. Besonderheiten im Zivilverfahren | 250 | ||
E. Aufnahme einer Vorschrift über das sichere Geleit ins Gerichtsverfassungsgesetz | 252 | ||
F. Festhalten am Erfordernis eines Beschlusses über die Gewährung sicheren Geleits? | 252 | ||
G. Beendigungsgründe | 253 | ||
H. Ausdehnung des Schutzbereichs gemäß Art. 12 EuRhÜbk | 254 | ||
Literaturverzeichnis | 255 | ||
Sachverzeichnis | 266 |