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Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?

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Bottke, W. (2004). Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?. Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50412-1
Bottke, Wilfried. Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?: Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt. Duncker & Humblot, 2004. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-50412-1
Bottke, W (2004): Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?: Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-50412-1

Format

Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?

Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt

Bottke, Wilfried

Schriften zum Strafrecht, Vol. 160

(2004)

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Abstract

Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?

Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
A. Einleitung 7
B. Analyse von Sachstruktur 9
I. Beispiel 9
II. Begriffe 9
C. Fragen 26
D. Straftatgut des § 132 a 27
I. Gutsterminologie 27
II. Qualität des Straftatgutes 28
III. Schutz der Allgemeinheit und Konkretisierungen 31
IV. Ergebnis 49
E. Die Straftatmerkmale des § 132 a StGB 50
I. Täterkreis 50
II. Straftathandlungen 51
III. Missbrauch 67
IV. Subjektiver Tatbestand 69
V. Straftatgutlicher Verwalterfolg 70
VI. Rechtsfolgen 73
VII. Ergebnis 74
F. Ordnungswidrigkeitenrechtlicher Gebrauch von Signen und anderen Kredit- oder Monopolzeichen 75
I. Legitimationsbedarf 76
II. Sanktionierbare Personen und Täter 76
III. „Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen“ nach dem OWiG 76
G. Resümee und Ausblick 90
I. Defizitäres Wissen 90
II. Systemhypothese 90
III. Missbrauch von Signen oder Pseudosignen nach § 132 a 91
Literaturverzeichnis 92
Sachregister 96