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Hilp, U. (2004). »Den bösen Schein vermeiden«. Zu Ethos und Recht des Amtes in Kirche und Staat. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51540-0
Hilp, Ulrich. »Den bösen Schein vermeiden«: Zu Ethos und Recht des Amtes in Kirche und Staat. Duncker & Humblot, 2004. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51540-0
Hilp, U (2004): »Den bösen Schein vermeiden«: Zu Ethos und Recht des Amtes in Kirche und Staat, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51540-0

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»Den bösen Schein vermeiden«

Zu Ethos und Recht des Amtes in Kirche und Staat

Hilp, Ulrich

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 974

(2004)

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Abstract

Das vorliegende Thema ist der deutschen Staats- und Verwaltungsrechtslehre nicht vertraut, auch wenn das Prinzip zuweilen in der Literatur und in der Judikatur zitiert wird. In den Fokus einer breiten Öffentlichkeit rückt es stets dann, wenn durch das Verhalten eines Amtsträgers ein Skandal erzeugt wird, für den es genügt, auch nur den Anschein eines Verhaltens wider das Gemeinwohl zu erzeugen: "So etwas tut man nicht!"

Der Autor beleuchtet das Prinzip in seinem ursprünglichen, kanonistischen Kontext, wonach kirchliche Einrichtungen und Amtsträger den bösen Schein ("Ärgernis") zu meiden haben und stellt Inhalt, Sinn und Anwendungsbereich dar. Die Anschlußfähigkeit der Maxime belegt der Verfasser anhand demokratischer und republikanischer Argumente, zumal dem staatlichen Amtsprinzip, der Verwiesenheit staatlichen Handelns auf die Zustimmung der Bürger, der Legitimation aus dem Gemeinwohl.

Ulrich Hilp geht den Regeln des Amts- und Dienstrechts sowie des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nach. Auf der Hand liegt die Übereinstimmung mit der Dienstpflicht des Beamten zu achtungswürdigem Verhalten und den Voraussetzungen der richterlichen Befangenheit. Doch er bohrt tiefer und stößt auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit, des Bürgervertrauens, der Glaubwürdigkeit, der Vorbildfunktion der Amtsträger.

Das Ergebnis zeigt einmal mehr, daß die Kirche in vielerlei Hinsicht das historische Vorbild des modernen Staates verkörpert und daß Sinn und Inhalt von uns heute genuin säkular anmutenden Begriffen vielfach genuin kirchlichen Ursprungs sind.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 15
A. Gegenstand der Untersuchung 15
B. Gang der Untersuchung 16
Erstes Kapitel: „Der böse Schein“ und die Maxime „ut scandalum evitetur“. Entstehungsgeschichte und kirchenrechtliche Geltung 20
A. Wortgeschichte des „bösen Scheins“ 20
I. Der Ursprung des „bösen Scheins“ 20
II. Wortgeschichte des „scandalum“ 21
1. Abgrenzung zum Wort „Ärger“ 22
2. Abgrenzung zum Begriff „Skandal“ 23
3. Entwicklung des Begriffes 23
B. Bedeutungsgeschichte des „scandalum“ 24
I. Der profangriechische Begriff in seiner biblischen Prägung 24
1. Das biblische „σχάνδαλον“ in seinem Verständnis vor dem Neuen Testament 24
2. Das „σχάνδαλον“ im Neuen Testament – Eine Bestandsaufnahme 26
a) Die Bedeutungen des Substantivs 26
b) Die Bedeutungen des Verbums 27
3. Sprachliche und inhaltliche Ambivalenz des „Ärgernisses“ 28
a) Begriffsanalyse 29
b) Ergebnis 29
II. Das scheinbare Paradoxon des neutestamentlichen Ärgernisses als Ausgangspunkt der Lehre vom „scandalum“ 30
1. Das zu vermeidende Ärgernis 30
2. Das unausweichliche Ärgernis 31
3. Bewertung der Begriffsambivalenz 32
III. Die Lehre vom „scandalum“ 32
1. Das „scandalum“ im Verständnis des Augustinus (354–430) 33
a) Ausgangspunkt der Überlegungen 33
b) Maßgebliches Kriterium: Die Wirkung in der Öffentlichkeit 35
c) Die Bedeutung des „exemplum“ 35
d) Rücksichtnahme auf die „fama“ 36
e) Bewertung 36
f) Ergebnis 38
IV. Die Entwicklung der Lehre vom „scandalum“ zur juristischen Maxime 38
1. Die Eigenart des kirchlichen Rechts 39
2. Der Gang der Untersuchung 40
V. Die Maxime „ut scandalum evitetur“ im Corpus Iuris Canonici 41
1. Die Rezeption augustinischer Überlegungen durch Gratian 41
2. Die Lehre vom „scandalum“ in den Dekretalen Gregors IX. (1170–1241) 42
a) Das „scandalum“ im Verständnis Innozenz’ III. († 1216) 42
(1) Die Bedeutung des „exemplum“ 45
(2) Ergebnis 46
b) Exkurs zu den Ausführungen Innozenz’ III. – Das Purgationsverfahren 46
VI. Die weitere Entwicklung bis zu Thomas von Aquin 47
1. Die Lehre vom „scandalum“ bei Bernardus de Botono († um 1130) 48
2. Die Lehre vom „scandalum“ bei Innozenz IV. († 1254) 49
3. Die Lehre vom „scandalum“ bei Henricus de Segusia (Hostiensis) (1200–1271) 51
VII. Die Lehre vom „scandalum“ bei Thomas von Aquin (1225–1274) 54
1. Der Begriff des „scandalum“ 57
2. Das Merkmal der Öffentlichkeit 57
3. Der Mangel an „Rechtheit“ 58
4. Das negative Vorbild 58
5. Das Verhalten bei „scandalum“ 59
6. Bewertung 60
a) Pharisäisches Ärgernis und Gemeinwohlgedanke 61
b) Notwendige Begrenzung 61
c) Die Vermeidung des „bösen Scheins“ 62
7. Ergebnis der Ausführungen des Thomas von Aquin 62
VIII. Zwischenergebnis 64
IX. Die weitere Entwicklung der Lehre vom „scandalum“ 64
1. Der Fortgang der Lehre aus theologischer Sicht 64
a) Johannes von Freiburg (um 1250–1314) 64
b) Guido de Baysio (um 1250–1313) 65
c) Stellungnahme 65
2. Der Fortgang der Lehre vom „scandalum“ in rechtlicher Sicht 66
a) Johannes Andreae (1272–1348) 66
b) Henricus Bouhic (1310–1390) 67
c) Die Lehre vom „scandalum“ bei Franciscus de Zabarellis (1360–1417) 67
3. Zwischenergebnis 68
X. Zusammenfassung 68
1. Das moraltheologische Gebot „scandalum evitare“ 68
2. Die juristische Maxime „ut scandalum evitetur“ 70
XI. Exkurs: Kritik an der Rechtsfigur des Skandalon 72
1. Gegenstand der Kritik 72
2. Stellungnahme 73
XII. Ergebnis 74
C. Die kirchliche Rechtsentwicklung vom Corpus Iuris Canonici bis zum Codex Iuris Canonici von 1917/1918 74
D. Anwendung der Ergebnisse auf die CIC 1917/1918 und 1983 75
I. Nachweis des Prinzips im Codex Iuris Canonici 1917/1918 75
1. Bestandsaufnahme der einschlägigen Normen 76
2. „ut scandalum evitetur“ als Maxime des kirchlichen Amtsrechts 79
a) „ut scandalum evitetur“ und die Verleihung des Amtes 81
b) „ut scandalum evitetur“ als Schutz der Sauberkeit der Amtsausübung 82
(1) Sachliche Vorkehrungen 82
(2) Persönliche Vorkehrungen: Die geistlichen Standespflichten 84
(3) Bewertung 88
c) Ergebnis 89
3. Fortgeltung im Codex Iuris Canonici von 1983 89
4. Ergebnis 92
E. Gesamtergebnis 92
Zweites Kapitel: Der moderne Staat – Die Übertragbarkeit der Maxime und ihr säkularer Inhalt 94
A. Die Vergleichbarkeit der Systeme Kirche und Staat 94
B. Die Anwendung der Maxime auf den modernen Staat 95
I. Repräsentation und Vertrauen 95
II. Demokratische Legitimation und Vertrauen 96
1. Demokratische Repräsentation und Amtsgedanke 97
a) Die Entwicklung des Amtsgedankens in der Kirche 98
b) Der moderne Staat und das Amtsprinzip 98
2. Der Ausschluß persönlicher Motivation als Maßgabe des Amtsprinzips 99
3. Der säkulare Inhalt der Maxime 100
a) Gemeinwohlverpflichtung und Vermeidung des „bösen Scheins“ 100
(1) Gemeinwohl und „res publica“ 101
(2) „res publica“ und Amtsgedanke 102
b) „ut scandalum evitetur“ und Vermeidung des „bösen Scheins“ als Direktiven des republikanischen Amtsethos 104
(1) Die Autorität des Staates als Schutzgut der Maxime 105
(2) Das Amtsethos und sein vitaler Rest 105
(3) Ergebnis 108
c) Die Präsentation staatlichen Handelns als genuiner Anwendungsbereich der Maxime 108
(1) Die Staatspflege 110
(2) Die Selbstdarstellung des Staates 111
d) Illustration und Abgrenzung des Prinzips der Vermeidung des „bösen Scheins“ 114
C. Ergebnis 115
Drittes Kapitel: Die Vermeidung des „bösen Scheins“ als Maxime des staatlichen Rechts – Ein positiv-rechtlicher Nachweis 116
A. Die Standesregeln der Rechtsanwälte als Paradigma 116
I. Der Inhalt der anwaltlichen Pflicht, den „bösen Schein“ zu meiden 118
II. Ergebnis 119
B. Verfassungsrechtliche Problematik des Prinzips der Vermeidung des „bösen Scheins“ 120
C. Verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Vermeidung des „bösen Scheins“ 121
I. Befangenheits- und Ausschlußgründe gemäß §§ 20, 21 VwVfG 122
1. Historische Entwicklung 122
2. Die ratio legis 123
3. Die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG 125
4. Kein Recht auf Ablehnung aufgrund des „bösen Scheins“ 125
II. Die Vermeidung des „bösen Scheins“ auf kommunaler Ebene 126
1. Das Mitwirkungsverbot wegen Befangenheit 127
2. Die kommunale Treuepflicht 129
III. Das Prinzip der Vermeidung des „bösen Scheins“ in den Prozeßordnungen 129
1. § 54 Verwaltungsgerichtsordnung 130
2. §§ 41 ff. Zivilprozeßordnung 132
3. §§ 22 ff. Strafprozeßordnung 133
IV. Die Absicherung des Prinzips der Vermeidung des „bösen Scheins“ in den Beamtengesetzen 134
1. Das Beamtenverhältnis 134
2. Die persönlichen Amtspflichten des Beamtenrechts 135
a) Das Prinzip der Vermeidung des „bösen Scheins“ in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts 136
b) Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums 136
c) Das „Kopftuch-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts 138
3. Die Beamtenpflichten im Einzelnen 139
a) Allgemeine Dienst- und Treuepflicht 141
b) Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung 142
c) Pflicht zu Hingabe und Uneigennützigkeit 144
d) Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten 145
(1) Das äußere Erscheinungsbild des Beamten 149
(2) Die Pflicht des Staates zum Schutz der Ehre des Beamten 151
(3) Änderung der Rechtsprechung zum Prinzip der Vermeidung des „bösen Scheins“ 151
(a) Innerdienstliches Verhalten 151
(b) Außerdienstliches Verhalten 152
e) Beschränkung bei Presseauskünften 154
f) Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit 154
g) Nachwirkende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis 156
h) Genehmigungspflicht für Zuwendungen 157
i) Sonstige Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes 160
V. Richterliche Mäßigungspflicht 160
VI. Das Prinzip der Vermeidung des „bösen Scheins“ und das Amt des Abgeordneten 164
1. Verhaltensregeln für Abgeordnete 166
2. Ergebnis 167
D. Gesamtergebnis 167
E. Schlußwort 168
F. Zusammenfassung in Leitsätzen 169
Quellen- und Literaturverzeichnis 170
A. Quellen 170
B. Ausgewählte Literatur 170
Anhang 184
A. Synoptischer Vergleich der einschlägigen Canones von CIC 1917/18 und 184
B. Zitierweisen des Corpus Iuris Canonici 188
Sachwortverzeichnis 190