Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
BOOK
Cite BOOK
Style
Format
Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 956
(2004)
Additional Information
Book Details
Pricing
Abstract
Das zentrale Merkmal, welches im Rahmen des § 40 I 1 VwGO über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs entscheidet, ist neben der Streitigkeit öffentlichen Rechts der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Obwohl dieser zurückreicht bis in die Zeit des Deutschen Bundes und darüber hinaus auch Eingang in die Weimarer Reichsverfassung gefunden hat, ist sein Inhalt bis heute umstritten. Die heute vorherrschende Meinung, wonach eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art (nur) dann vorliegen soll, wenn unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Faktoren über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten, harrt bis heute ihrer dogmatischen Begründung und überzeugt im übrigen bereits deshalb nicht, weil ihre Vertreter selbst diese stringente Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht durchhalten und die Klage eines Bürgers gegen ein formelles Gesetz ebenfalls als verfassungsrechtlich qualifizieren.Der Verfasser handelt zunächst das bislang in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinungsspektrum zur Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ab und deckt Schwächen auf. Sodann analysiert er die Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Grundgesetzes und der Landesverfassungen, insbesondere des Organstreits, des verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits sowie der abstrakten Normenkontrolle und stellt sie anhand zahlreicher Fallbeispiele dar. Diese normativ ausgestalteten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten dienen ihm als Grundlage für die Definition der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO. Aus dem Organstreitverfahren sowie dem verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit folgt, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit stets dann vorliegt, wenn unmittelbar über eine verfassungsrechtliche Kompetenz eines Verfassungsrechtssubjekts gestritten wird.Darüber hinaus ergibt sich aus der abstrakten Normenkontrolle, dass auch die prinzipale Normenkontrolle sowie die Normenerlassklage stets verfassungsrechtlicher Natur sind. Daran anschließend wird der besonders umstrittenen Fallgruppe der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit Bürgerbeteiligung ein eigenes Kapitel gewidmet, in welchem zahlreiche Fallbeispiele abgehandelt werden. Abschließend geht Jan Kraayvanger auf die Rechtsschutzproblematik bei verfassungsrechtlichen Klagen eines Bürgers ein und plädiert für einen erweiterten Anwendungsbereich der Verfassungsbeschwerde.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Kapitel I: Einführung | 13 | ||
A. Die Relevanz des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 13 | ||
B. Ziel und Aufbau der vorliegenden Arbeit | 15 | ||
Kapitel II: Formelle oder materielle Definition des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit? | 17 | ||
A. Das formelle Verständnis des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 17 | ||
B. Das materielle Verständnis des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 17 | ||
C. Entscheidung zugunsten des materiellen Ansatzes | 18 | ||
Kapitel III: Überblick über den Meinungsstand zur materiellen Definition des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 22 | ||
A. Die Theorie von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit | 22 | ||
B. Die „Kern“-Theorien | 24 | ||
C. Der vermittelnde Standpunkt | 26 | ||
D. Die materielle Subjektstheorie | 27 | ||
E. Der Definitionsansatz Schenkes | 28 | ||
F. Die Rechtsprechung des BVerfG | 29 | ||
G. Die Rechtsprechung des BVerwG | 32 | ||
H. Die unterinstanzliche Rechtsprechung | 33 | ||
I. Fazit | 34 | ||
Kapitel IV: Die Definition des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 35 | ||
A. Die historische Entwicklung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 35 | ||
I. Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit in der Weimarer Reichsverfassung | 35 | ||
II. Die Manifestation der Lehre Thomas im Grundgesetz und in den Landesverfassungen | 36 | ||
III. Übertragbarkeit der Definition Thomas auf die „Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art“ i. S. d. § 40 I 1 VwGO? | 39 | ||
B. Die Relevanz der Rechtsnatur der Streitbeteiligten für die Bestimmung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 45 | ||
C. Die Relevanz der Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen für die Bestimmung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 46 | ||
D. Die eigene Definition des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 49 | ||
Kapitel V: Das Wesen der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 52 | ||
A. Die im Grundgesetz und den Landesverfassungen normierten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 53 | ||
I. Die verfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Lehre Thomas | 53 | ||
II. Sonstige verfassungsrechtliche Streitigkeiten des Grundgesetzes und der Landesverfassungen | 55 | ||
B. Die Voraussetzungen der im Grundgesetz und den Landesverfassungen normierten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 58 | ||
I. Der Organstreit | 59 | ||
1. Die im Organstreit parteifähigen Rechtssubjekte | 59 | ||
2. Die rechtliche Beziehung zwischen den streitbeteiligten Verfassungsrechtssubjekten | 64 | ||
a) Der Streitigkeit muss ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegen | 64 | ||
b) Es muss unmittelbar um formelles Verfassungsrecht gestritten werden | 66 | ||
c) Sonderfall: Streitigkeiten über Bestimmungen der Geschäftsordnungen | 70 | ||
d) Es muss über materielles Verfassungsrecht innerhalb der formellen Verfassung gestritten werden | 72 | ||
e) Das verfassungsrechtliche Rechtsverhältnis muss Hauptgegenstand des Rechtsstreits sein | 75 | ||
f) Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung muss nicht dargelegt sein | 78 | ||
g) Verfassungsrechtliche Streitigkeiten kraft Sachzusammenhangs | 79 | ||
II. Der Bund-Länder-Streit nach Art. 93 I Nr. 3 GG | 79 | ||
1. Die Voraussetzungen für einen Bund-Länder-Streit nach Art. 93 I Nr. 3 GG | 80 | ||
2. Anwendungsfälle des Bund-Länder-Streits nach Art. 93 I Nr. 3 GG | 81 | ||
a) Weisungen | 81 | ||
b) Die Verwaltungshaftung nach Art. 104 a V 1 Hs. 2 GG | 83 | ||
C. Rückschlüsse aus den im Grundgesetz und den Landesverfassungen normierten verfassungsrechtlichen Streitigkeiten auf den Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 86 | ||
I. Der „amputierte“ Organstreit | 86 | ||
1. Die Statthaftigkeitsvoraussetzungen des Organstreits | 86 | ||
2. Der Einfluss des Organstreits auf das Wesen der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 87 | ||
a) Es wird nicht über die Ausübung einer formell-materiell verfassungsrechtlichen Kompetenz eines Verfassungsrechtssubjekts gestritten | 87 | ||
aa) Die Kompetenz entstammt unmittelbar einem einfachen Gesetz und ist auch nicht zum materiellen Verfassungsrecht zu zählen | 87 | ||
bb) Die Kompetenz entstammt unmittelbar einem einfachen Gesetz, ist jedoch zum materiellen Verfassungsrecht zu zählen | 87 | ||
cc) Die Kompetenz entstammt der formellen Verfassung, ist jedoch nicht zum materiellen Verfassungsrecht zu zählen | 89 | ||
dd) Die Kompetenz entstammt der formellen Verfassung, berechtigt und verpflichtet jedoch ein Nichtverfassungsrechtssubjekt | 90 | ||
ee) Sonderfall: Für die Kompetenz gibt es keine Rechtsgrundlage | 91 | ||
ff) Zwischenergebnis | 91 | ||
b) Es wird nicht über die Verletzung eines formell-materiell verfassungsrechtlichen Rechts eines Verfassungsrechtssubjekts gestritten | 92 | ||
aa) Das mutmaßlich verletzte Recht ist nicht formell-materiell verfassungsrechtlicher Natur | 92 | ||
bb) Das Recht entstammt der formellen Verfassung, berechtigt jedoch ein Nichtverfassungsrechtssubjekt | 92 | ||
cc) Zwischenergebnis | 93 | ||
c) Fazit | 94 | ||
II. Der „amputierte“ Bund-Länder-Streit nach Art. 93 I Nr. 3 GG | 95 | ||
1. Die Statthaftigkeitsvoraussetzungen des Bund-Länder-Streits nach Art. 93 I Nr. 3 GG | 95 | ||
2. Der Einfluss des Bund-Länder-Streits nach Art. 93 I Nr. 3 GG auf das Wesen der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 95 | ||
a) Es wird nicht über die Ausübung einer materiell verfassungsrechtlichen Kompetenz gestritten | 95 | ||
b) Es wird nicht über die Verletzung eines materiell verfassungsrechtlichen Rechts des Bundes bzw. eines Bundeslands gestritten | 96 | ||
aa) Das mutmaßlich verletzte Recht des Bundes bzw. des Bundeslands zählt nicht zu den materiell verfassungsrechtlichen Rechten | 96 | ||
bb) Das mutmaßlich verletzte Recht zählt zum materiellen Verfassungsrecht, berechtigt jedoch nicht den Bund bzw. ein Bundesland | 96 | ||
c) Fazit | 97 | ||
III. Der Zwischenländerstreit | 98 | ||
IV. Zusammenfassung der bislang gewonnenen Erkenntnisse für den Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 99 | ||
V. Rückschlüsse aus den verfassungsrechtlichen Normenkontrollverfahren auf den Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit | 101 | ||
1. Die prinzipale Normenkontrolle formeller Gesetze | 101 | ||
2. Die Klage auf Erlass eines formellen Gesetzes | 102 | ||
3. Die prinzipale Normenkontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen | 103 | ||
4. Die Klage auf Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen | 111 | ||
VI. Rückschlüsse aus den übrigen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten des Grundgesetzes auf den Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 40 I 1 VwGO | 112 | ||
VII. Fazit | 113 | ||
Kapitel VI: Verfassungsrechtliche Streitigkeiten mit Beteiligung eines Nichtverfassungsrechtssubjekts | 114 | ||
A. Öffentlichkeitsarbeit der Regierung | 114 | ||
I. Die Darstellung der Regierungspolitik im Wahlkampf | 114 | ||
II. Warnungen der Regierung | 117 | ||
B. Widerruf politischer Meinungsäußerungen von Verfassungsorganen im interparlamentarischen Bereich | 118 | ||
C. Die Klage eines Bürgers gegen die Durchführung von Tiefflügen | 120 | ||
D. Die Klage eines Bürgers auf bzw. gegen die Auflösung des Bundestags | 120 | ||
E. Die Parlamentarische Wahlprüfung | 120 | ||
F. Streitigkeiten im Vorfeld von Parlamentswahlen | 121 | ||
I. Die Klage auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, bzw. auf Erteilung eines Wahlscheins | 123 | ||
II. Streitigkeiten um die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidaten | 124 | ||
III. Streitigkeiten um die Anerkennung als Partei durch den Bundeswahlausschuss | 125 | ||
IV. Streitigkeiten um die Festsetzung des Wahltermins | 125 | ||
V. Streitigkeiten über die Einteilung der Wahlkreise | 126 | ||
VI. Streitigkeiten um die Besetzung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände | 126 | ||
G. Volksbegehren und Volksentscheide am Beispiel der Gesetzgebung des Landes Baden-Württemberg | 127 | ||
I. Streitigkeiten über den Ausgang eines Volksbegehrens oder Volksentscheids | 129 | ||
II. Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens oder Volksentscheids | 131 | ||
III. Streitigkeiten über die Bestimmung des Wahltags | 132 | ||
IV. Streitigkeiten über die Modalitäten eines Volksbegehrens oder Volksentscheids | 132 | ||
H. Schlichte Parlamentsbeschlüsse | 135 | ||
I. Aufforderungen an die Regierung | 135 | ||
II. Die Festsetzung der Hauptstadt | 136 | ||
III. Die Feststellung des Verteidigungsfalls und die Ausübung des Misstrauensvotums | 137 | ||
IV. Immunitätsentscheidungen | 137 | ||
V. Die Feststellung des Haushaltsplans | 138 | ||
I. Untersuchungsausschüsse am Beispiel des Landes Baden-Württemberg | 138 | ||
I. Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit eines Einsetzungsbeschlusses | 138 | ||
II. Streitigkeiten über Maßnahmen des Untersuchungsausschusses, welche der richterlichen Anordnung bedürfen | 139 | ||
III. Streitigkeiten über Maßnahmen des Untersuchungsausschusses, welche dieser selbst anordnen kann | 140 | ||
1. Die Klage eines Bürgers gegen die Aufforderung auf Herausgabe bestimmter Unterlagen | 140 | ||
2. Die Klage eines Bürgers gegen die Anforderung von Akten bei der Regierung oder einer Behörde | 142 | ||
IV. Fazit | 143 | ||
V. Ergänzung: Streitigkeiten zwischen dem Untersuchungsausschuss und der Regierung um die Erteilung einer Aussagegenehmigung | 143 | ||
J. Rechtsschutz einer Gemeinde im Anhörungsverfahren bei Gebietsreformen in Baden-Württemberg | 144 | ||
Kapitel VII: Rechtsschutz des Bürgers in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten | 146 | ||
A. Der Justizgewährleistungsanspruch in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten | 146 | ||
I. Die „öffentlichen Gewalt“ i. S. d. Art. 19 IV 1 GG | 146 | ||
II. Keine Beschränkung des Art. 19 IV GG auf fachgerichtlichen Rechtsschutz | 149 | ||
III. Fazit | 150 | ||
B. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten | 150 | ||
I. Der begrenzte Prüfungsumfang der Verfassungsbeschwerde | 152 | ||
1. Rechtsschutz gegen verfassungsrechtliche Akte | 153 | ||
a) Rechtsschutz gegen verfassungsrechtliche Akte auf Bundesebene | 153 | ||
b) Rechtsschutz gegen verfassungsrechtliche Akte auf Landesebene | 153 | ||
2. Rechtsschutz gegen das Unterlassen verfassungsrechtlicher Akte | 154 | ||
a) Rechtsschutz vor Verstößen gegen grundgesetzlich begründete Leistungsansprüche auf die Vornahme verfassungsrechtlicher Akte | 154 | ||
b) Rechtsschutz vor Verstößen gegen unterhalb des Grundgesetzes begründete Leistungsansprüche auf die Vornahme verfassungsrechtlicher Akte | 155 | ||
II. Die Befristung des § 93 III BVerfGG | 157 | ||
III. Das Annahmeerfordernis des § 93 a BVerfGG | 157 | ||
IV. Fazit | 157 | ||
Kapitel VIII: Zusammenfassung | 158 | ||
Literaturverzeichnis | 160 | ||
Sachwortverzeichnis | 168 |