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Kamp, M. (2004). Forschungsfreiheit und Kommerz. Der grundrechtliche Schutz mit wirtschaftlicher Zielsetzung betriebener Forschung und ihrer Verwertung, beispielhaft anhand der Arzneimittelzulassung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51432-8
Kamp, Manuel. Forschungsfreiheit und Kommerz: Der grundrechtliche Schutz mit wirtschaftlicher Zielsetzung betriebener Forschung und ihrer Verwertung, beispielhaft anhand der Arzneimittelzulassung. Duncker & Humblot, 2004. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51432-8
Kamp, M (2004): Forschungsfreiheit und Kommerz: Der grundrechtliche Schutz mit wirtschaftlicher Zielsetzung betriebener Forschung und ihrer Verwertung, beispielhaft anhand der Arzneimittelzulassung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51432-8

Format

Forschungsfreiheit und Kommerz

Der grundrechtliche Schutz mit wirtschaftlicher Zielsetzung betriebener Forschung und ihrer Verwertung, beispielhaft anhand der Arzneimittelzulassung

Kamp, Manuel

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 954

(2004)

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Abstract

Der Autor nimmt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens zum Anlaß, grundlegende Fragen nicht nur zur Dogmatik der Forschungsfreiheit zu klären. Auch wirtschaftlich motivierte Forschung fällt unter die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Zu diesem in der Rechtswissenschaft bislang nicht näher begründeten und vor allem in jüngerer Zeit immer wieder kritisierten Ergebnis gelangt der Verfasser im ersten Hauptteil der Untersuchung. Er wendet zunächst die anerkannten Tatbestandsmerkmale von Forschungstätigkeit auf solcherart motivierte Erkenntnissuche an. Die Verfassung verlangt danach insbesondere weder eine um ihrer selbst willen betriebene Erkenntnissuche, noch eine zügige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Zudem wird dargelegt, daß es keinen allgemeinen grundrechtsdogmatischen Grundsatz gibt, den an sich einschlägigen Grundrechtsschutz davon abhängig zu machen, daß der Grundrechtsträger keine Gewinnerzielungsabsicht hat ("pecunia non olet").

Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird die ebenfalls bislang vernachlässigte Fragestellung in den Fokus genommen, inwieweit die Verwertung von Forschungsergebnissen Grundrechtsschutz genießt, wobei auch hier Art. 5 Abs. 3 GG im Vordergrund steht. Manuel Kamp analysiert, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Verwertungsphase mittelbare Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit sind. Er gelangt zu dem näher begründeten Ergebnis, daß von den überprüften Regelungen des Arzneimittelgesetzes das Erfordernis der "ärztlichen Vertretbarkeit" und das Fehlen der Möglichkeit, eine den Vorgaben des AMG entsprechende Probandenversicherung abzuschließen, Art. 5 Abs. 3 GG verletzen. Dagegen kann das von § 25 AMG verlangte Erfordernis der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels noch verfassungskonform ausgelegt werden.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Inhaltsverzeichnis 9
1. Teil: Einleitung und Problemstellung 17
2. Teil: Überblick über das arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren 19
A. Allgemeines 19
B. Rechtsbegriff des „jeweils gesicherten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse“ 23
C. „Ärztliche Vertretbarkeitsprüfung“ (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG) 24
I. Stellung der Ethik-Kommission im Zulassungsverfahren 24
II. Von § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG erfaßte Vorhaben 26
III. Prüfungsgegenstand der Ethik-Kommissionen 28
1. Regelung des AMG 28
2. Regelung der EG-Richtlinie über die klinische Prüfung 29
3. Selbstverständnis der Ethik-Kommissionen 30
D. Therapeutische Wirksamkeit oder ihre Begründung nach dem „jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse“, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AMG 32
I. Allgemeines 32
II. Probleme bei der Bestimmung der Wirksamkeit 33
1. Datenerfassung 33
2. Beurteilung der Wirksamkeit 34
3. Teil: Schutz der Erkenntnissuche 37
A. Gang der Untersuchung 37
B. Untersuchung der Forschungsfreiheit 38
I. Schutzbereich: Keine Schädlichkeit von wirtschaftlicher Verwertungsabsicht bei Durchführung der Erkenntnissuche 38
1. Überblick 38
2. Ansatzpunkte zur Annahme einer Schädlichkeit der Verwertungsabsicht 41
3. Ansatzpunkte zur Annahme einer Unschädlichkeit der Verwertungsabsicht 43
4. Eigener Ansatz 48
a) Subsumtion unter anerkannte Merkmale der Forschungsfreiheit 49
aa) Einzelbetrachtung der Merkmale 50
(1) Erkenntnisinteresse 50
(aa) Ausrichtung der Industrieforschung an Erkenntnisgewinn 52
(bb) Betreiben der Erkenntnissuche um ihrer selbst willen nicht erforderlich 56
(2) Offene Wahl der Forschungsthemen 59
(aa) Verwertbarkeit von Forschungsergebnissen nicht planbar 61
(bb) Wettbewerblicher Zwang zur offenen Themenwahl 62
(cc) Betreiben von Grundlagenforschung 63
(dd) Planung auch im Bereich der Hochschulforschung notwendig 64
(ee) Recht des Forschers zur eigenständigen Themenwahl 65
(ff) Besonderheiten der Arzneimittelforschung 66
(3) Distanz zum Forschungsgegenstand 67
(aa) Nur systematische Ausblendung von Fremderkenntnissen wissenschaftsuntypisch 67
(bb) Wirkungen der Macht des Marktes 68
(4) Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und Kontakt zur „scientific community“ 71
(aa) Notwendigkeit dieses Kriteriums 72
(bb) Kriterium der Publizität auch bei mit Verwertungsabsicht betriebener Forschung erfüllt 75
(cc) Verzögerung der Publizität ohne Belang 80
(5) Zwischenergebnis 85
bb) Gesamtbetrachtung der Merkmale bei Kumulation externer Einflußfaktoren – Berücksichtigung des Wandels der Wissenschaft 85
(1) Geänderte gesellschaftliche Realität 87
(2) Offenheit der Verfassungsinterpretation für Wandlungsprozesse zur Gewährung größtmöglicher Freiheit 88
(3) Zwischenergebnis 95
b) Systematische Auslegung: Kein allgemeiner Grundsatz des Ausschlusses der Anwendbarkeit eines tatbestandlich erfüllten Grundrechts wegen mit seiner Ausübung bezweckter Gewinnerzielung 95
aa) Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 und 2 GG) 96
bb) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) 97
cc) Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) 99
(1) Qualifizierung von Vereinigungen mit wirtschaftlicher Tätigkeit als Religionsgemeinschaft 99
(2) Grundrechtsschutz der konkreten wirtschaftlichen Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft 100
dd) Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) 105
(1) Keine Festlegung eines bestimmten Versammlungszweckes 105
(2) Gemeinsame Zweckverfolgung 109
ee) Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Gebot der Durchsetzung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) 111
(1) Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG 111
(2) Durchsetzung der Gleichberechtigung, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG 114
ff) Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) 114
gg) Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. GG) 117
hh) Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) 119
ii) Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) 121
jj) Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) 123
kk) Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 3 GG) 125
ll) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) 126
mm) Freizügigkeitsgarantie (Art. 11 Abs. 1 GG) 127
nn) Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) 129
oo) Petitionsrecht (Art. 17 GG) 129
pp) Justizgarantien (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) 130
qq) Zwischenergebnis 131
c) Kein zusätzliches Einschränkungskriterium der Forschung zum Gemeinschaftswohl 131
aa) Dafür: Gesellschaftliche Dimension der Forschung 132
bb) Einwände gegen ein Kriterium der gesellschaftlichen Nützlichkeit von Forschung 134
(1) Systematische Betrachtung 134
(2) Inhalt der institutionellen Gewährleistung und des objektiv-rechtlichen Gehalts von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG 138
(3) Irrtümer bei Bestimmung der Nützlichkeit von Forschungstätigkeit 140
(4) Proportionalität zwischen Unbeeinflußtheit der Forschung und deren Nutzen für die Gesellschaft 142
d) Forschungssteuerung durch materiale Bestimmung des Inhalts 143
e) Bestehen anderer Schutzmöglichkeiten ohne Relevanz 145
5. Ergebnis 147
II. Relevante Grundrechtsbeeinträchtigung 147
1. Allgemeine Anforderungen an die Annahme einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung 147
2. Relevante Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Prüfung der ärztlichen Vertretbarkeit, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 AMG 152
a) Ansatzpunkte zur Ablehnung einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung 153
b) Ansatzpunkte zur Annahme einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung 154
c) Eigener Ansatz 155
aa) Keine „Schutzbedürftigkeit“ des Forschers 159
bb) Keine immanente ethische Begrenzung der Forschungsfreiheit 161
(1) Keine ungeschriebene Forscher-Verantwortung 161
(2) Keine immanente verfassungsrechtliche Begrenzung i. e. S. 162
cc) Kein Unterschreiten einer etwaigen Geringfügigkeitsgrenze 171
d) Zwischenergebnis 174
3. Relevante Grundrechtsbeeinträchtigung durch äußere Erschwerungen der klinischen Prüfung 174
a) Zurechnung der Grundrechtsbeeinträchtigung Privater 174
b) Verstärkung der Beeinträchtigung bei multizentrischen Prüfungen 176
4. Relevante Grundrechtsbeeinträchtigung durch Pflicht zur Versicherung der klinischen Prüfung, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG 177
a) Die Probandenversicherung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG 177
b) Inkongruenz von Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Anforderungen 179
aa) Personale Begrenzung des Versicherungsschutzes 179
bb) Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes 180
cc) Begrenzungen der Versicherungssumme 181
c) Folgen für die Forschungsfreiheit 183
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Grundrechtsbeeinträchtigungen 185
1. Maßgebliche Schranken von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG 185
2. Keine geminderten Rechtfertigungsanforderungen wegen kommerziellen Bezugs 187
a) Reduzierte Anforderungen wegen höherer Fremdbestimmtheit? 187
b) Keine reduzierten Anforderungen wegen Vollwertigkeit der Forschung 188
3. Keine Rechtfertigung der Grundrechtsbeeinträchtigungen durch die Zulassungsvoraussetzungen des AMG 190
a) Ethische Gesichtspunkte: Prüfung der „ärztlichen Vertretbarkeit“, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 AMG 190
aa) Keine vollständige Rechtfertigung durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 190
(1) Schutz vor Gesundheitsgefahren 190
(2) Über den Gesundheitsschutz hinausgehende ethische Aspekte 192
bb) Keine Rechtfertigung durch Art. 1 Abs. 1 GG 193
cc) Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz 199
dd) Aspekte zur Unverhältnismäßigkeit 203
b) Zeitliche Erschwernisse durch das Votum der Ethik-Kommission 205
c) Erschwernisse durch die verpflichtende Probandenversicherung, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG 206
aa) Pflicht zum Abschluß einer Versicherung an sich 206
bb) Unmöglichkeit eines Versicherungsabschlusses gem. den Anforderungen des AMG 208
4. Zwischenergebnis 208
C. Untersuchung der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie 208
I. Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG 209
1. Schutzbereich und relevante Grundrechtsbeeinträchtigung 209
a) Betreiben von Wissenschaft und Forschung als Beruf 209
b) Beeinträchtigung der Berufsausübung 211
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Grundrechtsbeeinträchtigungen 213
a) „Drei-Stufen-Lehre“ 213
aa) Beeinträchtigung durch die Tätigkeit der Ethik-Kommission, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG 213
bb) Beeinträchtigung durch die Pflicht zum Abschluß einer Probandenversicherung, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG 214
b) Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz 215
II. Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG 216
4. Teil: Schutz der Verwertungshandlungen 218
A. Gang der Untersuchung 218
B. Untersuchung der Forschungsfreiheit 219
I. Schutzbereich 219
1. Ansatzpunkte zur Abgrenzung der Erkenntnissuche von Produktion und Anwendung der Erkenntnisse 219
a) Ungeeignete Abgrenzungskriterien 220
b) Geeignete Ansatzpunkte: Neuheit der Erkenntnisse und Eigenständigkeit der Erkenntnissuche 222
aa) Neue Erkenntnisse 222
bb) Personaler Bezugspunkt 224
cc) Grad der Neuheit 225
dd) Zusätzliches Kriterium: Innere Beziehung zum vorhandenen Wissensstand 226
ee) Sonderfragen bei der Produktion 227
c) Ergebnis 228
2. Einwände gegen die Einbeziehung von wirtschaftlichen Verwertungshandlungen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG 228
a) Wissenschaftsindifferentes Verhalten 229
b) Weite des Schutzbereichs 233
3. Systematische Auslegung: Schutz auch von Verwertungshandlungen bei Kunst- und Pressefreiheit 234
a) Kunstfreiheit 234
aa) Vergleichbarkeit des Grundrechts mit der Forschungsfreiheit 234
bb) Schutz der Verwertungshandlungen bei der Kunstfreiheit 237
b) Pressefreiheit 242
c) Religionsfreiheit 243
d) Zwischenergebnis 244
4. Keine erweiterte Auslegung des Schutzbereichs der Forschungsfreiheit 244
II. Relevante Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch § 25 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 4 AMG 246
1. Vorwirkungen von Einschränkungen wirtschaftlicher Verwertungshandlungen als Beeinträchtigungen der Erkenntnissuche 246
a) Verwertungsmöglichkeit als Voraussetzung für Zweckforschung 248
b) Verwertungsmöglichkeit als wirtschaftliche Grundlage der Erkenntnissuche 252
aa) Hohe Kosten von Forschungstätigkeit 252
bb) Anerkennung der Verfügbarkeit wirtschaftlicher Ressourcen als Grundlage freier Forschung in anderen Bereichen 253
cc) Folgerungen für den Schutz der Verwertungshandlungen 256
c) Art. 15 Abs. 2 des Entwurfs von Herrenchiemsee 259
d) Kriterien zur Bestimmung der Grenzen der Vorwirkung von Einwirkungen auf Verwertungshandlungen auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG 260
aa) Person des Verwertenden: Forscher oder Dritte 261
bb) Gegenstand der Verwertung: Erkenntnisprodukt oder aufgrund dessen erzeugte Ware 261
cc) Ziel des eingreifenden Akts: Allgemeine Gesetze 262
dd) Reichweite der Grundrechtsbeeinträchtigung: Vereitelung oder modale Beschränkung der Verwertung 262
ee) Stellungnahme und Entwicklung einer eigenen Lösung 263
(1) Kritik an den dargestellten Ansätzen 263
(2) Maßgebliches Kriterium: Auswirkung auf die Erkenntnissuche 267
(aa) Erster Grundtypus: Keine Möglichkeit zur Refinanzierbarkeit der Erkenntnissuche 268
(bb) Zweiter Grundtypus: Nur Möglichkeit der Refinanzierbarkeit der Erkenntnissuche ohne Gewinnchance 269
(cc) Dritter Grundtypus: Nur Reduzierung der Gewinnmarge 271
ff) Ergebnis 272
2. Untersuchung der Vorwirkungen von § 25 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 4 AMG auf die Forschungsfreiheit 273
a) Bezugnahme auf den „jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse“, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AMG 273
aa) Relevante Beeinträchtigung nach den entwickelten Kriterien: Gänzliches Verwertungshindernis 273
bb) Daneben inhaltliche Steuerung der Forschungstätigkeit 274
(1) Meinungsstand zur Beeinflussung des Forschungsprozesses 274
(2) Kritik und Stellungnahme 276
(aa) Entscheidung wissenschaftlicher Streitfragen durch öffentliche Gewalt 276
(bb) Unerreichbarkeit der vom Forscher aufgestellten These kein geeignetes Ausschlußkriterium 278
(cc) Verfassungskonforme Auslegung 280
b) Fehlen der therapeutischen Wirksamkeit oder ihrer Begründung, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AMG 281
3. Untersuchung von Vorwirkungen auf die Forschungsfreiheit anhand weiterer Beispiele 282
a) Positivliste 282
b) Festbetragssystem und sog. Aut-idem-Regelung 284
c) Ausstieg aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie 286
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der relevanten Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit 288
1. Keine reduzierten Rechtfertigungsanforderungen wegen kommerziellen Bezugs der Verwertungshandlungen 288
a) Untauglicher Ansatz: Abstufung des Schutzes nach Grad der Außenwirkung 288
b) Tauglicher Ansatz: Schutzbedürfnis der kollidierenden Verfassungsgüter 290
2. Bezugnahme auf den „jeweils gesicherten Stand der Wissenschaft“ 294
3. Prüfung der therapeutischen Wirksamkeit 296
4. Ergebnis 298
C. Untersuchung der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie 299
I. Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG 299
1. Relevante Beeinträchtigung des Schutzbereichs 299
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der relevanten Beeinträchtigung 299
II. Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG 301
1. Schutzbereich und relevante Grundrechtsbeeinträchtigung 301
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung 302
5. Teil: Grundrechtsträgerschaft und Konkurrenzen 305
A. Grundrechtsträgerschaft forschender Industrieunternehmen 305
I. Relevanz der Binnenorganisation für die wesensmäßige Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG 307
II. Unabhängigkeit der wesensmäßigen Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG von Freiräumen im Innenverhältnis 309
III. Stellungnahme 310
B. Konkurrenzen 313
I. Überblick 313
II. Vorgeschlagene Lösungswege im Bereich der allgemeinen Grundrechtsdogmatik 314
1. Anknüpfung nur an den konkret-individuellen Rechtsfall 314
2. Maßgeblichkeit allein von Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG 314
a) Übertragung der Schranken des schwächsten Grundrechts 314
b) Maßgeblichkeit des Schwerpunkts der relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung: Zuordnung zu dem Grundrecht, das schwerpunktmäßig betroffen ist 315
3. Maßgeblichkeit sowohl von Art. 5 Abs. 3 als auch von Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG 318
a) Wertkumulation: Schutz des vorbehaltlosen Grundrechts wird durch das mit Gesetzesvorbehalt verstärkt 318
b) Anwendung der allgemeinen Konkurrenzlehren 319
III. Kritik und eigener Lösungsvorschlag 321
IV. Ergebnis 325
6. Teil: Zusammenfassung in Thesen 326
I. Verfassungsrechtlicher Schutz der mit wirtschaftlicher Verwertungsabsicht betriebenen Forschung 326
1. Eröffnung des Schutzbereiches 326
a) Anerkannte Tatbestandsmerkmale der Forschungsfreiheit 326
b) Gesamtbetrachtung der anerkannten Tatbestandsmerkmale der Forschungsfreiheit 328
c) Kein allgemeiner grundrechtsdogmatischer Grundsatz der Schädlichkeit von Gewinnerzielungsabsicht 329
d) Keine Reduzierung des Schutzes der Forschungsfreiheit auf altruistische Forschung 329
e) Inhaltliche Steuerung der Forschungstätigkeit 330
2. Relevante Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Normen des AMG 330
a) Allgemeine Voraussetzungen relevanter Grundrechtsbeeinträchtigungen 331
b) Relevante Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG 331
c) Relevante Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG 331
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der relevanten Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit 332
a) Keine erleichterten Rechtfertigungsanforderungen bei mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommener Grundrechtstätigkeit 332
b) Kein kollidierendes Verfassungsrecht, Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 332
4. Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), nicht jedoch der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) 333
II. Verfassungsrechtlicher Schutz der Verwertungshandlungen von Forschungsergebnissen 333
1. Eröffnung des Schutzbereiches der Forschungsfreiheit 333
a) Abgrenzung der Verwertungshandlungen von der Erkenntnissuche 333
b) Systematischer Vergleich mit Kunst- und Pressefreiheit 334
c) Keine erweiterte Auslegung des Schutzbereichs der Forschungsfreiheit 334
2. Relevante mittelbare Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit 335
a) Kausalität von Einschränkungen der Verwertungshandlungen für Beeinträchtigungen der Erkenntnissuche (Vorwirkungszusammenhang) 335
b) Kriterien zur Annahme einer relevanten Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch Einschränkungen der Verwertungsphase 336
3. Relevante Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit durch Regelungen des AMG und andere beispielhaft herangezogene Normen 337
a) Relevante Beeinträchtigung durch § 25 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 4 AMG 337
b) Keine relevanten Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit durch § 33a SGB V, §§ 73 Abs. 5 S. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Art. 2 Abs. 1 Arzneimittel-Ausgabenbegrenzungsgesetz und § 7 Abs. 2 S. 1 AtomG 337
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der relevanten Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit 338
a) Keine erleichterten Rechtfertigungsanforderungen bei Beeinträchtigungen der Verwertungshandlungen 338
b) Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als kollidierendes Verfassungsrecht 338
5. Keine Verletzung der Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie 339
a) Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) 339
b) Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) 339
III. Grundrechtsträgerschaft forschender Industrieunternehmen 339
IV. Grundrechtskonkurrenzen 340
Literaturverzeichnis 341
Sachwortverzeichnis 361