Die Lehrfreiheit - ein verlorenes Grundrecht?
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Die Lehrfreiheit - ein verlorenes Grundrecht?
Zu Eigenständigkeit und Gehalt der Gewährleistung freier Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1021
(2006)
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Abstract
Nach wie vor beschäftigen sich Rechtsprechung und Literatur intensiv mit der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Gleichwohl haben sie die Lehrfreiheit weitgehend aus dem Blick verloren. Das Schattendasein der Garantie freier Lehre kontrastiert dabei mit grundlegenden Strukturveränderungen ihres Normbereichs, auf die Stichworte wie Lehrevaluation, leistungsorientierte Bezahlung und Bologna-Prozess verweisen. Warum das rechtswissenschaftliche Interesse für die Freiheit der Lehre verloren ging und ob die heute vielfach ausschließliche Konzentration auf Wissenschafts- und Forschungsfreiheit berechtigt ist, sind die zentralen Fragen der Untersuchung. Sie wird angeleitet durch die Hypothesen der Funktions-, Wert- und Konfliktlosigkeit der Lehrfreiheit.Die herrschende Annahme, bei der Wissenschaftsfreiheit handle es sich um ein einheitliches, Lehr- und Forschungsfreiheit umfassendes Grundrecht, könnte an der Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung speziell mit der Garantie freier Lehre zweifeln lassen. Eine normbereichsorientierte Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3 GG erweist die Lehrfreiheit demgegenüber als eigenständiges Grundrecht, das selbständig neben der Forschungsfreiheit steht und einer eigenen dogmatischen Sprache bedarf. Von einem "Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit" sollte nicht mehr gesprochen werden.Zu den wesentlichen dogmatischen Bausteinen der eigenständigen Lehrfreiheit zählt zum einen die Unabhängigkeit der Grundrechtsträgerschaft von einer persönlichen oder institutionellen Verbindung zur Forschung. Von zentraler Bedeutung ist ferner die Wirkung der Lehrfreiheit als Sachbereichsgarantie, die Konsequenz ihrer gewandelten "telæ" und ihres daraus folgenden fremdnützigen Charakters ist. Sie eröffnet eine neue verfassungsrechtliche Perspektive auf die aktuellen Veränderungen in der Hochschullehre. Im Ergebnis zeigt sich die Lehrfreiheit als gewandeltes, nicht verlorenes Grundrecht, das eine selbständige Funktion übernimmt und heute insbesondere für die Lernenden und die Gesellschaft wertvoll ist.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsübersicht | 9 | ||
Inhaltsverzeichnis | 11 | ||
§ 1 Einführung | 19 | ||
I. Der Glanz vergangener Tage | 20 | ||
1. Wissenschaftsfreiheit als Mitteilungsfreiheit | 20 | ||
2. Das Grundrecht der wissenschaftlichen Hochschulen | 21 | ||
3. Lehrfreiheit versus Lernfreiheit | 22 | ||
4. Das verlorene Grundrecht | 23 | ||
II. Auf der Suche nach dem verlorenen Grundrecht – Erkenntnisleitende Hypothesen | 27 | ||
1. Ein eigenständiges Grundrecht der Lehrfreiheit ist funktionslos | 29 | ||
2. Die Garantie freier Lehre hat für die Grundrechtsträger keinen Wert | 29 | ||
3. Die Realisierung der Lehrfreiheit birgt keine Konflikte | 30 | ||
III. Gegenstand und Gang der Untersuchung | 31 | ||
Teil 1: Der Abschied von der Wissenschaftsfreiheit | 34 | ||
§ 2 Zur Differenzierung von Schutzbereichen | 34 | ||
I. Die staatliche Definition differenzierter Schutzbereiche | 34 | ||
1. Das Definitionsverbot – Anfang und Ende der Auslegung? | 35 | ||
a) Schutzbereichsdefinition durch die Grundrechtsträger? | 36 | ||
b) Das staatliche Definitionsgebot | 37 | ||
2. Die differenzierte Ordnung des Grundrechtsabschnitts | 39 | ||
a) Nivellierung der Grundrechtsgehalte durch das Übermaßverbot? | 40 | ||
b) Das Erfordernis grundrechtsspezifischer Dogmatik | 41 | ||
II. Methodische Vorklärungen – Über die (Un-)Möglichkeit, eine Grundrechtsarbeit zu schreiben | 43 | ||
1. Das Dilemma grundrechtsdogmatischer Arbeit | 43 | ||
2. Auswege | 45 | ||
§ 3 Die Eigenständigkeit von Forschungs- und Lehrfreiheit – Praktizierter Methodensynkretismus | 49 | ||
I. Identität von Wissenschaft und Forschung – Die Wortlautanalyse | 49 | ||
1. Ambivalenz als Ausschlusskriterium – Die Aussagekraft der Grammatik | 51 | ||
2. Differenz von Intension und Definition – Die Wortbedeutungen | 52 | ||
a) Die theoretischen und praktischen Schwierigkeiten semantischer Interpretation | 54 | ||
aa) Die „Lehnstuhl-Methode“ als Antwort auf praktische Schwierigkeiten | 54 | ||
bb) Erkenntnis durch Kontrast – Theoretische Schwierigkeiten als Erkenntniserleichterung | 55 | ||
b) Der entstehungszeitliche Sprachgebrauch | 56 | ||
aa) Wissenschaft | 56 | ||
bb) Lehre | 58 | ||
cc) Forschung | 59 | ||
c) Der geltungszeitliche Sprachgebrauch | 60 | ||
aa) Wissenschaft | 60 | ||
bb) Lehre | 61 | ||
cc) Forschung | 63 | ||
d) Die Maßgeblichkeit des geltungszeitlichen Sprachgebrauchs | 63 | ||
3. Resümee | 65 | ||
II. Systemkonforme Eigenständigkeit – Die systematische Interpretation | 67 | ||
1. Der systematische Standort im engeren Sinne | 68 | ||
a) Art. 5 GG als Grundrecht der Kommunikation | 68 | ||
b) Art. 5 Abs. 3 GG als „Grundrecht der Kultur“ | 69 | ||
2. Die Schutzbereichsverständnisse anderer Verfassungsvorschriften | 71 | ||
a) Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG – Die Sonderstellung der Lehre | 71 | ||
b) Art. 18 S. 1 GG – Die Begrenzung der Missbrauchsfolge als Indiz der Eigenständigkeit | 73 | ||
c) Art. 7 Abs. 1 GG – Keine Determinante von Art. 5 Abs. 3 GG | 74 | ||
d) Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 Alt. 2, 91b GG – Eigenständigkeit der Förderung, Eigenständigkeit des zu Fördernden? | 75 | ||
3. Die „Referenzgrundrechte“ – Keine übergreifende Tendenz zur Vereinheitlichung oder Ausdifferenzierung grundrechtlicher Schutzbereiche | 77 | ||
4. Die Gewährleistungsstrukturen der europäischen Garantien freier Wissenschaft, Forschung und Lehre | 82 | ||
5. Resümee | 84 | ||
III. Zur Unterscheidung von Theorie und Praxis – Die historische Analyse | 85 | ||
1. Das „vorverfassungsmäßige Gesamtbild“ | 86 | ||
a) Wissenschaftsfreiheit als Idee, Lehrfreiheit als Grundrecht – Die Entwicklung bis 1848/49 | 87 | ||
aa) Die Parallelität von Forschungs- und Lehrfreiheit in den Begründungen der Wissenschaftsfreiheit | 87 | ||
bb) Die Lehrfreiheit als alleiniges Schutzgut des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit | 90 | ||
b) Die Lehrfreiheit in den Grenzen der allgemeinen Gesetze – Vom Kaiserreich bis zur Weimarer Republik | 95 | ||
c) Die Aufnahme der Forschung in das rechtliche Bewusstsein – Die Entwicklungen unter der Weimarer Reichsverfassung | 96 | ||
aa) Bewusstseinserweiterung bei gleich bleibendem Fokus – Die Entwicklung der Wissenschaftsfreiheit als Individualrecht | 97 | ||
bb) Verfassungsrechtlicher Schutz der Einheit von Forschung und Lehre – Die Wissenschaftsfreiheit als institutionelle Garantie | 100 | ||
d) Wissenschaft in innerer Verbundenheit mit der völkischen Gemeinschaft – Die ideologische Perversion der Freiheitsidee im Nationalsozialismus | 103 | ||
2. Rezeption des „vorverfassungsmäßigen Gesamtbildes“? – Die Genese des Art. 5 Abs. 3 GG | 103 | ||
a) Die textlichen Veränderungen | 104 | ||
aa) Die Aufnahme der „Forschung“ | 104 | ||
bb) Die Entwicklung der grammatischen Struktur | 105 | ||
cc) Der Wegfall des Pronomens „ihre“ sowie der Schutz- und Pflegeklausel | 106 | ||
b) Der Diskussionsverlauf | 106 | ||
3. Resümee | 107 | ||
IV. Funktionale Differenzierung von Forschungs- und Lehrfreiheit – Die teleologische Interpretation | 108 | ||
1. Im Dienste der Wissenschaft? | 111 | ||
a) Die Sicherung der Publizität wissenschaftlicher Erkenntnis | 111 | ||
b) Die Gewähr von Stabilität und Kontinuität der wissenschaftlichen Entwicklung | 115 | ||
aa) Der inhaltlich und thematisch begrenzte Beitrag der Lehre | 116 | ||
bb) Die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses als Aufgabe der Forschung | 116 | ||
c) Die Lehre als Quelle der Inspiration | 119 | ||
2. Die Garantie freiheitlicher (Aus-)Bildung | 121 | ||
3. Der kritische Auftrag | 126 | ||
4. Die kulturstaatliche Funktion | 130 | ||
5. Die Garantie individueller Entfaltungsmöglichkeiten | 132 | ||
6. Resümee | 137 | ||
V. Fazit | 138 | ||
§ 4 Die strukturellen Konzeptionen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG in Rechtsprechung und Literatur | 139 | ||
I. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantiert (neben der Kunstfreiheit) zwei weitere Grundrechte mit divergenten Schutzbereichen und -funktionen (Hailbronner) | 139 | ||
II. Neben der Kunstfreiheit sind in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG drei weitere, selbständige Grundrechte verankert, deren sachliche Schutzbereiche divergieren: die Wissenschafts-, die Forschungs- und die Lehrfreiheit (Perschel) | 144 | ||
III. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind eigenständige Normbereiche der Wissenschaftsfreiheitsgarantie mit unterschiedlichen Handlungsrationalitäten und gemeinsamem Fluchtpunkt (Trute) | 146 | ||
IV. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet neben der Kunstfreiheit die Wissenschaftsfreiheit, deren Schutzbereich die wissenschaftliche Forschung und die hierauf aufbauende wissenschaftliche Lehre umfasst (herrschende Meinung) | 150 | ||
1. Die „wissenschaftliche Tätigkeit“ als Anknüpfungspunkt (Rechtsprechung) | 150 | ||
2. Das Junktim von Forschung und Lehre als Konsequenz ihrer Wissenschaftlichkeit (herrschende Lehre) | 153 | ||
a) Der Wissenschaftsbegriff als Grundlage der Interpretation von Art. 5 Abs. 3 GG | 154 | ||
b) Die Binnenstruktur der Wissenschaftsfreiheitsgarantie | 157 | ||
aa) Zwischen Forschung und Lehre besteht ein doppeltes Junktim | 157 | ||
(1) Die Lehre als Bedingung und Konsequenz der Forschung | 157 | ||
(2) Die Verpflichtung des Forschers zur Lehre als Folge der Strukturen des Wissenschaftssystems | 158 | ||
(3) Kritik – Die Zweifel an der Begrenzung des Grundrechtsschutzes auf die „wissenschaftlich aktive“ Lehre | 160 | ||
bb) Zwischen Forschung und Lehre besteht ein einseitiges Junktim | 162 | ||
(1) Die erweiternde Auslegung des Forschungsbegriffs | 163 | ||
(2) Die Verknüpfung von Forschung und Lehre in der Person des Lehrenden | 164 | ||
(3) Kritik – Die Zweifel an der Begründung und den Konsequenzen eines einseitigen Junktims | 166 | ||
cc) Art. 5 Abs. 3 GG verlangt die institutionelle Verbindung von Forschung und Lehre | 167 | ||
V. Fazit | 170 | ||
§ 5 Zwischenergebnis | 172 | ||
I. Die Lehrfreiheit als eigenständiges Grundrecht | 172 | ||
II. Die Ablösung der Wissenschaftsfreiheit durch Forschungs- und Lehrfreiheit | 174 | ||
Teil 2: Die Wiederentdeckung der Lehrfreiheit | 176 | ||
§ 6 Die Unabhängigkeit des Grundrechtsschutzes von der persönlichen oder institutionellen Verbindung des Lehrenden zur Forschung | 176 | ||
I. Die eigene Forschungstätigkeit als Bedingung der Schutzwürdigkeit wissenschaftlicher Lehre? | 177 | ||
1. Die (Aus-)Bildungsfunktion wissenschaftlicher Lehre | 177 | ||
a) Die Vermittlung aktueller Fachkenntnisse | 178 | ||
b) Die Vermittlung von „Schlüsselqualifikationen“ | 181 | ||
2. Die Befähigung zum kritischen Urteil | 184 | ||
3. Die kulturstaatliche Bedeutung wissenschaftlicher Lehre | 185 | ||
4. Die Selbstverwirklichung in der Lehre | 185 | ||
II. Die institutionelle Verbindung zur Forschung als Bedingung der Schutzwürdigkeit wissenschaftlicher Lehre? | 186 | ||
1. Die Nähe zum Objekt der Kritik als abwägungsrelevanter Belang | 186 | ||
2. Die institutionelle Erweiterung der Selbstverwirklichungsoptionen | 187 | ||
3. Der direktere Zugang zu wissenschaftlichen Entwicklungen | 187 | ||
III. Fazit | 187 | ||
§ 7 Die Wissenschaft als materielle Determinante der grundrechtlich geschützten Lehre | 188 | ||
I. Die thematische Bindung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Lehre | 188 | ||
1. Wissenschaftliches Wissen als Lehrinhalt | 189 | ||
a) Die Abhängigkeit des Schutzumfangs der Lehrfreiheit vom verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriff | 190 | ||
b) Die funktionalen Erweiterungen des Schutzbereichs | 191 | ||
2. Kunst als Inhalt grundrechtlich geschützter Lehre | 193 | ||
II. Die Orientierung am Lernenden als prozessuale Determinante wissenschaftlicher Lehre | 195 | ||
III. Die lehrtätigkeitsbezogenen Qualifikationsanforderungen | 198 | ||
IV. Die Unabhängigkeit des Grundrechtsschutzes von Medium und Ort der Lehre | 199 | ||
V. Der Wille zur Selbständigkeit als Bedingung des Grundrechtsschutzes | 200 | ||
VI. Die Lernfreiheit als „Spiegelbild der Lehrfreiheit“84? | 201 | ||
VII. Fazit | 205 | ||
§ 8 Die thematische, inhaltliche und methodische Freiheit wissenschaftlicher Lehre als Gewährleistungsinhalt | 206 | ||
I. Zur Differenzierung von Grundrechtstatbestand und Gewährleistungsinhalt | 206 | ||
II. Die thematische, inhaltliche und methodische Freiheit als Gewährleistungsinhalt der Lehrfreiheit | 214 | ||
III. Keine Bedingung der Freiheit durch die Pflicht zur autonomen Geltendmachung gesellschaftlicher Belange | 220 | ||
IV. Fazit | 221 | ||
§ 9 Die funktionalen Dimensionen der Lehrfreiheit | 222 | ||
I. Die Frage nach den funktionalen Dimensionen eines Grundrechts als Frage nach der Grundrechtstheorie | 223 | ||
1. Die Bedeutung der Grundrechtstheorie für die Entfaltung der funktionalen Dimensionen eines Grundrechts | 224 | ||
2. Der Doppelcharakter der Grundrechte als Auslegungshypothese | 227 | ||
II. Die subjektiv-rechtlichen Gehalte der Lehrfreiheit | 227 | ||
1. Die Lehrfreiheit als Abwehrrecht | 228 | ||
2. Die Lehrfreiheit als Anspruch | 228 | ||
a) Die Lehrfreiheit als originärer Leistungsanspruch | 231 | ||
b) Die Lehrfreiheit als derivativer Leistungsanspruch auf Teilhabe an den öffentlichen Bildungseinrichtungen | 234 | ||
c) Die Lehrfreiheit als Schutzanspruch | 236 | ||
III. Die objektiv-rechtlichen Gehalte der Lehrfreiheit | 238 | ||
1. Keine Garantie der selbstverwalteten Universität | 240 | ||
2. Die Wirkung der Lehrfreiheit als Sachbereichsgarantie | 244 | ||
a) Die Sachbereichsgarantie als Konsequenz der fremdnützigen telæ der Lehrfreiheit | 244 | ||
b) Das institutionelle Grundrechtsverständnis als grundrechtstheoretischer Vergleichs- und Kontrastpunkt | 247 | ||
c) Rundfunk- und Wissenschaftsfreiheit als dogmatische Vergleichs- und Kontrastordnungen | 249 | ||
d) Die relative Bedeutung der Garantie- und Gewährleistungsdimension | 251 | ||
e) Die Sachbereichsgarantie als verfassungsrechtlicher Maßstab | 253 | ||
f) Zum Beispiel – Die Ersetzung von Rahmenprüfungsordnungen durch ein Akkreditierungsverfahren | 254 | ||
g) Die Vermutung zugunsten parlamentarischer Gestaltungsfreiheit | 261 | ||
3. Die aktualisierten und latenten Leistungspflichten des Staates | 262 | ||
a) Die Ressourcenabhängigkeit wissenschaftlicher Lehre | 265 | ||
b) Die Finanzierungsoptionen zweckfreier und zweckgebundener wissenschaftlicher Lehre | 267 | ||
c) Die staatliche Pflicht zur Förderung mündlicher und schriftlicher bildender Lehre | 272 | ||
d) Keine Resubjektivierung der Leistungspflicht | 275 | ||
4. Die Lehrfreiheit als Pflicht zur Vergabe bereitgestellter Mittel | 278 | ||
a) Die staatliche Pflicht zur vollständigen Vergabe der für die Lehre bereitgestellten und für den Bestand des Sachbereichs erforderlichen Mittel | 278 | ||
b) Keine derivativen Leistungsansprüche | 280 | ||
5. Die Pflicht des Staates zum Schutz ausbildender Lehre | 280 | ||
a) Art. 5 Abs. 3 GG als Pflicht zum Schutz des „maßgebenden Einflusses“ der Lehrenden | 281 | ||
b) Die Gefährdung des Sachbereichs durch nicht grundrechtsverpflichtete Dritte als tatbestandliche Voraussetzung einer Schutzpflicht | 283 | ||
c) Die staatliche Pflicht zur Disziplinierung privater Gestaltungsbereitschaft | 287 | ||
d) Keine Resubjektivierung der Schutzpflicht | 291 | ||
IV. Die Ausstrahlungs- und Drittwirkung der Lehrfreiheit | 294 | ||
V. Fazit | 297 | ||
§ 10 Ergebnis und Ausblick | 298 | ||
I. Die Funktion der Lehrfreiheit | 298 | ||
II. Der Wert der Lehrfreiheit | 300 | ||
III. Das Konfliktpotential der Lehrfreiheit | 301 | ||
Literaturverzeichnis | 306 | ||
Sachregister | 355 |