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Die Lehrfreiheit - ein verlorenes Grundrecht?

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Kaufhold, A. (2006). Die Lehrfreiheit - ein verlorenes Grundrecht?. Zu Eigenständigkeit und Gehalt der Gewährleistung freier Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51942-2
Kaufhold, Ann-Katrin. Die Lehrfreiheit - ein verlorenes Grundrecht?: Zu Eigenständigkeit und Gehalt der Gewährleistung freier Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG. Duncker & Humblot, 2006. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51942-2
Kaufhold, A (2006): Die Lehrfreiheit - ein verlorenes Grundrecht?: Zu Eigenständigkeit und Gehalt der Gewährleistung freier Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51942-2

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Die Lehrfreiheit - ein verlorenes Grundrecht?

Zu Eigenständigkeit und Gehalt der Gewährleistung freier Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG

Kaufhold, Ann-Katrin

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1021

(2006)

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Abstract

Nach wie vor beschäftigen sich Rechtsprechung und Literatur intensiv mit der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Gleichwohl haben sie die Lehrfreiheit weitgehend aus dem Blick verloren. Das Schattendasein der Garantie freier Lehre kontrastiert dabei mit grundlegenden Strukturveränderungen ihres Normbereichs, auf die Stichworte wie Lehrevaluation, leistungsorientierte Bezahlung und Bologna-Prozess verweisen. Warum das rechtswissenschaftliche Interesse für die Freiheit der Lehre verloren ging und ob die heute vielfach ausschließliche Konzentration auf Wissenschafts- und Forschungsfreiheit berechtigt ist, sind die zentralen Fragen der Untersuchung. Sie wird angeleitet durch die Hypothesen der Funktions-, Wert- und Konfliktlosigkeit der Lehrfreiheit.

Die herrschende Annahme, bei der Wissenschaftsfreiheit handle es sich um ein einheitliches, Lehr- und Forschungsfreiheit umfassendes Grundrecht, könnte an der Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung speziell mit der Garantie freier Lehre zweifeln lassen. Eine normbereichsorientierte Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3 GG erweist die Lehrfreiheit demgegenüber als eigenständiges Grundrecht, das selbständig neben der Forschungsfreiheit steht und einer eigenen dogmatischen Sprache bedarf. Von einem "Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit" sollte nicht mehr gesprochen werden.

Zu den wesentlichen dogmatischen Bausteinen der eigenständigen Lehrfreiheit zählt zum einen die Unabhängigkeit der Grundrechtsträgerschaft von einer persönlichen oder institutionellen Verbindung zur Forschung. Von zentraler Bedeutung ist ferner die Wirkung der Lehrfreiheit als Sachbereichsgarantie, die Konsequenz ihrer gewandelten "telæ" und ihres daraus folgenden fremdnützigen Charakters ist. Sie eröffnet eine neue verfassungsrechtliche Perspektive auf die aktuellen Veränderungen in der Hochschullehre. Im Ergebnis zeigt sich die Lehrfreiheit als gewandeltes, nicht verlorenes Grundrecht, das eine selbständige Funktion übernimmt und heute insbesondere für die Lernenden und die Gesellschaft wertvoll ist.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
§ 1 Einführung 19
I. Der Glanz vergangener Tage 20
1. Wissenschaftsfreiheit als Mitteilungsfreiheit 20
2. Das Grundrecht der wissenschaftlichen Hochschulen 21
3. Lehrfreiheit versus Lernfreiheit 22
4. Das verlorene Grundrecht 23
II. Auf der Suche nach dem verlorenen Grundrecht – Erkenntnisleitende Hypothesen 27
1. Ein eigenständiges Grundrecht der Lehrfreiheit ist funktionslos 29
2. Die Garantie freier Lehre hat für die Grundrechtsträger keinen Wert 29
3. Die Realisierung der Lehrfreiheit birgt keine Konflikte 30
III. Gegenstand und Gang der Untersuchung 31
Teil 1: Der Abschied von der Wissenschaftsfreiheit 34
§ 2 Zur Differenzierung von Schutzbereichen 34
I. Die staatliche Definition differenzierter Schutzbereiche 34
1. Das Definitionsverbot – Anfang und Ende der Auslegung? 35
a) Schutzbereichsdefinition durch die Grundrechtsträger? 36
b) Das staatliche Definitionsgebot 37
2. Die differenzierte Ordnung des Grundrechtsabschnitts 39
a) Nivellierung der Grundrechtsgehalte durch das Übermaßverbot? 40
b) Das Erfordernis grundrechtsspezifischer Dogmatik 41
II. Methodische Vorklärungen – Über die (Un-)Möglichkeit, eine Grundrechtsarbeit zu schreiben 43
1. Das Dilemma grundrechtsdogmatischer Arbeit 43
2. Auswege 45
§ 3 Die Eigenständigkeit von Forschungs- und Lehrfreiheit – Praktizierter Methodensynkretismus 49
I. Identität von Wissenschaft und Forschung – Die Wortlautanalyse 49
1. Ambivalenz als Ausschlusskriterium – Die Aussagekraft der Grammatik 51
2. Differenz von Intension und Definition – Die Wortbedeutungen 52
a) Die theoretischen und praktischen Schwierigkeiten semantischer Interpretation 54
aa) Die „Lehnstuhl-Methode“ als Antwort auf praktische Schwierigkeiten 54
bb) Erkenntnis durch Kontrast – Theoretische Schwierigkeiten als Erkenntniserleichterung 55
b) Der entstehungszeitliche Sprachgebrauch 56
aa) Wissenschaft 56
bb) Lehre 58
cc) Forschung 59
c) Der geltungszeitliche Sprachgebrauch 60
aa) Wissenschaft 60
bb) Lehre 61
cc) Forschung 63
d) Die Maßgeblichkeit des geltungszeitlichen Sprachgebrauchs 63
3. Resümee 65
II. Systemkonforme Eigenständigkeit – Die systematische Interpretation 67
1. Der systematische Standort im engeren Sinne 68
a) Art. 5 GG als Grundrecht der Kommunikation 68
b) Art. 5 Abs. 3 GG als „Grundrecht der Kultur“ 69
2. Die Schutzbereichsverständnisse anderer Verfassungsvorschriften 71
a) Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG – Die Sonderstellung der Lehre 71
b) Art. 18 S. 1 GG – Die Begrenzung der Missbrauchsfolge als Indiz der Eigenständigkeit 73
c) Art. 7 Abs. 1 GG – Keine Determinante von Art. 5 Abs. 3 GG 74
d) Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 Alt. 2, 91b GG – Eigenständigkeit der Förderung, Eigenständigkeit des zu Fördernden? 75
3. Die „Referenzgrundrechte“ – Keine übergreifende Tendenz zur Vereinheitlichung oder Ausdifferenzierung grundrechtlicher Schutzbereiche 77
4. Die Gewährleistungsstrukturen der europäischen Garantien freier Wissenschaft, Forschung und Lehre 82
5. Resümee 84
III. Zur Unterscheidung von Theorie und Praxis – Die historische Analyse 85
1. Das „vorverfassungsmäßige Gesamtbild“ 86
a) Wissenschaftsfreiheit als Idee, Lehrfreiheit als Grundrecht – Die Entwicklung bis 1848/49 87
aa) Die Parallelität von Forschungs- und Lehrfreiheit in den Begründungen der Wissenschaftsfreiheit 87
bb) Die Lehrfreiheit als alleiniges Schutzgut des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit 90
b) Die Lehrfreiheit in den Grenzen der allgemeinen Gesetze – Vom Kaiserreich bis zur Weimarer Republik 95
c) Die Aufnahme der Forschung in das rechtliche Bewusstsein – Die Entwicklungen unter der Weimarer Reichsverfassung 96
aa) Bewusstseinserweiterung bei gleich bleibendem Fokus – Die Entwicklung der Wissenschaftsfreiheit als Individualrecht 97
bb) Verfassungsrechtlicher Schutz der Einheit von Forschung und Lehre – Die Wissenschaftsfreiheit als institutionelle Garantie 100
d) Wissenschaft in innerer Verbundenheit mit der völkischen Gemeinschaft – Die ideologische Perversion der Freiheitsidee im Nationalsozialismus 103
2. Rezeption des „vorverfassungsmäßigen Gesamtbildes“? – Die Genese des Art. 5 Abs. 3 GG 103
a) Die textlichen Veränderungen 104
aa) Die Aufnahme der „Forschung“ 104
bb) Die Entwicklung der grammatischen Struktur 105
cc) Der Wegfall des Pronomens „ihre“ sowie der Schutz- und Pflegeklausel 106
b) Der Diskussionsverlauf 106
3. Resümee 107
IV. Funktionale Differenzierung von Forschungs- und Lehrfreiheit – Die teleologische Interpretation 108
1. Im Dienste der Wissenschaft? 111
a) Die Sicherung der Publizität wissenschaftlicher Erkenntnis 111
b) Die Gewähr von Stabilität und Kontinuität der wissenschaftlichen Entwicklung 115
aa) Der inhaltlich und thematisch begrenzte Beitrag der Lehre 116
bb) Die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses als Aufgabe der Forschung 116
c) Die Lehre als Quelle der Inspiration 119
2. Die Garantie freiheitlicher (Aus-)Bildung 121
3. Der kritische Auftrag 126
4. Die kulturstaatliche Funktion 130
5. Die Garantie individueller Entfaltungsmöglichkeiten 132
6. Resümee 137
V. Fazit 138
§ 4 Die strukturellen Konzeptionen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG in Rechtsprechung und Literatur 139
I. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantiert (neben der Kunstfreiheit) zwei weitere Grundrechte mit divergenten Schutzbereichen und -funktionen (Hailbronner) 139
II. Neben der Kunstfreiheit sind in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG drei weitere, selbständige Grundrechte verankert, deren sachliche Schutzbereiche divergieren: die Wissenschafts-, die Forschungs- und die Lehrfreiheit (Perschel) 144
III. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind eigenständige Normbereiche der Wissenschaftsfreiheitsgarantie mit unterschiedlichen Handlungsrationalitäten und gemeinsamem Fluchtpunkt (Trute) 146
IV. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet neben der Kunstfreiheit die Wissenschaftsfreiheit, deren Schutzbereich die wissenschaftliche Forschung und die hierauf aufbauende wissenschaftliche Lehre umfasst (herrschende Meinung) 150
1. Die „wissenschaftliche Tätigkeit“ als Anknüpfungspunkt (Rechtsprechung) 150
2. Das Junktim von Forschung und Lehre als Konsequenz ihrer Wissenschaftlichkeit (herrschende Lehre) 153
a) Der Wissenschaftsbegriff als Grundlage der Interpretation von Art. 5 Abs. 3 GG 154
b) Die Binnenstruktur der Wissenschaftsfreiheitsgarantie 157
aa) Zwischen Forschung und Lehre besteht ein doppeltes Junktim 157
(1) Die Lehre als Bedingung und Konsequenz der Forschung 157
(2) Die Verpflichtung des Forschers zur Lehre als Folge der Strukturen des Wissenschaftssystems 158
(3) Kritik – Die Zweifel an der Begrenzung des Grundrechtsschutzes auf die „wissenschaftlich aktive“ Lehre 160
bb) Zwischen Forschung und Lehre besteht ein einseitiges Junktim 162
(1) Die erweiternde Auslegung des Forschungsbegriffs 163
(2) Die Verknüpfung von Forschung und Lehre in der Person des Lehrenden 164
(3) Kritik – Die Zweifel an der Begründung und den Konsequenzen eines einseitigen Junktims 166
cc) Art. 5 Abs. 3 GG verlangt die institutionelle Verbindung von Forschung und Lehre 167
V. Fazit 170
§ 5 Zwischenergebnis 172
I. Die Lehrfreiheit als eigenständiges Grundrecht 172
II. Die Ablösung der Wissenschaftsfreiheit durch Forschungs- und Lehrfreiheit 174
Teil 2: Die Wiederentdeckung der Lehrfreiheit 176
§ 6 Die Unabhängigkeit des Grundrechtsschutzes von der persönlichen oder institutionellen Verbindung des Lehrenden zur Forschung 176
I. Die eigene Forschungstätigkeit als Bedingung der Schutzwürdigkeit wissenschaftlicher Lehre? 177
1. Die (Aus-)Bildungsfunktion wissenschaftlicher Lehre 177
a) Die Vermittlung aktueller Fachkenntnisse 178
b) Die Vermittlung von „Schlüsselqualifikationen“ 181
2. Die Befähigung zum kritischen Urteil 184
3. Die kulturstaatliche Bedeutung wissenschaftlicher Lehre 185
4. Die Selbstverwirklichung in der Lehre 185
II. Die institutionelle Verbindung zur Forschung als Bedingung der Schutzwürdigkeit wissenschaftlicher Lehre? 186
1. Die Nähe zum Objekt der Kritik als abwägungsrelevanter Belang 186
2. Die institutionelle Erweiterung der Selbstverwirklichungsoptionen 187
3. Der direktere Zugang zu wissenschaftlichen Entwicklungen 187
III. Fazit 187
§ 7 Die Wissenschaft als materielle Determinante der grundrechtlich geschützten Lehre 188
I. Die thematische Bindung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Lehre 188
1. Wissenschaftliches Wissen als Lehrinhalt 189
a) Die Abhängigkeit des Schutzumfangs der Lehrfreiheit vom verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriff 190
b) Die funktionalen Erweiterungen des Schutzbereichs 191
2. Kunst als Inhalt grundrechtlich geschützter Lehre 193
II. Die Orientierung am Lernenden als prozessuale Determinante wissenschaftlicher Lehre 195
III. Die lehrtätigkeitsbezogenen Qualifikationsanforderungen 198
IV. Die Unabhängigkeit des Grundrechtsschutzes von Medium und Ort der Lehre 199
V. Der Wille zur Selbständigkeit als Bedingung des Grundrechtsschutzes 200
VI. Die Lernfreiheit als „Spiegelbild der Lehrfreiheit“84? 201
VII. Fazit 205
§ 8 Die thematische, inhaltliche und methodische Freiheit wissenschaftlicher Lehre als Gewährleistungsinhalt 206
I. Zur Differenzierung von Grundrechtstatbestand und Gewährleistungsinhalt 206
II. Die thematische, inhaltliche und methodische Freiheit als Gewährleistungsinhalt der Lehrfreiheit 214
III. Keine Bedingung der Freiheit durch die Pflicht zur autonomen Geltendmachung gesellschaftlicher Belange 220
IV. Fazit 221
§ 9 Die funktionalen Dimensionen der Lehrfreiheit 222
I. Die Frage nach den funktionalen Dimensionen eines Grundrechts als Frage nach der Grundrechtstheorie 223
1. Die Bedeutung der Grundrechtstheorie für die Entfaltung der funktionalen Dimensionen eines Grundrechts 224
2. Der Doppelcharakter der Grundrechte als Auslegungshypothese 227
II. Die subjektiv-rechtlichen Gehalte der Lehrfreiheit 227
1. Die Lehrfreiheit als Abwehrrecht 228
2. Die Lehrfreiheit als Anspruch 228
a) Die Lehrfreiheit als originärer Leistungsanspruch 231
b) Die Lehrfreiheit als derivativer Leistungsanspruch auf Teilhabe an den öffentlichen Bildungseinrichtungen 234
c) Die Lehrfreiheit als Schutzanspruch 236
III. Die objektiv-rechtlichen Gehalte der Lehrfreiheit 238
1. Keine Garantie der selbstverwalteten Universität 240
2. Die Wirkung der Lehrfreiheit als Sachbereichsgarantie 244
a) Die Sachbereichsgarantie als Konsequenz der fremdnützigen telæ der Lehrfreiheit 244
b) Das institutionelle Grundrechtsverständnis als grundrechtstheoretischer Vergleichs- und Kontrastpunkt 247
c) Rundfunk- und Wissenschaftsfreiheit als dogmatische Vergleichs- und Kontrastordnungen 249
d) Die relative Bedeutung der Garantie- und Gewährleistungsdimension 251
e) Die Sachbereichsgarantie als verfassungsrechtlicher Maßstab 253
f) Zum Beispiel – Die Ersetzung von Rahmenprüfungsordnungen durch ein Akkreditierungsverfahren 254
g) Die Vermutung zugunsten parlamentarischer Gestaltungsfreiheit 261
3. Die aktualisierten und latenten Leistungspflichten des Staates 262
a) Die Ressourcenabhängigkeit wissenschaftlicher Lehre 265
b) Die Finanzierungsoptionen zweckfreier und zweckgebundener wissenschaftlicher Lehre 267
c) Die staatliche Pflicht zur Förderung mündlicher und schriftlicher bildender Lehre 272
d) Keine Resubjektivierung der Leistungspflicht 275
4. Die Lehrfreiheit als Pflicht zur Vergabe bereitgestellter Mittel 278
a) Die staatliche Pflicht zur vollständigen Vergabe der für die Lehre bereitgestellten und für den Bestand des Sachbereichs erforderlichen Mittel 278
b) Keine derivativen Leistungsansprüche 280
5. Die Pflicht des Staates zum Schutz ausbildender Lehre 280
a) Art. 5 Abs. 3 GG als Pflicht zum Schutz des „maßgebenden Einflusses“ der Lehrenden 281
b) Die Gefährdung des Sachbereichs durch nicht grundrechtsverpflichtete Dritte als tatbestandliche Voraussetzung einer Schutzpflicht 283
c) Die staatliche Pflicht zur Disziplinierung privater Gestaltungsbereitschaft 287
d) Keine Resubjektivierung der Schutzpflicht 291
IV. Die Ausstrahlungs- und Drittwirkung der Lehrfreiheit 294
V. Fazit 297
§ 10 Ergebnis und Ausblick 298
I. Die Funktion der Lehrfreiheit 298
II. Der Wert der Lehrfreiheit 300
III. Das Konfliktpotential der Lehrfreiheit 301
Literaturverzeichnis 306
Sachregister 355