Die Begriffsbestimmung des Versuchs und ihre Auswirkung auf den Versuchsbeginn
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Die Begriffsbestimmung des Versuchs und ihre Auswirkung auf den Versuchsbeginn
Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 183
(2006)
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Abstract
§ 22 StGB enthält die gesetzliche "Begriffsbestimmung" zum "Versuch"; dem entspricht seine Formulierung: "Eine Straftat versucht, wer ...". Dagegen wird überwiegend behauptet, § 22 StGB enthalte nicht den Versuch insgesamt, sondern nur eine (approximative) Abgrenzungsformel oder nur den Versuchsbeginn - nicht den schon den Tatbestand teilverwirklichenden (unbeendeten oder beendeten) Versuch. Luis C. Rey-Sanfiz erklärt § 22 StGB gemäß seiner gesetzlichen Bestimmung als Begriff jeden Versuchs und seine Auswirkung auf den Versuchsbeginn.Der Grund, daß die heutige Dogmatik § 22 StGB begrifflich verfehlt, liegt in einem unzulänglich gefaßten Strafgrund des Versuchs, letztendlich in einer naturalistisch verkürzten Auslegungsmethode. Dadurch werden die Zurechnungskriterien bestenfalls zu Abstraktionen eines gültigen Kriteriums, die Tatbestandsmerkmale des Versuchs begrifflich verkürzt, der Tat- und Tatbestandsbegriff nicht streng beachtet. Die Rede ist etwa auch vom Versuch als vortatbestandliches oder tatbestandnahes Verhalten.Ein Delikt wird als Bruch einer freiheitlichen Institution (Normbruch) gefaßt. Der Bruch der über die Norm vermittelten, interpersonalen Anerkennung wird als Usurpation fremder, tatbestandlicher Rechte feststellbar. Der Versuch liegt vor, wenn die Usurpation eines tatbestandliches Rechts begonnen wird. Beim Ansetzen (§ 22 StGB) geht es um eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, aber nicht bzgl. des Tatbestandes i. S. v. einer Norm, sondern nur bzgl. der jeweiligen BT-Tatbestände als Vollendungstatbestände. § 22 StGB meint ein Ansetzen zum BT-Vollendungstatbestand. Positiv-rechtlich müssen alle Tatbestandsmerkmale perfekt vorliegen. Das Erfolgsmerkmal wird lediglich über § 22 StGB zu einem Unmittelbarkeitsmerkmal, nach dem das tatbestandlich ausdifferenzierte Recht selbst usurpiert werden muß: Die Umschichtung angrenzender Rechte oder angrenzende Organisationsanmaßungen vermögen die unmittelbare Vollendungsbezogenheit des Versuchs noch nicht zu erklären. Es geht nicht bloß um die Schaffung eines unerlaubten Risikos, sondern eines unerlaubten Versuchsrisikos. Die Tätervorstellung bezeichnet die Schuldbezogenheit des Versuchsunrechts. Der fahrlässige Versuch ist unter § 22 StGB zu subsumieren.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 18 | ||
1. Kapitel: Die Entwicklung des Begriffs des Versuchsunrechts und ihre Auswirkung auf die Zurechnungskriterien zum Versuchsbeginn | 21 | ||
§ 1 Versuchsunrecht und Naturalismus: die Versuchstheorie Feuerbachs | 21 | ||
A. Zur naturalistischen Beobachtung des Versuchsunrechts | 21 | ||
I. Einleitung | 21 | ||
II. Die Relevanz der systematischen Ausgangspunkte Feuerbachs für die strafrechtliche Versuchslehre | 22 | ||
1. Naturrecht und Zurechnungslehre | 22 | ||
a) Die Trennung von Moral- und Rechtssystem | 22 | ||
b) Naturalistisches Naturrecht als Beobachtungsperspektive des (Straf-)Rechtssystems und der Zurechnungslehre zum Versuch | 26 | ||
2. Schuldprinzip, Menschenwürde und naturalistisches Strafrechtssystem | 32 | ||
3. Naturalismus und Rechtspositivismus nach Feuerbach – Abgrenzung von präventivem Polizeirecht bzw. „Sicherungspolizei“ und Versuchsstrafbarkeit | 37 | ||
a) Zur Strafandrohungstheorie | 37 | ||
b) Zur Strafvollzugstheorie als Vergeltungstheorie | 38 | ||
B. Versuchszurechnung bei Feuerbach | 41 | ||
I. Positivismus und Naturrecht | 41 | ||
1. Die ordentliche Zurechnung | 41 | ||
2. Die außerordentliche Zurechnung: der Mangel am Tatbestand | 42 | ||
II. Subjektivismus und Objektivismus in der Zurechnung und Versuchsbeginn | 43 | ||
§ 2 Zur naturalistischen Entwicklung des Begriffs des Versuchsunrechts | 47 | ||
A. Monistische Zurechnungslehren zum Versuchsunrecht | 47 | ||
I. Objektiv-kausale Gebundenheit von Individuen – die Gefährdung eines Rechtsguts als Versuchsbeginn | 47 | ||
1. Überblick | 47 | ||
2. Die ältere objektive Theorie: Versuch als ex-post Bestimmung des Gefährlichkeitsbegriffs (der Ansatz von Mittermaier) | 48 | ||
3. Die neuere objektive Theorie: Versuch als ex-ante Bestimmung des Gefährlichkeitsbegriffs (der Ansatz von v. Hippel) | 50 | ||
4. Der Versuch als konkretes Gefährdungsdelikt (der Ansatz von Spendel) | 52 | ||
5. Der Versuch als abstraktes Gefährdungsdelikt (der Ansatz von Kratzsch) | 56 | ||
6. Fazit | 60 | ||
II. Die subjektive Gebundenheit von Individuen – die subjektiv-materielle Gefährdung eines Rechtsguts | 63 | ||
1. Die Durchsetzung der subjektiv-kausalistischen Theorie in der Rechtsprechung – der Ansatz v. Buris und des Reichsgerichts | 63 | ||
2. Die subjektive Versuchstheorie des Finalismus und ihre Entwicklung | 65 | ||
a) Der Ansatz von Welzel | 65 | ||
b) Der Ansatz von Armin Kaufmann | 69 | ||
c) Der Ansatz von Struensee | 71 | ||
B. Vereinigungstheorien zum Versuchsunrecht | 73 | ||
I. Überblick | 73 | ||
II. Subjektivierung der objektiv-kausalistischen Theorien | 74 | ||
1. Die dualistische Versuchslehre Schmidhäusers | 74 | ||
2. Die Tätergefährlichkeit: die Tätertheorie Langes | 79 | ||
III. Die Hervorhebung der Tatbestandsverwirklichung – die neueren Lehren vom Mangel am Tatbestand | 88 | ||
IV. Eindruckstheorie | 91 | ||
§ 3 Die Diskussion zu § 22 StGB („Begriffsbestimmung des Versuchs“) | 101 | ||
A. Die Kollision der herkömmlichen naturalistischen Methode zur Bestimmung des Versuchsunrechts mit § 22 StGB („Begriffsbestimmung des Versuchs“) | 101 | ||
I. Das Problem: § 22 StGB als Versuchsbegriff oder als Abgrenzungsregel des Versuchsbeginns? | 101 | ||
1. Die naturalistisch vereinfachte Begriffsauslegung des Versuchs: der Versuch als hypothetischer Imperativ bzw. als Klugheitsregel | 101 | ||
2. Reduzierung der Positivität des Gesetzes auf den formell- oder materiell-naturalistischen Sinn des Wortlauts | 103 | ||
3. Fazit | 103 | ||
II. Versuchstatbestand und Straftat | 105 | ||
1. Versuchs- und BT-Vollendungstatbestand als unterschiedliche Straftaten | 105 | ||
2. Versuchs- und BT-Vollendungstatbestand als Verwirklichungsstufen einer gemeinsamen Straftat | 107 | ||
III. Bezogenheit des Versuchs auf die Norm und den Vollendungstatbestand | 110 | ||
1. Der Versuch als Normbruch oder versuchter Normbruch? | 110 | ||
2. „Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung“ (§ 22 StGB) als vor- oder als (teilverwirklichendes) tatbestandsmäßiges Verhalten? | 112 | ||
IV. Der Vorrang der Präzisierung der Abgrenzungsformel als Klugheitsregel vor dem Begriff des Versuchsunrechts | 116 | ||
B. Die (Un-)Maßgeblichkeit naturalistischer Kriterien bei der Bestimmung des unmittelbaren Zusammenhangs vom Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB) | 117 | ||
I. Einleitung | 117 | ||
II. Formelle Formeln | 118 | ||
1. Der Versuch als Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals | 118 | ||
2. Der Versuch als (Teil-)Verwirklichung der bzw. einer Tatbestandshandlung | 120 | ||
3. Teilaktstheorie | 122 | ||
III. Die Franksche Formel und methodischer Reduktionismus bei den materiellen Formeln | 124 | ||
1. Die Zusammengehörigkeit der Versuchshandlung mit der Tatbestandshandlung nach dem „natürlichen“ Zusammenhang (Frank) | 124 | ||
2. Der Mangel des naturalistischen Prinzips: methodischer Reduktionismus | 125 | ||
IV. Materielle Konkretisierungsformeln des „natürlichen Zusammenhangs“ | 126 | ||
1. Subjektive Konkretisierungsformeln | 126 | ||
a) Die „Jetzt geht es los“-Formel | 126 | ||
b) Das Bestehen der „Feuerprobe der kritischen Situation“ (Bockelmann) | 127 | ||
2. Objektive Konkretisierungsformeln | 128 | ||
a) Gefährlichkeitskriterium | 128 | ||
b) Das Kriterium der unmittelbaren bzw. ungestörten BT-Tatbestandsbezogenheit | 129 | ||
c) Der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung | 129 | ||
d) Die „Einwirkung auf die Opfer- bzw. Tatbestandssphäre“ (Roxins „konkretisierte Teilaktstheorie“) | 130 | ||
e) Die Anreicherung der Verursachungshandlung zu einem Handlungsgeschehen als kommunikativer Sinneinheit (Jakobs) | 136 | ||
3. Fazit | 141 | ||
§ 4 Normativ-(inter-)subjektives Verständnis des Strafrechts – das Selbstbewußtsein als Grund einer vernünftigen Gestaltung des Strafrechts – Zaczyks personale (Versuchs-)Unrechtslehre | 144 | ||
A. Selbstbewußtsein als Grund einer vernünftigen Gestaltung des Strafrechts | 144 | ||
I. Ausgangspunkt | 144 | ||
II. Die Metaempirische Dimension des (Straf-)Rechts | 145 | ||
1. Allgemeines und Einzelnes im Individuum | 145 | ||
a) Freiheits- und Personbegriff – das Individuum und die Bedeutung des kategorischen Imperativs im (Straf-)Recht | 145 | ||
b) Sittlich freiheitlicher Charakter des (Straf-)Rechts und der (Straf-)Rechtsperson | 146 | ||
2. Die soziale Welt in der Begründung des Rechts | 148 | ||
a) Die Begründung von Selbstbewußtsein | 148 | ||
b) Selbstbewußtsein als Grund einer vernünftigen Gestaltung der sozialen Welt | 150 | ||
aa) Interpersonal und gesellschaftlich konstituierte Daseinselemente der Freiheit als Rechtsgüter | 151 | ||
bb) Staatliche und gesetzliche Konstitution der Rechtsgüter und die Rechtsgüter des Staats | 152 | ||
B. Versuchsunrecht und Versuchsbeginn | 153 | ||
I. Strafgrund des Unrechts | 153 | ||
II. Unrecht des Versuchs | 155 | ||
1. Zurechnungskriterien | 155 | ||
2. Unmittelbares Ansetzen | 160 | ||
C. Die mangelhafte Vermittlung des Sozialen – Subjektivismus und Dualismus in der Versuchslehre Zaczyks | 162 | ||
2. Kapitel: § 22 StGB als „Begriffsbestimmung des Versuchs“ | 172 | ||
§ 5 Bestimmung des freiheitlichen Versuchsbegriffs anhand einer einheitlichen innerstrafrechtlichen Zurechnung | 172 | ||
A. Das unterschiedliche Grundverständnis von Freiheit und Strafrecht | 172 | ||
B. Der strafrechtliche Versuchsbegriff als innerstrafrechtlicher Begriff der Verletzung von Freiheit | 174 | ||
I. Dualismus (anhand des Realismus und des subjektiven Idealismus) | 174 | ||
1. Das Objekt der Freiheitsverletzung beim Versuch im dualistischen Strafrechtsverständnis | 174 | ||
2. Vergleichende Stellung des Täter-, Tat- und Zurechnungsbegriffs in Grundzügen nach dualistischer und nach einheitlicher Methode | 178 | ||
a) Feststellungen in der Natur als Abstraktionen des Zurechnungsbegriffs | 178 | ||
b) Täterbegriff | 180 | ||
c) Kausalität und objektive Zurechnung | 182 | ||
II. Die Überwindung des Dualismus: die Begriffe eines vernünftigen Strafrechtssystems (anhand des absoluten Idealismus) | 184 | ||
1. Begriffe als autonome Selbstbestimmungen eines freiheitlichen (Strafrechts-)Systems | 184 | ||
2. Die Momente des Begriffs | 187 | ||
a) Wirklichkeits- versus Abstraktionscharakter der Momente des Begriffs | 187 | ||
b) Die Momente des Versuchsbegriffs | 190 | ||
C. Die freiheitliche Funktion des heutigen Strafrechtssystems | 192 | ||
I. Strafrechtssystem als Teilsystem der Gesellschaft | 192 | ||
II. Die freiheitliche Funktion des Strafrechts | 194 | ||
D. Das (inner-)systematische Kriterium der strafrechtlichen Zurechnung (objektive Zurechnung) | 196 | ||
I. Täterbegriff | 196 | ||
1. Personbegriff als Struktur des (Straf-)Rechts | 196 | ||
2. Personalität als Voraussetzung von Selbstbewußtsein und Trennung der Strafrechtsperson vom praktischen Subjekt | 197 | ||
3. Personale und instrumentale Kommunikation: Trennung der Strafrechtsperson vom Individuum | 199 | ||
4. Strafrechtsperson – Individuum – Gesellschaft | 199 | ||
II. Tatbegriff | 201 | ||
III. Strafbegriff | 204 | ||
IV. Fazit | 208 | ||
§ 6 Das „Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung“ (§ 22 StGB): das Unrecht des Versuchs | 209 | ||
A. Rück- und Überblick | 209 | ||
B. Personen- und Tatbegriff im Hinblick auf freiheitliche Anerkennungsverhältnisse | 210 | ||
I. Zur freiheitlichen Perspektive des Begriffs der (Straf-)Rechtsperson als Eigentümer bzw. Inhaber von Rechten | 210 | ||
II. Zur freiheitlichen Perspektive des Begriffs der (Straf-)Rechtsperson als Inhaber von Pflichten bzw. als Garant von Freiheit | 213 | ||
1. Positive Pflichten | 213 | ||
2. Negative Pflichten | 214 | ||
C. Der Versuchsbegriff als Teilbegriff des Tatbegriffs | 215 | ||
I. Der Tatbegriff als freiheitlich-kommunikativer Begriff von Pflichtverletzung (objektive Zurechnung) | 215 | ||
II. Der Vollendungsbegriff als Bezugsbegriff des Versuchsbegriffs | 217 | ||
1. Die materielle Grundlage des Vollendungsbegriffs als kommunikativ-normativ komplette Organisationsanmaßung | 217 | ||
2. Kommunikativ-freiheitliche Tatbestandskonkretisierungen | 218 | ||
a) Rückverlagerungen bzgl. des materiellen Vollendungsbegriffs | 218 | ||
b) Vorverlagerungen bzgl. des materiellen Vollendungsbegriffs, insbesondere Gefährdungsdelikte | 220 | ||
c) Exkurs: Zum Status des naturalistisch beobachteten Erfolgs als (Rechts-)Gutsverletzung bzw. (Rechts-)Gutsgefährdung im Strafrecht | 223 | ||
aa) Der genuin strafrechtliche Erfolg | 223 | ||
bb) Die naturalistische Trennung von Unrecht und Erfolg | 223 | ||
cc) Erfolg und Rechtsgüterschutz | 224 | ||
dd) Erfolg und Schutz von Normtreue | 227 | ||
III. Der materielle Versuchsbegriff | 228 | ||
1. Der Versuch als gegenwärtige, zum Tatzeitpunkt stattfindende (Straf-)Rechtsverletzung | 228 | ||
2. Versuch und Vollendung als perfekte Normbrüche und die Verwirklichung des Gesamtunrechts | 229 | ||
a) Der Versuch und die Vollendung als perfekte Tatbestandsverwirklichungen – die Ebene des Anerkennungsverhältnisses zwischen Täter und Norm | 229 | ||
b) Der Versuch als Teilverwirklichung des Tatbestands – die Ebene des interpersonalen Anerkennungsverhältnisses | 231 | ||
3. Das „Versuchen“ als Zusammenhang zwischen strafbarem vorvollendetem Verhalten und Vollendung | 232 | ||
a) Zweckbestimmtheit des Versuchsbegriffs? | 232 | ||
b) Zweckbestimmtheit als objektive Zurechenbarkeit | 232 | ||
D. § 22 StGB, die „Begriffsbestimmung des Versuchs“ als „Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung“ | 234 | ||
I. Der Versuch als „Ansetzen zur (BT-Vollendungs-)Tatbestandsverwirklichung“ | 234 | ||
1. Problemstellung | 234 | ||
2. Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung und die Tatbestandsmäßigkeit des Versuchs | 235 | ||
II. Der Versuch, Feststellung eines unerlaubten Risikos nach tatbestandsspezifischer Auslegung | 238 | ||
1. Versuch und unerlaubtes Risiko | 238 | ||
2. Tatbestandsspezifische Auslegeung des Versuchsbegriffs | 241 | ||
§ 7 „Tätervorstellung“ (§ 22 StGB) und Schuldzurechnung | 243 | ||
A. Der Versuch als Schuld und Unrecht – Tätervorstellung und objektive Schuldzurechnung | 243 | ||
I. Die Tätervorstellung als begriffliches Merkmal des Versuchsbegriffs | 243 | ||
1. Die (Versuchs-)Unrechtsbezogenheit der Tätervorstellung | 243 | ||
2. Die Schuldbezogenheit des (Versuchs-)Unrechts | 243 | ||
II. Täterbegriff und objektive Schuldzurechnung | 244 | ||
1. Tätervorstellung als Schuldzuschreibung zu einem Willen | 244 | ||
2. Versuchsdogmatik zwischen Personalität und Individualität | 245 | ||
3. Die Versöhnung von Person und Individuum im Täterbegriff, scil. in der konkreten Person des Täters | 251 | ||
4. Fazit: Tätervorstellung des Versuchstäters als Zurechnung zum Willen der konkreten Person, scil. als normatives Konstrukt | 253 | ||
B. Tätervorstellung und § 22 StGB | 253 | ||
I. Der Zusammenhang zwischen § 22 StGB und §§ 16 f. StGB | 253 | ||
II. Ausschluß von Tätervorstellungen bzgl. vortatbestandlichen Verhaltens | 254 | ||
1. Betätigung des bösen Willens vor einer Freiheitsverletzung | 254 | ||
2. Exkurs: Das Versuchsdelikt als tatbestandliches, ausführendes Verhalten und der Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB) als Zuständigkeit für ein kommendes (Versuchs-)Delikt | 257 | ||
III. Ausschluß von Tätervorstellungen bzgl. außertatbestandlichen Verhaltens zum „Tatzeitpunkt“ | 260 | ||
1. Ausschluß von nicht den Norminhalt betreffenden Tätervorstellungen | 260 | ||
a) Tätervorstellung der Norminterpretation | 260 | ||
b) Sonderwissen und -fähigkeiten | 261 | ||
2. Ausschluß von Tätervorstellungen, die kommunikativ irrelevante Lagebeurteilungen einschließlich der Prognosen betreffen | 263 | ||
a) Kommunikative Relevanz versus „irrealer“ bzw. „unverständiger“ – auch „abergläubischer“ – und „untauglicher“ Versuch | 263 | ||
b) Der konkreten Person werden nur rationale Wahrnehmungen bzw. Lagebeurteilungen zugeschrieben | 264 | ||
c) Der konkreten Person werden nur rationale Prognosen zugeschrieben | 266 | ||
d) Zum untauglichen Versuch – Instrumentalität als personales Konstrukt | 267 | ||
aa) Strafbarkeit des untauglichen Versuchs auf der Basis zugeschriebener Tätervorstellung (objektive Zurechnung) | 267 | ||
bb) Untauglicher Versuch und interpersonale Anerkennung nach Maßgabe objektiver Anerkennungsverhältnisse | 268 | ||
e) Exkurs: § 23 Abs. 3 StGB (grob unverständiger Versuch) als (innerbegriffliche) Unterscheidung im Versuchsbegriff | 271 | ||
aa) Die Grenzen des Strafrechts und die Unterscheidung im Strafrecht | 271 | ||
bb) Kommunikativ relevante und kommunikativ irrelevante grob untaugliche Versuche | 271 | ||
cc) Die Rollenbezogenheit des kommunikativ Relevanten bzw. des unerlaubten Risikos | 273 | ||
dd) Grob unverständiger Versuch und Rand- bzw. Grauzonen des (Un-)Erlaubten | 276 | ||
ee) Strafzumessung, Strafgrund des Versuchs und Versuchsbegriff | 277 | ||
IV. Exkurs: § 22 StGB und fahrlässiger Versuch | 279 | ||
§ 8 Konkretisierung des schuldhaften Versuchsunrechts: die „Unmittelbarkeit“ gemäß § 22 StGB | 283 | ||
A. Die „Unmittelbarkeit“ als Konkretion der Eigentumsumschichtung bzw. der Organisationsanmaßung beim Versuch | 283 | ||
I. Die formell-rechtliche Betrachtung der Unmittelbarkeit | 283 | ||
1. Spezifizierung des Teilverwirklichungsbegriffs | 283 | ||
2. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale beim Versuch | 284 | ||
3. Die Tatbestandshandlung: konkretes Sollen (Schuld), abstraktes Sollen (Unrecht) und Unmittelbarkeitszusammenhang (Vollendungsbezogenheit) | 286 | ||
II. Die materiell-rechtliche Bestimmung des abstrakten Sollens (Unrecht) | 287 | ||
1. Nochmals: Die Unmittelbarkeit als Frage des abstrakten Sollens | 287 | ||
2. Unmittelbarkeit und tatbestandliche Ausdifferenzierung des Sinns einer Eigentumsumschichtung bzw. der Rechtsusurpation | 288 | ||
3. Unmittelbarkeit als Umschichtung eines tatbestandlichen Rechts versus Erwartungsenttäuschung als Indiz eines kommenden Normbruchs | 288 | ||
4. Die Unmittelbarkeit als Frage des Tatstrafrechts | 289 | ||
5. Das unerlaubte Versuchsrisiko | 290 | ||
6. Fazit | 292 | ||
B. Konkretisierung anhand von Streitfällen | 292 | ||
I. Das Problem: Behandlung von außertatbestandlichem Verhalten als Versuch? Ausdifferenzierung der Kommunikation | 292 | ||
1. Strafrechtlicher Sinn und Grenzfälle bei Tatbeständen betreffend sensible Freiheitsbereiche | 292 | ||
2. Individualisierung der objektiven Zurechnung in Grenzfällen? – Undifferenzierte Beobachtung der Kommunikation? | 295 | ||
II. Tatbestandsspezifische Rechtsusurpation als Einwirkung auf die Schutzsphäre des Opfers oder bloß auf die Tatbestandssphäre? | 296 | ||
1. Die Einwirkung auf die Schutzsphäre als unzureichender Begriff | 296 | ||
2. Schutz und freiheitliches Strafrechtssystem | 298 | ||
3. Das Kriterium der Einwirkung auf die Tatbestandssphäre | 300 | ||
III. Zeitliche Tatbestandsnähe versus unmittelbare Bezogenheit auf den BT-Vollendungstatbestand | 300 | ||
IV. Der Versuch als Rechtsusurpation im genuin tatbestandlichen Sinne | 302 | ||
V. Einige klassische Diskussionsfelder zum Versuchsbeginn | 304 | ||
1. Diebstahlsversuch und Wegnahmebegriff | 304 | ||
a) Die Grenzen der Rechtsusurpation, kommunikativ-normative Freiheitspraxis und sozialer Wandel | 305 | ||
b) Vorverlagerung des Versuchsbereichs beim Diebstahl | 307 | ||
c) Die Problematik des Versuchsbeginns bei den Erschwerungsmerkmalen und Qualifizierungstatbeständen | 309 | ||
d) Der Prozeß des Gewahrsamsbruchs nach seinem kommunikativen Verständnis | 310 | ||
2. Das Einwirken auf die Opfersphäre versus unmittelbares Einwirken auf das Tatbestandsrecht des Opfers (zu § 176 StGB) | 313 | ||
3. Typische Begehungsvorgänge bei versuchter Tötung und Versuchsbegriff bei Tötungsdelikten | 316 | ||
§ 9 Zusammenfassung | 321 | ||
Literaturverzeichnis | 338 | ||
Sachregister | 352 |