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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch

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Kiehnle, A. (2004). Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51316-1
Kiehnle, Arndt. Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Duncker & Humblot, 2004. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51316-1
Kiehnle, A (2004): Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51316-1

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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch

Kiehnle, Arndt

Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 113

(2004)

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Abstract

Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein.

Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert.

Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 16
A. Einleitung 21
B. Die Entstehung des Pfandgesetzes und des Pfandentwicklungsgesetzes 26
C. Die Regelungen des württembergischen Rechts nach der Pfandgesetzgebung 68
I. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens eines Nichteigentümers 68
1. Allgemeine Voraussetzungen der Bestellung eines Unterpfandsrechts 68
a) Erwerb allein durch Eintragung des Rechts (Formalaktstheorie)? 68
aa) Württemberg und Österreich 68
bb) Mecklenburg, Hamburg und Sachsen 76
cc) Ergebnis 78
b) Pfandrechtstitel (kein abstrakter dinglicher Vertrag) 81
aa) Württemberg 81
bb) Bayern 88
cc) Sachsen 90
dd) Preußisches EEG und BGB, Ergebnis 91
ee) Form des Titels 92
c) Eigentum des Verpfänders 93
aa) Keine Konvaleszenz nach dem PfG 93
bb) Eigentumserwerb in Württemberg 97
cc) Verpfändung durch den Käufer vor Eigentumswechsel (Art. 6 II PfG) 99
dd) Konvaleszenz nach § 185 II BGB und Rang gemäß § 879 101
ee) Verpfändung eines Anwartschaftsrechts des Käufers nach § 1274 BGB 104
d) Eintragung des Verpfänders im Güterbuch? 105
aa) Württemberg 105
bb) Preußen und Bayern 115
cc) BGB und GBO 115
e) Spezialitätsgrundsatz und Bestimmtheit der zu sichernden Forderung 117
f) Bestand der zu sichernden Forderung (Entwicklung der Eigentümergrundschuld) 117
g) Obrigkeitliches Erkenntnis und Eintragung ins Unterpfandsbuch 123
aa) Württemberg 123
bb) BGB und GBO 126
2. Besondere Voraussetzungen des Erwerbs bei Bestellung eines Unterpfandsrechts durch den Nichteigentümer 129
a) Voreintragung des Bestellers im Güterbuch 129
aa) Württemberg 129
bb) Voreintragungserfordernis nach § 892 BGB 131
cc) Zeitpunkt, bis zu dem der unrichtige Buchinhalt fortbestehen muß 135
dd) Zeitpunkt, ab dem der Buchinhalt nach § 892 BGB vorliegen muß 139
ee) Zeitpunkt, ab dem der Buchinhalt nach PfG und bayerischem HypG vorliegen muß 156
b) Einsichtnahme in das Güterbuch durch den Pfandgläubiger? Konkretes Vertrauen in den Buchinhalt? 159
aa) Württemberg und Bayern 159
bb) Kenntnis des Rechtsscheins als Voraussetzung des § 892 BGB? 160
cc) Vertrauen auf eine dem Rechtsschein entsprechende Rechtslage 169
c) „Gutgläubigkeit“ des Erwerbers? 179
d) Fehlende „Wahrung“ 179
aa) Wahrung i. w. S. 179
bb) Wahrung i. e. S. 181
cc) Vergleich der Wahrung mit dem Widerspruch des BGB 184
e) Entgeltlichkeit? 193
aa) Württemberg, Bayern und Preußen 193
bb) BGB 196
f) Rechtsgeschäftlicher Erwerb? (Württemberg, Bayern, Preußen, BGB) 197
3. Wirkung (Württemberg, Bayern, BGB) 199
4. Wiedereinsetzung gemäß Art. 89 PfG 200
a) Württemberg und Bayern 200
b) Unredlichkeit nach § 892 BGB 203
aa) Maßstab der Redlichkeit (Fahrlässigkeit oder Kenntnis) und Gegenstand der Kenntnis 204
bb) Maßgeblicher Zeitpunkt der Redlichkeit und Prüfungspflicht des Grundbuchamts 208
cc) Folgen der Kenntnis 221
II. Der von dinglichen Belastungen des verpfändeten Grundstücks „freie“ Erwerb eines Unterpfandsrechts 222
1. Voraussetzungen 222
a) Württemberg 222
b) Lastenfreier Erwerb gegen nicht eintragungsbedürftige Rechte gemäß § 892 BGB 224
2. Wirkung (PfG und BGB) 230
III. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom bedingt berechtigten Eigentümer 231
1. Art. 8 PfG und redlicher Erwerb 231
2. BGB 232
a) Vergleich mit §§ 161, 892 BGB 232
b) Verfügungen des aufgrund einer Bedingung noch nicht oder nicht mehr Berechtigten 238
c) Verfügungen über ein angebliches aufschiebend bedingtes Recht 243
IV. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des Eigentümers im Verhältnis zu absolut wirkenden persönlichen Ansprüchen (Losungsrechte, actio in rem scripta) 245
1. Losungsrecht 245
a) Württemberg 245
b) Dingliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094 ff. BGB 248
2. Actio in rem scripta am Beispiel der actio quod metus causa und § 123 BGB 249
V. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Übereignung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers (moderne Vormerkung, ius ad rem) 251
1. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Übereignung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers nach Bemerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch 251
a) Voraussetzungen und Folgen der Vormerkung 251
b) Wahrung dinglicher und persönlicher Rechte, Widerspruch und Vormerkung 253
aa) Funktionen 253
bb) Historische Entwicklung der Unterscheidung (Bayern, Preußen, BGB) 257
c) Zweck der Zulassung der Vormerkung persönlicher Ansprüche (PfG und BGB) 258
d) Wirkung der Vormerkung nach § 883 II BGB 259
aa) Relative oder absolute Unwirksamkeit der vormerkungswidrigen Verfügung? 259
bb) Bedingtheit der Unwirksamkeit 268
cc) Vergleich mit Art. 76–78 PfG 271
2. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Übereignung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers bei unterbliebener Bemerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch 272
3. Der „vormerkungsfreie“ Erwerb eines Unterpfandsrechts nach fälschlicher Löschung der Bemerkung 274
VI. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zu Verpfändungen verpflichteten Eigentümers (Vormerkung von Pfandrechtstiteln) 275
1. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Verpfändung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers nach Vormerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch 275
a) Voraussetzungen der Pfandrechtsvormerkung 275
b) Vormerkung künftiger Ansprüche nach PfG und BGB 277
c) Wirkung der Vormerkung 278
aa) Bedingte Hypothek (Württemberg, Bayern, Preußen, BGB) 278
bb) Verhältnis der Hypothekenvormerkung zur Übereignungsvormerkung (PfG und BGB) 282
2. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Verpfändung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers bei unterbliebener Vormerkung dieser Verpflichtung im Unterpfandsbuch 284
3. Der „vormerkungsfreie“ Erwerb eines Unterpfandsrechts nach fälschlicher Löschung der Vormerkung 284
4. Vormerkbarkeit von Verpflichtungen zu anderen Verfügungen als der Übereignung oder Verpfändung 284
VII. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom Nichteigentümer trotz Wahrung oder Eintragung des Eigentums des Berechtigten oder trotz Kenntnis des Unterpfandsgläubigers aufgrund einer Vormerkung (Erwerbsschutz durch die Vormerkung) 286
1. Württemberg 286
2. BGB 289
a) Erwerbsschutz als Ergänzung des Verfügungsschutzes 289
b) Erwerbsschutz und Schutz vor Insolvenz des Vormerkungsschuldners 297
c) Schutzwürdigkeit des Vormerkungsgläubigers nach Leistung 299
d) Redlicher Erwerb nach aufschiebend bedingter Verfügung 300
e) Erwerbsschutz als Konsequenz der Wirkung des § 892? 303
f) Ergebnis und Konstruktion eines angenommenen Erwerbsschutzes 305
VIII. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom Nichteigentümer trotz Zwischenverfügungen des Nichteigentümers (Verfügungsschutz durch die Vormerkung) 306
IX. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts von einem geschäftsunfähigen (oder einem in seiner Verfügungsbefugnis beschränkten) Besteller 308
1. Württemberg 308
2. BGB 311
a) Eintragungsfähigkeit der Geschäftsunfähigkeit 311
b) Eintragung eines geschäftsunfähigen Verfügungsbegünstigten 312
c) Eintragung nachträglicher Geschäftsunfähigkeit 315
d) Ergebnis 320
e) Schutz gegen die Geschäftsunfähigkeit des Rechtsvorgängers des Nichtberechtigten 320
f) Berechtigung der Voraussetzung des unrichtigen Buchinhalts 323
X. Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Abtretung der gesicherten Forderung seitens des im Unterpfandsbuch als Pfandgläubiger eingetragenen Nicht-Pfandgläubigers 325
1. Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung eines Unterpfandsrechts im allgemeinen 325
a) Voraussetzungen 325
b) Wirkungen 327
aa) Zession nach gemeinem Recht 327
bb) Stellung des Zessionars einer vom Nichteigentümer wirksam bestellten Hypothek (PfG, EEG und BGB) 330
c) Schuldnerschutz 332
aa) Leistung an den Zedenten nach Art. 84 f. PfG und gemeinem Recht 332
bb) Leistung an den Zedenten in Bayern und Preußen 338
cc) Leistung des Eigentümer-Schuldners an den Zedenten nach §§ 407, 1156, 893 BGB 339
dd) Personenverschiedenheit von Eigentümer und Schuldner (BGB und PfG) 345
ee) Forderungserlaß und Verzicht auf die Hypothek durch den Zedenten (PfG und BGB) 352
2. Besondere Voraussetzungen des Erwerbs eines Unterpfandsrechts durch Zession einer bestehenden Forderung seitens des als Unterpfandsgläubiger im Unterpfandsbuch Eingetragenen, dessen Pfandrecht nicht existiert oder (z. B. nach Art. 89 PfG) angreifbar ist: Art. 72 II PfG – redlicher Zweiterwerb 359
a) Wiedereinsetzung gegen Rechtsnachfolger nach Art. 89 359
b) Erwerb einer bestehenden Forderung 360
c) Bestehen eines Unterpfandsrechts? 361
d) Rechtsgeschäftlicher Erwerb? 361
aa) Württemberg 361
bb) BGB 362
e) Entgeltlichkeit (Württemberg, Bayern, Preußen, BGB) 366
f) Gutgläubigkeit des Zessionars (PfG und BGB) 367
g) Fehlende „Eintragung“ entgegenstehender „Ansprüche“ Dritter 371
aa) Wahrung des Eigentums vor Verpfändung (Art. 72 PfG) 371
bb) Widerspruch vor Verpfändung (§ 892 BGB) 372
cc) Wahrung zwischen Verpfändung und Abtretung (Art. 72 PfG) 375
dd) Widerspruch zwischen Verpfändung und Abtretung (§ 892 BGB) 378
h) Eintragung des Zessionars? 380
aa) Württemberg, Bayern, Preußen 380
bb) Zweiterwerb einer Hypothek nach § 892 BGB und Übertragung der Rechtsscheinsgrundlage 384
cc) Vergleich mit dem redlichen Zweiterwerb einer Vormerkung und eines Pfandrechts nach BGB 386
dd) Vergleich mit dem redlichen Erwerb durch den eine Hypothek Ablösenden nach § 893 BGB 389
ee) Kein redlicher Erwerb ohne Publizität? 391
ff) Leichterer Zugriff auf das betroffene Recht durch den redlichen Erwerber als durch den Berechtigten: § 933 f. BGB 392
gg) Übertragung des „Näherkommen“-Erfordernisses auf § 892 BGB: redlicher Zweiterwerb der Vormerkung 405
hh) Ergebnis 419
i) „auf den Grund der Einträge in das Unterpfands-Buch“ 419
j) Erwerb eines nicht existenten Unterpfandsrechts sowie Erwerb eines Unterpfandsrechts, das aus anderen Gründen als nach Art. 89 anfechtbar ist 421
aa) Grenzen des Art. 72 II PfG 421
bb) Art. 88 analog 426
cc) Art. 72 II, 88 analog nach Aufhebung des Unterpfandsrechts 428
dd) Zweiterwerb trotz dinglicher Mängel in Preußen und Bayern 431
ee) Schuldrechtliche Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek: § 1157 BGB 432
ff) Schuldrechtliche Einreden in Württemberg und Preußen 438
3. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Erwerbs eines Unterpfandsrechts durch Zession einer nicht bestehenden oder einredebehafteten Forderung seitens des als Unterpfandsgläubiger im Unterpfandsbuch Eingetragenen: Art. 88 PfG 442
a) „Erwerb“ einer „eingetragenen Forderung“: Anforderungen an die dingliche Wirksamkeit des Unterpfandsrechts und Doppelmängel 442
b) Singularsukzession 448
c) Entgeltlichkeit 448
d) Schweigen des Schuldners „auf die Benachrichtigung von dem Vorhaben ... (der) Eintragung (der Erwerbung durch den Dritten)“ 449
aa) Benachrichtigung des Schuldners 449
bb) Anzeige der Einreden durch den Schuldner: Erklärungsempfänger 451
cc) Glaubhaftmachung der Einreden (Württemberg, Bayern, Preußen) 452
dd) Anzeige „gleichbald“ 453
ee) Widerspruch wegen Forderungsmängeln nach BGB, insbesondere § 1139 456
e) Fehlende „Vormerkung“ von Einreden gegen die gesicherte Forderung „zur Zeit des Eintrags der Erwerbung durch den Dritten“ 459
aa) Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung 459
bb) Sonderregelungen für die Einrede der Nichtvalutierung (BGB, Württemberg, Bayern, Preußen) 459
cc) Eintragung und Vormerkung des Zessionars (PfG und BGB, Preußen, Bayern) 461
f) Gutgläubigkeit des Zessionars 463
aa) Gegenstand und Maßstab (Kenntnis oder Fahrlässigkeit) der Gutgläubigkeit (Württemberg, Bayern, Preußen) 463
bb) Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 467
cc) Beweislast (Württemberg, Bayern, Preußen) 468
dd) §§ 892, 1138 BGB 469
g) Einsichtnahme in das Unterpfandsbuch? 471
h) Rechtsfolgen 471
aa) Redlicher Forderungserwerb in Württemberg? Vergleich mit Bayern und Preußen 471
bb) Forderungserwerb zwecks Kreditförderung 472
cc) Forderungserwerb im Hinblick auf die Akzessorietät der Hypothek 474
dd) Forderungserwerb und Vertrauensschutz (PfG und BGB) 476
ee) Verschiedenheit von Eigentümer und Schuldner: PfG 481
ff) Verschiedenheit von Eigentümer und Schuldner: BGB 484
i) Redlicher einredefreier Erwerb der Forderung und des Unterpfandsrechts (Einreden gegen die Forderung und das Unterpfandsrecht) 486
aa) Einreden gegen die Forderung, die nur gegen den Zedenten persönlich wirken (gemeines Recht, PfG, BGB) 486
bb) Einreden gegen die Forderung, die nur zugunsten des Schuldners persönlich wirken, insbesondere Stellung des Eigentümers (gemeines Recht, PfG, BGB) 489
4. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Erwerbs eines Unterpfandsrechts infolge Zession einer bestehenden, durch ein wirksames Unterpfandsrecht gesicherten Forderung seitens eines Nichtberechtigten – der gesetzlich geregelte Fall der mehrfachen Zession durch denselben im Unterpfandsbuch als Unterpfandsgläubiger eingetragenen Zedenten: Art. 72 II und 85 I PfG 494
a) Erwerb der Forderung durch den zweiten Zessionar (Art. 72 II) „nach der Erwerbung dieses Rechts“ durch den ersten Zessionar (Art. 85 I) 494
b) Erwerb „auf den Grund der Einträge in das Unterpfands-Buch“ (Art. 72 II) oder vom „ursprünglichen Gläubiger“ (Art. 85 I) 496
c) Rechtsgeschäftlicher Erwerb? (PfG und BGB) 498
d) Entgeltlichkeit 499
e) Gutgläubigkeit (Art. 72 II) oder nicht „betrügliches“ Verhalten des Erwerbers (Art. 85 I) 500
f) Fehlende Eintragung des Erstzessionars 502
g) Eintragung des Zweitzessionars? 504
h) Rechtsfolgen (Erwerb der Forderung) – Zession einer bestehenden hypothekarisch gesicherten Forderung durch den Nichtberechtigten nach BGB 505
aa) Identität von Eigentümer und Schuldner 505
bb) Personenverschiedenheit von Schuldner und Eigentümer 517
cc) Ergebnis und Vergleich mit Leistungen an den Scheinhypothekar 521
5. Ausdehnung des öffentlichen Glaubens auf alle Rechtsgeschäfte mit einem im Unterpfandsbuch als Gläubiger Eingetragenen (z. B. Erwerb eines bestehenden Unterpfandsrechts durch Zessionseitens eines eingetragenen Nichtberechtigten oder Leistung an einen solchen mit befreiender Wirkung)? 525
a) Keine Generalklausel in Württemberg 525
b) Bayern, Preußen, BGB 527
XI. Der Eigentumserwerb an Grundstücken vom Nichtberechtigten nach Art. 15 PfEG 528
1. Art. 15 PfEG – eine kaum wahrgenommene sehr frühe Regelung des redlichen Grundstückserwerbs 528
2. Allgemeine Voraussetzungen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs von Grundstücken 533
3. Besondere Voraussetzungen des Erwerbs bei Übereignung durch den Nichteigentümer 533
a) Voreintragung des Veräußerers im Güterbuch 533
b) Einsichtnahme in das Güterbuch durch den Erwerber? 533
c) Vertraglicher Erwerb, Erwerb in der Zwangsvollstreckung (Württemberg und geltendes Recht) 534
d) Entgeltlichkeit (Württemberg, Preußen, Sachsen, BGB) 535
e) Vollziehung des Vertrags 536
f) Behördliche Bestätigung des Vertrags 539
g) Keine Wahrung 539
h) Gutgläubigkeit 540
4. Rechtsfolgen des Art. 15 PfEG 540
a) Württemberg 540
b) Sachsen und Preußen 543
c) § 892 BGB, insbesondere lastenfreier Erwerb 543
d) Lastenfreier Erwerb nach Art. 15, 18 PfEG 548
XII. Erwerb sonstiger dinglicher Rechte vom Nichtberechtigten 549
Literaturverzeichnis 551
Normenregister 575
Sach- und Personenregister 586