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Piegsa, S. (2005). Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51538-7
Piegsa, Sven. Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände. Duncker & Humblot, 2005. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51538-7
Piegsa, S (2005): Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51538-7

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Teilleistungsstörungen bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände

Piegsa, Sven

Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 308

(2005)

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Abstract

Das vorliegende Werk stellt die erste grundlegende Abhandlung zum reformierten Recht der Teilleistungsstörungen im BGB dar - eine Rechtsmaterie, die mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erheblich an Bedeutung gewonnen hat.

Ausgehend von einem weiten Teilstörungsbegriff, der unter anderem Mankolieferungen, teilweise Schlechtleistungen, Fälle des Teilverzugs und Nebenpflichtverletzungen umfaßt, untersucht Sven Piegsa zunächst, auf welche Teilstörungen das kauf-, werk- oder mietvertragsrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Danach analysiert er eingehend, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einer teilweise gestörten Leistung die vollständige Rückabwicklung des kompletten Vertrages betreiben kann. Der Autor legt überzeugend dar, daß gerade bei der Lieferung mehrerer körperlicher Gegenstände die nach altem Recht übliche Differenzierung zwischen Nicht- und Schlechtleistungen durch die Unterscheidung zwischen quantitativen und qualitativen Teilstörungen zu ersetzen ist.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
A. Einleitung 19
I. Gegenstand der Untersuchung 22
1. Der Begriff der Leistungsstörung 22
2. Teilstörung – Gesamtstörung 23
3. Gegenständliche Teilstörungen bei vertraglichen Vereinbarungen über mehrere körperliche Gegenstände 25
II. Gang der Untersuchung 27
B. Grundlagen: Sachenrechtliche und schuldvertragsrechtliche Einheiten und Mehrheiten 31
I. Das System der Sachen in den §§ 90 ff. BGB 31
1. Das Begriffssystem der §§ 90 ff. BGB 31
2. Funktion der §§ 90 ff. BGB 32
3. Maßstäbe für die Auslegung der §§ 90 ff. BGB 34
a) Die physisch-technische und die sogenannte natürliche Betrachtungsweise 35
b) Die Verkehrsanschauung 37
c) Die sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise 40
4. Abgrenzung der Formen 43
a) Mögliche Konstellationen bei der Verbindung mehrerer körperlicher Gegenstände 44
aa) Die zusammengesetzte Sacheinheit 45
bb) Das Hauptsache-Zubehör-Verhältnis 46
cc) Die sogenannte Mengensache 47
dd) Die Sachgesamtheit 48
ee) Die einfache Sachmehrheit 50
ff) Besonderheiten bei Grundstücken und Gebäuden 51
b) Die Vorgehensweise zur Ermittlung der konkreten Konstellation 55
II. Die schuldvertragliche Vereinbarung 56
1. Funktion 56
2. Leistung, Leistungsgegenstand und Vertragsgegenstand 56
3. Vereinbarung mehrerer, theoretisch trennbarer Sachleistungen 59
a) Die Teilbarkeit einer schuldrechtlichen Vereinbarung 59
b) Teilbarkeit und Vertragsbegriff 62
c) Das Modell des § 139 BGB in Rechtsprechung und Literatur 64
aa) Das einheitliche Rechtsgeschäft 65
bb) Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts 68
cc) Hypothetischer Parteiwille 69
dd) Einschränkung der Gesamtnichtigkeitsfolge 71
d) Stellungnahme 72
aa) Vorrang individueller Vereinbarungen 72
bb) Das Verhältnis subjektiver und objektiver Momente bei der Anwendung des § 139 BGB 73
cc) Wirtschaftliche und rechtliche Verknüpfung 79
dd) Fallgruppen der Verknüpfung mehrerer Leistungen 82
(1) Kombinierte Leistungen 82
(2) Zusammengesetzte Leistungen 84
(3) Getrennte Leistungen 86
ee) Reichweite des Vertragsbegriffs 86
(1) Mehrere zusammengesetzte Leistungspflichten desselben Vertragspartners 86
(2) Mehrere Vereinbarungen zwischen unterschiedlichen Vertragsparteien 89
4. Ergebnis 91
III. Die Bedeutung der sachenrechtlichen Qualifizierung für die Ermittlung der rechtlichen Verknüpfung mehrerer Leistungspflichten 93
C. Das Recht der Leistungsstörungen im Falle einer teilweise gestörten Leistung über eine Mehrzahl körperlicher Gegenstände 95
I. Der einheitliche Vertrag als Anwendungsbereich des Leistungsstörungsrechts 95
II. Der Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts 96
1. Kaufvertragsrecht 96
a) Der Gegenstand des Kaufvertrages nach § 433 BGB 96
b) Der Anwendungsbereich der §§ 437 ff. BGB: Mängel des Kaufgegenstandes 97
aa) Eine von mehreren verkauften Sachen ist mangelhaft 99
(1) Die Ansätze in Rechtsprechung und Literatur zum alten Recht 100
(2) Kritische Würdigung 102
(3) Änderungen im neuen Recht, insbesondere die Regelung des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB 105
(4) Argumente für die Behandlung von Mängeln einzelner Teile als Mangel des Kaufgegenstandes 108
bb) Eine von mehreren verkauften Sachen fehlt 111
(1) Der Ansatz der Rechtsprechung zum alten Recht 113
(2) Die Ansichten des Schrifttums zum alten Recht 116
(3) Kritische Würdigung 119
(a) Kein einheitlicher Bezugspunkt für die Ermittlung des Sachmangels 119
(b) Die weitgehende Ausschaltung der §§ 459 ff. BGB a. F. zur Erhaltung von Nachlieferungsanspruch und Nachlieferungsmöglichkeit 121
(c) Die Zufälligkeit der bisher erzielten Ergebnisse 124
(4) Die Regelung des § 434 Abs. 3 Var. 2 BGB: Entstehungsgeschichte und bisherige Stellungnahmen 127
(5) Argumente für die Behandlung des Mankos als Sachmangel 132
(a) Die Angleichung von allgemeinem Leistungsstörungsrecht und Gewährleistungsrecht 132
(b) Abgrenzungsschwierigkeiten, Rechtssicherheit, Verkäuferschutz und Vergleichbarkeit der Interessen: Sinn und Zweck der tatbestandlichen Gleichstellung von Manko- und Schlechtlieferung 136
(aa) Zuweniglieferung beim Erwerb von nur der Menge nach bestimmten Gegenständen 137
(bb) Mankolieferung beim Kauf einer aus verschiedenartigen Sachen bestehenden, heterogenen Sachgesamtheit 142
(6) Folgen der Gleichstellung 144
(a) Der Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs im Falle einer Mankolieferung 144
(b) Das Einsetzen der Mängelgewährleistungsrechte: Der Gefahrübergang bei der Mankolieferung 146
(c) Spezialität des Nacherfüllungsanspruchs 147
(d) Der Nacherfüllungsanspruch des Stückkäufers im Falle von Fehlbeständen 148
(e) Der Fall der „vergessenen Stücke“ 154
(f) Konsequenzen im Anwendungsbereich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts 158
(7) Die Bedeutung des § 434 Abs. 3 Var. 2 BGB im System des Mängelgewährleistungsrechts 159
(8) Zwischenergebnis 160
cc) Originäre Mängel des Kaufgegenstandes 162
(1) Die Ansätze in der Rechtsprechung zum alten Recht 163
(2) Die Ansichten des Schrifttums zum alten Recht 166
(3) Kritische Würdigung 168
(4) Mögliche Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 171
dd) Zur Einordnung der offen mangelhaften Leistung, insbesondere der sogenannten offenen Mankolieferung 172
ee) Ergebnis 177
c) Der Zeitpunkt der Ablieferung gemäß § 438 Abs. 2 BGB und § 377 HGB beim Verkauf mehrerer Sachen 178
aa) Die bisherigen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur 179
bb) Kritische Würdigung unter Berücksichtigung des neuen Rechts 183
2. Werkvertragsrecht 187
a) Der Gegenstand des Werkvertrages nach § 631 BGB 187
b) Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Kauf- und Werkvertragsrecht bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände 188
aa) Die Abgrenzung nach altem und neuem Recht 188
bb) Besonderheiten bei Verträgen über mehrere körperliche Gegenstände 190
c) Der Anwendungsbereich des werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsrechts gemäß den §§ 634 ff. BGB: Mängel des Werks 196
d) Die Abnahme des nicht vertragsgemäßen, aus mehreren Teilen bestehenden Werks 197
3. Mietvertragsrecht 203
a) Der Gegenstand des Mietvertrages nach § 535 Abs. 1 BGB 203
b) Der Anwendungsbereich der §§ 536 ff. BGB 203
III. „Teilwirkung“ oder „Gesamtwirkung“ des Leistungsstörungsrechts 207
1. Begriff und Erscheinungsformen 208
a) Leistungsverweigerungsrecht 208
b) Schadensersatzansprüche 209
c) Vertragsanpassung 210
d) Rückabwicklung des Vertrags 210
e) Ergebnis 213
2. Die Interessenlage der Parteien im Falle einer Teilstörung 213
3. Überblick über das Verhältnis von Teilstörung und kompletter Rückabwicklung im Recht der Leistungsstörungen 215
a) Die Vorschriften des alten Rechts 215
b) Erweiterungen durch Rechtsprechung und Literatur 218
c) Die Vorschriften des neuen Rechts zum Verhältnis von Teilstörung und kompletter Rückabwicklung 223
4. Hypothetische Parteivereinbarungen für den Fall einer Teilstörung – Das Modell der Störungseinheit 227
a) Bestehen einer Störungseinheit 231
aa) Voraussetzungen einer Störungseinheit 231
(1) Kombinierte Leistungen 235
(2) Zusammengesetzte Leistungen 238
(a) Gegenseitige Gewährung spezifischer Vorteile 238
(b) Fehlen einer gegenseitigen Gewährung spezifischer Vorteile 241
bb) Grenzen einer Störungseinheit 244
(1) „Teilwirkung“ trotz Vorliegens einer Störungseinheit 245
(2) Rechtfertigung und Reichweite der Grenzen 249
(a) Stellungnahmen zum alten Leistungsstörungsrecht 249
(b) Stellungnahmen zu § 139 BGB 251
(c) Finalität der Verknüpfungsvereinbarung 254
cc) Ergebnis 256
b) Fehlen einer Störungseinheit 257
aa) Die „Teilwirkung“ als der Regelfall 257
bb) Die „Gesamtwirkung“ als Ausnahme 261
5. Die „Gesamtwirkung“ des Leistungsstörungsrechts nach einer teilweisen Leistungsstörung, insbesondere die komplette Rückabwicklung des Vertrages 263
a) Rücktritt und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 281 ff., 311 a, 323 ff. BGB 264
aa) Die Anwendungsbereiche der Regelungen für „Teilleistungen“ und „nicht wie geschuldet“ bzw. „nicht vertragsgemäß“ bewirkte Leistungen in den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 5, 326 Abs. 1 BGB 266
(1) Wortlaut 268
(2) Historische Auslegung 270
(a) Die §§ 281 Abs. 1 S. 2 und 3, 323 Abs. 5, 326 Abs. 1 S. 1 HS. 2 und S. 2 BGB nach dem Konzept des Gesetzgebers: Differenzierung zwischen Teilnichterfüllung und Schlechterfüllung 272
(b) Die Entwicklung der Teilstörungsregelungen in den §§ 281, 323, 326 BGB im Laufe des Gesetzgebungsprozesses 273
(c) Die Zuordnung einzelner Fallgruppen 278
(aa) Die sogenannte teilweise Schlechtleistung 278
(bb) Die rechtlich unteilbare Leistung 282
(cc) Die Verletzung sogenannter leistungsbezogener Nebenpflichten 282
(dd) Die Mankolieferung im Kauf- und Werkvertragsrecht 284
(3) Systematische Auslegung 284
(a) Die §§ 281 Abs. 1 S. 2 und 3, 323 Abs. 5, 326 Abs. 1 S. 1 HS. 2 und S. 2 BGB als Vorschriften für Teilstörungen des Leistungsgegenstandes 285
(b) Strenge Alternativität zwischen den Vorschriften für „Teilleistungen“ und den Bestimmungen für „nicht wie geschuldet“ bzw. „nicht vertragsgemäß“ erbrachte Leistungen 285
(c) Die rechtlich unteilbare Leistung in der Systematik der allgemeinen Vorschriften 286
(4) Teleologische Auslegung 289
(a) Die „nicht wie geschuldet“ bzw. „nicht vertragsgemäß“ bewirkte Leistung: Die §§281 Abs.1 S. 3, 323 Abs. 5 S.2 BGB als Regelungen qualitativer Teilstörungen 291
(b) Die „Teilleistung“: Die §§281 Abs.1 S. 2, 323 Abs. 5 S.1 BGB als Regelungen quantitativer Teilstörungen 300
(5) Einzelfragen 303
(a) Die Fallgruppe der sogenannten teilweisen Schlechtleistung 303
(b) Die Abgrenzung zwischen der „Teilleistung“ und der „nicht vertragsgemäßen Leistung“ in § 326 Abs. 1 S. 1 HS. 2 und S. 2 BGB für den Fall eines Teilausschlusses der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB 307
(c) Die Zuordnung von Nebenleistungspflichtverletzungen 309
(aa) Die Verletzung von Nebenpflichten als Verletzung der Hauptleistungspflicht 310
(bb) Die Verletzung von Nebenleistungspflichten als qualitative oder quantitative Teilstörung 315
(d) Die Bedeutung gewährleistungsrechtlicher Regelungen, insbesondere die Vorschriften zur Mankolieferung in den §§ 434 Abs. 3 Var. 2, 633 Abs. 2 S. 3 Var. 2 BGB 316
(aa) Die in den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und in der Literatur vertretenen Ansichten 317
(bb) Die Bedeutungslosigkeit der §§ 434 Abs. 3 Var. 2, 633 Abs. 2 S. 3 Var. 2 BGB für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Teilstörungsregelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts im Falle von Mankolieferungen 319
α) Das Argument der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Manko und peius 320
β) Keine Vorgaben des Gewährleistungsrechts für die Rückabwicklung von Schlechtleistungen 321
(6) Ergebnisse 323
(a) Unterscheidung zwischen qualitativen und quantitativen Teilstörungen statt Abgrenzung von Schlechtleistungen und Teilnichtleistungen 324
(b) Partielles Überschneiden der Anwendungsbereiche 326
(c) Praktische Bedeutung der Abgrenzung aus Sicht der Parteien 327
(7) Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 329
bb) Die Rückabwicklung von „nicht wie geschuldet“ bzw. „nicht vertragsgemäß“ bewirkten Leistungen im Sinne der §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2 BGB 335
(1) Das Vorliegen einer Störungseinheit 336
(2) Der Ausschluß der Rückabwicklung im Falle der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung 337
(3) Das Wahlrecht des Gläubigers zwischen „Teil-“ und „Gesamtwirkung“ des Leistungsstörungsrechts 341
(a) Die Wahl zwischen Vertragsanpassung und Rückabwicklung 341
(b) Die Option einer teilweisen Rückabwicklung, insbesondere eines Teilrücktritts 342
(c) Mögliche Beschränkungen des Wahlrechts im Interesse des Schuldners 347
cc) Die vollständige Rückabwicklung im Falle einer „Teilleistung“ gemäß den §§ 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1 BGB 349
(1) Das Fehlen einer Störungseinheit 350
(2) Das Verhältnis zwischen § 266 BGB und den §§ 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1 BGB 350
(3) Das Merkmal des Interessewegfalls 353
(a) Die Ursächlichkeit der Teilstörung 355
(b) Keine Beschränkung auf „nach dem Vertragsschluß auftretende Umstände“ 356
(c) Die Bedeutung der Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung 357
(d) Geringfügigkeitsschranke 361
(4) Zur Abbedingbarkeit des Rückabwicklungsrechts nach den §§ 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen 361
dd) Einzelfragen der Rückabwicklung 362
(1) Die Unteilbarkeit der Gegenleistung 362
(2) Besonderheiten einer zeitlich gestreckten Erbringung der Sachleistung: Die Behandlung von Teilstörungen eines Ratenliefervertrages 365
(a) Die Rechtslage nach altem Recht 366
(b) Die Rechtslage nach neuem Recht 368
(aa) Die Rückabwicklung nach den §§ 281, 323 BGB 368
(bb) Die „Doppelnatur“ der Störung einer einzelnen Rate 370
(cc) Das Recht zur Rückabwicklung von erst zukünftig fällig werdenden Raten wegen der Gefahr einer Leistungsstörung 372
(dd) Der Sonderfall der Teilstörung einer einzelnen Rate 375
(c) Ergebnisse 376
(3) Die analoge Anwendung der §§ 281 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 5, 323 Abs. 5 BGB im Rahmen der §§ 282, 324 BGB 377
(4) Die vollständige oder teilweise Rückabwicklung im Falle verschiedener Leistungspflichten mehrerer Schuldner 378
b) Das Recht zur Minderung nach den §§ 441, 638 BGB 380
c) Sonderfall Mietvertrag: „Gesamtwirkungen“ des Leistungsstörungsrechts nach einer gegenständlichen Teilstörung der Vermieterleistung 382
aa) Vollständiges Ausbleiben der „Mietsache“: Rechte wegen schon erbrachter und noch ausstehender Leistungen 383
bb) Zurückbleiben der „Mietsache“ hinter dem vertraglich vereinbarten Zustand: Erstreckung der Rechte auf den kompletten Gegenstand 385
D. Zusammenfassung in Thesen 387
Literaturverzeichnis 394
Sachwortverzeichnis 414