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Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der »actio libera in causa« im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken

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Leupold, H. (2005). Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der »actio libera in causa« im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51914-9
Leupold, Henning. Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der »actio libera in causa« im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken. Duncker & Humblot, 2005. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51914-9
Leupold, H (2005): Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der »actio libera in causa« im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51914-9

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Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der »actio libera in causa« im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken

Leupold, Henning

Schriften zum Strafrecht, Vol. 169

(2005)

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Abstract

Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.

Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
Einleitung 15
§ 1 Einführung in den Untersuchungsgegenstand 15
§ 2 Gang der Untersuchung 22
1. Teil:rVorsatzdelikte 24
§ 3 Tathandlungsbestimmung und alic in der Rechtsprechung 24
I. Die Bestimmung der Tathandlung reiner Erfolgsdelikte 24
II. Das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung 26
1. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts 26
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 28
3. Zusammenfassung 31
III. Vergleich von Tathandlungsbestimmung und Tatbestandsmodell 32
1. Das Sichbetrinken als Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit 32
2. Der Entschluss zum Weitertrinken 38
3. Die Planung der Tat im schuldfähigen Zustand 39
4. Zusammenfassung 39
§ 4 Kritik an der Methodik der Rechtsprechung 39
I. "Alic-spezifische" Kritik 40
1. Sichbetrinken ist straflose Vorbereitungshandlung 40
2. Sichbetrinken ist noch keine Versuchshandlung 41
II. Kritik an der Äquivalenztheorie 44
1. Unkenntnis entsprechender Kausalgesetze 44
2. Enge der Äquivalenztheorie 45
3. Weite der Äquivalenztheorie 46
4. Unmöglichkeit der Verantwortungszuschreibung 47
5. Undifferenzierte Verantwortungszuschreibung und verfassungsrechtliche Vorgaben 49
a) Undifferenzierte Verantwortungszuschreibung 49
b) Möglichkeit einer differenzierten Verantwortungszuschreibung 50
c) Verfassungsrechtliche Vorgaben für eine differenzierte Verantwortungszuschreibung 52
aa) Art. 103 Abs. 2 GG 52
bb) Verhältnismäßigkeitsprinzip 58
(1) Eingeschränkte Handlungsverbote 58
(2) Differenzierte Handlungsverbote für verschiedene Beteiligungsformen 60
cc) Art. 3 Abs. 1 GG 61
d) Verfassungskonforme Auslegung des StGB 66
aa) Auslegung der Tatbestände des Besonderen Teils 66
bb) Auslegung der §§ 25 ff. 70
6. Zusammenfassung 71
§ 5 Die Korrektur der Ergebnisse der Äquivalenztheorie durch die Rechtsprechung 72
§ 6 rAlternative Ansätze der Literatur zur Bestimmung der Tathandlung reiner Erfolgsdelikte 74
I. Theorie der gesetzmäßigen Bedingung 75
II. Adäquanztheorie 78
III. Relevanztheorie 80
IV. Lehre von der objektiven Zurechnung 81
1. Die Lehre von der objektiven Zurechnung als "allgemeine Zurechnungslehre" 81
2. Inhalt der objektiven Zurechnungslehre 81
3. Allgemeine Kritik an der objektiven Zurechnungslehre 83
a) Überblick über kritische Ansatzpunkte 83
b) Unzulässiger Vorgriff auf die Rechtswidrigkeitsebene 85
c) Vermischung subjektiver und objektiver Kriterien 85
d) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG 87
e) Die methodische Kritik von Frisch 89
4. Kritik an den einzelnen Fallgruppen 98
a) Schutzzweck der Norm 98
aa) Schutzzweck der Sorgfaltsnorm 98
bb) Schutzzweck der Strafnorm 102
b) Weit vom Erfolg entfernt liegende Bedingungen, allgemeines Lebensrisiko, erlaubtes Risiko und unbeherrschbare Kausalverläufe 104
c) Prinzip der Eigenverantwortlichkeit 108
aa) Beteiligung an einer frei verantwortlichen Selbstschädigung oder Selbstgefährdung 109
bb) Einverständliche Fremdgefährdung 120
d) Risikoverringerung und Risikoneutralität 124
e) Risikozusammenhang und atypische Kausalverläufe 127
f) Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Risikoerhöhungslehre 131
g) Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Dazwischentreten eines Dritten oder des Opfers 133
aa) Abgrenzung von Verantwortungsbereichen 135
(1) Allgemeines 135
(2) Konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Vorsatztat (Rudolphi) 136
(3) Rein deliktischer Sinn der Ersthandlung (Jakobs) 136
(4) Förderung erkennbarer Tatgeneigtheit (Roxin) 137
(5) Kritik am Einheitstäterbegriff bzw. extensiven Täterbegriff bei Fahrlässigkeitsdelikten 137
(6) Steuerbarkeit des Geschehens (Otto) 142
(7) Fahrlässige mittelbare Täterschaft 145
(8) Generelle Einwände gegen das Verantwortungsprinzip als maßgebliches Kriterium der Tathandlungsbestimmung 146
bb) Normatives Regressverbot 147
(1) Zum Begriff 147
(2) Naucke 148
(3) Renzikowski 151
5. Fazit 154
V. Regressverbot und "starker Ursachenbegriff" 158
1. Allgemeines 158
2. Die Auffassung von Hruschka 158
a) Kurzdarstellung 158
b) Freiheitsperspektive und naturalistische Sichtweise 160
c) Der zu Grunde liegende Ursachenbegriff 162
d) Der verwendete Begriff der Freiheit und die Auswirkungen auf die Bestimmung der Tathandlung 167
aa) Darstellung von Hruschkas Freiheitsbegriff 167
bb) Auswirkungen auf die Bestimmung der Tathandlung 170
cc) Kritik 172
(1) Alleinige Maßgeblichkeit der Handlungsfähigkeit 173
(2) Keine außerordentliche Zurechnung auf Handlungsebene 176
(3) Unmittelbare Täterschaft bei Handlungsunfähigkeit des Vordermanns 179
(4) Unterschiedliche Strukturen von unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft 180
(5) Exklusionsverhältnis zwischen unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft sowie der Anstiftung 183
3. Fazit 184
VI. Schlussfolgerungen zur Tathandlungsbestimmung bei den reinen Erfolgsdelikten 187
§ 7 rKonsequenzen für das Tatbestandsmodell 194
2. Teil:rFahrlässigkeitsdelikte 196
§ 8 rDie "Überflüssigkeitsthese" 196
Schlussbetrachtung 200
§ 9 rZusammenfassung der Ergebnisse 200
§ 10 rAusblick 203
Literaturverzeichnis 207
Sachwortverzeichnis 219