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Maierhöfer, C. (2006). »Aut dedere – aut iudicare«. Herkunft, Rechtsgrundlagen und Inhalt des völkerrechtlichen Gebotes zur Strafverfolgung oder Auslieferung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51960-6
Maierhöfer, Christian. »Aut dedere – aut iudicare«: Herkunft, Rechtsgrundlagen und Inhalt des völkerrechtlichen Gebotes zur Strafverfolgung oder Auslieferung. Duncker & Humblot, 2006. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51960-6
Maierhöfer, C (2006): »Aut dedere – aut iudicare«: Herkunft, Rechtsgrundlagen und Inhalt des völkerrechtlichen Gebotes zur Strafverfolgung oder Auslieferung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51960-6

Format

»Aut dedere – aut iudicare«

Herkunft, Rechtsgrundlagen und Inhalt des völkerrechtlichen Gebotes zur Strafverfolgung oder Auslieferung

Maierhöfer, Christian

Schriften zum Völkerrecht, Vol. 162

(2006)

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Abstract

Der Kampf gegen »safe havens« für Terroristen und die Schaffung internationaler Strafgerichte zeigen: Die Auffassung, schwerste Straftaten dürften nicht ungesühnt bleiben, gewinnt weltweit an Boden. Ein Weg dahin führt über die Aufenthaltsstaaten der Täter, die zur Auslieferung oder Strafverfolgung - lateinisch »aut dedere - aut iudicare« - verpflichtet sind.

Christian Maierhöfer untersucht die historischen Wurzeln dieses Pflichtenbündels, stellt seine Ausgestaltung im heutigen Völkerrecht dar und setzt es in Beziehung zur internationalen Strafgerichtsbarkeit. Im Vordergrund steht die Untersuchung der Praxis von »Drittstaaten« bei der Verfolgung »internationaler Verbrechen« sowie der Versuch einer Systematisierung der vertraglichen »aut dedere - aut iudicare«-Regelungen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 19
Einleitung 25
1. Kapitel: Die Funktionen des Satzes "aut dedere –raut iudicare" 29
A. Die Abschaffung sicherer Zufluchtsorte für den Täter 29
B. Die Ausdehnung der staatlichen Strafgewalt auf Auslandssachverhalte 32
I. Setzt das Völkerrecht dem Erlass von auf Auslandstaten anwendbaren Strafgesetzen Grenzen? 33
1. Das Erfordernis eines "genuine link" in Literatur und Staatenpraxis 34
2. Die Rechtsprechung des IGH und des StIGH zur extraterritorialen Geltung von Strafrechtsnormen 35
3. Resümee 37
II. Die allgemein anerkannten Prinzipien des internationalen Strafrechts 37
1. Das Territorialprinzip 38
2. Das Flaggenprinzip 38
3. Das passive Personalprinzip und das Schutzprinzip 39
4. Das aktive Personalprinzip 39
5. Das Prinzip stellvertretender Strafrechtspflege 40
6. Das Weltrechtsprinzip 40
7. Die Sonderstellung des Weltrechtsprinzips und der stellvertretenden Strafrechtspflege 41
III. Die Zuordnung des völkerrechtlichen Strafverfolgungs- oderrAuslieferungsgebotes zu den Prinzipien des internationalenrStrafrechtsr 43
1. Das Territorialprinzip, das Flaggenprinzip, das Schutzprinzip und das passive Personalprinzip 43
2. Das aktive Personalprinzip 43
3. Stellvertretende Strafrechtspflege und Weltrechtsprinzip 44
IV. Die Rechtfertigung der Ausdehnungrdes nationalen Strafrechts auf Auslandstaten als Inhaltrdes Satzes „aut dedere – aut iudicare“r 46
V. Resümee 49
C. Die Berechtigung zur Verweigerung der Auslieferung 49
D. Resümee: die Funktionen des "aut dedere –raut iudicare" 53
2. Kapitel:rDie historische Entwicklung des völkerrechtlichen Strafverfolgungs- oder Auslieferungsgebotes 54
A. Die Herkunft des Terminus "aut dedere –raut iudicare" 54
B. Auslieferung und Asylrecht in der Antike 55
C. Grenzüberschreitende Strafverfolgung und christliches Gerechtigkeitsempfinden im mittelalterlichen Abendland 57
I. Die Grundlage materiellen Gerechtigkeitsdenkens: die christlich-abendländische Gemeinschaft 57
1. Weltweite Strafverfolgung als Verteidigung universeller Werte 57
2. Die Einheit des christlichen Abendlandes und ihre Auswirkungen auf das mittelalterliche (Straf-)Rechtsdenken 58
II. Die Umsetzung des materiellen Gerechtigkeitsgedankens: Lückenlose Sühnung des Bösen als Aufgabe des Strafrechts 59
1. Auslieferung als Instrument lückenloser Strafverfolgung 59
2. Die Multiplikation der Gerichtsstände 60
a) Die Gerichtsstandslehre des Accursius (1185–1263)r 60
b) Die Gerichtsstandslehre des Bartolus de Sassoferato (1314–1357)r 61
III. Baldus de Ubaldis: die Verknüpfung von Auslieferung und Gerichtsstandslehre 62
D. Die wissenschaftliche Diskussion um ein allgemein gültiges "aut dedere – aut punire" im 16. bis 18. Jahrhundert und ihre praktischen Auswirkungenr 63
I. Die Befürworter eines allgemein gültigen völkerrechtlichen Strafverfolgungs- oder Auslieferungsgebotes 63
1. Covarruvias y Leyva (1512–1577)r 63
2. Ayrault (1536–1601)r 66
3. Bodin (1529/30–1596)r 68
4. Gentili (1552–1608)r 71
5. Grotius (1583–1645)r 72
6. Die "nachgrotianischen" Befürworter eines "aut dedere –raut iudicare" bis Vattel 78
7. Vattel (1714–1767)r 80
8. La Maillardière 84
II. Die Gegner eines allgemein gültigen völkerrechtlichen Strafverfolgungs- oder Auslieferungsgebotes 85
1. Pufendorf (1632–1694)r 85
2. Wolff (1679–1754)r 89
3. Die Lehren Beccarias (1738–1794)rvor dem Hintergrund der französischen Aufklärung 92
4. Martens (1756-1821) und Moser (1701–1785)r 94
III. Die praktischen Auswirkungen der wissenschaftlichen Diskussion 95
E. Vertrags- und gewohnheitsrechtliches "aut dedere –raut punire" im 19. Jahrhundert 98
I. Die Entstehung des modernen Auslieferungsrechts und ihrerBedeutung für das Strafverfolgungs- oder Auslieferungsgebotrin der Vertrags- und übrigen Staatenpraxisr 98
1. Der historische Hintergrund des modernen Auslieferungsrechts 98
2. "Aut dedere –raut punire" und die Nichtauslieferung eigener Bürger 98
3. Weitere Fälle eines "aut dedere –raut punire" in der Vertragspraxis 101
4. Jenseits der Verträge: ein gewohnheitsrechtliches Auslieferungs- oder Strafverfolgungsgebot auf dem Prüfstand der Staatenpraxisr 102
II. Die wissenschaftliche Diskussion um ein gewohnheitsrechtliches "Auslieferungsgebot" 106
F. Sonderfall Deutschland: Auslieferungs- oder Strafverfolgungsgebote im Heiligen Römischen Reich und im Deutschen Bund 109
I. Die Rechtslage im Heiligen Römischen Reich 109
II. Die Zusammenarbeit der Staaten des Deutschen Bundes in der Strafverfolgung 111
G. Exkurs: völkerrechtliche Besonderheiten von Piraterie und Sklavenhandel und ihre Abgrenzung zum "aut dedere –raut iudicare" 113
I. Der Pirat: der älteste hostis humani generis 113
II. Sklavenhandel: Gegenstand eines "aut dedere –raut iudicare"? 115
H. Kriegsverbrecher, Geldfälscher, Drogenhändler und Terroristen: die Zwischenkriegszeit (1918-1939) 116
I. Die Bemühungen zur Verfolgung deutscher Kriegsverbrecher nach 1918: Ein Anwendungsfall des "aut dedere –raut iudicare"? 117
1. Die Versuche zur Bestrafung Kaiser Wilhelms II. 117
2. Die Verfahren gegen weitere deutsche Kriegsverbrecher 120
II. Falsche Francs, Drogen und ein toter König:rder Durchbruch des „aut dedere – aut iudicare“ in Verträgenrüber „internationale Straftaten“r 124
1. Das Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei 125
2. Das Drogenhandelübereinkommen von 1936 127
3. Das Abkommen zur Verhütung und Bestrafung des Terrorismus 128
3. Kapitel: Die heutigen Rechtsgrundlagen des "aut dedere –raut iudicare" 131
A. Vertragliche "aut dedere - aut iudicare"-Regelungen 131
I. Der Kampf gegen den Terrorismus 131
1. "Terrorismus" –rWas ist Gegenstand der Untersuchung? 131
2. Der Schutz der Zivilluftfahrt 135
a) Die Konvention von Tokio 135
b) Das Haager Übereinkommen gegen Flugzeugentführungen von 1970 136
c) Die Montrealer Konvention von 1971 und ihr Zusatzprotokoll von 1988 138
3. Die Verfolgung von Angriffen gegen völkerrechtlich geschützte Personen 139
a) Die OAS-Diplomatenschutzkonvention 140
b) Die UN-Diplomatenschutzkonvention 141
c) Die UN-Personalsicherheitskonvention 144
4. Die Bekämpfung der Geiselnahme 144
5. Der Schutz vor den Gefahren des Nuklearterrorismus 146
6. Der Schutz der Seefahrt 147
7. Die Bekämpfung von Sprengstoffattentaten 149
8. Die Bekämpfung der Finanziers des Terrors 150
9. Regionale Verträge zur Bekämpfung des Terrorismus auf breiterer Front 151
a) Die Europäische Antiterrorkonvention und die Europäische Terrorismusvorbeugungskonvention 151
b) Die Antiterrorkonvention der SAARC 157
c) Die Antiterrorkonventionen der OIC und der Arabischen Liga 158
d) Die Afrikanische Antiterrorkonvention 159
II. Der Kampf gegen Völkermord, Kriegsverbrechen und andere schwere Menschenrechtsverstöße 160
1. Kriegsverbrechen 160
a) Die Genfer Konventionen vom 12. August 1949 160
b) Die Abkommen gegen das Söldnerwesen 163
c) Der Schutz von Kulturgütern in bewaffneten Konflikten 164
2. Völkermord 165
3. Folter 169
4. Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen 171
III. Die Bekämpfung der organisierten und sonstigen "gewöhnlichen" Schwerkriminalität 172
1. Die Bekämpfung des Drogenhandels 172
2. Die Bekämpfung der Geldfälschung 174
3. Der Versuch einer Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität insgesamt 174
4. Die Bekämpfung der Korruption 176
5. Die Bekämpfung der "Cyberkriminalität" 177
IV. Die Kodifizierung und Weiterentwicklung des Rechtsrder klassischen universellen Verbrechen Sklaven- undrMenschenhandel sowie Piraterier 178
1. Piraterie 179
2. Der Sklaven- und Menschenhandel 180
V. "Aut dedere –raut iudicare" in Auslieferungsverträgen 182
VI. Weltgemeinschaft oder bloßes "do ut des": Motive vertraglicher Auslieferungs- oder Strafverfolgungsgebote 185
B. Gewohnheitsrechtliche Auslieferungs- oder Strafverfolgungspflichten 192
I. Die Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung seit 1945 194
1. Kriegsverbrechen, Völkermord und weitere schwere Menschenrechtsverstöße 194
a) Kriegsverbrechen in internen Konflikten 195
aa) Innerstaatliche Gerichtsentscheidungen 196
(1) Dänemark: Saric 196
(2) Frankreich: Javor und Wenceslas Munyeshyaka 197
(3) Niederlande: Knesevic 198
(4) Schweiz: Grabec und Niyonteze 199
(5) Deutschland 201
(6) Belgien: Ntezimana, Higaniro, Mukangango und Mukabutera 202
(7) Die Verfolgung von Bürgerkriegsverbrechern durch Zufluchtsstaaten auf dem Balkan 203
(8) Kamerun: Bagosora 204
(9) Nigeria und Ghana: Taylor 205
(10) USA: das Zivilverfahren S. Kadic v. Radovan Karadzic 206
(11) Weitere einschlägige Verfahren: Ungarn und Chile 206
bb) Sonstige Staatenpraxis 208
(1) UN-Resolutionen 208
(2) Die Schaffung der internationalen Strafgerichtsbarkeit 212
(3) Weitere Praxis 214
cc) Resümee 217
dd) Entscheidungen internationaler Gerichte und die völkerrechtliche Literatur als "Hilfsmittel" 222
(1) Die Rechtsprechung des ICTY 222
(2) Die völkerrechtliche Literatur 224
b) Völkermord 225
aa) Innerstaatliche Gerichtsentscheidungen 226
(1) Israel: Eichmann 226
(2) USA: Demjanjuk v. Petrovsky; S. Kadic v. Radovan Karadzic 227
(3) Österreich: Cvjetkovic 228
(4) Deutschland 229
(5) Frankreich: Javor und Wenceslas Munyeshyaka 231
(6) Schweiz: Niyonteze 231
(7) Kanada: Mugesera 233
(8) Indien: Karakira 234
(9) Kamerun: Bagosora; Fall der 19 bzw. 8 Ruander 234
(10) Belgien: Ntezimana, Higaniro, Mukangango und Mukabutera 235
(11) Australische und spanische obiter dicta zu einem "aut dedere –raut iudicare" 235
bb) Sonstige Staatenpraxis 236
(1) UN-Resolutionen 236
(2) Die Schaffung der internationalen Strafgerichtsbarkeit 237
(3) Weitere Erklärungen von Staaten 238
cc) Resümee 239
dd) Entscheidungen internationaler Gerichte und die völkerrechtliche Literatur als "Hilfsmittel" 240
(1) Die Rechtsprechung des IGH 240
(2) Die völkerrechtliche Literatur 243
c) Schwere Menschenrechtsverstöße außerhalb bewaffneter Konflikte 244
aa) Innerstaatliche Gerichtsentscheidungen 245
(1) Die Letelier-Mörder Townley, Larios, Contreras und Espinoza 246
(2) Pinochet 248
(3) Habré 249
(4) Cavallo 251
bb) Einige weitere "Menschenrechtsverbrecher", denen ihr Zufluchtsstaat bislang sichere Zuflucht einräumt 252
cc) Das US-Zivilverfahren Filartiga v. Pena-Irala 254
dd) UN-Resolutionen 255
ee) Resümee 256
ff) Die internationale Rechtsprechungr(mit Ausnahme der internationalen Menschenrechtsgerichtsbarkeit)rund völkerrechtliche Literatur als Hilfsmittelr 258
gg) Exkurs: Bestrafungspflichten aus den Menschenrechten? 259
2. Terrorismus 262
a) Staatenpraxis von 1945 bis zum 11. September 2001 262
aa) Palästinensische Täter: Terroristen oder Freiheitskämpfer? 263
(1) Gewalttaten auf Flughäfen vor dem Zusatzprotokoll von 1988rzur Montrealer Konvention: die Attentäter von Rom (1973)rin Kuwaitr 263
(2) Geiselnahme vor der UN-Geiselnahmekonvention: der Fall Abu Daud 263
(3) Bomben in Israel: "Terrorismus" oder "Freiheitskampf"? –rder Fall Abu Eain 264
(4) Die Achille Lauro 265
(5) Das Verhalten Griechenlands gegenüber palästinensischen Terroristen 270
bb) Europäische Separatisten im Ausland: PIRA, ETA und PKK 270
(1) Die Probleme der USA im Umgang mit Mitgliedern der PIRA 270
(2) Belgien, Spanien und zwei ETA-Unterstützer: der Fall Garcia-Moreno 272
(3) Der Fall Öcalan 273
cc) Europäische Linksterroristen im Ausland: RAF und Rote Brigaden 274
(1) Ex-RAF-Mitglieder in der DDR und die Völkerrechtsauffassung beider deutscher Staaten 274
(2) Zuflucht für italienische Linksterroristen in Frankreich 275
dd) Der islamistische Terrorismus: das Nachspiel der Bombenanschläge von Nairobi und Dar es Salam 276
ee) Sonderfall Flugzeugentführungen 276
ff) UN-Resolutionen und andere Erklärungen 280
gg) Resümee 286
b) Die Auswirkungen des 11. Septembers 2001 287
aa) Die Bemühungen um die Auslieferung bin Ladens 287
bb) Allgemein gegen den Terrorismus gerichtete Erklärungen von Staaten 289
cc) Die weitere Staatenpraxis bei der Auslieferung oder Strafverfolgung von Terroristen 292
c) Die "aut dedere - aut iudicare"-Übereinkommen als Beweis für Gewohnheitsrecht? 296
d) Resümee 298
e) Die internationale Rechtsprechung und völkerrechtliche Literatur als "Hilfsmittel" 299
3. Resümee 300
II. Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Zufluchtsstaates für die Tat als Grundlage eines "aut dedere –raut iudicare"? 301
1. Die Unterlassung von Auslieferung bzw. Strafverfolgung als eigenständiger Zurechnungsgrund 301
2. Die Pflicht zur Auslieferung oder Strafverfolgungrals Rechtsfolge einer bereits aus anderem Grundrdem Zufluchtsstaat zuzurechnenden Rechtsverletzungr 306
III. Die Ableitung eines "aut dedere –raut iudicare" direkt aus dem Gedanken einer "Weltgemeinschaft" und ihren Grundwerten 307
1. Das "civitas maxima"-Argument in der Literatur zum Auslieferungs- oder Strafverfolgungsgebot 307
2. Der größere Zusammenhang:rdie Ablösung der Prinzipien von Souveränität und Staatenkonsensrin der neueren völkerrechtlichen Literaturr 308
3. Die Verteidigung der klassischen Konzeption des Völkerrechts 311
a) Das Bestimmtheits- und Rechtssicherheitsdefizit 312
b) Das Legitimitätsdefizit 315
c) Das sich verschärfende Effizienzdefizit 316
d) Die Entzauberung des ius cogens-Arguments: vom Fehlen einer Normenkollision 317
e) Der rechte Platz des Weltgemeinschaftsgedankens: die rechtspolitische Ebene 319
IV. Resümee und Einordnung gewohnheitsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf das Strafrechtsanwendungsrecht 320
C. Sicherheitsratsbeschlüsse nach Kapitel VII UN-Charta als Grundlage für ein "aut dedere –raut iudicare"? 322
I. Die völkerrechtsgemäße Nichtauslieferung und Nichtverfolgung eines Straftäters als Friedensgefahr im Sinne des Artikel 39 UN-Chartar 322
II. Die Anordnung einer Auslieferungs- oder Strafverfolgungspflicht als Maßnahme nach Artikel 41 UN-Charta 329
III. Resümee 335
4. Kapitel:rInhalt und Grenzen der Pflicht zum "iudicare" 336
A. Der Eingang eines Auslieferungsersuchens als Voraussetzung des "iudicare"? 337
I. Verträge, die nach ihrem Wortlaut eindeutigrden Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Voraussetzungrdes „aut dedere – aut iudicare“ machenr 337
II. Das Haager Modell 338
1. Der Meinungstand in der Literatur 338
2. Die Entstehungsgeschichte der Abkommen 340
3. Die Gerichtspraxis 341
4. Theoretische Erklärungen und Begründungen 342
a) Die Prinzipien des internationalen Strafrechts und die unterschiedlichen Varianten des "aut dedere – aut iudicare" 342
b) Theoretische Erklärungsmuster für die Verwendung von Weltrechtsprinzip und stellvertretender Strafrechtspflege 346
c) Grenzen einer an Zielen und Motiven der Vertragsparteien orientierten Auslegung 348
III. Die Genfer Konventionen 349
IV. Die "Convention for the Suppression of the Traffic in Persons and of the Exploitation of the Prostitution of Others" 350
V. Gewohnheitsrechtliche "aut dedere –raut iudicare"- Regelungen 351
B. Das Verhältnis zwischen "dedere" und "iudicare": Freie Wahl des Zufluchtsstaates oder Vorrang der Auslieferung? 352
I. Die Fragestellung 352
II. Der Meinungstand in der Literatur 353
III. Der Kernpunkt: die Existenz einer Auslieferungspflicht 354
1. Das Haager Modell 354
2. Die Genfer Konventionen 357
3. Die Europ. Antiterrorkonvention 358
4. OAS-Diplomatenschutzkonvention; OAS-Folterkonvention;rAfrikanische Antisöldnerkonvention; SAARC-Antiterrorkonvention;rConvention for the Suppression of the Traffic in Persons;rdas Fakultativprotokoll betreffend Kinderhandel, Kinderprostitutionrund Kinderpornographie; die Verträge gegen organisierte Kriminalität,rDrogenhandel, Korruption und Cyberkriminaliät;rdie Europ. Terrorismusvorbeugungskonventionr 359
5. Die Antiterrorkonventionen der Arabischen Liga und der OIC 360
6. Die Auslieferungsverträge 360
7. Gewohnheitsrechtliche "aut dedere –raut iudicare"-Pflichten 361
IV. Die Relativität der gewonnenen Ergebnisse 361
V. Resümee 363
VI. Der Staat als Richter über sich selbst? Strafverfolgung in einem für die Straftat völkerrechtlich verantwortlichen Staat 363
C. Was bedeutet "iudicare"? –rZum Inhalt des "Strafverfolgungsgebotes" 372
I. Die Voruntersuchung und die Sicherung des Verfahrens 373
1. Die Voruntersuchung 373
2. Die Sicherung der Anwesenheit des Verdächtigen 374
II. Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörde 376
III. Einstellung oder Anklageerhebung: die verfahrensabschließende Entscheidung der nationalen Strafverfolgungsbehörde 378
1. Entscheidung unter dem Regime der Verträge,rdie „to submit the case to its competent authorities for the purposerof prosecution“ mit einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörder„to take [its] decision in the same manner as in the case ofrany [in einigen Verträgen: ordinary] offence of a serious naturerunder the law of that State“ kombinierenr 378
a) Der Grundsatz 378
b) Sonderproblem Opportunitätsprinzip 381
2. Die Entscheidung unter dem Regime der Verträge,rdie von einer Strafverfolgung „if appropriate“ sprechen oderrdie zu 1. genannte Formulierung nicht mit einemr„national treatment standard nach Haager Art“ verbindenr 385
3. Die Entscheidung unter dem Regime strikter formulierter Verträge 386
4. Der "national treatment standard nach Haager Art" als Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben? 387
IV. Die Rechte des Beschuldigten 391
V. Ein eventuelles Urteil und sein Inhalt 393
VI. Die "Sicherung" des "iudicare": Informationspflichten, Streitbeilegung und Sanktionen 395
VII. Der Inhalt des gewohnheitsrechtlichen "iudicare" 398
5. Kapitel:rDas Verhältnis des "aut dedere – aut iudicare" zur Internationalen Strafgerichtsbarkeit 399
A. Überschneidungen von "aut dedere –raut iudicare"- Pflichten und internationaler Strafgerichtsbarkeit 399
B. Die Pflicht zur Überstellung an ein internationalesrStrafgericht und das Recht des Zufluchtstaatesrauf Ausübung seiner eigenen Gerichtsbarkeitr 402
I. Das Verhältnis zur Überstellung an die beiden ad-hoc-Tribunale 402
II. Das Verhältnis zur Überstellung an den ICC 403
C. Die Pflicht zur Überstellung an ein internationalesrStrafgericht und das Recht des Zufluchtsstaatesrzur Auslieferung an einen Drittstaatr 404
I. Das Verhältnis zur Überstellung an die beiden ad-hoc-Tribunale 404
II. Das Verhältnis zur Überstellung an den ICC 404
1. Auslieferung an einen Mitgliedstaat des Statuts von Rom 404
2. Auslieferung an einen Nichtmitgliedstaat des Statuts von Rom 405
D. Resümee und kurzer rechtspolitischer Ausblickrauf die Zukunft des „aut dedere – aut iudicare“ nebenrder internationalen Strafgerichtsbarkeitr 406
Schluss: "aut dedere – aut iudicare" –rein Überblick über Herkunft, Grundlagen, Inhalte und Zukunft 409
Literaturverzeichnis 427
Verzeichnis häufig zitierter Verträge 446
Personen- und Sachregister 450