Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium
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Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium
Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 170
(2005)
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Abstract
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur "Giftfalle" zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein "Rücktritt" vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein "Rücktritt" im Vorbereitungsstadium möglich ist.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 15 | ||
1. Kapitel: Einführung | 17 | ||
A. Stufen der Deliktsverwirklichung und Möglichkeiten der Strafbefreiung | 17 | ||
B. Gang der Darstellung | 22 | ||
C. Rechtsgeschichtlicher Rückblick | 24 | ||
I. Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen | 24 | ||
II. Strafbarkeit der versuchten Beteiligung | 30 | ||
D. Grundlagen für die rechtliche Bewertung der Abstandnahme von der Tat vor Versuchsbeginn | 33 | ||
I. Grundsätzliche Möglichkeit einer strafbefreienden Abstandnahme | 33 | ||
II. Rechtsfolgen einer fehlgeschlagenen Abstandnahme | 37 | ||
1. Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung | 37 | ||
2. Prozessuale Folgen | 38 | ||
2. Kapitel: Die Abstandnahme des Alleintäters, § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB | 40 | ||
A. Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB | 40 | ||
B. Voraussetzungen einer strafbefreienden Abstandnahme | 44 | ||
I. Möglichkeit einer beendeten Vorbereitungshandlung ohne gleichzeitiges unmittelbares Ansetzen | 45 | ||
II. Unbeendete Vorbereitungshandlung | 52 | ||
1. Unbeendete und (noch) untaugliche Vorbereitungshandlung | 52 | ||
2. Unbeendete, aber bereits taugliche Vorbereitungshandlung | 54 | ||
III. Beendete Vorbereitungshandlung | 56 | ||
1. Beendete und taugliche Vorbereitungshandlung | 56 | ||
a) Straflosigkeit wegen Ausbleibens des unmittelbaren Ansetzens bzw. des Erfolgseintritts oder fehlender Voraussetzungen für die objektive Zurechnung | 57 | ||
b) Straflosigkeit durch Aufgabe des Vorsatzes | 59 | ||
aa) Beschränkung des Vorsatzerfordernisses auf den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens | 60 | ||
bb) Vorsatz bei der Vornahme der Handlung und beim unmittelbaren Ansetzen | 62 | ||
(1) Intellektuelles Element | 62 | ||
(2) Voluntatives Element | 64 | ||
(3) Strafbarkeitslücken und Beweisschwierigkeiten | 66 | ||
cc) Beschränkung des Vorsatzerfordernisses auf den Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung | 67 | ||
(1) Vereinbarkeit mit dem Koinzidenzprinzip | 67 | ||
(2) Funktion des unmittelbaren Ansetzens | 69 | ||
(3) Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen | 72 | ||
2. Beendete, aber untaugliche Vorbereitungshandlung | 74 | ||
C. Ergebnis | 76 | ||
3. Kapitel: Die Abstandnahme des Mittäters, § 25 Abs. 2 StGB | 77 | ||
A. Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens | 78 | ||
I. Einzellösung | 79 | ||
1. Vorverlagernde Einzellösung | 80 | ||
2. Einschränkende Einzellösungen | 82 | ||
a) Vereinbarkeit mit der Beteiligungslehre | 83 | ||
b) Vereinbarkeit mit der Versuchslehre | 87 | ||
II. Gesamtlösung | 90 | ||
B. Die Tat fördernder Tatbeitrag | 92 | ||
I. Erforderlichkeit eines kausalen Tatbeitrags für die Mittäterschaft | 93 | ||
1. Anforderungen an die Kausalität | 95 | ||
2. Anknüpfungspunkt für die Kausalität | 96 | ||
3. Durch das Kausalitätserfordernis entstehende Strafbarkeitslücken | 97 | ||
4. Das Kausalitätserfordernis als Folge eines Vergleichs mit dem extensiven Täterbegriff | 99 | ||
5. Kausalität als Mindestvoraussetzung der Tatherrschaft | 100 | ||
6. Kausalität als Konsequenz des Wortlauts von § 24 Abs. 2 S. 2 Var. 2 StGB | 101 | ||
7. Kausalität als Erfordernis zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Mittäterschaft und Beihilfe | 102 | ||
8. Möglichkeit der Zurechnung der Kausalität | 103 | ||
II. Möglichkeit der Beseitigung der fördernden Wirkung bzw. der Verhinderung der Kausalität des eigenen Tatbeitrages im Vorbereitungsstadium | 104 | ||
C. Vorsatz und gemeinsamer Tatentschluss | 107 | ||
I. Erforderlichkeit eines gemeinsamen Tatentschlusses | 107 | ||
II. Voraussetzungen für die Aufgabe des gemeinsamen Tatentschlusses | 109 | ||
1. Bloße innere Aufgabe | 111 | ||
2. Erklärte Aufkündigung | 114 | ||
3. Unmöglichkeit einer Aufkündigung | 115 | ||
4. Differenzierende Lösung | 117 | ||
5. Eigene Lösung | 119 | ||
a) Vorsatz und gemeinsamer Tatentschluss | 119 | ||
b) Straflosigkeit durch Aufgabe des Vorsatzes | 121 | ||
c) Straflosigkeit durch Aufgabe des gemeinsamen Tatentschlusses | 125 | ||
aa) Funktion des gemeinsamen Tatentschlusses | 125 | ||
bb) Voraussetzungen für die Aufgabe des gemeinsamen Tatentschlusses | 127 | ||
(1) Gemeinsamer Tatentschluss zur Erfüllung des Wortlautes von § 25 Abs. 2 StGB | 127 | ||
(2) Gemeinsamer Tatentschluss als Zurechnungsgrundlage | 128 | ||
(3) Gemeinsamer Tatentschluss zur Begründung von Solidarität unter den Mittätern | 128 | ||
cc) Wirkung der Aufkündigung | 129 | ||
d) Überprüfung der eigenen Lösung anhand von Fällen | 130 | ||
D. Voraussetzungen für die Täterschaft des Abstandnehmenden | 131 | ||
I. Subjektive Theorie | 132 | ||
1. Täterwille im Zeitraum bis zur Abstandnahme | 133 | ||
2. Täterwille im Zeitpunkt der Erbringung des eigenen Tatbeitrages | 134 | ||
3. Konsequenzen für die Abstandnahme im Vorbereitungsstadium | 136 | ||
II. Tatherrschaftslehre | 137 | ||
1. Mitwirkung im Ausführungsstadium | 137 | ||
2. Mitwirkung im Vorbereitungsstadium | 138 | ||
3. Stellungnahme | 139 | ||
III. Auswirkung der Ergebnisse auf die Abstandnahme im Vorbereitungsstadium | 141 | ||
E. Abstandnahme bei Sonderdelikten und Absichtsdelikten | 142 | ||
I. Sonderdelikte | 143 | ||
II. Absichtsdelikte | 144 | ||
4. Kapitel: Die Abstandnahme des mittelbaren Täters, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB | 147 | ||
A. Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens bei der mittelbaren Täterschaft | 147 | ||
I. Meinungsüberblick | 147 | ||
II. Stellungnahme | 151 | ||
B. Möglichkeiten einer strafbefreienden Abstandnahme | 158 | ||
I. Abstandnahme durch Aufgabe des Vorsatzes | 158 | ||
1. Unbeendete Vorbereitungshandlung | 159 | ||
2. Beendete Vorbereitungshandlung | 160 | ||
II. Abstandnahme durch Beseitigung der Voraussetzungen für die mittelbare Täterschaft | 163 | ||
1. Beseitigung der objektiven Voraussetzungen | 163 | ||
a) Folge des Fehlens der objektiven Voraussetzungen | 163 | ||
b) Die einzelnen Fallkonstellationen | 164 | ||
aa) Objektiv tatbestandslos handelnder Tatmittler | 164 | ||
bb) Tatmittler verwirklicht nicht den subjektiven Tatbestand | 166 | ||
cc) Gerechtfertigt handelnder Tatmittler | 169 | ||
dd) Schuldlos oder entschuldigt handelnder Tatmittler | 169 | ||
ee) Vollverantwortlich handelnder Tatmittler | 171 | ||
2. Beseitigung der subjektiven Voraussetzungen | 172 | ||
5. Kapitel: Die Abstandnahme des Anstifters, § 26 StGB | 175 | ||
A. Regelungsbereich des § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB | 175 | ||
B. Die objektiven Voraussetzungen der Anstiftung | 178 | ||
I. Anstiftungshandlung | 179 | ||
1. Anforderungen an die Anstiftungshandlung | 179 | ||
2. Möglichkeiten der Abstandnahme | 182 | ||
a) Abstandnahme durch Aufgabe des „Unrechtspakts“? | 182 | ||
b) Abstandnahme durch Neutralisation der Kausalität | 184 | ||
c) Abstandnahme durch Neutralisation der objektiven Zurechnung | 184 | ||
d) Teilweise erfolgreiche Abstandnahme | 186 | ||
II. Haupttat | 187 | ||
C. Die subjektiven Voraussetzungen der Anstiftung | 188 | ||
I. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vorsatz des Anstifters | 188 | ||
II. Tatidentität | 190 | ||
D. Ergebnis | 195 | ||
6. Kapitel: Die Abstandnahme des Gehilfen, § 27 Abs. 1 StGB | 196 | ||
A. Die objektiven Voraussetzungen der Beihilfe | 196 | ||
I. Beihilfehandlung | 197 | ||
1. Anforderungen an die Beihilfehandlung | 197 | ||
a) Kausalität | 197 | ||
aa) Meinungsüberblick | 198 | ||
bb) Stellungnahme | 199 | ||
b) Objektive Zurechnung | 201 | ||
c) Vereinbarkeit des Ergebnisses mit den zum Strafgrund der Teilnahme vertretenen Auffassungen | 202 | ||
aa) Schuldteilnahmetheorie und Unrechtsteilnahmetheorie | 203 | ||
bb) Reine Verursachungstheorie | 203 | ||
cc) Akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie | 204 | ||
dd) Vermittelnde Auffassungen | 205 | ||
d) Arten der Beihilfe | 207 | ||
2. Möglichkeiten der Abstandnahme | 208 | ||
a) Neutralisation der Kausalität | 209 | ||
b) Neutralisation der objektiven Zurechnung | 210 | ||
c) Anwendung der Lösung auf Beispielsfälle | 216 | ||
II. Haupttat | 217 | ||
B. Die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe | 217 | ||
I. Nachträgliche vermeintliche Neutralisation der Hilfeleistung | 217 | ||
II. Tatidentität | 218 | ||
7. Kapitel: Zusammenfassung | 221 | ||
Literaturverzeichnis | 225 | ||
Sachwortverzeichnis | 241 |