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Demonstrationsfreiheit für Neonazis?

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Röger, R. (2004). Demonstrationsfreiheit für Neonazis?. Analyse des Streits zwischen BVerfG und OVG NRW und Versuch einer Aktivierung des § 15 VersG als ehrenschützende Norm. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51325-3
Röger, Ralf. Demonstrationsfreiheit für Neonazis?: Analyse des Streits zwischen BVerfG und OVG NRW und Versuch einer Aktivierung des § 15 VersG als ehrenschützende Norm. Duncker & Humblot, 2004. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-51325-3
Röger, R (2004): Demonstrationsfreiheit für Neonazis?: Analyse des Streits zwischen BVerfG und OVG NRW und Versuch einer Aktivierung des § 15 VersG als ehrenschützende Norm, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-51325-3

Format

Demonstrationsfreiheit für Neonazis?

Analyse des Streits zwischen BVerfG und OVG NRW und Versuch einer Aktivierung des § 15 VersG als ehrenschützende Norm

Röger, Ralf

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 938

(2004)

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Abstract

Die Frage, ob und mit welcher Begründung rechtsradikale Demonstrationen versammlungsrechtlich untersagt werden können, hat in den letzten Jahren zu einem einzigartigen Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht NRW geführt. Ralf Röger, Hochschullehrer an der Universität Köln, stellt zuerst die strittigen Sachverhalte vor und erläutert, wieso sich das OVG NRW in zulässiger Weise immer wieder über die abweichenden Entscheidungen des BVerfG hinwegsetzen konnte. Danach analysiert er umfassend die von beiden Gerichten vorgetragenen Argumente pro und contra Versammlungsverbot und zeigt deren Schwachstellen und Widersprüche auf.

Abschließend wird ein eigener Lösungsansatz entwickelt: Die Aktivierung von § 15 Versammlungsgesetz nicht als allgemeines Gesetz, sondern als spezifisch ehrenschützende Norm, die auch unterhalb der Grenze des Meinungsstrafrechts ein Verbot neonazistischer Versammlungen erlaubt, wenn diese an besonders sensiblen Tagen oder Orten stattfinden.

Table of Contents

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Inhaltsverzeichnis 5
Einleitung 9
1. Kapitel: Vorgelagerte Entscheidungen und Ereignisse: Brokdorf, Brandenburger Tor und Holocaust-Gedenktag 11
I. Brokdorf 11
II. Brandenburger Tor 12
III. Holocaust-Gedenktag 13
2. Kapitel: Gemeinsamer prozessualer Hintergrund der zwischen OVG NRW und BVerfG strittigen Fälle 16
I. Der verfahrensmäßige Ablauf 16
II. Die Besonderheit der fehlenden Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Kammerentscheidungen 18
3. Kapitel: Die zwischen OVG NRW und BVerfG strittigen Fälle und die ergangenen Entscheidungen 21
I. Fackelzug der NPD in Lüdenscheid am 26.1.2001 21
II. Deutsch-niederländischer Protestmarsch Herzogenrath-Kerkrade am 24.3.2001 23
III. Karsamstags-Demonstration in Ennepetal am 14.4.2001 25
IV. „Nationaler Ostermarsch“ in Hagen am 16.4.2001 27
V. NPD-Demonstration in Essen am 1.5.2001 28
VI. Rechtsextremistische Demonstration in Arnsberg am 30.6.2001 31
VII. Rechtsextremistische Demonstration in Arnsberg am 13.4.2002 32
4. Kapitel: Analyse der materiellen Argumente beider Gerichte 33
I. Das Argument von der verfassungsimmanenten Beschränkung der Demonstrationsfreiheit 33
II. Das Argument von der Gefährdung der öffentlichen Ordnung 37
1. Die Ausfüllung des Begriffs der „öffentlichen Ordnung“ mit Wertvorstellungen der geschriebenen Verfassungsrechtsordnung 38
2. Die Ansicht von der Sperrwirkung des Meinungsstrafrechts 43
3. Die Überlegung zum Gesamtbild der Wertvorstellungen des Grundgesetzes 47
III. Das Argument von der Sperrwirkung des Parteienprivilegs 50
IV. Das Argument von der Sperrwirkung des Landesfeiertagsgesetzes 54
V. Das Argument von der spezifischen Provokationswirkung 59
1. Die Zuweisung eines anderen Versammlungstages als „Auflage“ 59
2. Innerer Widerspruch zur „Soldaten-sind-Mörder“-Rechtsprechung 60
3. Innerer Widerspruch zur These von der Sperrwirkung des Meinungsstrafrechts 61
4. Die Zuordnung der „Provokationswirkung“ zu Art. 8 GG 61
5. Kapitel: Eigener Lösungsvorschlag – Die Aktivierung von § 15 VersG als ehrenschützende Norm 63
I. Die „Provokationswirkung“ als faktisch primär vom Versammlungsinhalt abhängiger Effekt 63
II. Die Provokationswirkung als rechtlich Art. 5 GG zuzuordnende Wirkung 64
III. Der um die „Provokationsformel“ angereicherte § 15 VersG in der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG 65
1. Der Verlust des Charakters als allgemeines Gesetz 65
2. Die Aktivierung als „provokationsabwehrendes“ ehrenschützendes Gesetz 67
a) § 15 VersG als „Recht der Ehre“ 69
b) § 15 VersG als „Recht der persönlichen Ehre“ 69
Zusammenfassung 74
I. Zu den Argumenten von BVerfG und OVG NRW 74
II. Eigener Lösungsvorschlag 76
Literaturverzeichnis 78