Wenn das Volk (mit)entscheidet … Wechselbeziehungen und Konfliktlinien zwischen direkter und indirekter Demokratie als Herausforderung für die Rechtsordnung
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Wenn das Volk (mit)entscheidet … Wechselbeziehungen und Konfliktlinien zwischen direkter und indirekter Demokratie als Herausforderung für die Rechtsordnung
Mit einem Abdruck der wichtigsten (landes)verfassungsrechtlichen und kommunalrechtlichen Bestimmungen zu Volks- und Bürgerentscheiden
Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Vol. 213
(2011)
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Prof. Dr. Mario Martini ist seit 2010 Inhaber eines Lehrstuhls für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht an der DHV Speyer. Zuvor hatte er eine Professur für Staats- und Verwaltungsrecht an der LMU München inne. Er habilitierte sich im Jahr 2006 an der Bucerius Law School mit einer Arbeit zu dem Thema: "Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung". Seine an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz abgeschlossene Promotion wendete sich einem umweltrechtlichen Thema zu. Sie trägt den Titel: "Integrierte Regelungsansätze im Immissionsschutzrecht". Mario Martini beschäftigt sich in seinem wissenschaftlichen Wirken mit innovativen und aktuellen Themen der Zeit. In jüngerer Zeit hat er sich in seinen Veröffentlichungen beispielsweise mit dem "Zensus als Problem interkommunaler Gleichbehandlung" (2011), der "Netzneutralität zwischen kommunikativer Chancengleichheit und Infrastruktureffizienz" (2011), "Kommunalen Stiftungen" (2011) und den "Grenzen einer Kommerzialisierung der hoheitlichen Verteilungslenkung" (2011) auseinandergesetzt.Abstract
»Die Emanzipation der Laien, das ist die Demokratie«, hat Thomas Mann das Wesen demokratischer Selbstbestimmung einmal gekennzeichnet. Ohne jede Form von Repräsentation kommt dieses Herrschaftsprinzip in einem modernen Flächenstaat nicht aus. Demokratie als kollektive Selbstbestimmung des Volkes steht in der Folge vor der ständigen Herausforderung, das adäquate Verhältnis zwischen notwendiger arbeitsteiliger Repräsentation und möglicher Partizipation zu finden. Die Orientierungsleitplanken dieses Suchprozesses sind - spätestens nach den Auseinandersetzungen um das Projekt »Stuttgart 21« - verstärkt in der Diskussion begriffen. Der Ruf nach »Mitwirkung mit mehr Wirkung« erschallt immer lauter.De constitutione lata haben die Landesverfassungen und Gemeindeordnungen bewusst ein Spannungsverhältnis zwischen direkter und indirekter Demokratie angelegt. Sie haben den jeweiligen Repräsentativorganen mit Volks- und Bürgerentscheiden Kontrastinstrumente gegenübergestellt, die als komplementäres Korrektiv wirksam werden sollen. Aus ihrem konkurrierenden Nebeneinander erwächst eine Fülle von Rechtsfragen. Sie reichen von der Zulässigkeit finanzwirksamer Volks- bzw. Bürgerentscheide, über die Erledigung, Sperr- und Bindungswirkung von Volks- und Bürgerentscheiden bis hin zum Rechtsschutz. Diese Wechselbeziehungen zwischen direkter und indirekter Demokratie stellt das Werk entlang dem Ablaufpfad plebiszitärer Mitwirkungsinstrumente dar und entwickelt Lösungsinstrumente für eine Synergien entfaltende Koexistenz beider demokratischen Willensbildungsinstrumente.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
I. Das Volk im Nacken der classe politique –rzur verstärkten Wahrnehmung von Elementen direkter Demokratie | 11 | ||
1. Seitenblick in das Mutterland neuzeitlicher direkter Demokratie | 14 | ||
2. Direkte Demokratie als Herausforderungrfür die politische und verfassungsrechtliche Ordnungrder Bundesrepublik Deutschland; Überblick überrden Gang der Darstellungr | 16 | ||
II. Der (verfassungs-)rechtliche Rahmen plebiszitärer Elemente | 18 | ||
1. Bundesebene | 19 | ||
2. Landesebene | 23 | ||
3. Kommunale Ebene | 35 | ||
4. Europäische Ebene | 36 | ||
III. Berührungspunkte und Konfliktlinienrzwischen plebiszitärer und repräsentativerrDemokratie bei dem Ringen um die Vorherrschaftrin der demokratischen Willensbildungr | 38 | ||
1. Eröffnung der Konkurrenz zwischenrbeiden Willensbildungsmechanismen der Demokratie:rDie Entscheidung über die Zulässigkeit einesrVolksbegehrens bzw. Bürgerbegehrens als Nadelöhrrdes demokratischen Teilhabeprozessesr | 39 | ||
a) Gebot der Sachlichkeit und Bestimmtheit; Koppelungsverbot | 40 | ||
b) Der Haushaltsvorbehalt als Handlungsgrenze der vox populi | 42 | ||
aa) Erkenntnisse der Ökonomik zur Rolle des Bürgers als "Kämmerer"; verfassungspolitische Würdigung | 44 | ||
bb) Das "Haushaltsgesetz" als plebiszitäre Handlungssperre, insbesondere im Kontext des Referendums zu dem Projekt "Stuttgart 21" | 47 | ||
cc) Der (Staats-)Haushaltsvorbehalt und sein Inhalt | 52 | ||
dd) Ausschlussvorbehalt für Finanzfragen | 54 | ||
2. Erledigung des Volks- bzw. Bürgerbegehrens durch Übernahme des Anliegens | 56 | ||
3. Einflussnahme durch amtliche Stellungnahmen | 58 | ||
4. Sperrwirkung von Volks- bzw. Bürgerbegehren? | 60 | ||
5. Bindungswirkung und Rangverhältnis von Volks- bzw. Bürgerentscheiden | 65 | ||
a) Durchsetzungsmacht von Volks- und Bürgerentscheiden gegenüber bereits begründeten vertraglichen Vereinbarungen – insbesondere zum Kündigungsrecht des Landes Baden-Württemberg im Falle des Projekts "Stuttgart 21" | 66 | ||
aa) § 60 Abs. 1 S. 1 LVwVfG als Hebel zur Auflösung von Vertragsbindungen | 66 | ||
(1) Kostensteigerung als wesentliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse | 67 | ||
(2) Änderung der politischen Mehrheitsverhältnisse im Volk | 68 | ||
bb) Gesetzliche Aufhebung der Vertragspflichten durch Volksentscheid | 74 | ||
(1) Gesetzgebungskompetenz | 74 | ||
(2) Das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere der Vertrauensschutz als Grenze | 76 | ||
(3) Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG) | 78 | ||
cc) Beschränkte Aufhebungsbefugnis von Bürgerentscheiden | 79 | ||
b) Durchsetzungsmacht von Volks- bzw. Bürgerentscheiden gegenüberrbestehenden und späteren Parlamentsgesetzen bzw. Ratsbeschlüssenr | 80 | ||
aa) Verhältnis von Bürgerentscheiden zu Ratsbeschlüssen | 80 | ||
bb) Verhältnis von Volksentscheiden zu Parlamentsgesetzen | 81 | ||
6. Rechtsschutz –rdas Volk als Staats- bzw. Gemeindeorgan? | 86 | ||
a) Volksgesetzgebung | 86 | ||
b) Bürgerentscheide | 89 | ||
IV. Fazit; verfassungspolitische Desiderate | 91 | ||
Anhang: Auszüge aus Landesverfassungen und den Gemeindeordnungen | 97 | ||
I. Volksgesetzgebung –rAuszüge aus den Landesverfassungen | 97 | ||
a) Verfassung des Landes Baden-Württemberg | 97 | ||
b) Verfassung des Freistaates Bayern | 98 | ||
c) Verfassung von Berlin | 99 | ||
d) Verfassung des Landes Brandenburg | 101 | ||
e) Verfassung der Freien Hansestadt Bremen | 102 | ||
f) Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg | 104 | ||
g) Verfassung des Landes Hessen | 106 | ||
h) Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern | 107 | ||
i) Niedersächsische Verfassung | 108 | ||
j) Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen | 109 | ||
k) Verfassung für Rheinland-Pfalz | 111 | ||
l) Verfassung des Saarlandes | 112 | ||
m) Verfassung des Freistaates Sachsen | 113 | ||
n) Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt | 115 | ||
o) Verfassung des Landes Schleswig-Holstein | 116 | ||
p) Verfassung des Freistaats Thüringen | 118 | ||
II. Bürgerbegehren in den Gemeinden –rAuszüge aus den Gemeindeordnungen | 119 | ||
a) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg | 119 | ||
b) Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern | 121 | ||
c) Gemeindeordnung für das Land Brandenburg | 123 | ||
d) Hessische Gemeindeordnung | 124 | ||
e) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern | 126 | ||
f) Niedersachsen | 127 | ||
aa) Niedersächsische Gemeindeordnung (gültig bis 31.10.2011) | 127 | ||
bb) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (gültig ab 1.11.2011) | 130 | ||
g) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen | 132 | ||
h) Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz | 134 | ||
i) Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes | 136 | ||
j) Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen | 137 | ||
k) Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt | 139 | ||
l) Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein | 141 | ||
m) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung | 143 | ||
Literaturverzeichnis | 146 | ||
Sachwortverzeichnis | 153 |