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Haufe, S. (2012). Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (»KapMuG«). Streitgegenstand des Musterverfahrens und Bindungswirkung des Musterentscheids. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53528-6
Haufe, Stephanie. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (»KapMuG«): Streitgegenstand des Musterverfahrens und Bindungswirkung des Musterentscheids. Duncker & Humblot, 2012. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53528-6
Haufe, S (2012): Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (»KapMuG«): Streitgegenstand des Musterverfahrens und Bindungswirkung des Musterentscheids, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53528-6

Format

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (»KapMuG«)

Streitgegenstand des Musterverfahrens und Bindungswirkung des Musterentscheids

Haufe, Stephanie

Schriften zum Wirtschaftsrecht, Vol. 236

(2012)

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About The Author

Stephanie Haufe hat Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg studiert, wo sie von 2004 bis 2007 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Dr. h.c. Ekkehard Schumann tätig war. Nach der Referendarzeit in München und Moskau arbeitete Stephanie Haufe bei einer internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Nürnberg und München. Seit April 2009 ist sie für eine Rückversicherungsgesellschaft in München tätig.

Abstract

Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können seit dem 1. November 2005 mehrfach relevante Tatsachen- und Rechtsfragen aus kapitalmarktrechtlichen Individualstreitigkeiten herausgegriffen und im Musterverfahren kollektiv geklärt werden. Stephanie Haufe beschäftigt sich im Kern mit der Inhaltsbestimmung des musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstands und hierauf aufbauend mit den in § 16 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 KapMuG und § 325 a ZPO angeordneten Wirkungen der Musterentscheidung. In Abgrenzung zu dem in der ZPO herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vertritt die Autorin ein normativ-variables Streitgegenstandsverständnis, welches die konkrete Prozesslage sowie den Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschrift in den Mittelpunkt rückt. Dies führt zu einer Differenzierung zwischen dem weit interpretierten Verfahrensgegenstand und dem im Interesse einer gerechtfertigten und sinnvollen Reichweite der Bindungs- und Präklusionswirkungen eng verstandenen Gegenstand der Musterentscheidung. Die Autorin arbeitet Rechtsnatur und die jeweilige objektive Reichweite der oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen den Musterverfahrensparteien, gegenüber den Beigeladenen sowie den Prozessgerichten heraus, wobei sie normative Gesichtspunkte in den Mittelpunkt der Auslegung rückt.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
Abkürzungsverzeichnis 19
Einleitung 25
§ 1 Zur Entstehungsgeschichte des KapMuG 29
A. Praktische und prozessuale Probleme bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten 29
B. Die prozessuale Ausgangssituation bei Anlegerstreitigkeiten am Beispiel des Verfahrens gegen die Deutsche Telekom AG 35
C. Kurzüberblick zur Entstehungsgeschichte des KapMuG 38
§ 2 Überblick über die gesetzgeberische Zielsetzung und die Ausgestaltung des KapMuG-Verfahrens 41
A. Ziel des KapMuG-Verfahrens 41
B. Zuständigkeitskonzentration gemäß § 32b ZPO und § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG, § 66 WpÜG 42
I. Ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32b ZPO 42
II. Sachliche Zuständigkeitskonzentration gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG 43
C. Der Ablauf des KapMuG-Verfahrens 44
I. Die Einleitung des Musterverfahrens: Das Vorlageverfahren, § 1 bis § 5 KapMuG 45
1. Grundsatz der Individualklageerhebung, § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 45
2. Antrag auf Musterverfahrensdurchführung, § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 45
3. Anforderungen an den Musterfeststellungsantrag gemäß § 1 KapMuG 46
a) Statthaftigkeit des Musterfeststellungsantrags, § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 46
b) Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KapMuG 48
4. Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags und Vorlage an das Oberlandesgericht, § 2 bis § 4 KapMuG 49
II. Die Durchführung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht, § 6 bis § 15 KapMuG 50
1. Auswahl des Musterklägers, § 8 Abs. 2 KapMuG, und öffentliche Bekanntmachung des Musterverfahrens, § 6 KapMuG 50
2. Aussetzung der übrigen Ausgangsstreitigkeiten nach § 7 KapMuG und Beiladung zum Musterverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapMuG 51
3. Erlass des Musterentscheids, § 14 KapMuG, Rechtsbeschwerde, § 15 KapMuG, und Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens, § 16 Abs. 1 Satz 5 KapMuG 52
§ 3 Der Streitgegenstand des KapMuG 54
A. Das Streitgegenstandsverständnis der ZPO 56
B. Der Gegenstand des KapMuG 58
I. Ausgangssituation 61
II. Begriffs- und Inhaltsbestimmungen 64
1. Beispiele 64
2. Die Auslegung der Begriffe „Feststellungsziel“ und „Streitpunkte“ anhand der Beispiele 65
a) Das „Feststellungsziel“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 65
b) Die „Streitpunkte“ i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG 66
c) Das Verhältnis zwischen Feststellungsziel und Streitpunkten 69
3. Normative Korrektur des bisherigen Auslegungsergebnisses 70
a) Problemstellung 70
b) Stellungnahme 72
aa) Erkennbares Bedürfnis für ein erweitertes Verständnis vom Inhalt des Feststellungsziels i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Einzelfall 72
bb) Begrenzung der Inhaltserweiterung des Feststellungsziels i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auf Ausnahmefälle 75
4. Die Bestimmung des „zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 5 KapMuG 81
5. Die Abgrenzung zwischen einem gleichem und einem unterschiedlichen Lebenssachverhalt im Rahmen des KapMuG 84
a) Das Erfordernis einer normativen, auf den Kern der Streitigkeit bezogenen, Betrachtungsweise – die Herausgabe eines konkreten Informationsträgers bzw. ein entsprechendes Unterlassen als entscheidendes Abgrenzungskriterium 84
b) Verdeutlichung anhand einiger Fallbeispiele 88
aa) Beispiele für einen „gleichen Lebenssachverhalt“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 5 KapMuG 89
bb) Beispiele für einen „unterschiedlichen Lebenssachverhalt“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 5 KapMuG 93
c) Die Unabhängigkeit der Grenzziehung zwischen gleichen und unterschiedlichen Lebenssachverhalten von den individuell vorgetragenen Streitpunkten 95
d) Die Unabhängigkeit der Einordnung als einheitlicher „Lebenssachverhalt“ von der Person des Beklagten 96
6. Fazit 98
7. Folgerungen für den Begriff der Gleichgerichtetheit i. S.v. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 4 KapMuG 99
III. Derzeitiger Streitstand zum musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstandsbegriff 103
IV. Eigene Ansicht zum Streitgegenstand des Musterverfahrens 106
1. Ausgangspunkt der Begriffsbestimmung beim musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstand 106
2. Bestimmung des Inhalts des musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs 107
3. Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit dem musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstand 108
a) Das Erfordernis einer Differenzierung zwischen Feststellungsziel und Streitpunkten 109
b) Das Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses bestimmt den Streitgegenstand 110
c) Die Unerheblichkeit von Streitpunkten und Lebenssachverhalt für die Bestimmung des Streitgegenstands 111
d) Der Gegenstand der Bindungswirkung des Musterentscheids 112
4. Der Einfluss von Kognitionsschranken auf den musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstand 113
a) Inhaltliche Begrenzung gegenüber dem zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff 114
aa) Begrenzungen auf Grund von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 114
bb) Begrenzungen auf Grund von § 1 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KapMuG 115
cc) Abgrenzung zwischen tatsächlichem und normativem Streitgegenstand sowie Verbescheidung bei Fehlen der Voraussetzungen des § 1 KapMuG 117
b) Inhaltliche Erweiterung gegenüber dem zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff 120
V. Zwischenergebnis 121
VI. Die Bedeutung des Vorlagebeschlusses für den Inhalt des musterverfahrensrechtlichen Streitgegenstands 122
1. Grundsätzliches zum Umfang der Bindung des vorlegenden Prozessgerichts an die Musterfeststellungsanträge 122
a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 KapMuG als gesetzlicher Ausgangspunkt für die Bindung des Prozessgerichts an den Inhalt der Musterfeststellungsanträge bei Erlass des Vorlagebeschlusses 122
b) Zulässigkeit und Gleichgerichtetheit der Musterfeststellungsanträge als Grundvoraussetzungen für die Einbeziehung in den Vorlagebeschluss 123
c) Kreis der im Rahmen der Vorlage zu berücksichtigenden zulässigen und gleichgerichteten Musterfeststellungsanträge 125
aa) Ausgangssituation 125
bb) Kreis der zu berücksichtigenden Musterfeststellungsanträge 126
2. Ungeschriebene Grenzen des Bindungsumfangs des Prozessgerichts an die Fassung der Musterfeststellungsanträge 128
a) Keine strenge Bindung an den Wortlaut der Musterfeststellungsanträge 128
b) Vorgehen bei divergierenden Anträgen 128
aa) Gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge betreffend unterschiedliche Tatbestandsmerkmale 129
bb) Zusammentreffen von unbedingter und bedingter Antragstellung 130
cc) Kontradiktorische Musterfeststellungsanträge 133
3. Streitgegegenstandsbildende Funktion des Vorlagebeschlusses im Hinblick auf die Musterverfahrensdurchführung vor dem Oberlandesgericht 135
§ 4 Aspekte der Streitgegenstandshäufung 138
A. Die anfängliche „Häufung von Feststellungszielen“ 138
I. Ausgangssituation 138
II. Die in der Literatur vertretenen Lösungsansätze 139
1. Die These der Feststellungszielshäufung 139
2. Die These vom inhaltlich dehnbaren Begriff des Feststellungsziels 141
3. Stellungnahme 143
a) Die Flexibilität des Begriffs des Feststellungsziels aus dem Blickwinkel der Musterfeststellungsanträge 143
b) Die Flexibilität des Begriffs des Feststellungsziels aus dem Blickwinkel des Vorlagebeschlusses 145
4. Fazit 146
B. Die Parteienhäufung im Musterverfahren 148
I. Ausgangssituation 148
II. Die Rollenverteilung im Musterverfahren 150
III. Die Bestimmung des Musterklägers 151
1. Maßgeblicher Personenkreis und gesetzgeberischer Grundsatz der Auswahl einer einzigen Person zum Musterkläger nach § 8 Abs. 2 KapMuG 151
2. Keine grundsätzliche Zulässigkeit der Auswahl mehrerer Personen zu streitgenössischen Musterklägern 153
a) Argumente im Schrifttum für eine Streitgenossenschaftslösung 153
b) Argumente gegen die generelle Anwendbarkeit der Vorschrift des § 62 ZPO im Musterverfahren 155
aa) Kein Fall des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO 155
bb) Kein Fall des § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO 157
cc) Keine entsprechende Anwendung des § 62 ZPO im Musterverfahren 157
c) Argumente gegen die Geltung der zivilprozessualen Regeln über die einfache Streitgenossenschaft gemäß §§ 59 ff. ZPO im Musterverfahren 158
3. Durchbrechung des Grundsatzes der Auswahl einer einzigen Person zum Musterkläger: Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft bereits im Ausgangsverfahren 164
a) Ausgangssituation 164
b) Argumente für die Fortsetzung einer bereits im Hauptsacheverfahren bestehenden notwendigen Parteienmehrheit 165
IV. Die Bestimmung des Musterbeklagten 168
1. Ausgangssituation 168
2. Die in der Literatur diskutierten Lösungsansätze 171
a) Der Ansatz von Fabian Reuschle: Fortsetzung als notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO 171
b) Der Ansatz von Sonja Lange: Keine Beiladung auf Beklagtenseite entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 KapMuG 172
c) Der Ansatz von Carina Rau: Auswahl eines einzigen Musterbeklagten analog § 8 Abs. 2 KapMuG 173
d) Der Ansatz von Thomas Kilian, Georg Maier-Reimer und Hans-Ulrich Wilsing: Ernennung des bzw. der vom auserwählten Musterkläger verklagten Person(en) zum Musterbeklagten 173
e) Der Ansatz von Bruno Rimmelspacher: Ernennung eines einzigen Musterbeklagten unabhängig von der Situation im Ausgangsverfahren 174
3. Eigene Ansicht: Umfassende Geltung der §§ 59 ff. ZPO auf Musterbeklagtenseite 174
a) Argumente gegen die generelle Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft im Musterverfahren auf Beklagtenseite 174
b) Argumente gegen eine Musterbeklagtenauswahl analog § 8 Abs. 2 KapMuG und für die Geltung der Vorschriften der einfachen Streitgenossenschaft nach §§ 59 ff. ZPO auf Musterbeklagtenseite 176
c) Umfang der Geltung des § 62 ZPO im Musterverfahren: Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite bereits im Ausgangsverfahren 183
C. Die nachträgliche Erweiterung des im Vorlagebeschluss festgelegten Gegenstands des oberlandesgerichtlichen Musterverfahrens 185
I. Ausgangssituation 185
II. Derzeitiger Streitstand 190
1. Der Lösungsansatz von Fabian Reuschle: Die Einführung weiterer Feststellungsziele über § 263 ZPO analog 190
2. Der Lösungsansatz von Georg Maier-Reimer, Hans-Ulrich Wilsing, Josef Fullenkamp und des Landgerichts Stuttgart: Erweiterung des Vorlagebeschlusses gemäß § 13 KapMuG nur bei Einführung weiterer Feststellungsziele 191
3. Der Lösungsansatz von Thomas Kilian: Die nachträgliche Erweiterbarkeit des Feststellungsziels über § 13 KapMuG analog 193
4. Stellungnahme 195
a) Historische Argumente für einen Rückgriff auf § 13 KapMuG analog zur nachträglichen Erweiterung des Feststellungsziels 196
b) Systematische und teleologische Argumente für einen Rückgriff auf § 13 KapMuG analog zur nachträglichen Erweiterung des Feststellungsziels 198
c) Keine der Analogie entgegenstehendenrberechtigten Interessen Dritter 200
d) Rückgriff auf § 13 KapMuG analog bei Erweiterung des Feststellungsziels um zusätzliche Rechtsfragen 203
e) Erfordernis der wortlautgetreuen Anwendung des § 13 KapMuG bei der Einführung weiterer Streitpunkte 204
III. Offene Fragen 207
1. Antragsberechtigung 207
2. Adressat des Erweiterungsantrags 208
3. Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Entscheidung über das Erweiterungsersuchen und zum Erlass des Erweiterungsbeschlusses 209
4. Vorliegen von Sachdienlichkeit und Entscheidungserheblichkeit des Erweiterungsersuchens gemäß § 13 Abs. 1 KapMuG 213
a) Entscheidungserheblichkeit des Erweiterungsersuchens im Sinne des § 13 Abs. 1 KapMuG 213
b) Sachdienlichkeit des Erweiterungsersuchens im Sinne des § 13 Abs. 1 KapMuG 215
aa) Anforderungen an die Sachdienlichkeit bei Erweiterung des Feststellungsziels gemäß § 13 KapMuG analog 216
bb) Anforderungen an die Sachdienlichkeit bei Einführung weiterer Streitpunkte gemäß § 13 KapMuG 218
§ 5 Inhalt und Bindungswirkung des Musterentscheids 220
A. Ausgangssituation 221
I. Überblick über die gesetzlichen Anordnungen in § 16 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 KapMuG 221
II. Zweck des § 325a ZPO 223
B. Streitstand zu Umfang und Rechtsnatur der Bindungswirkung 224
I. Die Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG umfasst nur das im Vorlagebeschluss enthaltene Feststellungsziel 226
II. Die Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG erstreckt sich auf die tatsächlichen Streitpunkte 228
III. Die Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KapMuG ist generell auf die tatsächlichen Streitpunkte begrenzt 229
C. Eigener Ansatz 231
I. Eigener Ansatz zur Bestimmung der objektiven Reichweite der in § 16 KapMuG angeordneten Bindungswirkungen 231
II. Wirkung im Verhältnis zwischen den Musterverfahrensparteien, § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 232
1. § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, § 322 Abs. 1 ZPO und § 325a ZPO als Ausgangspunkt 232
2. Notwendiger und sinnvoller objektiver Bindungsumfang des § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 235
a) Notwendigkeit der Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf das Feststellungsziel und sämtliche Streitpunkte 235
aa) Rechtskraft bezüglich des Feststellungsziels i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 235
bb) Rechtskraft bezüglich sämtlicher Streitpunkte i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG 238
cc) Zusammenfassung zur objektiven Reichweite der Rechtskraftwirkung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 244
b) Fazit: Von dem zivilprozessualen Rechtskraftverständnis abweichender rechtskraftfähiger Entscheidungsgegenstand des § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 246
c) Aus der Rechtskraftanordnung in § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG resultierende Wirkungen des Musterentscheids gegenüber den Musterverfahrensparteien 251
aa) Das Verbot des ne bis in idem bei Identität des Streitgegenstands 252
bb) Präjudizwirkung des Musterentscheids 253
cc) Präklusionswirkung des Musterentscheids 253
III. Wirkung im Verhältnis zwischen Musterverfahrenspartei und Beigeladenem bzw. im Verhältnis zweier Beigeladener zueinander, § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG 255
1. § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG als Ausgangspunkt 255
2. Notwendiger und sinnvoller objektiver Bindungsumfang des § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG 258
a) Notwendigkeit der Erstreckung der Bindung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG auf das Feststellungsziel und sämtliche Streitpunkte 258
b) Die Bedeutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 KapMuG 261
3. Grenzen der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG 264
a) Personelle Reichweite gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4,§ 16 Abs. 3 und § 17 Satz 4 KapMuG 264
b) Grenzen der objektiven Reichweite der Bindung gemäß § 16 Abs. 2 KapMuG 266
4. Vergleich mit ähnlichen zivilprozessualen Instituten 268
a) Die Interventionswirkung, § 68 ZPO 268
aa) Kurze Darstellung der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO (i.V.m. § 74 Abs. 3 ZPO) 268
bb) Vergleich mit der in § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG normierten Bindungswirkung 270
b) Die Rechtskrafterstreckung 272
aa) Kurze Darstellung der Rechtskrafterstreckung 272
bb) Vergleich mit der in § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG normierten Bindungswirkung 274
c) Die Tatbestandswirkung 275
aa) Kurze Darstellung der Tatbestandswirkung 275
bb) Vergleich mit der in § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG normierten Bindungswirkung 276
d) Fazit: Systematische Einordnung der in § 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG normierten Bindung als Beiladungswirkung sui generis 276
IV. Wirkung gegenüber den Prozessgerichten, § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 277
§ 6 Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse 280
Literaturverzeichnis 288
Stichwortverzeichnis 305