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Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung

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Först, K. (2012). Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53629-0
Först, Katrin. Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung. Duncker & Humblot, 2012. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53629-0
Först, K (2012): Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53629-0

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Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung

Först, Katrin

Schriften zum Europäischen Recht, Vol. 159

(2012)

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About The Author

Katrin Först, geboren 1981, studierte Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Von 2005 bis 2010 war sie dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie in Forschung und Lehre eingebunden. In dieser Zeit entstand auch ihre Dissertation "Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung". Von 2009 bis 2011 war sie Rechtsreferendarin am OLG Nürnberg. Seit 2011 ist sie Staatsanwältin in Amberg.

Abstract

Anlass der Untersuchung ist das Pupino-Urteil des EuGH, mit welchem der EuGH das Rechtsinstitut der richtlinienkonformen Auslegung auf EU-Rahmenbeschlüsse übertragen hat. An der Schnittstelle von Europarecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht analysiert Katrin Först den Geltungsgrund sowie Inhalt und Umfang der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung.

Sie leitet die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung aus Art. 34 EU her. Anschließend untersucht sie, ob diese Pflicht die innerstaatlichen Stellen unmittelbar und vorrangig kraft Unionsrechts bindet oder ob die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nur ein Unterfall der Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung ist. Am Maßstab der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht kommt sie zu dem Ergebnis, dass aus der Perspektive des Europarechts trotz der Unterschiede zwischen erster und dritter Säule die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung ebenso wie die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlich unmittelbar und vorrangig gilt.

Aus der Perspektive des nationalen Verfassungsrechts geht die Autorin sodann der Frage nach, ob dieser unmittelbare Geltungsanspruch innerstaatlich gewährt werden kann. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Solange II-Rechtsprechung des BVerfG auf Rahmenbeschlüsse übertragbar ist. Damit kann die Rechtsprechung des EuGH zur Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auf Rahmenbeschlüsse übertragen werden.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung und Problemstellung 17
1.Teil: Normierung einer Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung im EU-Vertrag 20
A. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pupino 20
I. Sachverhalt und Vorlagefrage 20
II. Herleitung der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung in der Rechtssache Pupino durch den EuGH 22
1. Zwingender Charakter von Rahmenbeschlüssen 22
2. Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit 23
3. Effektivität der (fakultativen) Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungsverfahren 24
III. Einordnung 25
B. Herleitung einer Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung aus dem EU-Vertrag 25
I. Pflicht zur Umsetzung von Rahmenbeschlüssen 26
II. Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit in der PJZS 29
1. Begriff der Loyalität 30
2. Loyalitätsprinzip als pflichtbegründendes Element 31
3. Verankerung einer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit im EU-Vertrag 33
a) Fehlen einer expliziten Norm im Unionsvertrag 33
b) Loyalitätsgebot nicht nur unverbindlicher Programmsatz 34
c) Loyalitätsgebot zwischen Mitgliedstaaten und Union 35
4. Annahme eines allgemeinen Loyalitätsgebotes im EU-Vertrag 37
III. Zwischenergebnis 40
C. Einwände gegen die Herleitung einer Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung aus dem EU-Vertrag 40
I. Ausschluss der unmittelbaren Wirksamkeit 41
1. Ausschluss der unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen eines Rahmenbeschlusses? 42
a) Extensive Auslegung des Ausschlusses der unmittelbaren Wirksamkeit 42
b) Gefahr der Umgehung des Ausschlusses der unmittelbaren Wirksamkeit 43
c) Hypothetischer Wille der Mitgliedstaaten 44
2. Unabhängigkeit der Pflicht zur konformen Auslegung von der unmittelbaren Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Rechtsaktes 44
a) Unterschied zwischen unmittelbarer Wirksamkeit und konformer Auslegung 45
aa) Unterschiedliche Wirkungsweisen 46
bb) Unterschiedliche Voraussetzungen 48
cc) Keine faktische unmittelbare Wirksamkeit durch konforme Auslegung 49
b) Vergleich mit Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung 50
c) Vergleich mit Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung 53
d) Wille der Mitgliedstaaten 55
3. Zwischenergebnis 56
II. Befürchtung von Individualschutzlücken durch eine Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts 57
1. Die Befürchtungen der Regierungen Großbritanniens und Italiens 57
2. Hintergrund der Befürchtungen 57
3. Entkräftung der Befürchtungen 58
a) Nichtigkeitsklage gem. Art. 35 VI EU 58
b) Rechtsschutz vor nationalen Gerichten 59
aa) Rechtsschutz gegen Umsetzungsmaßnahmen möglich 60
bb) Rechtsschutz vor nationalen Gerichten nicht defizitär 61
(1) Begründung eines Verwerfungsmonopols für Gemeinschaftsrechtsakte durch die Foto-Frost-Rechtsprechung 62
(2) Keine Übertragbarkeit der Foto-Frost-Rechtsprechung auf nicht vorlageberechtigte Gerichte 64
4. Zwischenergebnis 68
III. Ergebnis 69
2. Teil: Geltungsgrund der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung – das Meinungsspektrum in der Literatur und der Rechtsprechung 70
A. Bedeutung der Frage nach dem Geltungsgrund und dem Rang der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 70
I. Unterschiede zwischen der Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung und der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung 71
1. Geltungsgrund der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung und der Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung 72
a) Geltungsgrund der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung 72
b) Geltungsgrund der Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung 75
aa) Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes 76
bb) Verhältnis des Völkervertragsrechts zur innerstaatlichen Rechtsordnung 77
c) Zwischenergebnis 79
2. Umfang der Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung und der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung 79
a) Umfang der Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung 79
aa) Anwendbarkeit der lex posterior-Regel 81
bb) Völkerrecht als Auslegungsmaßstab für das Grundgesetz? 86
(1) Völkervertragsrecht grundsätzlich kein Auslegungsmaßstab für das Grundgesetz 86
(2) Verfassungsbindung bei Erlass und Auslegung von Umsetzungsrecht im Anwendungsbereich des Sekundärrechts internationaler Organisationen 88
cc) Zwischenergebnis 89
b) Umfang der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung 90
aa) Keine Anwendung der lex posterior-Regel 92
bb) Richtlinien als Auslegungsmaßstab für das Verfassungsrecht 99
cc) Keine Prüfung des Umsetzungsrechts am Maßstab des Verfassungsrechts 100
dd) Zwischenergebnis 104
II. Zusammenfassung 105
B. Die Rechtsprechung des EuGH zu Geltungsgrund und Rang der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts 106
C. Vorrangunabhängige Argumentation im Schrifttum 108
I. Bedeutung von Vorrangüberlegungen 108
II. Kohärenzgebot 112
D. Annäherung der Säulen aufgrund eines Optimierungsgebots im EU-Vertrag 114
I. Annahme eines Optimierungsgebots 114
II. Ausgleich der strukturellen Defizite in der PJZS durch die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 115
III. Begründungsdefizite dieses Ansatzes 116
E. Annahme einer bloßen Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung 118
I. Rahmenbeschluss als völkerrechtlicher Vertrag 118
1. Die EU als rechtsfähige internationale Organisation 119
a) Körperschaftliche Struktur der EU 121
aa) Eigene Organe 121
(1) Europäischer Rat 121
(2) Organe der EG 122
bb) Fähigkeit zu eigener Willensbildung 123
b) Eigene Kompetenzen der EU 125
aa) Kompetenzen nach innen gegenüber den Mitgliedstaaten 125
bb) Kompetenzen im Außenverhältnis zu Drittstaaten 128
(1) Uneindeutigkeit des Art. 24 EU 128
(a) Erklärung Nr. 4 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam 129
(b) Parallele von Art. 24 VI EU zu Art. 300 VII EG 130
(c) Uneindeutigkeit des Art. 24 V EU 131
(2) Vertragsgenese 133
(a) Interpretationsproblem 136
(b) Nur keine deklaratorische Verankerung der Rechtsfähigkeit im EU-Vertrag 137
(c) Bestätigung der Rechtspersönlichkeit der EU durch die völkerrechtliche Praxis 139
2. Ergebnis: Rahmenbeschlüsse als Sekundärrechtsakte der EU 143
II. Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung aufgrund fehlenden „derogatorischen“ Vorrangs des Rahmenbeschlusses vor nationalem Recht 144
1.Unterschiedliche Wirkung von Rahmenbeschluss und Richtlinie 144
2. Einordnung der Kritik 146
3. Prinzipieller Einwand 146
a) Irrtum hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen vorrangigen Geltung von Richtlinien 147
b) Kein Vorrang aufgrund von Überlegungen zum Stufenbau der Rechtsordnung 149
c) Fehlen einer Kollision von Richtlinien mit nationalen Rechtsnormen 149
III. Lediglich völkervertragsrechtliche Umsetzungsverpflichtung 151
1. System der PJZS als zwischenstaatliche Zusammenarbeit ohne Durchgriff in die nationalen Rechtsordnungen angelegt 151
a) Ausschluss der unmittelbaren Wirksamkeit 152
b) Begrenzte Zuständigkeit des EuGH 153
2. Verfahrensrechtliche Indizien für eine rein vertragsrechtliche Verpflichtung 154
3. Zusammenfassung 155
F. Parallelen von EG und EU als Argument für eine richtlinienanaloge Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 156
I. Parallelität von EG-Vertrag und EU-Vertrag 156
II. Parallelität von Rahmenbeschluss und Richtlinie 158
1. Gemeinsamkeiten von Rahmenbeschluss und Richtlinie 158
2. Nur unwesentliche Unterschiede zwischen Rahmenbeschluss und Richtlinie 159
a) Unmittelbare Wirksamkeit 160
b) Verfahrens- und Formvorschriften 160
III. Zusammenfassung 160
G.Stellungnahme 161
3. Teil: Der Geltungsgrund und der Rang der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts – eigener Lösungsansatz 163
A. Geltungsgrund der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 163
I. Alleiniges Abstellen auf Verortung im EU-Vertrag petitio principii 163
II. Dichotomie von Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht überholt 164
1. Kein Erkenntnisgewinn aufgrund der Stellung von Rahmenbeschlüssen im EU-Vertrag 164
2. Flexible Übergänge von völkerrechtlicher Zusammenarbeit zu unionsrechtlicher bzw. gemeinschaftsrechtlicher Zusammenarbeit 165
III. Hintergrund der Einführung des Rahmenbeschlusses in den EU-Vertrag 168
IV. Möglichkeit einer parallelen Interpretation von Art. 34 II 2 lit. b S. 1 EU und Art. 249 III EG 171
1. Übertragbarkeit von Mechanismen trotz rechtlicher Trennung der Säulen 172
a) Bedeutung der Passerelle in Art. 42 EU 172
b) Erfahrungen mit der Übertragung von Rechtsfiguren aus dem EG-Vertrag auf andere Verträge oder Handlungsformen 174
2. Schlussfolgerung 176
V. Voraussetzung für eine parallele Auslegung von Art. 34 II 2 lit. b S. 1 EU und Art. 249 III EG 176
1. Vergleichbare Ziele von EU und EG 177
a) Gemeinsames Ziel der Verwirklichung einer Europäischen Union 177
b) Säulenübergreifendes Ziel der Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 179
c) Schlussfolgerung 180
2. Zusammenhang, in den sich die Ziele einfügen 180
a) Homogene Mitgliedschaftsstruktur 181
aa) Gemeinsame Mitgliedstaaten 182
bb) EU und EG als Wertegemeinschaft 182
cc) Verbindung der Mitgliedstaaten durch Loyalität und gegenseitiges Vertrauen 183
dd) Politische Integration in der EU 185
ee) Schlussfolgerung 187
b) Materielle und institutionelle Verknüpfungen von EU und EG 187
aa) Materielle Verknüpfung 188
bb) Zunehmende Integration in der EU 188
cc) Institutionelle Verknüpfung 189
dd) Schlussfolgerung 190
c) Qualität der Zusammenarbeit auf Ebene des EU-Vertrags 191
aa) Funktionale Ausrichtung von EU und EG 191
(1) Funktionale Ausrichtung der PJZS 193
(2) System gegenseitiger Anerkennung 194
bb) Stellung des Einzelnen im EU-Vertrag 197
(1) Einbeziehung des Bürgers in die Gestaltung der EU 197
(2) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Bürger 199
(3) Folgerungen aus der Ausrichtung auf den Bürger 200
cc) Entkräftung der Einwände gegen die Geltung des Rechts der PJZS in der innerstaatlichen Rechtsordnung 201
(1) Einwand des Ausschlusses der unmittelbaren Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 202
(2) Einwand des Umsetzungserfordernisses 202
(3) Einwand des Einstimmigkeitsprinzips 204
(4) Einwand des Demokratiedefizits 205
(a) Keine strukturelle Kongruenz erforderlich 206
(b) Vermittlung demokratischer Legitimation durch Regierungsvertreter im Rat 206
(c) Einstimmigkeit sichert parlamentarische Einflussmöglichkeiten 207
(5) Bedeutung des fakultativen Vorabentscheidungsverfahrens 208
(a) Bedeutung über die konkret zu entscheidende Vorlagefrage hinaus 210
(b) Verbindlichkeit der Auslegungsentscheidungen des EuGH 210
(α) Verbindlichkeit der Entscheidung des EuGH für die mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Instanzgerichte 211
(β) Verbindlichkeit der Auslegung über den Anlassfall hinaus 211
(γ) Verbindlichkeit für Gerichte der Mitgliedstaaten, die keine Erklärung gem. Art. 35 II EU abgegeben haben 214
(c) Zwischenergebnis 217
dd) Zusammenfassung 217
d) Zwischenergebnis 218
3. Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU 219
a) Traditionelle Argumentation 219
b) Materielle Argumentation 220
aa) Argumente gegen die Annahme einer Hoheitsrechtsübertragung 220
bb) Argumente für die Annahme einer Hoheitsrechtsübertragung 221
cc) Zwischenergebnis 222
c) Bedeutung des Begriffs der Hoheitsrechtsübertragung 222
d) Ergebnis 225
VI. Ergebnis 225
B. Vorrang der Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 225
I. Inanspruchnahme einer vorrangigen Umsetzungsverpflichtung durch das Unionsrecht 225
II. Gewährung des Vorrangs durch die nationale Rechtsordnung 226
1. Übertragbarkeit der Solange II-Rechtsprechung auf Rahmenbeschlüsse 227
a) Entwicklung der Solange II-Rechtsprechung für Verordnungen 227
b) Übertragung der Solange II-Rechtsprechung auf Richtlinien 228
c) Übertragbarkeit der Solange II-Rechtsprechung auf Rahmenbeschlüsse 229
aa) Kein Argument gegen einen Vorrang aus Art. 34 II 2 lit. d EU 231
bb) Keine Entscheidung der Übertragbarkeit der Solange II-Rechtsprechung durch das BVerfG 231
cc) Bedeutung der Integrationsdichte 233
dd) Keine erhöhte Legitimationslast bei Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen der PJZS 235
ee) Im Wesentlichen gleich zu achtender Grundrechtsschutz auf Unionsebene 236
(1) Grundrechtsbindung der Unionsorgane 237
(2) Rechtsschutz für deutsche Bürger 238
ff) Irrelevanz des Ausschlusses der unmittelbaren Wirksamkeit für die Vorrangfrage 242
gg) Zwischenergebnis 243
2. Relativierung des Vorrangs durch eine Ultra-vires-Kontrolle? 243
a) „Karlsruher Totalaufsicht“ 244
b) Pragmatische Entschärfung des Konflikts 245
c) Zwischenergebnis 249
3. Relativierung des Vorrangs durch eine Verfassungsidentitätskontrolle? 249
a) Begründung der Identitätskontrolle durch das BVerfG 249
b) Zustimmung im Schrifttum 250
c) Ablehnung im Schrifttum 251
aa) Ewigkeitsklausel gegen Europa? 251
bb) Begründungsdefizite bei der Definition des Bereichs integrationsfester Verfassungsidentität 252
d) Reichweite des Identitätskontrollanspruchs des BVerfG 253
aa) Reichweite unter dem Vertrag von Lissabon 253
bb) Keine Auswirkung auf den EU-Vertrag in der Fassung von Nizza 254
e) Zwischenergebnis 256
III. Ergebnis 257
4. Teil: Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 258
A. Umsetzungsverpflichtete Stellen 258
B. Bestimmung des auszulegenden nationalen Rechts 259
I. Auslegungspflicht unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des nationalen Rechts 259
II. Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Verfassungsrechts 259
III. Vorrang der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung vor der verfassungskonformen Auslegung des nationalen Rechts 260
C. Beginn der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 262
I. Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung ab Ablauf der Umsetzungsfrist 262
II. Frustrationsverbot vor Ablauf der Umsetzungsfrist 263
D. Grenzen der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung 263
I. Zuständigkeit der innerstaatlichen Stellen 264
II. Keine Pflicht zur Auslegung contra legem 264
1. Wortlaut und Zweck als äußerste Grenze der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung? 264
a) Beachtlichkeit der Wortlautgrenze 266
aa) Teleologische Reduktion 268
bb) Rahmenbeschlusskonforme Analogiebildung 269
b) Beachtlichkeit des gesetzgeberischen Regelungszwecks 270
2. Ergebnis 272
III. Keine Pflicht zur restriktiven Auslegung nach Maßgabe des Lissabon-Urteils 272
IV. Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts 273
V. Ergebnis 274
Gesamtbetrachtung 276
Literaturverzeichnis 278
Sachwortverzeichnis 298