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Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte und Verfahrensprinzipien

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Maaß, K. (2012). Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte und Verfahrensprinzipien. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53739-6
Maaß, Kirstin. Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte und Verfahrensprinzipien. Duncker & Humblot, 2012. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53739-6
Maaß, K (2012): Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte und Verfahrensprinzipien, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53739-6

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Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte und Verfahrensprinzipien

Maaß, Kirstin

Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften, Vol. 55

(2012)

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Abstract

Der Zeuge ist Verfahrenssubjekt, nicht bloßes Beweismittel. Gleichwohl ist der Schutz des Zeugen im Strafprozess erst in den letzten zwei Jahrzehnten in den Blickpunkt gesetzgeberischer Reformen gelangt. Die Einführung des Einsatzes von Videotechnik in das Strafverfahren, namentlich der Vernehmungsaufzeichnung gem. § 58a StPO und ihrer Vorführung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO sowie der Simultanübertragung gem. §§ 168e und 247a StPO, soll eine Verringerung der Belastungen bewirken, denen der Zeuge durch eine Vernehmung im Strafverfahren ausgesetzt ist.

Kirstin Maaß arbeitet das Belastungserleben sogenannter besonders sensibler Zeugen heraus und stellt bereits vorhandene gesetzliche Maßnahmen zum Zeugenschutz dar. Ferner geht sie dem konkreten Nutzen des Einsatzes von Videotechnik im Strafverfahren nach. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet ihre detaillierte Untersuchung der Anwendungsbedingungen des Einsatzes von Videotechnik (§§ 58a, 168e StPO) und die Verwendung in der Hauptverhandlung (§ 255a StPO). Hierbei beleuchtet Kirstin Maaß grundlegend die Rechte der Beschuldigten und die sich für sie ergebenden Konsequenzen aus dem Einsatz von Videotechnik. Ferner untersucht sie die Voraussetzungen der Simultanübertragung gem. § 247a StPO. Schließlich führt die Verfasserin die grundlegende Frage, ob die Regelungen zum Videotechnikeinsatz mit den Rechten des Angeklagten, insbesondere dem Konfrontationsrecht, und mit den Grundsätzen des Strafverfahrens vereinbar sind, einer umfassenden inhaltlichen Klärung zu.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Vorbemerkung und Gang der Arbeit 13
1. Kapitel: Belastungen besonders sensibler Zeugen durch das Strafverfahren und bestehende Schutzmöglichkeiten 17
A. Belastungen besonders sensibler Zeugen durch das Strafverfahren 17
I. Belastungen vor der Hauptverhandlung 19
1. Mehrfachvernehmungen 19
2. Verfahrensdauer 21
3. Fehlendes rechtliches Wissen 21
II. Belastungen während der Hauptverhandlung 22
1. Wartezeit bis zum Aufruf 22
2. Aussage vor der Öffentlichkeit 22
3. Art und Weise der Befragung 23
4. Konfrontation mit dem Angeklagten 23
III. Belastungen nach der Hauptverhandlung 24
B. Prozessuale Schutzmaßnahmen neben dem Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren 24
I. Prozessuale Schutzmaßnahmen im Ermittlungsverfahren 25
1. Opferanwalt, §§ 406f, 406g StPO und Anwesenheit einer Vertrauensperson, § 406f Abs. 2 StPO 25
2. Zeugnisverweigerungsrechte 26
II. Prozessuale Schutzmaßnahmen in der Hauptverhandlung 27
1. Verfahren vor dem Jugendgericht, §§ 26, 74b GVG 27
2. Anklage vor dem Landgericht, § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG 27
3. Schutz des Zeugen vor bloßstellenden Fragen, § 68a StPO 29
4. Befragung nur durch den Vorsitzenden, § 241a StPO 30
5. Ausschluss der Öffentlichkeit, §§ 171b, 172 Nr. 4 GVG 31
6. Ausschluss des Angeklagten, § 247 S. 2 StPO 32
III. Zwischenergebnis 34
2. Kapitel: Entstehungsgeschichte und Intention des Zeugenschutzgesetzes sowie die Effektivität des Einsatzes von Videotechnik im Strafverfahren 35
A. Das Zeugenschutzgesetz 35
B. Effektivität des Einsatzes von Videotechnik 38
I. Begriffsklärung 39
1. Vernehmungsaufzeichnung 39
2. Videosimultanübertragung 40
II. Der Nutzen von Videotechnik 41
1. Videoaufzeichnung 41
2. Videosimultanübertragung 44
3. Kapitel: Der Schutz besonders sensibler Zeugen durch den Einsatz von Videotechnik unter besonderer Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte 48
A. Die Beweisgewinnung durch Videotechnik im Ermittlungsverfahren und ihre Verwendung in der Hauptverhandlung 48
I. § 58a StPO – die Videoaufzeichnung von Zeugenvernehmungen 48
1. Allgemeine Zulässigkeit der Videoaufzeichnung von Zeugenvernehmungen gem. § 58a Abs. 1 S. 1 StPO 49
a) Teleologische Reduktion des § 58a Abs. 1 S. 1 StPO auf Alltagsfälle 50
b) Zeuge im Sinne des § 58a StPO 51
c) Begrenzung des § 58a StPO auf das Ermittlungsverfahren 52
d) Zuständigkeit 53
e) Umfang und Inhalt der Videoaufzeichnung 56
f) Erforderlichkeit des Einverständnisses des Zeugen 58
2. Das Aufzeichnungsgebot des § 58a Abs. 1 S. 2 StPO 59
3. Zwischenergebnis 64
II. § 168e StPO – die Videosimultanübertragung im Ermittlungsverfahren 65
1. Voraussetzungen der Videosimultanübertragung 65
a) Die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Zeugenwohl 66
b) Die nicht anders abwendbare Gefahr 69
aa) Das Verhältnis zwischen § 168e StPO und § 168c Abs. 5 StPO 70
bb) Das Verhältnis zwischen § 168e StPO und § 168c Abs. 3 StPO 73
2. Die Durchführung der Simultanübertragung 76
3. Zwischenergebnis 77
III. Die zum Zeitpunkt der Beweisgewinnung im Ermittlungsverfahren bestehenden Beschuldigtenrechte 78
1. Die notwendige Verteidigerbestellung vor Beginn der Zeugenvernehmung 79
2. Das Akteneinsichtsrecht 86
a) Das Akteneinsichtsrecht vor der Zeugenvernehmung 87
b) Das Akteneinsichtsrecht nach der Zeugenvernehmung 90
aa) Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers 91
bb) Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten 99
3. Das Anwesenheitsrecht 103
a) Grundsätzliches Anwesenheitsrecht 105
b) Kumulatives Anwesenheitsrecht von Beschuldigtem und Verteidiger 106
c) Pflicht zur Terminsbenachrichtigung 108
IV. § 255a StPO – Die Verwertung von Videoaufzeichnungen 112
1. Die Gleichstellung der Videoaufzeichnung mit der Vernehmungsniederschrift gem. § 255a Abs. 1 StPO 113
a) Zeuge im Sinne des § 255a Abs. 1 StPO 113
b) Das Abspielen der Videoaufzeichnung unter den Voraussetzungen des § 255a Abs. 1 i. V. m. §§ 251, 252 StPO und zum Zwecke des Vorhalts 114
aa) § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO 116
bb) § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO 118
cc) § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO 119
dd) § 252 StPO – das Verbot der Aussageersetzung im Zusammenhang mit § 255a Abs. 1 StPO 119
ee) Der Vorhalt der Videoaufzeichnung 121
2. Die Möglichkeit der Vernehmungsersetzung in der Hauptverhandlung bei Zeugen unter 18 Jahren nach § 255a Abs. 2 StPO 123
a) Voraussetzungen des § 255a Abs. 2 S. 1 StPO 123
b) Die ergänzende Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung gem. § 255a Abs. 2 S. 2 StPO 129
c) § 252 StPO – das Verbot der Aussageersetzung im Zusammenhang mit § 255a Abs. 2 StPO 133
3. Zwischenergebnis 135
B. Die Beweisgewinnung durch Videotechnik in der Hauptverhandlung gem. § 247a StPO 136
I. Die Videosimultanübertragung aus Zeugenschutzgründen gem. § 247a S. 1, Hs. 1 StPO 137
1. Die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Zeugenwohl 138
2. Die Subsidiarität der Videosimultanvernehmung 140
II. Die Videosimultanübertragung unter den Voraussetzungen des § 251 StPO 146
1. Die Erweiterung der Erreichbarkeit des Zeugen durch § 247a StPO 147
2. Exkurs zu § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO: Die Optische und Akustische Abschirmung von Zeugen 149
3. § 251 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO 155
4. Die Erforderlichkeit der Videosimultanübertragung 155
III. Die Durchführung der Videosimultanübertragung 158
1. Sachverständiger 159
2. Kommissarische Vernehmung 160
IV. Die Aufzeichnung der Aussage 162
V. Zwischenergebnis 163
C. Die Auswirkungen des Einsatzes von Videotechnik auf die Rechte des Angeklagten und ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafverfahrens 163
I. Der Anspruch auf rechtliches Gehör 164
II. Das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK 168
1. Die Verwertung der Vernehmungsaufzeichnung, § 255a StPO 169
2. Die Videosimultanübertragung, § 247a StPO 171
III. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK 173
1. Die Verwertung der Vernehmungsaufzeichnung, § 255a StPO 180
2. Die Videosimultanübertragung, § 247a StPO 182
IV. Unmittelbarkeitsgrundsatz 185
1. Die Verwertung der Vernehmungsaufzeichnung, § 255a StPO 187
2. Die Videosimultanvernehmung, § 247a StPO 191
V. Der Mündlichkeitsgrundsatz 193
1. Die Verwertung der Vernehmungsaufzeichnung, § 255a StPO 194
2. Die Videosimultanübertragung, § 247a StPO 195
VI. Zwischenergebnis 195
Zusammenfassung der Ergebnisse 197
Literaturverzeichnis 200
Sachwortverzeichnis 221