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Schmitt, C.Quaritsch, H. (Ed.) (1994). Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz »Nullum crimen, nulla poena sine lege«. Hrsg., mit Anmerkungen und einem Nachwort versehen von Helmut Quaritsch. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47987-0
Schmitt, CarlQuaritsch, Helmut. Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz »Nullum crimen, nulla poena sine lege«: Hrsg., mit Anmerkungen und einem Nachwort versehen von Helmut Quaritsch. Duncker & Humblot, 1994. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-47987-0
Schmitt, CQuaritsch, H (ed.) (1994): Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz »Nullum crimen, nulla poena sine lege«: Hrsg., mit Anmerkungen und einem Nachwort versehen von Helmut Quaritsch, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-47987-0

Format

Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz »Nullum crimen, nulla poena sine lege«

Hrsg., mit Anmerkungen und einem Nachwort versehen von Helmut Quaritsch

Schmitt, Carl

Editors: Quaritsch, Helmut

(1994)

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About The Author

Carl Schmitt, geboren am 11.7.1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933–1945). Er gehört zu den anregendsten und zugleich umstrittensten politischen Denkern dieses Jahrhunderts in Deutschland. Vor allem seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (»Freund-Feind-Theorie«) hatten starken Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Carl Schmitt starb 96jährig am Ostersonntag, dem 7. April 1985, in seinem Geburtsort.

Helmut Quaritsch habilitierte sich nach Promotion und juristischen Staatsexamina 1965 für Staats- und Verwaltungsrecht. Ordinarius an den Universitäten Bochum (1966) und FU Berlin (1968) sowie seit 1972 bis zu seiner Emeritierung 1998 an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1970–1973 Direktor der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Seit 1968 Mitherausgeber und Mitredakteur der Zeitschrift »Der Staat«. Als Organisator des ersten internationalen Kongresses über Carl Schmitt in der Bundesrepublik Deutschland gab er 1988 den Tagungsband »Complexio Oppositorum – Über Carl Schmitt« heraus. Er starb am 19. August 2011 in Speyer.)

Abstract

Am 25. August 1945 beendete Carl Schmitt ein großes Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des Angriffskrieges und über die Möglichkeit, auch Industrielle wegen eines solchen Delikts anzuklagen. Der jetzt erstmals veröffentlichte Text ist mehr als ein vergilbtes zeitgeschichtliches Dokument und keine staubtrockene juristische Expertise. Schmitt überrascht den Leser durch eine detailreiche und meisterhafte Darstellung der Versuche innerhalb und außerhalb des Völkerbundes, Krieg und Aggression mit Verboten und Strafen, Sanktionen und Ausschlußverfahren zu verhindern. Beginnend mit den Pariser Verhandlungen 1919 über den Versailler Vertrag und den beabsichtigten Strafprozeß gegen Wilhelm II., schildert Schmitt Außenpolitik und Völkerrecht, Entwürfe und Realisationen der Zwischenkriegszeit, dargestellt anhand der Verträge und Protokolle der europäischen Konferenzen, der Verhandlungen im US-Kongreß und der Erklärungen der Premiers, der Außenminister und Sachverständigen - kein wichtiges Ereignis, kein wichtiger Name fehlt. Zugleich mißt Schmitt die Differenzen zwischen anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Vorstellungen von Recht und Strafrecht aus, womit er die Eigentümlichkeiten der Nürnberger Prozesse ziemlich genau prognostizierte. Strukturell treffsicher beschreibt Schmitt die Stellung des »ordinary business man« im kriegführenden Staat und unter der Parteidiktatur; er kannte das Regime, dessen Vertreter auf der Anklagebank sitzen sollten.

In ausführlichen Anmerkungen werden die von Schmitt verwendeten Quellen nachgewiesen sowie die politischen Ereignisse, diplomatischen Verhandlungen und Akteure der Zwischenkriegszeit kommentiert, die Schmitt 1945 noch als bekannt voraussetzen durfte. In seinem Nachwort entschlüsselt und rekonstruiert der Herausgeber mit Hilfe des Schmitt-Nachlasses und nach Berichten von Zeitzeugen die Entstehung, die Überlieferung und das Schicksal des Gutachtens - ein Stück bislang unaufgeklärter Schmitt-Biographie.

Ein halbes Jahrhundert nach Nürnberg läßt sich besser erkennen, ob die Verurteilungen wegen Angriffskrieges »a landmark in law« waren oder nur »victor's justice«. Deshalb vergleicht der Herausgeber Gedankenführung und Resultate des Gutachtens nicht nur mit den Rechtsgründen aller einschlägigen Urteile in den Nürnberger Prozessen, sondern auch - erstmals im Schrifttum - mit dem 1948 ergangenen Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs im »Tokyo Trial« gegen die politische und militärische Führung Japans sowie mit den fünf richterlichen Sondervoten, besonders dem des indischen Richters Radhabinod Pal. Es folgt die bizarre Geschichte des völkerstrafrechtlichen Delikts »Angriffskrieg« in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen bis 1993 sowie das nicht weniger, aber auf andere Weise merkwürdige Schicksal der Maxime »nullum crimen sine lege« in den Menschenrechts-Konventionen seit 1950. Ebenfalls bis zum gegenwärtigen Krieg auf dem Balkan werden der Angriffskrieg und seine Bewertung in der politischen Praxis dokumentiert, vergleichend auch die Bestrafung von Kriegsverbrechen. Schließlich werden die politischen Zwecke der Prozesse herausgearbeitet und die Frage beantwortet, weshalb nur nach dem Zweiten Weltkrieg wegen Angriffskrieges angeklagt und verurteilt worden ist: Die Einmaligkeit der Prozesse entsprach der im 20. Jh. einmaligen Situation, hervorgerufen durch die deutsche und japanische Herausforderung der großen Mächte in Europa und im Pazifik. Die Urteile gehören daher auch künftig zu den geistigen Realitäten der internationalen Ordnung.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 7
Einleitung 15
I. Die praktische Bedeutung des Satzes: "Nullum crimen, nulla poena sine lege"r 17
II. Kriegsverbrechen und Kriegsschuld im Versailler Vertrag 24
III. Entwicklung der internationalrechtlichen Pönalisierung des Angriffskrieges 1919-1939 32
IV. Täter und Teilnehmer (principals and accessories) des internationalen Verbrechens „Angriffskrieg" 58
V. Die Lage des einzelnen Staatsbürgers, insbesondere des wirtschaftlich tätigen ordinary business-man 70
Schluß 79
Note 80
Anmerkung 83
Nachwort 123
Zur Entstehung des Gutachtens 1945 125
Überlieferung des Textes 134
Ein Gutachten für die Nachwelt 137
Über Eigenart und Erkenntnis wert des Gutachtens 148
Die Urteile von Nürnberg 153
Zwei Antworten im „Tokyo Trial" 171
Die zerstrittene Wissenschaft 182
Der Angriffskrieg in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen 186
Die Maxime „nullum crimen" in den Menschenrechts-Konventionen 202
Der Angriffskrieg in Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis 212
Über Zwecke und Einmaligkeit der Verurteilungen wegen Angriffskrieges 237
Verzeichnis der verkürzt zitierten Quellen und Literatur 248
Namenverzeichnis 253