Der Hüter der Verfassung
BOOK
Cite BOOK
Style
Schmitt, C. (1996). Der Hüter der Verfassung. 4. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48743-1
Schmitt, Carl. Der Hüter der Verfassung. (4).Duncker & Humblot, 1996. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48743-1
Schmitt, C (1996): Der Hüter der Verfassung, 4,Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48743-1
Format
Der Hüter der Verfassung
(1996)
Additional Information
Book Details
Pricing
About The Author
Carl Schmitt, geboren am 11.7.1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933–1945). Er gehört zu den anregendsten und zugleich umstrittensten politischen Denkern dieses Jahrhunderts in Deutschland. Vor allem seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (»Freund-Feind-Theorie«) hatten starken Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Carl Schmitt starb 96jährig am Ostersonntag, dem 7. April 1985, in seinem Geburtsort.Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Inhalt | VII | ||
Einleitende Übersicht über verschiedene Arten und Möglichkeiten des Verfassungsschutzes | 1 | ||
I. Die Justiz als Hüter der Verfassung | 12 | ||
1. Das allgemeine (akzessorische) sog. materielle richterliche Prüfungsrecht konstituiert in Deutschland keinen Hüter der Verfassung | 12 | ||
2. Sachliche Grenzen jeder Justiz (Strafgerichtsbarkeit bei politischen Delikten gegen Staat und Verfassung; Ministeranklage) | 22 | ||
3. Maßgebliche Festsetzung des Inhaltes eines in seinem Inhalt zweifelhaften Verfassungsgesetzes ist in der Sache Verfassungsgesetzgebung, nicht Justiz | 36 | ||
4. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich | 48 | ||
a) Sachlicher Zusammenhang von Verfassungsbegriff und Verfassungsgerichtsbarkeit; Anerkennung der sachlichen Grenzen der Justiz durch den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich; besonderer Zusammenhang von Verfassungsvertrag und Verfassungsjustiz | 48 | ||
b) Der Staatsgerichtshof als spezifisch bundesstaatliche (föderalistische) Einrichtung | 54 | ||
c) Staats- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Ausdruck der Tendenz, die Verfassung in einen Verfassungsvertrag (Kompromiß) zu verwandeln | 60 | ||
II. Die konkrete Verfassungslage der Gegenwart | 71 | ||
1. Pluralismus, Polykratie und Föderalismus | 71 | ||
a) Entwicklung des Parlaments zum Schauplatz eines pluralistischen Systems | 73 | ||
b) Die Polykratie in der öffentlichen Wirtschaft | 91 | ||
c) Der Föderalismus | 94 | ||
2. Abhilfen und Gegenbewegungen | 96 | ||
a) Versuche einer Wirtschaftsverfassung | 96 | ||
b) Das Problem der innerpolitischen Neutralität im pluralistischen Parteienstaat | 100 | ||
c) Unzulänglichkeit der meisten Neutralisierungen; Vieldeutigkeit der Begriffe Neutralität und Entpolitisierung | 108 | ||
Übersicht über die verschiedenen Bedeutungen und Funktionen des Begriffes der innerpolitischen Neutralität des Staates | 111 | ||
d) Vorgehen der verfassungsmäßigen Regierung nach Art. 48 RV. Entwicklung vom militärisch-polizeilichen zum wirtschaftlich-finanziellen Ausnahmezustand | 115 | ||
III. Der Reichspräsident als Hüter der Verfassung | 132 | ||
1. Die staatsrechtliche Lehre von der „neutralen Gewalt\" {pouvoir neutre) | 132 | ||
2. Besondere Bedeutung der „neutralen Gewalt\" im pluralistischen Parteienstaat, dargelegt an dem Beispiel des staatlichen Schlichters von Arbeitsstreitigkeiten | 141 | ||
3. Das Beamtentum und die verschiedenen Möglichkeiten einer „Unabhängigkeit\" vom pluralistischen Parteienstaat | 149 | ||
4. Die demokratische Grundlage der Stellung des Reichspräsidenten | 156 |