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Schmitt, C. (1996). Der Hüter der Verfassung. 4. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48743-1
Schmitt, Carl. Der Hüter der Verfassung. (4).Duncker & Humblot, 1996. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-48743-1
Schmitt, C (1996): Der Hüter der Verfassung, 4,Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-48743-1

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Der Hüter der Verfassung

Schmitt, Carl

(1996)

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Carl Schmitt, geboren am 11.7.1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933–1945). Er gehört zu den anregendsten und zugleich umstrittensten politischen Denkern dieses Jahrhunderts in Deutschland. Vor allem seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (»Freund-Feind-Theorie«) hatten starken Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Carl Schmitt starb 96jährig am Ostersonntag, dem 7. April 1985, in seinem Geburtsort.

Table of Contents

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Inhalt VII
Einleitende Übersicht über verschiedene Arten und Möglichkeiten des Verfassungsschutzes 1
I. Die Justiz als Hüter der Verfassung 12
1. Das allgemeine (akzessorische) sog. materielle richterliche Prüfungsrecht konstituiert in Deutschland keinen Hüter der Verfassung 12
2. Sachliche Grenzen jeder Justiz (Strafgerichtsbarkeit bei politischen Delikten gegen Staat und Verfassung; Ministeranklage) 22
3. Maßgebliche Festsetzung des Inhaltes eines in seinem Inhalt zweifelhaften Verfassungsgesetzes ist in der Sache Verfassungsgesetzgebung, nicht Justiz 36
4. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich 48
a) Sachlicher Zusammenhang von Verfassungsbegriff und Verfassungsgerichtsbarkeit; Anerkennung der sachlichen Grenzen der Justiz durch den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich; besonderer Zusammenhang von Verfassungsvertrag und Verfassungsjustiz 48
b) Der Staatsgerichtshof als spezifisch bundesstaatliche (föderalistische) Einrichtung 54
c) Staats- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Ausdruck der Tendenz, die Verfassung in einen Verfassungsvertrag (Kompromiß) zu verwandeln 60
II. Die konkrete Verfassungslage der Gegenwart 71
1. Pluralismus, Polykratie und Föderalismus 71
a) Entwicklung des Parlaments zum Schauplatz eines pluralistischen Systems 73
b) Die Polykratie in der öffentlichen Wirtschaft 91
c) Der Föderalismus 94
2. Abhilfen und Gegenbewegungen 96
a) Versuche einer Wirtschaftsverfassung 96
b) Das Problem der innerpolitischen Neutralität im pluralistischen Parteienstaat 100
c) Unzulänglichkeit der meisten Neutralisierungen; Vieldeutigkeit der Begriffe Neutralität und Entpolitisierung 108
Übersicht über die verschiedenen Bedeutungen und Funktionen des Begriffes der innerpolitischen Neutralität des Staates 111
d) Vorgehen der verfassungsmäßigen Regierung nach Art. 48 RV. Entwicklung vom militärisch-polizeilichen zum wirtschaftlich-finanziellen Ausnahmezustand 115
III. Der Reichspräsident als Hüter der Verfassung 132
1. Die staatsrechtliche Lehre von der „neutralen Gewalt\" {pouvoir neutre) 132
2. Besondere Bedeutung der „neutralen Gewalt\" im pluralistischen Parteienstaat, dargelegt an dem Beispiel des staatlichen Schlichters von Arbeitsstreitigkeiten 141
3. Das Beamtentum und die verschiedenen Möglichkeiten einer „Unabhängigkeit\" vom pluralistischen Parteienstaat 149
4. Die demokratische Grundlage der Stellung des Reichspräsidenten 156