Staatliches Gebührenrecht für Zahnärzte als Verfassungsproblem
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Staatliches Gebührenrecht für Zahnärzte als Verfassungsproblem
Die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte auf dem Prüfstand des Grundgesetzes
Schriften zum Gesundheitsrecht, Vol. 27
(2012)
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Prof. Dr. Helge Sodan wurde 1959 geboren. Seine Habilitation erfolgte 1996 an der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Seit 1997 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Sozialrecht an der Freien Universität Berlin. Seit 2006 ist er ferner Vorstandsvorsitzender und Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht (DIGR). Von 2000 bis 2007 war er Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.Abstract
Die Gebührenpositionen für die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verharrten 24 Jahre lang auf dem Stand von 1988. Die meisten Gebührensätze wurden auch durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 nicht angehoben, obwohl sich seit 1988 ein Anstieg der Verbraucherpreise von über 50% feststellen lässt.Die vorliegende Schrift untersucht die Frage, inwieweit die GOZ-Novelle von 2011 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Für diese Prüfung ist insbesondere das Grundrecht der Berufsfreiheit maßgebend, vor allem in seiner Funktion als Abwehrrecht. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in dieses Grundrecht scheidet hier schon deshalb aus, weil der Bund nicht die notwendige Verbandskompetenz zur Regelung der zahnärztlichen Gebühren besitzt. Darüber hinaus hält sich die GOZ-Novelle nicht an die Vorgaben in § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) als Ermächtigungsgrundlage. Damit verstößt die Novelle gegen Art. 80 Abs. 1 GG, der Anforderungen für den Erlass von Rechtsverordnungen aufstellt. Künftige Regelungen der GOZ müssen vor allem beachten, dass nach den Vorgaben des § 15 Satz 3 ZHG die Vergütungen der $aeinzelnen$z Leistungen den berechtigten Interessen der Zahnärzte und ihrer Patienten Rechnung zu tragen haben; Belange staatlicher Beihilfestellen und privater Krankenversicherungsunternehmen sind nicht zu berücksichtigen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 5 | ||
Inhaltsverzeichnis | 7 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 10 | ||
Erster Teil: Einleitung | 13 | ||
A. Berechnung der Vergütungen für privatzahnärztliche Tätigkeiten | 14 | ||
B. Finanzielle Erwägungen des Verordnungsgebers zur Novellierung der GOZ | 16 | ||
C. Zur Historie der Gebührenordnungen für privatzahnärztliche Tätigkeiten | 17 | ||
Zweiter Teil: Zur Verfassungsmäßigkeit der GOZ-Novelle von 2011 | 20 | ||
A. Grundrecht der Berufsfreiheit als Abwehrrecht | 21 | ||
I. Eröffnung des Schutzbereichs der Berufsfreiheit | 23 | ||
1. Sachlicher Schutzbereich | 23 | ||
2. Personeller Schutzbereich | 26 | ||
II. Eingriffe in den Schutzbereich der Berufsfreiheit | 27 | ||
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe | 28 | ||
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 ZHG als Ermächtigungsgrundlage für die GOZ-Novelle | 28 | ||
a) Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG | 29 | ||
b) Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG | 30 | ||
c) Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG | 30 | ||
d) Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG | 30 | ||
aa) Problemaufriss – Sperrwirkung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG? | 31 | ||
bb) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ärztlichen Gebührenrecht | 33 | ||
cc) Einwände gegen die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts | 34 | ||
e) Fazit | 38 | ||
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 15 ZHG als Ermächtigungsgrundlage für die GOZ-Novelle | 38 | ||
3. Formelle Verfassungsmäßigkeit der GOZ-Novelle | 39 | ||
4. Materielle Verfassungsmäßigkeit der GOZ-Novelle | 39 | ||
a) Vereinbarkeit der GOZ-Novelle mit den Vorgaben des § 15 ZHG | 39 | ||
aa) Anforderungen des § 15 ZHG | 39 | ||
(α) Interessen von Zahnärzten und Patienten | 40 | ||
(β) Berechtigte Interessen | 41 | ||
(γ) Bezogen auf die einzelne Leistung | 42 | ||
(δ) Fazit | 46 | ||
bb) Subsumtion | 46 | ||
(α) Fehlende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Zahnärzte | 48 | ||
(β) Fehlerhaftes Verfahren wegen inkonsequenter Anwendung einer Berechnungsmethode? | 54 | ||
(γ) Unzulässige Berücksichtigung der Interessen der staatlichen Beihilfestellen und privaten Krankenversicherungsunternehmen | 56 | ||
(δ) Unzulässiges Unterschreiten von BEMA-Sätzen | 57 | ||
cc) Fazit | 60 | ||
b) Vereinbarkeit der GOZ-Novelle mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 61 | ||
aa) Legitimer Zweck | 62 | ||
bb) Geeignetheit | 64 | ||
cc) Erforderlichkeit | 64 | ||
dd) Angemessenheit | 65 | ||
ee) Fazit | 67 | ||
c) Vereinbarkeit der GOZ-Novelle mit sonstigem höherrangigen Recht | 67 | ||
aa) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem | 68 | ||
bb) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung | 69 | ||
cc) Fazit | 70 | ||
IV. Rechtsfolgen der Verfassungsverstöße | 70 | ||
1. Nichtigerklärung als regelmäßige Rechtsfolge einer verfassungswidrigen Norm | 71 | ||
2. Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz | 71 | ||
V. Pflicht des Verordnungsgebers zur kontinuierlichen Beobachtung und gegebenenfalls erforderlichen Nachbesserung | 72 | ||
B. Grundrecht der Berufsfreiheit als staatliche Schutzpflicht | 77 | ||
I. Herleitung grundrechtlicher Schutzpflichten | 77 | ||
II. Staatliche Schutzpflicht zum Erlass eines Gebührenrechts für privatzahnärztliche Behandlungen? | 80 | ||
III. Weite Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers | 81 | ||
IV. Fazit | 84 | ||
Dritter Teil: Zusammenfassung in Leitsätzen | 85 | ||
Literaturverzeichnis | 89 | ||
Sachwortverzeichnis | 94 |