Studien zu Vertrag und Eigentumserwerb im römischen Recht
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Studien zu Vertrag und Eigentumserwerb im römischen Recht
Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. 160
(2013)
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Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.Abstract
In diesem Band sind vier Studien zu Grundfragen des römischen Vertragsrechts zusammengefasst: Weshalb entwickelte sich gerade in Rom die in der antiken Welt sonst weitgehend unbekannte Vorstellung, dass die Verpflichtung aus einem Vertrag auf dem Leistungsversprechen beruht, das man mit dem Vertragsschluss abgegeben hat? Gibt es einen Zusammenhang dieser Vorstellung mit dem Wirtschaftssystem in Rom und anderen antiken Kulturen? Wie und mit welchem Konzept ist die römische Vertragsordnung entstanden, die sich aus der Sicht des modernen Betrachters wie ein buntes Sammelsurium ohne Zusammenhang ausnimmt?Haben wir es statt mit einer Ordnung mit verschiedenen Systemen zu tun, die zu unterschiedlichen Zeiten entstanden sind? Warum kennt das römische Recht keine umfassende Haftung für vorvertragliches Verschulden, sondern nur die Schadensersatzpflicht für vorsätzliche Schädigung des künftigen Vertragspartners? Warum und unter welchen Voraussetzungen haben die römischen Juristen eine Ersitzung ohne gültiges Erwerbsgeschäft anerkannt? Welcher Zusammenhang besteht mit dem Verständnis des Gebots der guten Treue (bona fides) und der Zuordnung der Ersitzung zum translativen oder originären Eigentumserwerb? Und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für den gutgläubigen Erwerb und die modernen Übereignungssysteme?
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Inhaltsverzeichnis | 5 | ||
Vertragsbegriff und antike Wirtschaftsverfassung | 7 | ||
I. Verpflichtung aus Versprechen als Merkmal der römischen Rechtskultur | 7 | ||
II. Andere antike Rechte | 8 | ||
III. Palast- und Tempelwirtschaft in Griechenland und Mesopotamien | 10 | ||
IV. Zentralistische Wirtschaft im frühen Rom? | 14 | ||
V. Fazit: Das römische Vertragsrecht – eine Gnade der späten Geburt | 16 | ||
Ein System des römischen Vertragsrechts? | 17 | ||
I. Die herkömmliche Ansicht: Vom Typenzwang zur Vertragsfreiheit | 17 | ||
II. Eine ‚unfruchtbare` Einteilung? | 23 | ||
III. Die zeitliche Abfolge | 26 | ||
IV. Die dogmatische Struktur | 30 | ||
1. Die Realverträge: Haftung aus Vorenthaltung | 30 | ||
2. Die Stipulation: Verpflichtung aus Rechtsfolgenanordnung | 33 | ||
3. Die Konsensualverträge: Verpflichtung durch Bestimmung des Geschäftsgegenstands | 33 | ||
V. Ergebnis | 38 | ||
Dolus in contrahendo, Mitverschulden und reine Vermögensschäden im römischen Recht | 39 | ||
I. Culpa in contrahendo oder Haftung für Leistungspflicht? | 39 | ||
II. Dolus in contrahendo beim Austauschvertrag | 42 | ||
III. Eine Erklärung aus der Struktur des Deliktsrechts? | 45 | ||
IV. Der Parallelfall des Mitverschuldens | 46 | ||
V. Mitverschulden und die Haftung wegen vorvertraglichen Fehlverhaltens | 52 | ||
Gutgläubiger Erwerb und Rechtsgrund | 54 | ||
I. Die usucapio des römischen Rechts | 54 | ||
1. Streit um die Putativtitelersitzung | 54 | ||
a) Proculus und die Mitgift ohne Ehe | 54 | ||
b) Neraz, Julian und der error in facti alieni | 58 | ||
c) Ablehnung der Putativtitelersitzung in Spät- und Nachklassik | 66 | ||
2. Zwei Sonderfälle? | 70 | ||
a) Der Kauf vom Geschäftsunfähigen | 70 | ||
b) Ersitzung beim Erbfall | 73 | ||
3. Ein unterschiedliches Konzept der bona fides | 77 | ||
4. Ersitzung als derivativer und originärer Erwerb | 84 | ||
II. Der Erwerb vom Nichtberechtigten in den Kodifikationen | 86 | ||
1. Zwei moderne Varianten der römischen Positionen zum Putativtitel: Code civil und ABGB | 86 | ||
2. Zwei inkonsequente Modelle: ZGB und BGB | 90 | ||
Verzeichnis der römischen juristischen Quellen | 94 | ||
Sachregister | 98 |