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Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht

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Hsueh, C. (2013). Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53566-8
Hsueh, Chih-Jen. Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht. Duncker & Humblot, 2013. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53566-8
Hsueh, C (2013): Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53566-8

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Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht

Hsueh, Chih-Jen

Schriften zum Strafrecht, Vol. 238

(2013)

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About The Author

Chih-Jen Hsueh wurde 1976 in Tainan, Taiwan geboren. 1994 bis 1998 studierte er Rechtswissenschaften an der Staatlichen Taiwan Universität in Taipeh, Taiwan. 1998 legte er das juristische Staatsexamen für Richter und Staatsanwalt ab. An derselben Universität erfolgte 2002 sein Masterstudium mit Schwerpunkt im Strafrecht. Im Dezember 2010 promovierte er an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls Universität in Tübingen bei Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther. Die Dissertation wurde vom Promotionsstipendium des DAAD unterstützt. Seit Februar 2011 ist er als Assistenzprofessor für Straf- und Strafprozessrecht in der Abteilung der Rechtswissenschaften an der Staatlichen Cheng Kung Universität in Tainan tätig.

Abstract

Üblicherweise wird der endgültige Abschluss einer Straftateinheit als Tatbeendigung bezeichnet, die sich von der Tatvollendung unterscheidet. Der Begriff der Tatbeendigung ist zwar nur in den §§ 2 und 78a StGB verankert, erlangt nach h.M. seine Bedeutung aber auch für die Auslegung der einzelnen Delikte, für die Beteiligungs-, Vorsatz- und Konkurrenzlehre.

Der Autor geht davon aus, dass sich die Bedeutung der Tatbeendigung erst aus der teleologischen Überlegung der einschlägigen Strafnormen in dem jeweiligen Rechtsbereich ergibt. Jedoch hat die bisherige Beendigungslehre diesen Begründungszusammenhang weitgehend übersehen. Eine detaillierte rechtsbereichsspezifische Untersuchung ergibt, dass der Begriff der Tatbeendigung in dem jeweiligen Rechtsbereich entweder überflüssig ist oder zu unnötig komplizierter Gesetzesauslegung führt. Für die Strafrechtsdogmatik ist dieser Begriff verzichtbar.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einleitung 17
Erster Teil: Tatbeendigung als ein ungelöstes Problem in der Strafrechtsdogmatik 21
A. Tatbeendigung und ihre Relevanz im Strafrecht: Problemstellung 21
I. Die Fallgruppen des Auseinanderfallens von Tatvollendung und -beendigung 21
II. Die praktische Relevanz des Beendigungsbegriffs im Strafrecht 23
III. Fehlende gesetzliche Vorgaben für den Beendigungsbegriff 26
IV. Tatbeendigung als Abschluss einer Straftateinheit 29
1. Die Unvereinbarkeit der Stufenlehre mit dem formellen Verbrechensbegriff 29
2. Die Zugrundelegung eines materiellen Verbrechensbegriffs in der Stufenlehre 31
3. Straftateinheit als Grundlage des Beendigungsbegriffs 34
a) Die Bedeutung der "Straftateinheit" 34
b) Die Formen der "Straftateinheit" 36
V. Die möglichen Vorgehensweisen zur Lösung der Beendigungsproblematik 38
1. Ein bloßes Auslegungsproblem des Straftatbestands 38
2. Ein Auslegungsproblem des Straftatbestands mit Rücksicht auf die strafrechtlichen Konsequenzen 40
3. Ein Auslegungsproblem der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Rechtsbereichen 41
VI. Ausblick 43
B. Analyse und Kritik der bisherigen Beendigungslehre 43
I. Die Untauglichkeit des empirischen Verständnisses 44
1. Das rein empirische Verständnis 44
2. Das empirisch-normativ kombinierte Verständnis 46
II. Die Hilflosigkeit der Rechtsfigur des Dauerdelikts 47
1. Die bisherigen Versuche zur Abgrenzung des Dauerdelikts vom Zustandsdelikt 47
2. Die Austauschbarkeit der terminologischen Verwendung zwischen Dauer- und Zustandsdelikt 49
3. Die inhaltlichen Bedenken gegen das Dauer- bzw. Zustandsdelikt 51
4. Fazit 55
III. Die Fragwürdigkeit des allgemeinen normativen Verständnisses 55
1. Die Absichtsverwirklichung als Tatbeendigung 56
a) Kein allgemeines Kriterium für Nicht-Absichtsdelikte 56
b) Kein entscheidendes Kriterium für Absichtsdelikte 59
aa) Die Absichtsverwirklichung als eine selbständige Straftat 59
bb) Differenzierende Betrachtung der Absichtsverwirklichung für den Unrechtsgehalt 59
c) Fazit 63
2. Der Abschluss der Rechtsgutsverletzung als Tatbeendigung 63
a) Beendigungsbegriff und dualistische Unrechtslehre 64
aa) Uneinheitliche Begriffsbestimmungen 64
bb) Gruppierung auf der Grundlage der dualistischen Unrechtslehre 65
b) Argumente gegen den erfolgsorientierten Beendigungsbegriff 67
aa) Die Außerachtlassung des Handlungsunwerts 67
bb) Die Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips 69
c) Argumente für den erfolgsorientierten Beendigungsbegriff 69
aa) Die Undurchsetzbarkeit der Beendigungslehre des RG 71
bb) Die rechtsstaatlich beschränkende Funktion des Handlungsunwerts nach der Tatvollendung 73
cc) Die Vereinbarkeit des Beendigungsbegriffs mit dem Gesetzlichkeitsprinzip 75
3. Fazit 77
IV. Kritik der tatbestandsbezogenen Differenzierung des Beendigungsbegriffs 78
1. Widersprüche und Unsicherheiten zwischen den Auslegungskriterien 79
a) Widersprüche wegen fehlenden Grundgedankens 80
b) Unsicherheiten bei der Auswahl des Auslegungskriteriums 80
2. Die irreführende Auswirkung des Differenzierungsansatzes 82
V. Zwischenbilanz 85
VI. Kritik der problemorientierten Differenzierung des Beendigungsbegriffs 86
1. Zwei Modelle einer problemorientierten Differenzierung 86
a) Tatbestandsbezogene und tatbestandslose Beendigung 86
b) Erfolgs- und Verhaltensbeendigung (Kühl) 87
2. Kritik 88
a) "Rechtsfolgen" oder "Konsequenzen" des Beendigungsbegriffs? 88
aa) Die Überflüssigkeit des Beendigungsbegriffs in der Notwehrdogmatik 89
bb) Das Bedürfnis nach Überprüfung der Relevanz des Beendigungsbegriffs im jeweiligen Rechtsbereich 93
b) Die Verkennung des Stellenwerts des Gesetzlichkeitsprinzips 94
VII. Schlussbemerkung 97
C. Grundzüge des eigenen Lösungsansatzes 97
I. Grundlage: Rechtsbereichsspezifische Untersuchung 97
II. Zweiteilung aller einschlägigen Rechtsbereiche 98
Zweiter Teil: Beendigungsbegriff im Verjährungs- und intertemporalen Strafanwendungsrecht 100
A. Einführung 100
B. Beendigungsbegriff im Verjährungsrecht 101
I. Die Zugrundelegung der Straftateinheit trotz missglückter Regelungstechnik 103
1. Eine systematische Überlegung zu § 78 a 103
2. Eine historische Überlegung zu § 67 Abs. 4 a.F. 104
II. Grundgedanken zum Verjährungsrecht 106
1. Verfolgungsverjährung infolge Beweisverlusts? 106
a) Beweisverlust i.S. der einzelnen Beweislage 106
b) Beweisverlust i.S. einer typischen Erscheinung 109
2. Positive Auswirkung der Verfolgungsverjährung auf die Strafrechtspflege? 110
3. Verfolgungsverjährung infolge Schwindens des Strafbedürfnisses 112
a) Aspekt der Schuldvergeltung? 113
b) Aspekt der Spezialprävention? 114
c) Aspekt der Generalprävention 117
III. Unzweckmäßigkeit der Straftateinheit im Lichte des Schwindens des generalpräventiven Bedürfnisses 121
1. Erfolgsbeendigung als Verjährungsbeginn 121
2. Verhaltensbeendigung als Verjährungsbeginn 124
a) Tatbegriff i.S. der Straftateinheit 125
aa) Umstrittene Einzelfälle der Trennbarkeit der Straftateinheit 125
(1) Fortsetzungstat 125
(2) Tatbestandliche Handlungseinheit 126
(3) Sog. Presseinhaltsdelikte 128
bb) Keine zwingende Vorgabe im geltenden Recht 130
cc) Folgerung aus dem Schwinden des positiven generalpräventiven Bedürfnisses 132
b) Tatbestandsmäßigkeit des Beendigungsbegriffs 134
aa) Aktuelle Rechtsprechung beim Verjährungsbeginn von Bestechungsdelikten 134
(1) Grundlage: Unrechtsvereinbarung als ungeschriebenes Element des Unrechtskerns 134
(2) Mehrere Möglichkeiten der Beendigung von Bestechungsdelikten im Hinblick auf den Erfüllungsgrad der Unrechtsvereinbarung 135
bb) Endgültiger Abschluss des Rechtsgutsangriffs als Verjährungsbeginn? 136
cc) Konsequenzen für den Verjährungsbeginn von Bestechungsdelikten 139
IV. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 141
C. Beendigungsbegriff im intertemporalen Strafanwendungsrecht 142
I. Einheitliches tatbestandsmäßiges Verhalten gemäß § 2 Abs. 2 143
II. Die rückwirkende Auswirkung des § 2 Abs. 2 und seine Einschränkung durch das Rückwirkungsverbot 144
1. Die Rückwirkung des neuen Gesetzes aufgrund der Einheitlichkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens 144
2. Einschränkung des § 2 Abs. 2 durch das Rückwirkungsverbot 145
3. Faktische Aufgabe der Einheitlichkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens 147
III. Konsequenzen für den Tat- und Beendigungsbegriff 148
D. Zusammenfassung des Zweiten Teils 149
Dritter Teil: Beendigungsbegriff in weiteren Rechtsbereichen 151
A. Einführung 151
B. Der Beendigungsbegriff und die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale 152
I. Die Beendigungsphase des Grunddelikts als tauglicher Anknüpfungspunkt des qualifizierenden Umstandes (§§ 244, 250, 251) 153
1. Einteilung in Fallgruppen 153
2. Beendigungsbegriff und Koinzidenzverhältnis 154
a) Meinungsstand zum maßgebenden Zeitraum des Grunddelikts 154
aa) Die Rechtsprechung: Beendigung als das Ende des Zeitraums des Grunddelikts 154
bb) Die herrschende Meinung: Vollendung als das Ende des Zeitraums des Grunddelikts 156
cc) Die differenzierende Position 157
b) Verhältnis zwischen Wegnahmebegriff und Gewahrsamssicherung 158
aa) Die Offenheit des Wortlautarguments 158
(1) Der Streitpunkt: Die Wortlautgrenze der "Wegnahme" 158
(2) Die Vereinbarkeit der Gewahrsamssicherung mit dem Wortlaut der "Wegnahme" 159
(3) Fazit 161
bb) Gesetzessystematische Überlegungen 161
(1) Die Auffangfunktion des § 252 gegenüber § 249 162
(2) Tatbestandsmerkmale des § 252 als Anhaltspunkte für den Rückschluss auf die Reichweite des Wegnahmebegriffs 162
(3) Die Einheitlichkeit des Wegnahmebegriffs innerhalb der Eigentumsdelikte 164
(4) Konsequenzen für den Wegnahmebegriff 165
c) Konsequenzen für das Koinzidenzverhältnis des Grunddelikts zum qualifizierenden Umstand 165
3. Beendigungsbegriff und Konditionalverhältnis 167
a) Meinungsstand zum maßgeblichen Zeitraum des Grunddelikts 167
b) Die innertatbestandliche Funktion des Merkmals des Grunddelikts beim erfolgsqualifizierten Delikt 168
c) Konsequenzen für die Rolle des Beendigungsbegriffs bei Auslegung des Merkmals des Grunddelikts 171
4. Zwischenergebnis 173
II. Der Beendigungszeitpunkt der Vortat als deren zeitliche Abgrenzung zum Anschlussdelikt (§§ 257 ff.) 174
1. Begünstigung (§ 257) 174
a) Meinungsstand zum Verhältnis zwischen Vortatbeteiligung und Begünstigung 175
b) Die Abgrenzung zwischen Vortatbeteiligung und Begünstigung als konkurrenzrechtliches Problem 177
aa) Die Zweideutigkeit des Abgrenzungsproblems 177
bb) Die Ablehnung des tatbestandlichen Exklusivverhältnisses 177
(1) Der Strafausschlussgrund nach § 257 Abs. 3 S. 1 als Anhaltspunkt für das tatbestandliche Exklusivverhältnis 178
(2) Die Tatbestandsfassung des § 257 Abs. 1 als Anhaltspunkt für das tatbestandliche Exklusivverhältnis 179
(3) Fallkonstellationen 181
(4) Die Fragwürdigkeit der tatbestandlichen Abgrenzung anhand der Willensrichtung des Hilfeleistenden 182
(5) Fazit 183
c) Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 183
2. Strafvereitelung (§ 258) 184
a) Kein tatbestandliches Abgrenzungsproblem 185
b) Das Konkurrenzproblem 186
c) Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 187
3. Hehlerei (§ 259) 187
a) Meinungsstand zum Verhältnis zwischen Vortat und Hehlerhandlung 187
b) Sacherlangung als Abschluss der Vortat 189
c) Das Konkurrenzproblem bei gleichzeitiger Verwirklichung von Vortatbeteiligung und Hehlerei 190
d) Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 191
III. Die Beendigung des Diebstahls als Endpunkt des § 252 192
1. Meinungsstand über das Verhältnis der Beendigung des Diebstahls zum Endpunkt des § 252 192
2. Die innertatbestandliche Funktion des Merkmals "bei dem Diebstahl" 193
3. Die Auswirkung der Ratio des § 252 auf das Merkmal "Tatfrische" 195
a) Die Ratio des § 252 und ihre Konsequenz für die Reichweite der Tatfrische 195
b) Die Gleichrangigkeit des Unwertgehalts in den §§ 252 und 249 198
aa) Die Ablehnung des kriminalpsychologischen Erklärungsmodells 198
bb) Kein Unwertdefizit zwischen Nötigungsmitteleinsätzen vor und solchen nach der Wegnahme 198
c) Gewahrsamssicherung als äußerste Grenze der Tatfrische 200
4. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 202
IV. Zusammenfassung 202
C. Beendigungsbegriff und Beteiligungslehre 204
I. Formen der sukzessiven Tatbeteiligung und ihre Problematik 205
1. Formen der sukzessiven Tatbeteiligung 205
a) Beteiligungsformen 205
b) Beteiligungszeitpunkte 206
2. Analyse der "besonderen" Problematik der sukzessiven Tatbeteiligung 207
a) Zwei Hauptprobleme der Rechtsfigur der sukzessiven Tatbeteiligung 207
b) Das Kernproblem: Umfang des beteiligungsfähigen Tatbegriffs 208
aa) Gesetzliche Beteiligungsregelungen als Grundlage der rechtlichen Würdigung der sukzessiven Tatbeteiligung 208
bb) Die entscheidende Bedeutung des Merkmals "die Straftat" (§ 25 Abs. 2) und des Merkmals "rechtswidrige Tat" (§§ 26, 27 Abs. 1) 209
II. Meinungsstand zum Umfang der beteiligungsfähigen Tat 211
1. Standpunkt der Rechtsprechung 211
2. Standpunkt der überwiegenden Lehre 213
a) Der letztmögliche Zeitpunkt der Tatbeteiligung 213
b) Der Umfang der Verantwortlichkeit des sukzessiv Beteiligten 215
III. Die Orientierung des beteiligungsfähigen Tatbegriffs am Straftatbestand des einzelnen Delikts 216
1. Strafbare Beteiligung als Beitrag zur zukünftigen Tatbestandsverwirklichung 216
2. Die Beteiligungsunfähigkeit der tatbestandslosen Beendigungsphase einer Tat 217
a) Ein Problem der Auslegung des Straftatbestands 217
b) Unzutreffende Zugrundelegung des konkurrenzrechtlichen Handlungsbegriffs 218
IV. Abstellen des beteiligungsfähigen Tatbegriffs auf die formelle Tatbestandsverwirklichung 220
1. Mehrdeutigkeit des Kriteriums der zukünftigen Tatbestandsverwirklichung 220
2. Differenzierung des Tatbegriffs nach Täterschaft und Teilnahme durch den Grundsatz der Akzessorietät? 221
3. Das Abstellen auf die Tatbestandsverwirklichung im formellen Sinne 223
a) Grundsätzliches 223
b) Folgerungen für die Problematik der sukzessiven Beteiligung 224
aa) Zurechenbarkeit des qualifizierenden Umstands 224
bb) Beteiligung am reinen Kausalverlauf zum tatbestandsmäßigen Erfolg 225
cc) Sukzessive Beteiligung am mehraktigen Delikt 227
c) Fazit 227
V. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 228
D. Beendigungsbegriff und Vorsatzlehre 228
I. Tatbeendigung als Gegenstand des Anstiftervorsatzes (§ 26) 229
1. Der Beendigungsbegriff in der Vorsatzlösung des "agent provocateur" 229
a) Kriminalpolitische Hintergründe für die Straffreiheit des agent provocateur 229
b) Grundzüge der Vorsatzlösung 231
2. Inhalt und Anwendungsbereich des Beendigungsvorsatzes sowie Einwände dagegen 234
a) Inhalt des Beendigungsvorsatzes 234
b) Anwendungsbereich des Beendigungsvorsatzes 234
c) Einwände gegen den Beendigungsvorsatz 236
3. Stellungnahme 237
a) Funktionales Verhältnis der Anstiftung zum Deliktstatbestand 237
b) Konsequenz für die Provokation des abstrakten Gefährdungsdelikts 239
c) Konsequenz für die Provokation von Delikten mit überschießender Innentendenz 241
aa) Das Legitimationsbedürfnis der Vorsatzlösung 241
bb) Das Rechtsgüterschutzprinzip innerhalb der Teilnahmedogmatik 243
d) Erwiderungen auf die Kritik von Schwarzburg 244
e) Fazit 245
4. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 246
II. Tatbeendigung als tauglicher Zeitpunkt der Vorsatzbildung 247
1. Zulässigkeit der Vorsatzbildung in der Beendigungsphase beim Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 248
a) Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung 248
b) Kritische Würdigung 250
aa) Die extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unfallort" 250
bb) Die zeitliche Ausdehnung des "Sich-Entfernens" 252
2. Ergebnis 254
III. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 254
E. Beendigungsbegriff und Konkurrenzlehre 255
I. Die Beendigungsphase der Straftat als tauglicher Zeitraum für "dieselbe Handlung" (§ 52 Abs. 1) 256
1. Das Verhältnis zwischen Handlungseinheit und Beendigungsbegriff 256
2. Das Legitimationsproblem der Teilidentitätsformel 259
a) Das Fehlen eines gesetzlichen Anhaltspunkts 259
b) Widerspruch innerhalb der Teilidentitätsformel und ihr Konflikt mit anderen Konkurrenzregeln 260
aa) Widerspruch innerhalb der Teilidentitätsformel 260
bb) Konflikt der Teilidentitätsformel mit anderen Konkurrenzregeln 262
c) Fazit 263
3. Prüfung der Legitimation der Teilidentitätsformel 264
a) Grundsätzliches zum konkurrenzrechtlichen Handlungsbegriff 264
b) Handlungsidentität innerhalb der natürlichen Handlungseinheit 267
c) Handlungsidentität innerhalb der rechtlichen Handlungseinheit 269
aa) Einheitlichkeit des Rechtsgutsangriffs als Grundlage der rechtlichen Handlungseinheit 269
bb) Die Ergänzungsfunktion der Teilidentitätsformel gegenüber der rechtlichen Handlungseinheit 270
cc) Die Problematik der Ergänzungsfunktion der Teilidentitätsformel 272
dd) Die Anwendbarkeit der Teilidentitätsformel in Einzelfällen 275
(1) Sog. Dauerdelikte 275
(2) Mehraktige und zusammengesetzte Delikte 279
ee) Fazit 281
4. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 282
II. Der Beendigungszeitpunkt der neuen Tat als maßgeblicher Begehungszeitpunkt für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1) 282
1. Meinungsstand 283
2. Die Ableitung des Begehungszeitpunkts aus dem Grundgedanken der nachträglichen Gesamtstrafenbildung 286
a) Der Begehungszeitpunkt des Täters 286
aa) Unabhängigkeit der Gesamtstrafenbildung von prozessualen Zufälligkeiten 286
bb) Missachtung der Warnfunktion der Vorverurteilung 289
b) Der Begehungszeitpunkt des Teilnehmers 291
3. Konsequenzen für den Beendigungsbegriff 292
III. Zusammenfassung 293
F. Zusammenfassung des Dritten Teils 293
Gesamtergebnis 296
Literaturverzeichnis 297
Stichwortverzeichnis 313