Die Wahl des Versammlungsortes
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Die Wahl des Versammlungsortes
Grundrechtliche Probleme der Nutzung privater öffentlicher Räume zu Versammlungszwecken
Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht, Vol. 91
(2013)
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Dr. Martin Prothmann wurde 1986 in Balingen geboren und studierte nach dem Abitur am Gymnasium Heidberg in Hamburg von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaft an der Eberhard Karls Universität Tübingen mit den Schwerpunkten Insolvenzrecht und Zivilprozessrecht. Während des Studiums absolvierte er u.a. ein Praktikum bei der Landesvertretung Baden-Württemberg in Brüssel. Nach dem ersten Staatsexamen folgte die Promotion während seiner Tätigkeit am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Seit 2012 ist er Referendar am Landgericht Tübingen.Abstract
Die Versammlungsfreiheit ist ein Freiheitsrecht mit einem spezifischen räumlichen Bezug. Mit den privaten öffentlichen Räumen ist ein neuer Raumtypus entstanden, dessen Charakteristikum die Ambivalenz von privatem Hausrecht auf der einen Seite und faktischer allgemeiner Zugänglichkeit samt urbanem Flair auf der anderen Seite ist. Das hier auftretende Spannungsverhältnis zwischen den Demonstranten und dem Hausherrn hängt entscheidend davon ab, ob letzterer die Hausrechtsausübung an den Grundrechten messen lassen muss oder seinerseits grundrechtlich legitimiert ist.Hierbei wird gezeigt, dass sich die Durchführung einer Versammlung im privaten öffentlichen Raum bei unmittelbarer Grundrechtsbindung des Hausherrn als ein Fall des abwehrrechtlichen Störungsbeseitigungsanspruchs erklären lässt. Ist der Hausherr demgegenüber nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, so stellt sich das Problem als Drittwirkungsfrage dar. Der Ausgleich der konfligierenden Interessen verlangt hier ein Tätigwerden des (Landes-)Gesetzgebers. Abschließend wird ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet, der den gegenläufigen Grundrechtspositionen angemessen Rechnung trägt.The freedom of assembly constitutes a civil liberty, specifically pertaining to space. For centuries, demonstrations were held in public areas precisely due to their external effects. Private public spaces have come to represent a new type of space, which features an ambivalence of domestic authority on the one hand, and actual public accessibility and urban flair on the other. The resulting tension between demonstrators and the domestic authority is conclusively defined by the question whether the latter must observe and respect constitutional rights in its exercise of authority, or whether it is in fact itself entitled to these rights.It is submitted that the performance of an assembly in a private public space, which is commanded by an authority immediately bound to constitutional rights, is characterized best by the defensive aspect of constitutional rights. In contrast, if the entity is not immediately bound, the issue will present itself as a question of effect on a third party. In order to adjust these conflicting interests, legislative action is required. Finally, a legislative proposal is offered, which would adequately reconcile the opposite sides of constitutional rights.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
A. Einleitung | 17 | ||
B. Die Problemstellung: Räumlicher Strukturwandel als Gefahr für die Versammlungsfreiheit | 20 | ||
I. Der sog. öffentliche Raum als Grundrechtsvoraussetzung des Art. 8 GG | 20 | ||
1. Begriff, Einordnung und Typologie der Grundrechtsvoraussetzungen | 20 | ||
2. Der Begriff des „öffentlichen Raums“ | 22 | ||
a) Einführung | 23 | ||
b) Begriffsannäherung und Kriterien | 25 | ||
aa) Historische Betrachtungsweise und negativer Ansatz | 25 | ||
bb) Allgemeine öffentliche Zugänglichkeit | 25 | ||
cc) Öffentlichkeit des Raumes | 27 | ||
dd) Die Geltung des öffentlichen Sachenrechts | 28 | ||
c) Zwischenergebnis: Der Arbeitsbegriff des „öffentlichen Raums“ | 29 | ||
3. Der öffentliche Raum als reale Ausübungsvoraussetzung des Art. 8 GG | 29 | ||
a) Die räumliche Komponente der Versammlungsfreiheit | 29 | ||
b) Öffentlicher Raum als traditioneller Ort der Versammlungsfreiheit | 32 | ||
II. Der (qualitative) Wandel des öffentlichen Raums: Die Entstehung „privater öffentlicher Räume“ | 34 | ||
1. Der räumliche Strukturwandel – Die Festlegung des Untersuchungsgegenstands | 34 | ||
2. Ursachen der Entstehung privater öffentlicher Räume | 36 | ||
a) Errichtung riesiger privater Immobilienareale | 36 | ||
b) Die Privatisierung öffentlicher Räume | 37 | ||
c) Das sog. „Straßenpachtmodell“ als Entstehungsgrund privater öffentlicher Räume? | 38 | ||
III. Die Gefahr für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit | 40 | ||
1. Das Interesse der Demonstranten an privaten öffentlichen Räumen | 40 | ||
2. Die Rechtslage bei Demonstrationen im öffentlichen Raum | 42 | ||
3. Das Fehlen einfachrechtlicher Nutzungsrechte und die Geltung des privaten Hausrechts in privaten öffentlichen Räumen | 44 | ||
C. Rechtfertigung des Untersuchungsgegenstands und Präzisierung der grundrechtlichen Problematik | 47 | ||
D. Grundlagen der Versammlungsfreiheit, insb. die Wahl des Versammlungsorts | 50 | ||
I. Schutzzweck der Versammlungsfreiheit | 50 | ||
1. Politisch-demokratische Traditionslinie: Die Versammlungsfreiheit als „aktiv-demokratisches Teilhaberecht“ | 51 | ||
2. Individualfreiheitliche liberale Traditionslinie: Die Versammlungsfreiheit als „klassisches Abwehrrecht“ | 55 | ||
II. Versammlungsbegriff | 57 | ||
1. Die Teilnehmerzahl | 57 | ||
2. Abgrenzung zur reinen Ansammlung | 59 | ||
3. Die Anforderungen an den gemeinsamen Zweck | 60 | ||
a) Ablehnung des sog. weiten Versammlungsbegriffes | 61 | ||
b) Erfordernis der gemeinsamen Meinungsbildung oder -kundgabe | 63 | ||
c) Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung? | 64 | ||
d) Stellungnahme | 65 | ||
4. Ergebnis | 67 | ||
III. „Demonstrationen“ | 67 | ||
1. Begriff der Demonstration | 68 | ||
2. Einbeziehung in den Schutzbereich? | 69 | ||
IV. Die Wahrung der „Friedlichkeit“ bei Inanspruchnahme fremder Räume? | 70 | ||
V. Die Wahl des Versammlungsorts als Element der Selbstbestimmung der Demonstranten | 71 | ||
VI. Beschränkungen insb. der Wahl des Versammlungsorts | 72 | ||
1. Die notwendige Begrenztheit der Wahl des Versammlungsorts | 72 | ||
2. Schrankensystematik | 74 | ||
E. Das private Hausrecht | 76 | ||
I. Einführung | 76 | ||
II. Dogmatische Grundlage | 78 | ||
1. Notwendigkeit einer präzisen dogmatischen Herleitung | 79 | ||
2. Ablehnung des § 123 StGB als dogmatische Grundlage | 80 | ||
3. Herleitung aus dem Zivilrecht | 81 | ||
a) Eigentum als dogmatische Grundlage? | 81 | ||
b) Besitz als dogmatische Grundlage? | 83 | ||
c) Eigentum und/oder Besitz als dogmatische Grundlage | 85 | ||
4. Stellungnahme: Das Hausrecht als bloßer Sammelbegriff | 86 | ||
III. Hausrechtsinhaber | 87 | ||
IV. Räumliche Reichweite | 88 | ||
V. Sachlicher Inhalt des Hausrechts und seine Grenzen | 89 | ||
1. Negative und positive Dimensionen des Hausrechts | 89 | ||
2. Grundsatz der freien Ausgestaltung und Ausübung als Ausdruck der Privatautonomie | 91 | ||
3. Hausordnungen als Gestaltungsmittel | 92 | ||
4. Beeinträchtigung des Hausrechts durch eine Demonstration im privaten öffentlichen Raum | 93 | ||
a) „Hausrechtliche“ Abwehransprüche | 94 | ||
aa) Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB | 94 | ||
bb) Ansprüche des Besitzers | 95 | ||
b) Hausverweis und Hausverbot als Mittel des Hausrechts | 95 | ||
5. „Grenzen des Hausrechts“: Die Frage nach der Rechtswidrigkeit bzw. Widerrechtlichkeit der Beeinträchtigung | 96 | ||
a) Einwilligung – Die bloße Gestattung des Zutritts zum privaten öffentlichen Raum | 97 | ||
b) Hausrechtsverzicht durch die Öffnung des Raums für die Allgemeinheit? | 98 | ||
c) Modifikation der Hausrechtsausübung: Die Notwendigkeit eines sachlichen Grundes bei Öffnung des Raumes | 99 | ||
d) Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens i. S. d. § 242 BGB | 99 | ||
VI. Ergebnis und weiterer Gang der Untersuchung | 100 | ||
F. Mögliche Grundrechtspositionen des Hausherrn | 101 | ||
I. Art. 13 GG | 101 | ||
1. Schutzzweck und Einbeziehung von Betriebs- und Geschäftsräumen in den Schutzbereich | 101 | ||
2. Schutz privater öffentlicher Räume? | 103 | ||
II. Art. 14 GG | 104 | ||
III. Art. 12 GG | 105 | ||
IV. Weitere denkbare Grundrechtpositionen | 106 | ||
V. Ergebnis | 106 | ||
G. Grundrechtsbindung und Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des Privatrechts bei Beteiligung der öffentlichen Hand | 107 | ||
I. Die Problemstellung: Der Dualismus von Staat und Gesellschaft als grundlegender Hintergrund | 107 | ||
II. Grundrechtsbindung juristischer Personen des Privatrechts bei staatlicher Beteiligung | 112 | ||
1. Art. 1 Abs. 3 GG als Ausgangspunkt und die Grundrechtsbindung öffentlicher Anteilseigner | 112 | ||
2. Die Unzulänglichkeiten der bloßen Grundrechtsbindung der öffentlichen Anteilseigner | 114 | ||
a) Die Begrenztheit des Einflusses der öffentlichen Hand als Anteilseigner | 115 | ||
b) Konsequenz: Die Frage der Grundrechtsbindung des Unternehmens selbst sowie der Einwand aus dem Demokratieprinzip | 117 | ||
3. Eigengesellschaften der öffentlichen Hand | 119 | ||
4. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen | 121 | ||
a) Begriff und Wesen des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens | 122 | ||
b) Untersuchung der Tragfähigkeit der angebotenen Begründungsansätze | 123 | ||
a) Der Grundrechtsgewährleistungsansatz: Die These von der Schutzbedürftigkeit privater Anteilseigner | 123 | ||
b) Untauglichkeit funktionaler Kriterien | 125 | ||
c) Vorzugswürdigkeit und nähere Konturen des Beherrschungskriteriums: Die Maßgeblichkeit der Entscheidungsherrschaft | 127 | ||
c) Ergebnis | 131 | ||
III. Grundrechtsberechtigung | 132 | ||
IV. Ergebnis und weiterer Fortgang der Untersuchung | 134 | ||
H. Versammlungen im formell privatisierten öffentlichen Raum im Falle einer unmittelbaren Grundrechtsbindung des Hausherrn | 135 | ||
I. Einführung: Das grundrechtsdogmatische Problem eines grundrechtsunmittelbaren Nutzungsrechts am fremden privaten öffentlichen Raum zu Versammlungszwecken | 136 | ||
II. Abwehrrechtliche oder leistungsrechtliche Konstruktion eines grundrechtsunmittelbaren Nutzungsanspruchs aus Art. 8 GG? | 138 | ||
1. Die Nutzung fremder Räume zwischen Freiheit und Leistung | 138 | ||
2. Die Abwehrfunktion der Grundrechte und dessen Vorrang vor anderen Grundrechtsdimensionen | 140 | ||
3. Die Unbeachtlichkeit der äußeren Form des beanspruchten Verhaltens für die Frage nach der einschlägigen Grundrechtsfunktion | 144 | ||
4. Der Grundrechtseingriff als entscheidendes Kriterium des grundrechtlichen Abwehranspruchs | 146 | ||
a) Ausübung „natürlicher“ Freiheit trotz (staatlicher) Bereitstellung eines Sachsubstrats? | 148 | ||
b) Unterlassen der Demonstrationsgewährung als Grundrechtseingriff? | 151 | ||
c) Die Zulassung der Demonstration als abwehrrechtlich gebotene Beseitigung des vorausgegangenen Nutzungsverbots (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) | 154 | ||
d) Zwischenergebnis: Die Tragfähigkeit dieses Lösungsansatzes und der weitere Fortgang der Überlegungen | 157 | ||
5. Zur Frage eines (originären) grundrechtlichen Leistungsanspruchs aus Art. 8 GG | 158 | ||
a) Terminologie | 158 | ||
b) Die Einordnung als originärer Leistungsanspruch | 159 | ||
c) Die Verneinung eines originären Leistungsanspruchs aus Art. 8 GG | 160 | ||
6. Ergebnis und Fortgang der Untersuchung | 161 | ||
III. Die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 8 GG bei Inanspruchnahme fremder Räume – Die Frage nach der Begrenzung des Schutzbereichs durch die rechtliche Güterzuordnung | 162 | ||
1. Die Einordnung der Fragestellung in die Diskussion zwischen der engen und der weiten Schutzbereichstheorie | 162 | ||
2. Der grundrechtliche Schutzbereich – Zur Unterscheidung von prima facie und definitivem Schutz | 164 | ||
3. Die Lehre vom Gewährleistungsgehalt | 167 | ||
a) Die „Theorie der sachlichen Reichweite“ von Friedrich Müller | 167 | ||
b) Darstellung der Lehre vom Gewährleistungsgehalt | 170 | ||
c) Anwendung der Lehre vom Gewährleistungsgehalt auf die vorliegende Fragestellung | 172 | ||
a) Wortlaut von Art. 8 GG | 172 | ||
b) Historisch-genetische Auslegung des Art. 8 GG | 173 | ||
c) Teleologische Auslegung | 173 | ||
d) Stellungnahme: Die nur beschränkte Aussagekraft der Lehre vom Gewährleistungsgehalt | 174 | ||
4. Ablehnung der generellen engen Schutzbereichstheorien in Bezug auf die Inanspruchnahme fremder Räume | 176 | ||
a) Der Vorbehalt der allgemeinen Gesetze | 177 | ||
b) Gegenläufige Verfassungswerte Dritter als schutzbereichsimmanente Grenze der Grundrechtsausübung (insb. das „neminem-laedere-Gebot“) | 180 | ||
a) Der Fall des „Sprayers von Zürich“ und dessen (stillschweigende) Übertragung auf Art. 8 GG durch die Rechtsprechung | 181 | ||
b) Begründungsansätze in der Literatur | 183 | ||
c) Stellungnahme: Die Unvermeidbarkeit der Abwägung und deren Bearbeitung auf Rechtfertigungsebene | 186 | ||
5. Die Vorzugswürdigkeit der weiten Schutzbereichstheorie | 189 | ||
a) Die Argumente der weiten Schutzbereichstheorie und die Würdigung der Einwände | 189 | ||
b) Konsequenz: Prima-facie Recht auf Nutzung fremder privater öffentlicher Räume zu Versammlungszwecken | 190 | ||
c) Zwischenergebnis: Ablehnung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fraport-Urteil | 191 | ||
6. Zusammenfassung der Ergebnisse der Problematik der Nutzung fremder Räume zu Versammlungszwecken | 192 | ||
IV. Die Frage der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs durch den Hausherrn | 193 | ||
1. Das private Hausrecht als Schranke im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG | 193 | ||
2. Die Verfassungsmäßigkeit der Hausrechtsausübung – Der Ausgleich der Interessen von Hausherrn und Demonstranten | 194 | ||
a) Die Abwägung als Ausgleichsinstrument | 194 | ||
b) Einzelne Abwägungsgesichtspunkte | 195 | ||
a) Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die demokratische Grundordnung | 195 | ||
b) Art und Ausmaß der Öffnung des Raumes für die Allgemeinheit | 195 | ||
c) Quantität der Inanspruchnahme privater öffentlicher Räume | 197 | ||
d) Nexus von Ort und Versammlungsgegenstand | 197 | ||
e) Die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Ortes | 198 | ||
3. Ergebnis | 199 | ||
J. Versammlungen im materiell privat(isiert)en öffentlichen Raum bei fehlender unmittelbarer Grundrechtsbindung des Hausherrn | 200 | ||
I. Der völlig veränderte grundrechtsdogmatische Hintergrund | 200 | ||
II. Vorüberlegung: Die Drittwirkung der Grundrechte | 201 | ||
1. Begriff und Aktualität der Fragestellung | 201 | ||
2. Die Entwicklung der Idee einer Einwirkung der Grundrechte in das Privatrecht | 202 | ||
a) Gewährleistung von Freiheit als „Sinnmitte“ der Grundrechte | 203 | ||
b) Die Ergänzungsbedürftigkeit der Abwehrfunktion der Grundrechte | 204 | ||
c) Das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Die Entdeckung und Entfaltung der objektiv-rechtlichen Gehalte der Grundrechte | 205 | ||
3. Dogmatische Lösungsansätze (das „Wie“) | 208 | ||
a) Ablehnung einer unmittelbaren Drittwirkung | 208 | ||
b) Lehre von der mittelbaren Drittwirkung | 210 | ||
a) Herkömmliche Begründung: Die Ausstrahlungswirkung | 210 | ||
b) Weitere Ansichten der Literatur | 212 | ||
(1) Die Ansicht von Schwabe: Die Drittwirkung als bloßes „Scheinproblem“ | 212 | ||
(2) Die Ansicht von Lücke | 214 | ||
c) Neuerdings: Schutzrechtliche Konstruktion der Drittwirkungsproblematik | 215 | ||
4. Bedeutungslosigkeit der Frage nach der unmittelbaren Grundrechtsbindung? Die Reichweite der Wirkkraft mittelbarer Grundrechtswirkungen | 219 | ||
a) Die Auffangfunktion der mittelbaren Grundrechtswirkungen | 219 | ||
b) Die Unterschiede von mittelbarer und unmittelbarer Grundrechtsbindung | 221 | ||
c) Die Berücksichtigung einer etwaigen staatlichen Beteiligung im Rahmen der mittelbaren Grundrechtsbindung? | 223 | ||
5. Ergebnis und weiterer Fortgang der Untersuchung | 224 | ||
III. Das Problem der Inanspruchnahme fremder Räume in dieser Konstellation | 225 | ||
VIII. Ausnahmsweise unmittelbare Bindung an Art. 8 GG? | 226 | ||
1. Funktionaler Ansatz: Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie | 226 | ||
2. Die (Bedeutungs-)Zunahme privater öffentlicher Räume | 227 | ||
3. Gefahr der Minderung des Grundrechtsschutzes infolge Privatisierung | 228 | ||
V. Grundpflicht aus Art. 14 GG? | 229 | ||
VI. Mittelbare Grundrechtswirkung als Auffangfunktion – Die Drittwirkung von Grundrechten im privaten öffentlichen Raum | 231 | ||
1. Die Grundrechtswirkungen des Art. 8 GG | 231 | ||
2. Möglicher Ansatzpunkt einer mittelbaren Drittwirkung | 232 | ||
3. Die These von der gesteigerten Drittwirkung von Grundrechten im privaten öffentlichen Raum v. a. unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Privatisierungsfolgenverantwortung | 233 | ||
VII. Die Auflösung des Grundrechtskonflikts: Die Notwendigkeit des Ausgleichs des Spannungsverhältnisses durch den einfachen (Landes-)Gesetzgeber | 236 | ||
1. Begründung der Notwendigkeit der gesetzlichen Umsetzung | 236 | ||
a) Gesetzgeber als primärer Adressat der Schutzpflicht | 237 | ||
b) Aspekt der Rechtssicherheit | 238 | ||
c) Wesentlichkeitslehre | 239 | ||
2. Gesetzgebungsvorschlag | 240 | ||
K. Zusammenfassung in Thesen | 243 | ||
Literaturverzeichnis | 246 | ||
Sachverzeichnis | 271 |