Menu Expand

Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen

Cite BOOK

Style

Binding, K. (1915). Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen. Erster Band: Strafrecht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-56128-5
Binding, Karl. Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen: Erster Band: Strafrecht. Duncker & Humblot, 1915. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-56128-5
Binding, K (1915): Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen: Erster Band: Strafrecht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-56128-5

Format

Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen

Erster Band: Strafrecht

Binding, Karl

Duncker & Humblot reprints

(1915)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

»Straf- und Staatsrechtslehrer, * 4.6.1841 Frankfurt/Main, † 7.4.1920 Freiburg (Breisgau). (evangelisch)

Binding studierte in Göttingen 1860 und Heidelberg 1862 und promovierte 1863 in Göttingen zum Dr. jur. Mit einer Schrift ›De natura inquisitionis processus criminalis Romanorum‹ habilitierte er sich 1864 in Heidelberg, wurde 1866 ordentlicher Professor des öffentlichen Rechts in Basel, 1870 in Freiburg (Breisgau), 1872 in Straßburg, 1873 in Leipzig und 1913 emeritiert.

Zunächst hatte Binding zwischen Geschichts- und Rechtswissenschaft geschwankt. Als Frucht sorgfältigen historischen Quellenstudiums erschien dann auch 1868, noch in Göttingen begonnen und unter dem Einfluß von G. Waitz entstanden, der erste Band einer ›Geschichte des burgundisch-romanischen Königreiches‹, der keine Fortsetzung erhalten hat. Dann aber wandte sich Binding, vor allem wohl auf Zureden seines Göttinger strafrechtlichen Lehrers, Emil Herrmann, ausschließlich der Jurisprudenz und hier in erster Linie der Lehre des Strafrechts zu. Auf diesem Gebiet liegt seine Hauptbedeutung. Nachdem er sich 1870 mit dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund in scharfer Kritik auseinandergesetzt hatte, ließ er 1872 den ersten Band seines Hauptwerkes ›Die Normen und ihre Übertretung‹ hinausgehen. Ursprünglich als Monographie über die Fahrlässigkeit gedacht – ein Begriff, der bis dahin arg vernachlässigt und unter dem Einfluß Anselm von Feuerbachs in schiefe Bahnen gelenkt worden war – gab das Buch der geplanten Darstellung einen festen Unterbau, indem es die Fahrlässigkeit als Unterart der schuldhaften Handlung und diese als Gegensatz zur rechtmäßigen und andererseits zur zufälligen Handlung erkannte. Diese Lehre hat Binding in weiteren Arbeiten noch mehr entwickelt.

1885 gab Binding den ersten Band seines ›Handbuches des deutschen Strafrechts‹ heraus, als Teil der von ihm unter dem Namen ›Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft‹ gegründeten Sammlung von Handbüchern, in dem es – dank seiner großen redaktionellen Fähigkeit – gelang, eine Reihe von Werken ersten Ranges, u.a. Andreas Heuslers Institutionen, Adolf Wachs Zivilprozeßrecht, Rudolf Sohms Kirchenrecht, Albert Haenels Staats- und Otto Mayers Deutsches Verwaltungsrecht, Otto Gierkes Deutsches Privatrecht aufzunehmen. Ein zweiter Band von Bindings Strafrecht ist leider nicht erschienen. Doch bieten vollwertigen Ersatz die aus Grundrissen zu Vorlesungen herausgewachsenen späteren Werke ›Grundriß des|gemeinen deutschen Strafrechts, I. Einleitung und allgemeiner Teil‹ (1879) und das ›Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts. Besonderer Teil‹ (3 Bände, 1902–05), ausgezeichnet durch die scharfsinnige Bearbeitung der einzelnen Typen von Verbrechen und die sorgfältige Berücksichtigung von Literatur und gerichtlicher Praxis, mit welch letzterer Binding jahrzehntelang als Hilfsrichter in einer Strafkammer des Leipziger Landgerichts in ständiger Fühlung blieb. Der mehrmals aufgelegte ›Grundriß des deutschen Strafprozeßrechts‹ (1881), der gleichfalls allmählich den Charakter eines Lehrbuchs erhalten hat, bildet das strafprozessuale Gegenstück zu den Werken über das materielle Strafrecht. Neben den großen Arbeiten laufen zahlreiche kleinere Abhandlungen einher.

Charakteristisch für Bindings Arbeitsweise auf dem Gebiet des Strafrechtes ist die strenge, historische Fundierung einerseits, die enge Verbindung seiner Lehre mit dem geltenden Gesetz andererseits; er ist der positivistischen Richtung seiner Generation stark verhaftet gewesen. Damit hängt auch die stark konstruktive Richtung seiner Darstellung zusammen. Jedenfalls ist er ›der größte Strafrechtsdogmatiker der Jahrhundertwende‹ geworden (Dahm). Indem er den Sinn der Strafe in der ethischen Vergeltung für die schuldhaft begangene Tat fand und diesen Sühnegedanken energisch gegen die Ideen verteidigte, die in der Strafe wesentlich eine Maßnahme des sozialen Schutzes erblicken, wurde er der Führer der sogenannten ›klassischen‹ Strafrechtsschule, deren Ansichten er gelegentlich in ungewöhnlich scharfer Polemik gegenüber den Vertretern der Gegenrichtung verfocht.

Viel weniger umfangreich als die strafrechtlichen sind die staatsrechtlichen Arbeiten Bindings. Es handelt sich, abgesehen von einer in Sonderhefte geteilten kritischen Ausgabe ›deutscher Staatsgesetze in diplomatisch genauem Abdruck‹ (1893 ff.), um eine Reihe von Abhandlungen, die an mannigfach verstreuten Orten gedruckt und schließlich im Verein mit einigen früher noch nicht veröffentlichten Stücken in der Sammlung ›Zum Werden und Leben des Staates‹ (1920) zusammengestellt worden sind. Sie sind z.T. historischen Inhaltes, wie die beiden über die Verfassung der Paulskirche und die Erfurter Unionsverfassung, auf die unverkennbar Eindrücke der frühen Jugend eingewirkt haben. Bindings Vater gehörte zur Partei des preußischen Erbkaisertums und zu den Einberufern des Frankfurter Vorparlamentes, bei dessen Einzug der Knabe im Spalier gestanden hatte. Reich und Kaiser, insbesondere preußisches Kaisertum, haben stets den Mittelpunkt seines politischen Denkens gebildet. Er hat lange der national-liberalen Partei angehört, hat sie jedoch 1896 wegen der Mitwirkung der Partei bei der Einführung des Dreiklassenwahlrechts in Sachsen verlassen. Seine staatsrechtlichen Schriften sind wie die strafrechtlichen durchaus positivistisch und stark konstruktiv. Das letztere zeigt sich vor allem in dem Versuch, für das Strafrecht gültige Begriffe wie die des Täters, des Urhebers, der Mittäterschaft, der Beihilfe, der fortgesetzten Handlung für die Konstruktion von Akten der Staatsgründung und des konstitutionellen Lebens zu verwenden. Die bedeutendste und am meisten beachtete Abhandlung ist wohl die große, zuerst in der Festschrift der Leipziger Juristenfakultät für Bernhard Windscheid enthaltene Schrift: ›Die Gründung des Norddeutschen Bundes‹ (1888). Sie enthielt vor allem die Aufstellung eines neuen, als Gegensatz zum Vertrage gedachten Begriffes der ›Vereinbarung‹, der nachher von anderen als fruchtbar für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht erkannt und verarbeitet worden ist. Binding hat später dem Begriff noch eine besondere, tiefschürfende Arbeit gewidmet (Zum Werden …, S. 189 bis 245).

Als akademischer Lehrer hat Binding in Vorlesungen und Übungen namentlich in Leipzig eine umfassende und ungemein erfolgreiche Tätigkeit entfaltet. Sein strafrechtliches ›Praktikum‹ ist vorbildlich geworden. Sein Einfluß an der Universität und der Fakultät, deren hohe Blüte im letzten Viertel des vorigen Jahrhunderts zum großen Teil seiner Wirksamkeit zu verdanken war, ist sehr bedeutsam gewesen. Zweimal hat ihn in Leipzig das Vertrauen der Kollegen zur Würde des Rektors berufen.«

Triepel, Heinrich, in: Neue Deutsche Biographie 2 (1955), S. 244–245

Abstract

In zwei Bänden legt Karl Binding im Jahr 1915 sein Werk »Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen« vor und begründet dies wie folgt: »Das Verbrechen zu lehren samt seiner Rechtslage wird also stets eine große, scharf geschlossene Aufgabe der Rechtswissenschaft bleiben. Gerade dieser Lehre habe ich mein Leben gewidmet, und meine Zuhörer etwas anderes zu lehren, als ich weiß und sie gerade an dieser Stelle lernen sollen, hielte ich für eine Charlanterie und das andere für eine Gewissenlosigkeit ihnen gegenüber.«

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort III
Inhaltsverzeichnis VII
Erste Abteilung: Strafrecht. 1
I. Ein Bekenntnis 3
II. Strafgesetzgebung, Strafjustiz und Strafrechtswissenschaft in normalem Verhältnis zueinander 27
III. Das Problem der Strafe in der heutigen Wissenschaft 61
IV. Das bedingte Verbrechen 95
V. Der objektive Verbrechenstatbestand in seiner rechtlichen Bedeutung 129
Besonderes Inhaltsverzeichnis 130
I. Einleitung 131
II. Der objektive Deliktsbestand 136
III. Der objektive Verbrechenstatbestand 142
IV. Die Erkennbarkeit des objektiven Verbrechenstatbestandes 149
V. Die juristische Wesenheit der objektiven Verbrechenstatbestände 153
VI. Folgerungen aus ihrer Unerträglichkeit 155
A. Hinderung ihrer Verwirklichung 155
B. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für sie 156
1. Die Beihilfe 160
2. Die „Urheberschaft 164
3. Die „Urheberschaft\" bei Preßdelikten insbesondere 174
4. Das Zusammenwirken Zurechnungsfähiger und Zurechnungsunfähiger zu strafbarem Tun 204
5. Strafbarkeit unterlassener Anzeige künftiger rechtswidriger Tat 208
6. Strafbarkeit unterlassener Hinderung 208
7. Retorsion 211
C. Die Vortat 211
D. Die Rechtsfolgen des objektiven Tatbestandes 212
VII. Legislatorisches Vorgehen 216
VI. Das Redakteurdelikt unter besonderer Berücksichtigung des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 §§ 20 und 21 219
VII. Die drei Grundformen des verbrecherischen Subjekts: der Täter, der Verursacher (Urheber), der Gehilfe 251
Besonderes Inhaltsverzeichnis 252
§ 1. Einleitung 253
I. Theoretischer Teil 257
A. Ausgangspunkt: die verbrecherische Täterschaft 257
§ 2. 1. Der Alleintäter. Eigenhändigkeit und Nichteigenhändigkeit seiner Tat 257
§ 3. 2. Der mittelbare ganz fremdhändige neben dem unmittelbaren meist ganz eigenhändigen Täter 270
§ 4. 3. Die Mittäterschaft als regelmäßige Verbindung eigen- und fremdhändiger Täterschaft jedes Täters 285
§ 5. 4. Der Gehilfe 301
§ 6. 5. Das verkannte Verbrechenssubjekt des Urhebers 316
§ 7. 6. Ergänzende Bemerkungen zum Strafmaß der Teilnehmer 333
§ 8. B. Ausgangspunkt: die Setzung des objektiven Tatbestandes 336
II. Die Gestaltung des Verbrechenssnbjektes in den geltenden deutschen Strafgesetzbüchern und den deutschen Entwürfen. 341
A. Das geltende Recht 341
§ 9. Vorbemerkung 341
§ 10. 1. Die Täterschaft der beiden Gesetzbücher 348
§ 11. 2. Die Mittäterschaft des Strafgesetzbuchs § 47 352
§ 12. 3. Die Anstiftung des Strafgesetzbuchs § 48 355
§ 13. 4. Die Urheberschaft außerhalb der Anstiftung in den beiden Strafgesetzbüchern 365
§ 14. 5. Die Beihilfe des Strafgesetzbuchs § 49 370
§ 15. Anhang: Die Angriffe auf die Gesetzestreue als solche 375
§ 16. 6. Die Mängel der gesetzlichen Regelung der Materie im Gesetzbuchs 377
B. Das Verbrechenssubjekt in den deutschen Entwürfen 378
§ 17. Vorbemerkung 378
§ 18. 1. Der Vorentwurf 382
§ 19. 2. Der Gegenentwurf 385
§ 20. 3. Der Entwurf von 1913 392
§ 21. C. Gesetzesvorschlag 398
VIII. Über den Irrtum bei Delikten im heutigen Strafrecht und in dem der Zukunft 403
IX. Zur Lehre vom Betrug — für und gegen das Reichsgericht 453
X. Unzüchtige Handlungen und unzüchtige Schriften. Ein Gutachten 475
XI. Anhang 505
1. Zum hundertjährigen Geburtstage Paul Anselm Feuerbachs 507
2. Zu Thon, Rechtsnorm und subjektives 522
3. Emil Brunnenmeister t 22. Januar 554