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Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians

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Mitteis, L.Binding, K. (Ed.) (1908). Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians. Erster Band: Grundbegriffe und Lehre von den Juristischen Personen. Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Erste Abteilung, sechster Teil, erster Band. Hrsg. von Karl Binding. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-56135-3
Mitteis, LudwigBinding, Karl. Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians: Erster Band: Grundbegriffe und Lehre von den Juristischen Personen. Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Erste Abteilung, sechster Teil, erster Band. Hrsg. von Karl Binding. Duncker & Humblot, 1908. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-56135-3
Mitteis, LBinding, K (ed.) (1908): Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians: Erster Band: Grundbegriffe und Lehre von den Juristischen Personen. Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Erste Abteilung, sechster Teil, erster Band. Hrsg. von Karl Binding, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-56135-3

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Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians

Erster Band: Grundbegriffe und Lehre von den Juristischen Personen. Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Erste Abteilung, sechster Teil, erster Band. Hrsg. von Karl Binding

Mitteis, Ludwig

Editors: Binding, Karl

Duncker & Humblot reprints

(1908)

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About The Author

»Rechtshistoriker, * 17.3.1859 Laibach (Krain), † 26.12.1921 Leipzig.

M. studierte nach humanistischer Schulbildung in Wien an der dortigen Universität unter F. Hofmann, Pfaff, Maaßen, Siegel und A. Exner Jura (1881 Dr. iur.). Nach Absolvierung der drei Staatsprüfungen war er 1880–86 in der Wiener Gerichtspraxis tätig und setzte dazwischen (1882/83) in Leipzig sein Studium fort. 1884 habilitierte er sich in Wien für röm. Recht (Die Lehre von der Stellvertretung nach röm. Recht mit Berücksichtigung des österr. Rechts, 1885); er wurde Privatdozent, 1886 Juristenpräfekt an der Theresianischen Akademie. 1887 folgte M. einem Ruf als ao., 1891 als o. Professor an die Deutsche Univ. Prag. 1895 kehrte er als Nachfolger Exners nach Wien zurück. Seit 1899 lehrte er an der Univ. Leipzig.

M. gehörte einer Generation von Erforschern des röm. Rechts an, die der Jurisprudenz der Pandekten verpflichtet war. Trotz der von Deutschland verschiedenen Ausgangslage – in Österreich galt seit 1811 das ABGB, in Deutschland war man über die Pandektistik des 19. Jh. auf dem Weg zum BGB – hatte in Österreich doch eine Rezeption der Methode der Pandektistik stattgefunden. So betrieb auch M. zunächst das röm. Recht als dogmatischen Unterbau zum geltenden Recht, als Denkschule der Jurisprudenz schlechthin, was auch im Titel seiner Habilitationsarbeit von 1885 Ausdruck fand. Die in Leipzig fortgesetzte Beschäftigung mit dem geltenden Rechte – nun mit dem BGB – führte in späteren Jahren umgekehrt dazu, daß seine rechtshistorischen Arbeiten den Stempel strenger dogmatischer Durchdringung des Stoffes tragen.

Schon in Prag vollzog M. einen Schritt, dem die Rechtshistoriker, nachdem 1900 das röm. Recht in Deutschland den letzten Geltungsbereich in Europa verloren hatte, nach und nach folgten. Er wurde zum Rechtshistoriker, der das röm. Recht um seiner selbst willen untersuchte, sich seiner Geschichtlichkeit widmete und folgerichtig der Geschichte der literarischen Tradition. Gleichzeitig führte ihn das röm. Recht, nun als Erscheinung des Mittelmeerraumes verstanden, zum gräkoitalischen und zum griech. Recht, von dort zur Papyrologie und weiter zur juristischen Orientalistik. Im erstgenannten Bereich setzte sich M. mit der neuen Interpolationenforschung auseinander und hatte Erfolg mit einem Aufruf zur Schaffung eines Verzeichnisses in der Literatur angenommener Interpolationen, des Index Interpolationum für die Digesten. Im letztgenannten Bereich erschien 1891 das kühne Werk ›Reichsrecht und Volksrecht‹, das sich der Begegnung von Rom, Griechenland und dem Orient vor allem an Hand einer neugefundenen Quelle, des Syrisch-röm. Rechtsbuches, widmet. Schon in diesem Werk werden die Zeugnisse der Papyri zum Argument. In der Folge förderte M. die juristische Papyrologie entscheidend, über Einzeluntersuchungen zu Urkunden und Sammlungen, über die zusammen mit Ulrich Wilcken herausgegebenen ›Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde‹ (2 Bde., 1912) und über erste Versuche, ein Bild des Rechts der Papyri in Monographien zu zeichnen.

M. bestimmte seit 1901 in Leipzig als Mitglied der Redaktion den Geist der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) entscheidend mit. Als akademischer Lehrer konnte er in Leipzig eine internationale Schule bilden, der anzugehören sich noch zahlreiche Gelehrte der Zeit nach 1945 rühmten.«

Selb, Walter, in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 576 f.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort VII
Inhaltsverzeichnis XI
Nachträge und Berichtigungen 1
Verzeichnis von Abkürzungen 2
Erstes Buch. Grundbegriffe. Verwandtschaftsverhältnisse des Römischen Rechts. Römisches und griechisches Recht 3
Verhältnis des römischen Rechts zu den italischen Rechtsordnungen 3
Insbesondere zum latinischen Recht. Unsichere Überlieferung vom latinischen Recht 4
Form der Rechtsbewidmung in Salpensa und Malaca 5
A. 6. - Über scheinbare Divergenzen zwischen römischem und latinischem Recht 7
Umbro-samnitisches Recht 8
Verhältnis zum griechischen Recht 10
Rezeptionen aus dem griechischen Recht in den Zwölftafeln 15
Einfluss der griechischen Philosophie 16
Die Frage der direkten Rezeption in der späteren Zeit 16
Erstes Kapitel. Das objektive Recht 22
§ 1. Jus und Fas 22
Begriffe und Scheidung derselben 22
Religiöses Element im Völkerrecht und Strafrecht 23
Ablehnung einer Einwirkung des Fas auf das Vermögensrecht unter Lebenden 26
Religiöses Element im Familien- und Erbrecht 28
§ 2. Jus und Lex 30
Begriffe 31
Lis und jurgium 31
A. 7. — Lex und Jus 31
A. 13. — Die Verwendung von legitimus und justus 35
§ 3. Ziviles und honorarisches Recht 38
Bedeutung dieser Lehre 38
Die Theorie von der Alleinherrschaft der Legisaktionen 40
Widerlegung. Hohes Alter des magistratischen Rechtsschutzes 42
Bedeutung desselben für die Rechtsentwicklung, insbesondere des Kontraktsrechts 44
Über die Legis a° per judicis postulationem 44
A. 11. — Form des voräbutischen Honorarprozesses 46
Die einzelnen Beweise seines Vorhandenseins 48
Alter des äbutischen Gesetzes 52
A. 30. — Rezeption prätorischen Rechts in das Jus civile 54
Gegensatz von zivilem und prätorischem Recht 59
§ 4. Jus civile und Jus gentium 62
Begriff des jus gentium 62
A. 3. — Gebiet desselben 64
Gegensatz der römischen und griechischen Auffassung von den Grenzen des Rechts 64
A. 5, 6. — Formalistischer Charakter der zivilen Geschäfte 65
Jus Quiritium 66
Die Formel „ex jure Quiritium 67
A. 15. — Personale Geltung der Gesetze 68
Übergang ziviler Institute ins Jus gentium 69
Ausnahmen von der Zivilität des Familienrechts 71
Zweites Kapitel. Die subjektive Rechtssphäre 73
§ 5. Das subjektive Recht 73
Die Rechtssphäre als Ganzes gedacht 73
Die Forderungen schon ursprünglich sachlich, wenn auch nicht systematisch, zum Vermögen gerechnet 74
A. 2. — Manus und Potestas 75
Potestas der Vormünder Gegenstand der Vindikation? 76
Natur des Rechts aus der Familiae Emtio 77
Α. 11. — Familia und Pecunia 79
Familienvermögen? 83
Bona 84
Systematik der subjektiven Rechte 86
Relatives Eigentum der Urzeit? 87
Jus ad rem 88
Actio, petitio, persecutio 89
Mangel des Anspruchsbegriffs 91
§ 6. Die Rechtsnachfolge 93
Zusammenhang der Universalsukzession mit dem Familiennexus 93
Alter der Schuldenhaftung des Erben 97
Ausdehnung der Universalsukzession auf extranei heredes 100
Gegensatz des Erben und des Erbeserben 101
A. 17. — Familienstellung und Vermögensnachfolge 102
Insbesondere Interpolationen in der Lehre von den sepulcra familiaria 103
A. 22, 23. — Terminologie für den Intestat- und Testamentserben 104
Mangel und Surrogate der Testamentsvollstreckung 105
Gegenstände der Universalsukzession 107
Singularsukzession 112
§ 7. Rechtsnationalität 114
Begriff des Kommerzium: nicht auf die Rechtsfähigkeit, sondern auf die Teilnahme am Vermögensverkehr unter Lebenden bezüglich 116
Kommerzium und Zeugnisfähigkeit 118
A. 20. — Kommerzium und Sponsio 119
A. 23. — Kommerzium und Erbrecht 119
Kommerzium und Usukapion 120
A. 29. — Konubium 121
Latini und Peregrini 122
Keine Teilnahme der Nichtbürger am römischen Legisaktionenprozess 123
§ 8. Verlust des Heimatsrechts und Postliminium 125
Fälle 125
Exilium 126
Über Cie. p. Balbo 11, 28 und D. 49, 15, 5, 3 126
A. 8. — Kriegsgefangenschaft 127
Der Captivus bei offenem Postliminium nicht Sklave 128
A. 11. — Postliminium 130
Beerbung des Captivus und lex Cornelia 133
Drittes Kapitel. Das Rechtsgeschäft 136
§ 9. Kategorien der Rechtsgeschäfte 136
Nexum; die verschiedenen Anwendungen des Wortes 137
Manilius und Mucius 138
Die ursprüngliche Bedeutung des Worts 141
Nexi liberatio 141
A. 16. — Spätere Erweiterungen des Nexumbegriifs 142
Actus (actio) 144
Mangel des Verfügungsbegriffs 145
A. 27. — Alienatio 145
A. 28. — Mangel des dinglichen Vertragsbegriffs 145
Contractus 146
Negotium 147
Pactum 148
Lex 149
Einseitige, insbes. empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte 152
Das Wort „palam 152
A. 61. — Jus variandi 152
§ 10. Schenkung 153
Lex Cincia. Donum und Manus 153
Inhalt der Cincischen Bestimmung 155
Imperfekter Charakter 159
Rückforderung verbotener Schenkungen? 159
Begriff der Donatio perfecta 161
Die Einreden gegen die Schenkungsklage, insb. die Exceptio in factum 161
Α. 20. — Streitfrage über die Popularität der Exzeptionen: sie beschränkt sich auf obligatorische Schenkungen 162
Schenkung körperlicher Gegenstände 163
Schenkung von Servituten ; Auslegung von Fr. Vat. 283. — Schenkung durch Delegation; über D. 39, 5, 21, 1 165
Morte Cincia removetur 166
Besondere Fälle 166
§ 11. Bedingungen und Termine 167
Suspensive Bedingung. Ihre Zulässigkeit 167
Schwebende Formalakte 170
A. 13. — Kategorien der Bedingungen 171
Wirkung der suspensiven Bedingung: Das Paradigma ist schon in den XII Tafeln gegeben 172
Insbesondere bei dinglichen Verfügungen 173
D. 8, 6, 11 auf die Streitfrage bei Gai. 2, 200 bezüglich 173
A. 26. — Bei obligatorischen Verträgen 175
Bedeutung von Gai. 3, 124; Interpolation in D. 45, 1, 59 176
Auslegung von D. 24, 1, 11, 2 176
A. 42. — Bei Damnationslegaten 177
Resolutivbedingung 178
Stipulatio praepostera 179
A. 52. — Insbesondere die dingliche Wirkung der Resolutivbedingung: Lex manus injectionis 181
Lex commissoria 185
Quelleninterpretationen 186
A. 72a—74. — Über den Zwölftafelsatz J. 2, 1, 41 186
A. 72. — In diem addictio 188
Schenkung auf den Todesfall 189
Α. 58. — Einlösungsrecht des Verpfänders 189
Anfangstermine 190
Endtermin 191
Endtermin und Mafs des Rechts 192
Interpolation in J. 3, 15, 3 193
§ 12. Die Auflage 194
Der Ausdruck „Modus\" nicht klassisch 194
Andere Termini 195
Letztwillige Auflage. Sie kann etwa seit Severus ein Fideikommiss enthalten 196
Behandlung der Fälle, wo dies nicht stattfindet 197
Testamentarische Multen 199
Auflage der Schenkung. Gegensatz von Modus simplex und Empfehlung 200
Wirkung der Schenkungsauflage 200
§ 13. Die Stellvertretung in Rechtsgeschäften 203
Das Prinzip 203
Der Nuntius 205
Interpolation in D. 36, 1, 37, pr. 206
A. 3. - Ausschlufs der direkten Stellvertretung im Jus civile: Bei dinglichen Rechtsgeschäften, insbes. Manzipatio und In Jure Cessio 207
Ausnahme für den agnatischen Curator 209
Stellvertretung bei Besitzerwerb und Tradition 210
Obligatorische Geschäfte: Arten des stellvertretenden Kontrahierens 214
Aufhebung der Obligationen 218
D. 46, 4, 13, 10 interpoliert? 218
A. 46. — Prätorisches Recht: keine grundsätzliche Ablehnung der Stellvertretung 220
Erteilung von utiles actiones für und gegen den Dominus 222
Praktische Rechtsgestaltung und Ansätze weiterer Entwicklung 224
Die Stellvertreterkontrakte in den Papyri 230
Der Prokurator 232
Erweiterung des Prokuratorbegriffes 236
§ 14. Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte 236
Unklarheit der römischen Terminologie 237
Zivile Unwirksamkeit : meist Nichtigkeit, selten Anfechtbarkeit 240
Relative Nichtigkeit im Zivilrecht 242
Honorarische Unwirksamkeit 244
Versuche der Rezeption prätorischer Unwirksamkeit ins Jus civile 245
Voraussetzungen der Ungiltigkeit; unvollkommene Gesetze 246
Gegensatz der nichtexistierenden und der unwirksamen Geschäfte 249
Nebenwirkungen des unwirksamen Geschäftes 250
Ausnahmsweise Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf 251
Veräufserungsverbote 253
§ 15. Geschäftstypen und Rechtsformalismus 255
Äufserer Formalismus. Die Gesta per aes et libram älter als die In Jure Cessio 256
Sie sind ursprünglich Realakte 258
Einwirkung der Münzprägung 260
Steigerung des formalen Elements 262
Resultate 264
Stipulation und Akzeptilation 266
Herkunft der Stipulation 267
Akzeptilatio 272
Die Regel ρ rout quidque contractum est 273
Ursprünglich allgemeine Verwendbarkeit der Libralzahlung 273
Die In Jure Cessio 276
Allgemeiner Charakter des äusseren Formalismus 279
Abschwächung desselben 282
Formen im Amtsrecht 288
Innerer Formalismus 289
§ 16. Die Urkunde 290
Zeugnisurkunde und Dispositivurkunde 291
Römische Terminologie 292
Überwiegen der Zeugnisurkunden 294
Objektive Fassung derselben 295
Subjektiv gefasste Urkunde (Chirographum) 296
Äufsere Ausstattung der Urkunden 297
Innenschrift und Aufsenschrift, und Versiegelung in römischen und ägyptischen Urkunden 299
Untersiegelung 302
Bedeutung der Siegelung 303
Unterschrift 304
Subscriptio specialis 306
Öffentliche Beurkundung 306
Gräkoägyptische Papyrusurkunde: Syngraphophylaxurkunde 307
Agoranomisches Protokoll 308
Begriff der Homologie und Syngraphe 309
Χειρόγραφον 309
Διαγραφή 310
πόμνημα 312
Registrierung der Urkunden 313
Viertes Kapitel 315
§ 17. Das Zivilunrecht 315
Dolus. Begriff 316
Erweiterungen des Dolusbegriffes: Gegensatz der Bona fides 317
Nachfolgender Dolus 318
Fraus 321
Culpa. Ursprünglich blofs kommissiv 322
Haftung für Verschulden in obligatorischen Verhältnissen. Das julianischafrikanische Prinzip 323
Interpolation von D. 50, 17, 23 324
A. 34. — Das ursprüngliche Prinzip: Gegensatz der infamierenden und der nicht infamierenden Klagen; bei ersteren blofs Haftung für Dolus. Stattgehabte Interpolationen 324
Nicht infamierende Kontrakte : Haftung für Diligenz 331
Diligentia quam suis: Älteste verläfsliche Anwendung einmal bei Celsus für die Tutel 331
Weniger sicher bei Gaius für die Sozietät 332
In allen übrigen Anwendungsfällen vielleicht interpoliert; in den ersteren Anwendungsfällen aus Erweiterung des Dolusbegriffs erwachsen 332
Der Begriff der Culpa lata tritt erst in der severischen Zeit auf und spielt nur ausserhalb des Kontraktsrechtes eine Rolle 334
Zusamenfassung 335
Zweites Buch. Personen- und Familienrecht 337
Fünftes Kapitel 339
§ 18. Juristische Personen 339
A. Allgemeines 339
Der Begriff der juristischen Personen nur für die Korporationen entwickelt 339
Die römische Formulierung des Korporationsbegriffes 340
Spuren des genossenschaftlichen Gedankens im Gemeinderecht? 342
Im Recht der Privatkorporationen 345
B. Der Staat als Vermögenssubjekt 347
Populus Romanus und Aerarium 347
Der Fiskus: ein Fonds, nicht ein Vermögen des Kaisers 349
Verhältnis zum Aerar 352
Kaiserliches Privatvermögen (Patrimonium) und Entwicklung desselben zum Krongut 354
Verhältnis des Kronguts zum Staatsgut 358
Unverläfslichkeit der Terminologie der Papyri betreffend Staatsgut und Krongut? 357
A. 23. — Der Idios Logos in Ägypten nicht zum Patrimonium gehörig 357
Die Res privata; ihr juristischer Charakter 359
Rechtsverhältnisse des Fiskus 362
Die Unterwerfung des Fiskus unter das Privatrecht ist eine mehr scheinbare als wirkliche 363
Der Rechtsschutz des Fiskus im einzelnen: Steuern und öffentliche Leistungen ; Verwaltungsschulden der Beamten; Heimfälligkeiten; andere Rechtsstreitigkeiten ; Rechtsverfahren aus Kontrakten und Gestellungsbürgschaften. Exekutive Natur fiskalischer Ansprüche 366
Sicherung und Vollstreckung der Fiskalforderungen: Relatio inter debitores; Proscriptio; Protopraxie; Schuldhaft u. a. 370
C. Die Gemeinden 376
Kategorien der Gemeinden 376
Rechtsfähigkeit der italischen Gemeinden 377
Insbesondere von ihrer Erbunfähigkeit 378
Handlungen für die Gemeinde 380
Rechtsgeschäfte nach publizistischem Stil 381
Rechtsgeschäfte nach privatrechtlichem Stil 382
Rechtsschutz der Gemeinde; Grenzen des ordentlichen Prozesses und der Kognition 386
Privilegien der Gemeinde 389
D. Die Privatkorporationen 390
Kategorien der Privatkorporationen 391
Entstehung der Korporationen in der Zeit des Freistaats 394
In der Kaiserzeit 395
Rechtsfähigkeit: Der Freistaat kennt keine rechtsfähigen Korporationen 398
Die Rechtsfähigkeit in der Kaiserzeit; Streitfragen 399
Eingreifen Marc Aurels 402
Die Rechtsfähigkeit im einzelnen 402
Die Publikanensozietäten; Korporationsqualität? 404
Im Innern sind sie jedenfalls nicht korporativ organisiert 405
Manceps und Sozii 406
Insbesondere von dem Einflufs des Todes eines Sozius; Interpretation von D. 17, 2, 59 pr. und 63, 8 409
Die Affines 413
E. Die Stiftungen 414
Das klassische Recht kennt nur unselbständige Stiftungen 414
Stiftung von Todeswegen 415
Stiftung unter Lebenden 416
Sachregister 417
Quellenregister 422