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Vorgaben des Grundgesetzes für die Lösung sachenrechtlicher Zuordnungs- und Nutzungskonflikte

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Regenfus, T. (2013). Vorgaben des Grundgesetzes für die Lösung sachenrechtlicher Zuordnungs- und Nutzungskonflikte. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54016-7
Regenfus, Thomas. Vorgaben des Grundgesetzes für die Lösung sachenrechtlicher Zuordnungs- und Nutzungskonflikte. Duncker & Humblot, 2013. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54016-7
Regenfus, T (2013): Vorgaben des Grundgesetzes für die Lösung sachenrechtlicher Zuordnungs- und Nutzungskonflikte, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54016-7

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Vorgaben des Grundgesetzes für die Lösung sachenrechtlicher Zuordnungs- und Nutzungskonflikte

Regenfus, Thomas

Das Bürgerliche Recht. Habilitationen, Vol. 1

(2013)

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About The Author

Thomas Regenfus studierte von 1997 bis 2002 Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Von 2002 bis 2006 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität am Institut für Recht und Technik bei Prof. Dr. Klaus Vieweg tätig. Seine mit dem Staedtler-Preis ausgezeichnete Promotion schloss er 2007 ab. Von 2003 bis 2005 absolvierte er das Referendariat im Bezirk des OLG Nürnberg. Im Jahr 2006 trat er in den bayerischen Justizdienst ein. Hier war er zunächst Richter auf Probe beim Landgericht Nürnberg-Fürth, dann Staatsanwalt und anschließend Oberregierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abteilung für Strafrecht). Seit 2012 ist er Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth.

Abstract

Thomas Regenfus analysiert, welche Vorgaben das Grundgesetz für das Sachenrecht entfaltet und inwieweit die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Eigentumsdogmatik dabei anwendbar sind. Sowohl die befugnisbegründenden und -einschränkenden Normen als auch die Zuordnungsregeln lassen sich mit dem Prinzip der Praktischen Konkordanz erklären und verwirklichen den Vorrang der Substanzgarantie. In zivilrechtlichen Kollisionsfällen ist ein Ausgleich in Geld regelmäßig vorzusehen, wenn der Betroffene durch eine Regelung belastet wird, die primär im Interesse des Verkehrsschutzes oder der klaren Güterzuordnung besteht, sich aber zugunsten einer anderen Person auswirkt. Die Prinzipien des Sachenrechts lassen sich mit Allgemeinwohlinteressen rechtfertigen. Die negatorischen Abwehransprüche sichern das Recht des Eigentümers, die Sache beliebig zu nutzen, und stellen bei entgeltlicher Übertragung von Befugnissen das Äquivalenzverhältnis sicher. Bei der Entscheidung von Nutzungskonflikten unter Privaten können öffentliche Interessen einbezogen werden, solange sie die Abwägung nicht dominieren. Im Bereich des originären Erwerbs hat der Gesetzgeber einen relativ weiten Spielraum, da er sich noch im Vorfeld von Eingriffen in Rechte i.S.d. Art. 14 GG bewegt. Die Zuweisung des Eigentums an eine bestimmte Person ist jedoch oftmals aufgrund anderer geschützter Positionen geboten.